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Wichtige Schnittstellen im Bereich der Elektrotechnik und Arbeitssicherheit

QUALIFIKATIONSANFORDERUNGEN SOLLTEN IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT RELEVANTEN NORMEN UND VORSCHRIFTEN SOWIE DEN BEDÜRFNISSEN DES UNTERNEHMENS ENTWICKELT WERDEN

QUALIFIKATIONSANFORDERUNGEN SOLLTEN IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT RELEVANTEN NORMEN UND VORSCHRIFTEN SOWIE DEN BEDÜRFNISSEN DES UNTERNEHMENS ENTWICKELT WERDEN

Die Qualifikationen der Mitarbeiter sind ein wichtiger Faktor für die elektrische Sicherheit in einem Unternehmen. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmens sicherzustellen, dass die Mitarbeiter die notwendigen Qualifikationen besitzen, um elektrische Anlagen und Geräte sicher zu handhaben. Qualifikationsanforderungen sollten in enger Zusammenarbeit mit relevanten Normen und Vorschriften sowie den Bedürfnissen des Unternehmens entwickelt werden.

Kompetenznachweis und Qualifikationsmanagement für elektrische Sicherheit

Anlagenbetreiber

Die Gesamtverantwortung (24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche) für den sicheren Betrieb des elektrischen Systems liegt beim Anlagenbetreiber, der die Regeln und Rahmenbedingungen für die Organisation festlegt. Diese Funktion kann beispielsweise an den Eigentümer, Geschäftsführer oder Inhaber delegiert werden. Es ist auch möglich, eine separate Person mit der Durchführung der unternehmerischen Pflichten entsprechend zu beauftragen.

Der Begriff „Anlagenbetreiber“ soll die klare Trennung der Verantwortlichkeit aufzeigen:

  • Anlagenbetreiber → ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb

  • Anlagenverantwortlicher → Sicherheit bei der Durchführung von Arbeiten mit Blick auf die jeweilige Arbeitsstelle

Das Amt des Anlagenbetreibers kann durch eine natürliche oder juristische Person wahrgenommen werden.

Anlagenverantwortlicher

Der Anlagenverantwortliche ist die Person, welche im Sinne von Pflichtenübertragung dazu beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage für die Dauer der Arbeiten zu tragen.

Anmerkung zum Begriff:

Es liegt in der Verantwortung der für das System verantwortlichen Person, die möglichen Auswirkungen der Arbeit auf das elektrische System oder Teile davon einerseits und die Auswirkungen des elektrischen Systems auf den Arbeitsplatz und die dort arbeitenden Personen andererseits zu bewerten. Bei Bedarf können einige der mit dieser Verantwortung verbundenen Pflichten an andere Personen delegiert werden. Wie beim Anlagenbetreiber muss auch die Funktion des Anlagenverantwortlichen von einer natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden. Im Hinblick auf den oben genannten Kommentar ist die Qualifikation als ausgebildeter Elektriker unerlässlich. Die Rolle der für die Anlage verantwortlichen Person ist sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt, wobei nur eine für die Anlage verantwortliche Person für eine Anlage oder einen Teil einer Anlage verantwortlich sein kann. Die für das System verantwortliche Person übernimmt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Er muss den sicheren Betrieb am jeweiligen Arbeitsplatz gewährleisten und die herrschenden (Grenz-)Bedingungen an die für die Arbeit verantwortliche Person kommunizieren.

Arbeitsverantwortlicher

Der Arbeitsverantwortliche ist die Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen, vgl. DIN VDE 0105-100.

Anmerkung zum Begriff:

Bei Bedarf können einige der mit dieser Verantwortung verbundenen Pflichten an andere Personen delegiert werden. Die Funktion des Arbeitsverantwortlichen muss ebenfalls von einer natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden. Grundsätzlich liegt diese Aufgabe in der Verantwortung eines qualifizierten Elektrikers - abhängig von der Art der Tätigkeit kann in Ausnahmefällen eine Person mit einer Ausbildung in Elektrotechnik ausreichend sein. Hinsichtlich der Ausführung des Auftrags oder der Garantiepflicht ist der Arbeitsverantwortliche für die betriebliche und elektrische Sicherheit am Arbeitsplatz und für die ihm zugewiesenen Mitarbeiter verantwortlich.

Er übernimmt die Ausführungsgenehmigung von der für das System verantwortlichen Person und erteilt seinem Mitarbeiter die Arbeitserlaubnis. Nach Abschluss der Arbeiten teilt der Arbeitsverantwortliche die arbeitsbezogenen Maßnahmen der für das System verantwortlichen Person mit und gibt diese zurück, d.h. das Risiko wird von der Arbeitsverantwortlichen Person an die für das System verantwortliche Person übergeben.

Elektrofachkräfte mit Spezialkenntnissen

Gewisse Tätigkeiten setzen ein vertiefendes Hintergrundwissen oder sogar Spezialkenntnisse der Elektrofachkraft voraus. Hier eine beispielhafte, aber nicht abschließende Auflistung:

  • Schaltbefähigung für Hochspannungsschaltanlagen, z. B. gemäß TAB Mittelspannung des VNBs bzw. VDE-AR-N 4110,

  • Arbeiten unter Spannung (unter anderem gemäß DGUV Regel 103-011 sowie VDE 0105-100),

  • Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (VDE 0165-1),

  • Prüfen von ortsfesten elektrischen Anlagen gemäß VDE 0100-600 in Verbindung mit VDE 0105-100/A1,

  • Prüfen von Blitzschutzanlagen als Blitzschutz-Fachkraft gemäß VDE 0185-305-3.

Alle Unterpunkte der Auflistung erfordern eine besondere Beachtung in Bezug auf den Erhalt und Ausbau der erforderlichen Fachkunde sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht.

(1) Der Arbeitgeber muss Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, Techniker, Meister) schriftlich bestellen und ihnen die in Abschnitt 6 festgelegten Aufgaben zuweisen, soweit dies in Bezug auf

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren

  • die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

  • die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

  • die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach §13 Abs. 1 Nr. 1,2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Frage des Arbeitsschutzes.

Weitere Schnittstelle zur Arbeitssicherheit

Gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ergibt sich Folgendes:

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(2) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Pflichten erfüllen. Er muss sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Er muss sie über den Einsatz von Personen informieren, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind oder die ihm zur Arbeit zugewiesen sind.

(3) Der Arbeitgeber muss den Fachkräften für Arbeitssicherheit ermöglichen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung unter Berücksichtigung betrieblicher Belange durchzuführen. Wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Angestellter eingestellt ist, ist sie für die Dauer der Weiterbildung von der Arbeit freizustellen und ihr Lohn weiterzuzahlen. Die Kosten für die Schulung trägt der Arbeitgeber. Wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Angestellter eingestellt ist, muss sie für die Dauer der Weiterbildung von der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgabe freigestellt werden.

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der humanen Gestaltung der Arbeit, zu unterstützen. Insbesondere haben Sie:

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person zu beraten, insbesondere bei:

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen

  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln

  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstige Fragen der Ergonomie

  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit:

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken

  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten

  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verfügung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen

4. Dafür zu sorgen, dass sich alle Mitarbeiter des Unternehmens gemäß den Anforderungen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung verhalten, insbesondere sie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu unterweisen und an der Schulung der Sicherheitsbeauftragten teilzunehmen.

Elektrofachkraft Definition nach DGUV

Innerhalb der DGUV Vorschrift 3 wird der Elektriker wie folgt definiert: "Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Elektriker jemand, der aufgrund seiner technischen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften die ihm zugewiesenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann." Für Elektriker ist mindestens einmal jährlich eine Sicherheitsunterweisung und Schulung erforderlich, um die benötigte Fachkenntnis zu erhalten und zu erweitern (einschließlich neuer technischer Vorschriften und Normen). Letzteres ist insbesondere eine Voraussetzung für den Erwerb des Berufsstatus "Elektriker" und daher von besonderer Bedeutung. Das Seminar oder die Unterweisung sollte mit einer entsprechenden Lernerfolgskontrolle abgeschlossen werden.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Gemäß DGUV-Prinzip 303-001 wird ein Elektriker für bestimmte Aufgaben als jemand beschrieben, der aufgrund seiner theoretischen und praktischen Ausbildung, Kenntnis der relevanten Vorschriften und Erfahrung mögliche Gefahren identifizieren und bewerten kann. Das DGUV-Prinzip 303-001 gibt die erforderlichen Schulungsdetails vor, während die DGUV-Vorschrift 3 weitere Informationen über speziell ausgebildete Elektriker für diese Aufgaben enthält.

Mitarbeiter ohne diese Qualifikationen können über die richtige Ausbildung dennoch den Titel "Elektriker für bestimmte Aufgaben" erlangen, wenn sie an Aufgaben arbeiten müssen, wie sie in § 5 der Handwerksordnung für die Inbetriebnahme und Wartung elektrischer Geräte beschrieben sind. Diese Zertifizierung dient jedoch nicht als Nachweis der notwendigen Fähigkeiten oder Kenntnisse, die für Rechte nach § 7a der Handwerksordnung erforderlich sind.

Bestimmte Aufgaben bedeuten konsistente, wiederholende Aufgaben an in Betriebsanleitungen spezifizierten Geräten. Nur diejenigen Aufgaben, für die man eine Ausbildung erhalten hat, können unter der eigenen fachlichen Autorität ausgeführt werden.

Solche Aufgaben sollten nur an Systemen durchgeführt werden, die mit einer Nennspannung von 1.000V AC oder 1.500V DC arbeiten und nur, wenn sie ausgeschaltet sind. Spannungsfehlbestimmung und Fehlersuche sind Ausnahmen, die bei eingeschaltetem System durchgeführt werden können. Die erforderliche Ausbildung sollte sowohl theoretische als auch praktische Aspekte umfassen. Der theoretische Teil kann entweder intern oder extern erfolgen, je nach Ermessen der Organisation.

Der theoretische Teil, der sich auf diese Aufgaben konzentriert, sollte das für das sichere und professionelle Ausführen der Aufgaben benötigte grundlegende Wissen über Elektrotechnik vermitteln. Der praktische Teil sollte an dem relevanten Gerät durchgeführt werden und die Fähigkeiten vermitteln, das theoretische Wissen effektiv für die Aufgaben anzuwenden. Die Trainingsdauer sollte ausreichend sein, und für bestimmte Aufgaben könnte dies mehrere Monate dauern. Nach Abschluss dieser Ausbildung werden die Aufsichtspflichten des Direktors gemindert. Dennoch müssen sie sicherstellen, dass die aus der Ausbildung gewonnenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die zugewiesenen Aufgaben ausreichend sind.

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Gemäß VDE 0105-100 ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person jemand, der von einem Elektriker über seine zugewiesenen Aufgaben, mögliche Risiken falscher Handlungen und, falls erforderlich, über die notwendige Schutzausrüstung und -maßnahmen informiert wurde. In der Regel arbeiten diese Personen unter der Anleitung und Aufsicht eines qualifizierten Elektrikers. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Elektriker immer anwesend ist, wenn eine elektrotechnisch unterwiesene Person tätig ist. Stattdessen sollte der Elektriker in regelmäßigen Abständen sicherstellen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person sicher arbeitet. Derzeit gibt es keine konkrete Richtlinie darüber, wie häufig diese Überprüfungen stattfinden sollten. Es wird empfohlen, diese Intervalle basierend auf einer Risikobewertung der Situation festzulegen.

Befähigte Personen gemäß Betriebssicherheitsverordnung sowie TRBS 1203

Alle Arbeitsmittel müssen gemäß der Verordnung über die industrielle Sicherheit und Gesundheit von einer qualifizierten Person überprüft werden. Dies schließt auch elektrische Arbeitsmittel ein, wie z. B. tragbare elektrische Geräte. Entsprechend TRBS 1203 werden bestimmte Anforderungen an diese Gruppe von qualifizierten Personen gestellt.

Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen

Die durch die berufliche Ausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit erlangte Fachkenntnis sollte ein verlässliches Verständnis für sicherheitsrelevante Themen gewährleisten, um genaue Tests durchzuführen. Die notwendige Fachkenntnis kann je nach Komplexität der Testaufgabe variieren, einschließlich des Testumfangs, des Testtyps und der verwendeten spezifischen Messgeräte.

Berufsausbildung

Die qualifizierte Person sollte eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die eine klare Bewertung ihrer beruflichen Kenntnisse ermöglicht. Ein abgeschlossenes Studium gilt ebenfalls als abgeschlossene Berufsausbildung. Die Bewertung sollte auf beruflichen Qualifikationen oder einem vergleichbaren Qualifikationsnachweis basieren.

Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die qualifizierte Person nachweislich Zeit in ihrem Beruf verbracht hat und praktische Erfahrung mit den vergleichbaren Arbeitsmitteln hat, die getestet werden müssen. Sie sollte sich gut mit deren Funktion und Bedienung auskennen. Es wird erwartet, dass sie auf verschiedene Situationen gestoßen sind, die Tests erfordern, wie Ergebnisse aus Risikobewertungen und täglichen Beobachtungen. Darüber hinaus sollten sie Erfahrung im Durchführen dieser Tests gesammelt haben, an Gerätetests teilgenommen haben, Testwerkzeuge beherrschen und wissen, wie die Ergebnisse zu interpretieren sind. Ein Teil ihrer Berufserfahrung umfasst auch die Bewertungsfähigkeit.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Eine aktuelle berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 7 BetrSichV umfasst Arbeiten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Überprüfung des Prüfobjekts sowie entsprechende Weiterbildungen. Diese aktuelle Tätigkeit setzt voraus, dass jährlich mehrere Inspektionen durchgeführt werden, um eine kontinuierliche Praxis der Überprüfung aufrechtzuerhalten. Bei einer längeren Unterbrechung der Prüftätigkeit sollte das notwendige technische Wissen, gegebenenfalls durch die Teilnahme an Drittprüfungen, aktualisiert werden. Die qualifizierte Person sollte über aktuelles Wissen bezüglich der zu prüfenden Arbeitsmittel und der damit verbundenen Risiken verfügen und dieses Wissen aktuell halten. Sie sollte sich an die Betriebssicherheitsverordnung, ihre technischen Vorschriften und andere nationale Arbeitsschutzvorschriften halten.

Ergänzungen zum Anforderungsprofil für befähigte Personen zur Prüfung auf elektrische Sicherheit (elektrische Gefährdungen):

Berufsausbildung

Darüber hinaus sollte die qualifizierte Person für Tests zum Schutz vor elektrischen Gefahren eine Berufsausbildung im Bereich Elektrotechnik absolviert haben. Dies kann Berufe wie Elektroniker mit Spezialisierungen in Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik umfassen. Auch Systemelektroniker, Informationselektroniker mit Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik sowie Elektroingenieure für Maschinen- und Antriebstechnik sowie ähnliche industrielle Ausbildungen werden berücksichtigt. Alternativ könnten sie einen Abschluss in Elektrotechnik oder eine andere entsprechende Qualifikation für die beabsichtigten Testaufgaben haben.

Berufserfahrung

Zusätzlich zu ihren formellen Qualifikationen sollte die Fachkraft, die Tests zum Schutz vor elektrischen Gefahren durchführt, mindestens ein Jahr Erfahrung in der Installation, Montage oder Wartung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Systemen haben. Typischerweise verfügt jemand, der die zuvor genannte elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen hat, über die erforderliche berufliche Erfahrung für solche Tests in seinem spezifischen Bereich.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Personen, die zur Durchführung der Untersuchung qualifiziert sind, sind verpflichtet, ihr Wissen im Bereich Elektrotechnik aktuell zu halten, beispielsweise durch den Besuch von Schulungskursen oder die Teilnahme an relevanten Erfahrungsaustauschen. Geeignete aktuelle berufliche Tätigkeiten für Experten, die Tests zum Schutz vor elektrischen Gefahren durchführen, könnten beispielsweise sein:

  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten,

  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Laboratorien, an Prüfplätzen,

  • Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person.

Gemäß DGUV Regel 100-001 ergibt sich Folgendes:

§ 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern ist der Geschäftsführer verpflichtet, die notwendige Anzahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen. Diese Entscheidung sollte die vorherrschenden Bedingungen im Unternehmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung und der Arbeitsorganisation berücksichtigen. Faktoren, die die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten bestimmen, sind:

  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,

  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,

  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,

  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,

  • Anzahl der Beschäftigten.“

Aufgrund ihrer spezialisierten technischen Kenntnisse im Bereich der elektrischen Sicherheit ist ein verantwortlicher Elektrofachmann ein wichtiger Beitragender und Informationsquelle für den zuständigen Sicherheitsfachmann und den Sicherheitsbeauftragten. Aus Sicht des Arbeitsschutzes könnte dieser Elektrofachmann auch als "Sicherheitsbeauftragter mit Schwerpunkt elektrische Sicherheit" bezeichnet werden.

Beurteilung

Um ihre strukturellen organisatorischen Aufgaben als leitende Elektrikerin effektiv auszuführen, muss sie die Schlüsselschnittstellen sowohl aus der Elektrotechnik als auch aus dem Bereich Arbeitssicherheit gut kennen und zusätzlich zum Kontakt mit dem Geschäftsführer und Abteilungsleiter pflegen. Im Hinblick auf den Betrieb von Elektroanlagen gemäß VDE 0105-100 sind dies vor allem: Elektrofachkräfte, spezialisierte Elektriker für bestimmte Aufgaben, in der Elektrotechnik ausgebildete Personen, Systembetreiber, Systemverantwortliche und Arbeitsaufsichtsführende. Einige Aufgaben erfordern ein tiefgreifendes Verständnis oder sogar Fachwissen seitens des Elektrikers. Dieses Fachwissen, sowohl theoretisch als auch praktisch, muss ständig aktualisiert oder erweitert werden. Bei der Überprüfung von Elektroarbeitsplätzen, wie z. B. mobilen Elektrogeräten, muss die leitende Elektrikerin mithilfe von TRBS 1203 die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung sicherstellen. Des Weiteren sind Sicherheitsexperten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte mit Spezialisierung auf elektrische Sicherheit wichtige Ansprechpartner für die verantwortliche Elektrikerin.

Aufgaben einer VEFK ohne weitere Umsetzungskompetenzen

  • Als Kooperationspartner für die Fachkraft für Arbeitssicherheit fungieren und in diesem Zusammenhang bei der Aufklärung von elektrischen (Beinahe-)Unfällen mitwirken. Aufgrund ihrer Tätigkeiten hat die vEFK naturgemäß ein hohes Interesse daran, Lehren aus Unfallsituationen zu ziehen. Es liegt daher nahe, dass sie auch an der Aufklärung dieser beteiligt wird. Sollten ihre vorhandenen Kenntnisse hierfür nicht ausreichen, kann sie die Fachexpertise anderer heranziehen.

  • Vorschriftenverfolgung sowie Kontrollfunktionen. Mittels Informationsvermittlung, Beobachtung, Kontrollausübung, Organisation und Dokumentation darauf hinwirken, dass Gesetze, Verordnungen, Regeln und Richtlinien (BG, Gesetzgeber, Unternehmen) der Elektrotechnik beachtet und umgesetzt werden.

  • (Projekt-)Unterstützung des Bereiches in Bezug auf die elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen. Unterstützung und Beratung des Vorgesetzten bei der Umsetzung von elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Wahl und Installation des korrekten RCDs (u. a. Typ A oder B) oder Festlegung, einen Prüfplatz mit vollständigem Berührungsschutz auszustatten).

  • Mitwirkung bei der Erstellung bzw. Aktualisierung (Empfehlung: jährlich, spätestens alle zwei Jahre) von Betriebs- und Arbeitsanweisungen aus dem Bereich der Elektrotechnik sowie möglicher interner Arbeitsschutzrichtlinien. Hierzu zählt beispielsweise die Arbeitsanweisung zum Arbeiten unter Spannung oder das Protokoll für die Durchführung von Schalthandlungen. Die Notwendigkeit zur Erneuerung kann sich ergeben aus Vorfällen oder Vorschriftenänderungen.

  • Organisation mehrerer vEFK. Sofern mehrere vEFK tätig sind, gilt es, die Zuständigkeiten und Bereiche zu definieren und auf einem aktuellen Stand zu halten (Dokumentation).

  • Unterstützung bei der Festlegung der notwendigen PSA und Schutzvorrichtungen im Bereich der Elektrotechnik. PSA und Schutzvorrichtungen sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und Vorschriften auszuwählen.

  • Personalauswahl unter fachlichen Gesichtspunkten. Feststellung der fachlichen Eignung sowie Unterstützung bei der schriftlichen Bestellung von euPs, EFffT, EF und befähigten Personen gemäß BetrSichV.

  • Fremdmitarbeiter bzw. Fremdunternehmen beurteilen und überwachen. Feststellung der fachlichen Eignung von Fremdmitarbeitern bzw. Fremdunternehmen sowie Kontrolle von deren Tätigkeiten

  • Sicherheitsunterweisungen (elektrische Gefährdungen) durchführen oder organisieren. Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen gemäß DGUV Vorschrift 1 (elektrische Gefährdungen) oder Organisation dieser.

  • Einweisung (arbeitsplatzbezogene Unterweisung). Unterstützung bei der Einweisung vor Ort von EF, EF T, euPs und befähigten Personen (auch Fremdmitarbeiter).

  • Beteiligung an Schulungsmaßnahmen zum Erhalt und Ausbau der erforderlichen Fachkunde. Unterstützung bei der Durchführung von Schulungsmaßnahmen zum Erhalt und Ausbau der erforderlichen Fachkunde für vEF, EF, EF T, euPs und befähigte Personen oder Organisation dieser (inklusive Festlegung der Schulungsinhalte).

  • Beteiligung an Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Unterstützung bei der Erstellung bzw. Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen (Empfehlung: spätestens jährlich) gemäß ArbSchG (elektrische Gefährdungen).

  • Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen gemäß BetrSichV – für Arbeitsmittel. Unterstützung bei der Erstellung bzw. Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen (Empfehlung: jährlich, spätestens alle zwei Jahre) gemäß BetrSichV für elektrische Arbeitsmittel (ortsfest und ortsveränderlich).

  • Unterstützung bei der Inbetriebnahme oder Fehlersuche. Unterstützung bei der Inbetriebnahme oder Fehlersuche von komplexen elektrischen Maschinen oder sensiblen Bereichen (z.B. Ex-Bereiche, Hochspannungsprüfplätze).

  • Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlage. Organisation der Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen u.a. gemäß ArbStättV bzw. DGUV Vorschrift 3, ggf. zusätzlich gemäß Sonderbaurecht oder VdS sowie Kontrolle und Bewertung der Prüfprotokolle und Dokumentation.

  • Prüfung elektrischer Arbeitsmittel. Organisation der Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel (ortsfest und ortsveränderlich) gemäß BetrSichV sowie Kontrolle und Bewertung der Prüfprotokolle und Dokumentation.

  • Prüfung von komplexen elektrischen Maschinen oder sensiblen Bereichen. Organisation oder Durchführung der Prüfung von komplexen elektrischen Maschinen oder sensiblen Bereichen (z.B. Trafo-Stationen, Ex-Bereiche, Hochspannungsprüfplätze) sowie Kontrolle und Bewertung der Prüfprotokolle und Dokumentation.

  • Durchführung von elektrischen Spezialmessungen. Durchführung oder Aktualisierung von elektrischen Spezialmessungen, z.B. Netzanalysen gemäß EN 50160, Thermografie aufnahmen oder bei komplexen Fehleranalysen.

  • Organisation oder Durchführung von erforderlichen Netzberechnungen. Bei Bedarf Organisation, Durchführung oder Aktualisierung von erforderlichen Netzberechnungen (u.a. Lastfluss, Kurzschlussstrom, Selektivität) sowie Kontrolle und Bewertung der Berechnungsergebnisse und Dokumentation.

  • Fachlicher Ansprechpartner. Fachlicher Ansprechpartner für Geschäftsführung, Linienvorgesetzte, EF, EF T, euPs und befähigte Personen, Anlagen- und Arbeitsverantwortliche aus dem Bereich der Elektrotechnik.

  • (Quartalsmäßige) Berichterstellung. Berichterstellung zur Kommunikation an die Verantwortlichen

Bestellung / Beauftragung

Bei der Ernennung des leitenden Elektrikers macht die VDE 1000-10 keine Vorgaben zu Formalitäten wie einem schriftlichen Format. Technisch gesehen fordert die VDE 1000-10 nicht einmal eine Ernennung an sich, da ihr Hauptfokus auf technischen Spezifikationen liegt. Gemäß VDE 1000-10 könnte ein verantwortlicher Elektriker mündlich ernannt werden. Dieses Verfahren würde jedoch den Zweck einer solchen Ernennung verfehlen.

Gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG muss die formelle Übertragung der Aufgaben des Arbeitgebers an eine kompetente Person schriftlich erfolgen. Wenn nicht, bleibt der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG für "die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen" verantwortlich. Eine nicht schriftliche Ernennung eines leitenden Elektrikers erfüllt nicht die gesetzlichen Verpflichtungen des ArbSchG. Auch ohne eine formelle schriftliche Ernennung kann eine gesetzliche Mitverantwortung für die Arbeitssicherheit bestehen.

In Bezug auf strafrechtliche Haftung und Schadenshaftung ist der entscheidende Faktor die vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, nicht das Format der Zuweisung. Ein Mitarbeiter kann daher rechtlich als verantwortlicher Elektriker fungieren, auch ohne eine formelle Ernennung oder Kenntnis der Position.

Eine schriftliche Ernennung kommt auch dem "potenziellen" verantwortlichen Elektriker zugute, da sie Klarheit über die geteilten gesetzlichen Verantwortlichkeiten schafft. Darüber hinaus schreibt die DGUV-Verordnung 1, § 13 über "Aufgabenübertragung" vor, dass Geschäftsführer kompetente Personen schriftlich damit beauftragen können, Aufgaben gemäß Sicherheitsvorschriften zu übernehmen. Diese Beauftragung muss Verantwortlichkeiten umreißen, vom Amtsträger unterschrieben werden und eine Kopie muss dem Beauftragten ausgehändigt werden.

Für die schriftliche Aufgabenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG ist die Zustimmung des Beauftragten obligatorisch. Eine einseitige Ernennung auf Grundlage der Autorität des Arbeitgebers ist nicht zulässig. Angesichts der Bedeutung solcher Rollen ist die Zustimmung des Mitarbeiters von entscheidender Bedeutung. Dies steht im Einklang mit der vorherrschenden Ansicht und Rechtsprechung zur Aufgabenübertragung.

Relevante Vorschriften/Normen:

  • Arbeitsschutzgesetz

  • DGUV Vorschrift 1

  • VDE 1000-10

Einsatzzeiten

Im betrieblichen Alltag stellt sich oft die Frage nach den notwendigen Arbeitsstunden für die Rolle eines verantwortlichen Elektrikers. Diese Information ist sowohl für den Geschäftsführer als auch für den ernannten Elektriker von entscheidender Bedeutung. Letzterer muss nachweisen können, dass er in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Wenn man diese Rolle als Vollzeitposition ansieht, die sich auf etwa 1.650 Stunden jährlich beläuft, ist es fraglich, ob diese Dauer, einschließlich der Schulung zur Aufrechterhaltung und Erweiterung des notwendigen Fachwissens, ausreichend ist.

Es gibt keine rechtliche, verbandliche oder normative Richtlinie zur Festlegung der erforderlichen Arbeitszeit, wie z. B. für einen Sicherheitsfachmann gemäß DGUV-Verordnung 2.

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