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Zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation » Qualifikationen » Zur Prüfung befähigte Person elektrische Arbeitsmittel

Funktion und organisatorische Einordnung

Die zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten führt Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung eigenverantwortlich innerhalb ihres Prüfgebiets durch. Ihre Befähigung beruht auf Fachkenntnissen aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit. Für elektrische Arbeitsmittel fordert die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 eine geeignete elektrotechnische Qualifikation, mindestens einjährige praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln oder Anlagen und eine fortlaufend aktuelle berufliche Tätigkeit. Die Funktion ist von der allgemeinen Elektrofachkraft zu unterscheiden: Eine Elektrofachkraft ist nicht automatisch für jede gesetzlich geforderte Prüfung befähigt. Umgekehrt muss die Prüfperson ihre Befähigung genau auf die Prüfaufgabe beziehen. Art, Komplexität, Anlagenart, Messverfahren und erforderliche Bewertung bestimmen die notwendige Fachkunde. Die Prüfperson trägt fachliche Verantwortung für die von ihr vorgenommene Prüfung und muss ihre Bewertung unabhängig von wirtschaftlichen Vorgaben treffen können.

Prüfkompetenz für elektrische Arbeitsmittel

Hauptaufgaben und Arbeitsergebnisse

Die Prüfperson plant die konkrete Prüfung auf Grundlage des festgelegten Prüfanlasses und des zu prüfenden Arbeitsmittels. Sie klärt, welche Unterlagen, Prüfverfahren und Messmittel erforderlich sind, führt die Prüfung vollständig durch und bewertet das Ergebnis fachlich. Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Betriebsmittel bestehen nicht nur aus Messwertaufnahme. Je nach Prüfaufgabe gehören Besichtigen, Messen, Erproben, Funktionsprüfung, Bewertung, Dokumentation und eine fachlich begründete Aussage zum weiteren sicheren Betrieb zusammen. Werden Mängel erkannt, muss die Prüfperson deren sicherheitstechnische Bedeutung nachvollziehbar darstellen. Unterstützende Personen dürfen nur in einem zulässigen Umfang eingesetzt werden; die eigenverantwortliche Bewertung verbleibt bei der befähigten Prüfperson.

Hauptaufgabe

Konkrete Ausführung

Erwartetes Arbeitsergebnis

Prüfanlass und Prüfobjekt klären

Feststellen, ob Erst-, Wiederholungs-, Änderungs- oder anlassbezogene Prüfung vorliegt und welche Arbeitsmittel umfasst sind.

Ein eindeutig abgegrenzter Prüfauftrag.

Prüfumfang fachlich bestimmen

Gefährdungsbeurteilung, Herstellerinformationen, technische Regeln und Anlagenzustand in den erforderlichen Prüfumfang übersetzen.

Ein sachgerechter und prüfobjektbezogener Prüfplan.

Prüfverfahren und Messmittel auswählen

Geeignete Verfahren sowie sichere und für die Aufgabe geeignete Mess- und Prüfmittel bestimmen.

Technisch belastbare Prüfbedingungen.

Besichtigen, messen und erproben

Erforderliche Prüfschritte vollständig und in sicherer Reihenfolge durchführen.

Vollständige objektive Prüfgrundlage.

Prüfergebnisse bewerten

Messwerte, sichtbare Zustände, Funktionsprüfungen und Grenzwerte fachlich zusammenführen.

Nachvollziehbare Aussage über den sicherheitstechnischen Zustand.

Mängel einstufen und Maßnahmen ableiten

Sicherheitsrelevanz festgestellter Abweichungen bewerten und erforderliche Nutzungsbeschränkungen beziehungsweise Folgemaßnahmen benennen.

Klare Entscheidung über weiteren Umgang mit dem Arbeitsmittel.

Prüfung dokumentieren

Art, Umfang, Ergebnis und erforderliche Angaben vollständig und nachvollziehbar aufzeichnen.

Revisionsfähiger Prüfbericht mit eindeutiger Objektzuordnung.

Fachkunde aktuell halten

Prüfpraxis, Änderungen technischer Regeln, Messverfahren und relevante Erfahrungen regelmäßig aktualisieren.

Fortbestehende Befähigung für das konkrete Prüfgebiet.

Verantwortung und Befugnisse

Die Prüfperson muss ihre fachliche Bewertung ohne unzulässige Einflussnahme treffen können. Ein Auftraggeber darf Prüfergebnisse nicht aus Kosten- oder Termininteressen verändern lassen. Die Prüfperson kann zusätzliche Informationen, sichere Zugänge und geeignete Prüfbedingungen verlangen. Fehlen wesentliche Voraussetzungen, ist die Prüfung zu unterbrechen oder als nicht vollständig bewertbar zu kennzeichnen. Wird ein gefährlicher Zustand festgestellt, muss die Prüfperson diesen eindeutig benennen und entsprechend der betrieblichen Regelung eine Sperrung oder Nutzungsbeschränkung veranlassen beziehungsweise unverzüglich an die zuständige Betreiberfunktion melden. Die Prüfperson entscheidet nicht automatisch über die technische Instandsetzung; ihre Aufgabe ist die fachgerechte Prüfung und Bewertung. Sie darf unterstützende Kräfte einsetzen, wenn Regelwerk und Prüfverfahren dies zulassen, bleibt aber für die fachliche Prüfentscheidung verantwortlich.

Zusammenarbeit, Vertretung und besondere Anlässe

Die Prüfperson benötigt vom Betreiber vollständige Bestandsinformationen, Zugang zu den Prüfobjekten und klare Regelungen für mangelhafte Arbeitsmittel. Mit der verantwortlichen Elektrofachkraft und der Instandhaltung sind besondere Anlagenbedingungen und Mängelprozesse abzustimmen. Eine Vertretung ist nur durch eine Person zulässig, die für dieselbe Prüfaufgabe die erforderliche Befähigung besitzt. Besondere Anlässe sind außergewöhnliche Ereignisse, Umbauten, Instandsetzungen, längere Stillstandszeiten, geänderte Einsatzbedingungen oder auffällige Fehlerhäufungen. Bei neuartigen Arbeitsmitteln muss geprüft werden, ob die bisherige Fachkunde und Prüfmethode ausreichen. Die Organisation darf nicht allein aufgrund eines allgemeinen Prüfseminars von einer umfassenden Befähigung für beliebige elektrische Arbeitsmittel ausgehen.

Qualifikation und Leistungsnachweise

Für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten verlangt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 eine geeignete elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere für die Prüfaufgabe ausreichende elektrotechnische Qualifikation. Hinzu kommen mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung vergleichbarer elektrischer Arbeitsmittel oder Anlagen sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Kenntnisse müssen durch praktische Tätigkeit und geeignete Fortbildung aktuell gehalten werden. Leistungsnachweise sind Berufs- und Qualifikationsunterlagen, dokumentierte praktische Erfahrung, aktuelle Prüftätigkeit, Fortbildung, gegebenenfalls Freigaben für besondere Prüfverfahren und nachvollziehbare Prüfberichte. Entscheidend ist die konkrete Prüfkompetenz. Die Bezeichnung „Prüfer“ oder ein einzelner Lehrgang reicht ohne die geforderte Fachkunde, Erfahrung und aktuelle Tätigkeit nicht aus.