DGUV V3: Vertragsentwurf / Rahmenvertrag
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Vertragsentwurf / Rahmenvereinbarung
Die vorliegende Rahmenvereinbarung legt die wesentlichen rechtlichen, technischen, organisatorischen und kaufmännischen Bedingungen für die Erbringung von DGUV V3 Prüfleistungen fest. Sie dient dazu, allen Bietern ein einheitliches Verständnis des künftigen Vertragsmodells, der Leistungsanforderungen, der Abwicklungsmechanismen und der Risikoverteilung zu vermitteln. Gegenstand der vorgesehenen Beauftragung sind wiederkehrende und anlassbezogene Prüfleistungen an elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmitteln und sonstigen vereinbarten Prüfobjekten einschließlich Vorbereitung, Koordination, Durchführung, Kennzeichnung, Dokumentation, Mängelmeldung und gegebenenfalls vereinbarter Nachprüfungen. Die konkrete Ausgestaltung des Leistungsbildes ergibt sich aus dieser Vereinbarung und den zugehörigen Anlagen. Die Regelungen dieser Fassung sind so formuliert, dass sie im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb als transparente Vertragsgrundlage für alle potenziellen Bieter verwendet werden können. Soweit projektspezifische Festlegungen noch offen sind, werden diese durch Platzhalter kenntlich gemacht.
Vertragsentwurf und Rahmenvereinbarung im Vergabeprozess
- Vertragsparteien und Vertragsgrundlagen
- Vertragsgegenstand
- Art und Struktur des Vertrags
- Vertragslaufzeit und Dauer
- Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers
- Abruf-, Bestell- und Terminmechanismus
- Bedingungen der Leistungserbringung
- Dokumentation, Berichterstattung und Übergabe
- Personal, Qualifikation und Nachunternehmer
- Vergütung und Preisstruktur
- Abnahme und Mängelbeseitigung
- Haftung, Versicherung und Risikoverteilung
- Compliance, Vertraulichkeit und Datenschutz
- Änderungsmanagement und Vertragsanpassungen
- Aussetzung, außergewöhnliche Umstände und Beendigung
- Rangfolge der Vertragsunterlagen
- Schlussbestimmungen
Vertragsparteien und Vertragsgrundlagen
Vertragspartner werden der in den Vergabeunterlagen benannte Auftraggeber und der im Zuschlagsverfahren ausgewählte Auftragnehmer. Soweit der Auftraggeber den Vertrag auch für weitere abrufberechtigte Standorte, Gesellschaften oder Organisationseinheiten nutzen möchte, werden diese in den Vertragsanlagen oder im Vertragskopf ausdrücklich benannt.
Die vertragliche Beziehung beruht auf dem unterzeichneten Vertragstext einschließlich aller Anlagen, der finalen Leistungsbeschreibung, dem finalen Preisblatt, den verbindlich übernommenen Inhalten des finalen Angebots sowie den im Vergabeverfahren dokumentierten und in den Zuschlag übernommenen Verhandlungsergebnissen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Ansprechpartner, Vertretungsbefugnisse, Kommunikationswege sowie die für Abrufe und Freigaben zuständigen Stellen sind projektbezogen festzulegen. Änderungen in der Vertretungs- oder Ansprechpartnersituation sind der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen.
| Element | Platzhalter / Regelung |
|---|---|
| Auftraggeber | [Name, Anschrift, Rechtsform] |
| Auftragnehmer | [nach Zuschlag einzufügen] |
| Abrufberechtigte Stellen | [Standorte / Gesellschaften / Organisationseinheiten] |
| Vertretungsberechtigte Personen | [Name / Funktion / Kontakt] |
| Vertragsgrundlagen | Vertragstext, Anlagen, finales Angebot, Verhandlungsergebnisse |
| Abweichende AGB des Auftragnehmers | Ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anerkannt |
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die fachgerechte, vollständige und fristgerechte Erbringung von DGUV V3 Prüfleistungen für die im Abruf oder in der Leistungsbeschreibung definierten Prüfobjekte. Hierzu zählen insbesondere Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, ortsfesten elektrischen Anlagen, elektrischen Maschinen, Verteilern, Verlängerungs- und Anschlussleitungen sowie an weiteren im Projekt vereinbarten Objektarten.
Zum Leistungsgegenstand gehören neben der eigentlichen Prüfung auch die vorbereitende Abstimmung, die Termin- und Ressourcenplanung, die Abstimmung mit dem laufenden Betrieb, die Erfassung und Zuordnung von Prüfobjekten, die Dokumentation der Ergebnisse, die Bewertung von Mängeln, die unverzügliche Meldung sicherheitskritischer Feststellungen, die Kennzeichnung geprüfter Objekte und die Übergabe der vereinbarten analogen oder digitalen Ergebnisdokumentation.
Sofern ausdrücklich vorgesehen, können auch Zusatzleistungen wie Bestandsabgleich, Datenbereinigung, Sondertermine, Nachprüfungen, Begleitung von Audits, Berichterstattung für Managementzwecke oder die Unterstützung bei der Mängelverfolgung Gegenstand einzelner Abrufe sein. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung solcher Zusatzleistungen besteht nur, wenn sie im jeweiligen Abruf oder in einer gesonderten Beauftragung enthalten sind.
Art und Struktur des Vertrags
Der Vertrag ist als [Rahmenvereinbarung / Festauftrag] ausgestaltet. Bei einer Rahmenvereinbarung werden durch den Vertrag die allgemeinen rechtlichen, technischen und kaufmännischen Bedingungen der Leistungserbringung festgelegt, während die konkrete Leistungspflicht erst durch einzelne Abrufe, Jahrespläne, Rollout-Freigaben oder vergleichbare Beauftragungen ausgelöst wird.
Soweit der Vertrag als Rahmenvereinbarung ausgestaltet ist, begründet er ohne ausdrückliche Regelung keine Abnahmegarantie und keine Verpflichtung des Auftraggebers, ein bestimmtes Mindestvolumen abzurufen. Mengenansätze, Standortlisten und Objektzahlen dienen in diesem Fall grundsätzlich der Kalkulation und Planung und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich festgelegt ist.
Unabhängig vom Vertragsmodell bleiben die vereinbarten Qualitätsstandards, Qualifikationsanforderungen, Preisgrundlagen, Dokumentationspflichten und sonstigen Vertragsbedingungen für jeden Einzelabruf verbindlich. Die Vertragsparteien können projektbezogen festlegen, ob einzelne Leistungen als verpflichtende Grundpositionen oder als optionale Leistungen geführt werden.
| Strukturelement | Festlegung / Platzhalter |
|---|---|
| Vertragsmodell | [Rahmenvereinbarung / Festauftrag] |
| Auslösung der Leistungspflicht | [Einzelabruf / Jahresplan / Rolloutplan / sonstige Freigabe] |
| Mindestabnahmemenge | [ja / nein / Umfang] |
| Exklusivität | [ja / nein / eingeschränkt] |
| Verbindliche Preisbestandteile | [Einheitspreise / Pauschalen / Mischmodell] |
| Optionale Leistungen | [Nachprüfung / Sondertermine / Bestandsabgleich / sonstiges] |
Vertragslaufzeit und Dauer
Der Vertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und läuft zunächst für einen Zeitraum von [Grundlaufzeit]. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der vertraglich vorgesehenen Verlängerungsoptionen fortzusetzen, sofern die Verlängerung innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen erklärt wird.
Die Laufzeit ist so zu bemessen, dass wiederkehrende Prüfzyklen, eine geordnete Einsatzplanung, die Kontinuität in der Dokumentation und eine wirtschaftliche Durchführung der Leistungen sichergestellt werden können. Soweit Prüffristen oder Rollout-Phasen standortbezogen voneinander abweichen, bleiben diese abweichenden Zeitfenster unberührt.
Mit Ablauf der maximalen Vertragsdauer endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Bereits vor Vertragsende wirksam abgerufene Leistungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Erfüllung und Abrechnung den Regelungen dieses Vertrags unterworfen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die beauftragten DGUV V3 Leistungen vollständig, ordnungsgemäß, fachgerecht und entsprechend den einschlägigen gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, technischen und standortbezogenen Anforderungen zu erbringen. Er schuldet nicht nur die Durchführung einzelner Prüfschritte, sondern den vertragsgemäßen Gesamterfolg der jeweils beauftragten Leistung einschließlich einer verwertbaren, vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation.
Zum Leistungsumfang gehört insbesondere die eigenverantwortliche Einsatzvorbereitung, die Abstimmung von Terminen und Zugängen, die Prüfung der vereinbarten Prüfobjekte, die Erfassung von Messwerten und Befunden, die Kennzeichnung der geprüften Objekte nach dem vereinbarten Kennzeichnungssystem, die strukturierte Erfassung von Mängeln und Abweichungen sowie die fristgerechte Übergabe aller geschuldeten Prüf- und Berichtsdokumente.
Der Auftragnehmer hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen personellen, fachlichen, organisatorischen und sachlichen Mittel auf eigene Verantwortung bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere qualifiziertes Personal, kalibrierte oder anderweitig nachweisbar geeignete Prüf- und Messmittel, mobile Endgeräte oder sonstige Dokumentationswerkzeuge, persönliche Schutzausrüstung sowie die zur sicheren Leistungserbringung notwendigen Arbeits- und Hilfsmittel.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu organisieren, dass Betriebsabläufe des Auftraggebers möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nicht zugängliche, gesperrte, nicht identifizierbare oder zum vereinbarten Termin nicht verfügbare Prüfobjekte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und unverzüglich an die benannte Ansprechstelle des Auftraggebers zu melden. Eine eigenmächtige Außerbetriebnahme, Freischaltung oder sonstige betriebliche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich abgestimmt oder aus zwingenden Sicherheitsgründen sofort erforderlich ist.
Sicherheitskritische Feststellungen, die eine unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder dem Betrieb erwarten lassen, sind dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern über den vereinbarten Eskalationsweg mitzuteilen. Die weitergehende Einordnung, Mängelverfolgung und Priorisierung erfolgt nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der Dokumentationsanforderungen.
Abruf-, Bestell- und Terminmechanismus
Soweit der Vertrag als Rahmenvereinbarung ausgestaltet ist, werden einzelne Leistungen durch Abrufe ausgelöst. Abrufe können schriftlich, in Textform, über ein freigegebenes Bestell- oder CAFM-System oder in einer sonst vereinbarten Form erfolgen. Der jeweilige Abruf hat mindestens den Leistungsgegenstand, den Standort, den voraussichtlichen Umfang, das gewünschte Ausführungsfenster, besondere Betriebsbedingungen sowie die zuständigen Kontaktpersonen zu benennen. Der Auftragnehmer hat den Eingang des Abrufs innerhalb von [Bestätigungsfrist] zu bestätigen und innerhalb von [Planungsfrist] einen realistischen Ausführungsvorschlag zu unterbreiten, sofern der Abruf nicht bereits einen verbindlich abgestimmten Termin enthält. Weicht der tatsächliche Objektbestand oder Zugangsumfang von den zugrunde gelegten Annahmen ab, ist dies unverzüglich mitzuteilen und im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Abstimmungsmechanismen zu klären. Ein Abruf wird verbindlich, sobald er durch den Auftraggeber in der vorgesehenen Form erteilt und vom Auftragnehmer bestätigt wurde oder der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Leistungsausführung beginnt. Änderungen von Terminen, Reihenfolgen oder Teilumfängen bedürfen einer nachvollziehbaren Abstimmung zwischen den Parteien; die preisliche Behandlung richtet sich nach dem Vertrag und dem Preisblatt.
| Abrufelement | Regelung / Platzhalter |
|---|---|
| Abrufberechtigte Stelle | [Fachbereich / Standort / zentrale Vergabestelle] |
| Abrufform | [Textform / Systemabruf / Jahresplan / sonstiges] |
| Pflichtangaben im Abruf | Standort, Objektart, Umfang, Terminfenster, Kontakt, Besonderheiten |
| Bestätigungsfrist des Auftragnehmers | [Frist] |
| Terminierungs- oder Planungsfrist | [Frist] |
| Verbindlichkeit des Abrufs | Mit Erteilung und Bestätigung bzw. Leistungsbeginn |
Bedingungen der Leistungserbringung
Die Leistungen sind unter Beachtung der standortbezogenen Zutritts-, Sicherheits-, Haus- und Verhaltensregeln des Auftraggebers zu erbringen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sein Personal vor Einsatzbeginn über die einschlägigen örtlichen Anforderungen informiert ist und an erforderlichen Einweisungen, Sicherheitsunterweisungen oder Zugangsvoraussetzungen teilnimmt.
Die Leistungserbringung erfolgt innerhalb der vereinbarten Arbeits- und Zugangszeiten. Soweit Leistungen in sensiblen, sicherheitskritischen, produktionsnahen, patientennahen, publikumsintensiven oder anderweitig besonders geregelten Bereichen auszuführen sind, hat der Auftragnehmer seine Einsatzplanung, die Personalauswahl und die Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend anzupassen. Der Auftragnehmer hat auf Sauberkeit, Ordnung, den Schutz von Anlagen und Inventar sowie auf die Minimierung von Störungen im laufenden Betrieb besonders zu achten.
Erforderliche Abschaltungen, Sperrungen, Freischaltungen, Begleitungen durch den Auftraggeber oder sonstige betriebliche Eingriffe dürfen nur im abgestimmten Verfahren erfolgen. Erkennt der Auftragnehmer vor Ort Umstände, die eine sichere oder ordnungsgemäße Leistungserbringung hindern oder wesentlich erschweren, hat er die Arbeiten in dem betroffenen Bereich nicht eigenmächtig fortzusetzen, sondern unverzüglich eine Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeizuführen.
Dokumentation, Berichterstattung und Übergabe
Die Dokumentation ist ein wesentlicher Bestandteil der geschuldeten Leistung. Der Auftragnehmer hat sämtliche durchgeführten Prüfungen vollständig, objektbezogen, nachvollziehbar und prüffähig zu dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens eine eindeutige Identifikation des Prüfobjekts, den Standort oder Einsatzbereich, das Prüfdatum, die prüfende Person, die angewandte Prüfmethode, relevante Mess- und Prüfergebnisse, die Bewertung des Zustands, festgestellte Mängel, erforderliche Maßnahmen sowie den nächsten vorgesehenen Prüftermin enthalten, soweit dies für das jeweilige Prüfobjekt vorgesehen ist.
Festgestellte Mängel sind so zu beschreiben, dass sie für den Auftraggeber fachlich, organisatorisch und prioritätsbezogen verwertbar sind. Sicherheitskritische oder betriebsrelevante Mängel sind unverzüglich über den vereinbarten Eskalationsweg zu melden; ergänzend ist ein schriftlicher oder digitaler Mängelbericht vorzulegen. Nicht geprüfte Objekte oder Teilbereiche sind mit Grund und Statusangabe gesondert auszuweisen.
Die Übergabe der Dokumentation hat in den vereinbarten Formaten und Datenstrukturen zu erfolgen. Soweit digitale Schnittstellen, Importformate, Barcode- oder QR-gestützte Identifikationssysteme, Standortcodes, Berichtsvorlagen oder Klassifizierungslogiken vorgegeben sind, hat der Auftragnehmer diese verbindlich einzuhalten. Unvollständige, fehlerhafte oder formal nicht verwertbare Dokumentationen gelten als nicht ordnungsgemäß erbracht und sind auf Aufforderung des Auftraggebers innerhalb der gesetzten Frist zu berichtigen oder neu einzureichen.
Soweit im Projekt vorgesehen, hat der Auftragnehmer ergänzend verdichtete Berichte auf Standort-, Abruf-, Perioden- oder Managementebene zu erstellen. Diese Berichte können Übersichten zu Prüffortschritt, Abdeckungsgrad, Mängelschwerpunkten, Wiederholungsprüfungen, offenen Restpunkten oder Datenqualitätsfragen umfassen.
| Dokumentationsgegenstand | Vertragliche Anforderung |
|---|---|
| Prüfprotokolle | Vollständig, objektbezogen, nachvollziehbar, prüffähig |
| Mängelberichte | Handlungsorientiert, priorisiert, fristgerecht gemeldet |
| Zusammenfassende Berichte | Nach Standort, Abruf, Zeitraum oder Managementsicht |
| Digitale Übergabe | [Dateiformat / Schnittstelle / Datenstruktur] |
| Korrekturpflicht | Berichtigung oder Neueinreichung innerhalb gesetzter Frist |
Personal, Qualifikation und Nachunternehmer
Der Auftragnehmer darf die Leistungen nur durch Personal erbringen lassen, das für die jeweiligen Tätigkeiten fachlich geeignet, ausreichend qualifiziert, zuverlässig und in die einschlägigen Sicherheits- und Standortanforderungen eingewiesen ist. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Qualifikationsnachweise, Befähigungsnachweise, Schulungsnachweise oder sonstige Eignungsbelege vorzulegen. Sofern im Angebot Schlüsselpersonen, Projektverantwortliche oder bestimmte Einsatzfunktionen benannt wurden, hat der Auftragnehmer diese grundsätzlich für die Vertragsdurchführung einzusetzen. Ein Austausch ist nur aus sachlichem Grund zulässig und setzt voraus, dass die Ersatzperson mindestens gleichwertig qualifiziert ist. Der Auftraggeber kann einen Austausch aus berechtigtem Grund ablehnen. Die Einschaltung von Nachunternehmern ist nur im vertraglich zugelassenen Umfang und gegebenenfalls nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer bleibt auch bei Nachunternehmereinsatz alleiniger Vertragspartner und voll verantwortlich für die vertragsgemäße, fristgerechte und mangelfreie Leistungserbringung. Er hat sicherzustellen, dass Nachunternehmer denselben Verpflichtungen unterliegen wie er selbst, insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Vertraulichkeit, Datenschutz, Arbeitssicherheit und Standortregeln.
Vergütung und Preisstruktur
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Preisblatt. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, verstehen sich die angebotenen Preise als vollständige Gegenleistung für die vertragsgemäße Erbringung der jeweils beschriebenen Standardleistungen einschließlich üblicher Nebenleistungen. Hierzu zählen insbesondere Einsatzvorbereitung, Terminabstimmung, An- und Abfahrt im vereinbarten Rahmen, Geräteeinsatz, Kennzeichnung, Standarddokumentation, Datenaufbereitung nach den vereinbarten Formaten und die interne Qualitätssicherung des Auftragnehmers.
Zusatz-, Sonder- oder Mehrleistungen sind nur vergütungsfähig, wenn sie im Vertrag, im Preisblatt oder in einem wirksamen Abruf vorgesehen sind oder vor ihrer Ausführung vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt wurden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn aus seiner Sicht Leistungen angefragt oder erforderlich werden, die vom vereinbarten Vergütungsumfang nicht umfasst sind.
Rechnungen dürfen nur für ordnungsgemäß erbrachte und gegebenenfalls abgenommene Leistungen gestellt werden und müssen den Abrufbezug, den Leistungszeitraum, den Leistungsumfang sowie die preisrelevanten Einheiten nachvollziehbar ausweisen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sachlich oder rechnerisch fehlerhafte Rechnungen zurückzuweisen. Zahlungsfristen beginnen erst nach Eingang einer prüffähigen Rechnung und, soweit vertraglich vorgesehen, nach Abnahme der betroffenen Leistungen.
| Preiselement | Regelung / Platzhalter |
|---|---|
| Preisgrundlage | [Einheitspreise / Pauschalen / Mischmodell] |
| Abrechnungseinheit | [je Prüfobjekt / je Anlage / je Standort / je Paket] |
| Im Standardpreis enthalten | Koordination, Standardprüfung, Kennzeichnung, Standarddokumentation |
| Optional oder gesondert zu vergüten | Nachprüfungen, Sondertermine, außergewöhnlicher Zusatzaufwand |
| Rechnungsstellung | [monatlich / je Abruf / je Leistungsabschnitt] |
| Zahlungsziel | [Frist] |
Abnahme und Mängelbeseitigung
Soweit die Vertragsparteien eine Abnahme vorsehen, ist Voraussetzung für die Abnahme die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der jeweils beauftragten Leistungen einschließlich der geschuldeten Dokumentation. Eine bloße Durchführung von Prüfhandlungen ohne verwertbare und vollständige Ergebnisdokumentation genügt nicht für die Abnahmefähigkeit. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von [Prüffrist] nach Übergabe der vollständigen Unterlagen, soweit keine abweichende Regelung vereinbart ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme ganz oder teilweise zu verweigern, wenn Leistungen mangelhaft, unvollständig, verspätet oder nicht vertragskonform erbracht wurden. Teilabnahmen je Standort, Abruf, Los, Rollout-Abschnitt oder Leistungsphase können vorgesehen werden, wenn dies projektbezogen sachgerecht ist. Der Auftragnehmer hat festgestellte Mängel, Dokumentationsfehler, Zuordnungsfehler, Auslassungen oder sonstige Leistungsdefizite innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. In dringenden Fällen, insbesondere bei Sicherheitsgefahren oder gravierenden Betriebsbeeinträchtigungen, bleibt das Recht des Auftraggebers unberührt, erforderliche Maßnahmen nach vorheriger Information des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen, wenn der Auftragnehmer nicht rechtzeitig Abhilfe schafft und die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Haftung, Versicherung und Risikoverteilung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen dieses Vertrags für sämtliche Schäden und Nachteile, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Dies umfasst insbesondere Schäden infolge fehlerhafter Prüfungen, unzutreffender Bewertungen, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation, unterlassener Meldungen, Beschädigungen an Anlagen oder Inventar sowie Pflichtverletzungen seines Personals oder eingesetzter Nachunternehmer.
Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzten Prüf- und Messmittel geeignet, funktionsfähig und nachweisbar überwacht sind und dass die Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt, Fachkunde und Organisation erbracht werden. Etwaige Haftungsbeschränkungen gelten nur insoweit, als sie ausdrücklich vereinbart wurden und zwingendem Recht nicht widersprechen.
Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit einen angemessenen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise vorzulegen. Der Versicherungsschutz muss Art, Umfang und Risikoprofil der beauftragten Leistungen angemessen abdecken und auch Schäden durch eingesetzte Nachunternehmer erfassen, soweit diese vom Versicherungskonzept umfasst sein sollen.
| Versicherungsart | Mindestanforderung / Platzhalter |
|---|---|
| Betriebshaftpflicht | [Deckungssumme] |
| Personen- und Sachschäden | [Deckungssumme] |
| Vermögensschäden | [Deckungssumme] |
| Schäden durch Nachunternehmer | [mitversichert / gesondert nachzuweisen] |
| Nachweisfrist | Vor Leistungsbeginn und auf Verlangen während der Laufzeit |
Compliance, Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, behördlichen Anforderungen, berufsgenossenschaftlichen Regelwerke, arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen, anerkannten Regeln der Technik sowie die standortbezogenen Richtlinien des Auftraggebers einzuhalten. Er hat seine Mitarbeiter und Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten und die Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden technischen, organisatorischen, kaufmännischen oder betrieblichen Informationen des Auftraggebers sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus für die Dauer von [Frist] oder, soweit schutzwürdige Interessen des Auftraggebers fortbestehen, bis zum Wegfall des Geheimhaltungsinteresses. Personenbezogene Daten dürfen nur in dem Umfang verarbeitet werden, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten und Informationen zu treffen, Sicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden und Daten nach Vertragsende nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben zurückzugeben, zu übergeben, zu löschen oder datenschutzgerecht zu vernichten. Sofern erforderlich, schließen die Parteien ergänzend eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
| Compliance-Bereich | Vertragliche Erwartung |
|---|---|
| Rechts- und Regelkonformität | Einhaltung aller einschlägigen Vorgaben und anerkannten Regeln |
| Vertraulichkeit | Schutz technischer, organisatorischer und betrieblicher Informationen |
| Datensicherheit | Sichere Verarbeitung, Übermittlung und Aufbewahrung |
| Standort-Compliance | Beachtung von Zutritts-, Sicherheits- und Verhaltensregeln |
| Meldung von Vorfällen | Unverzügliche Information bei Datenschutz- oder Sicherheitsvorfällen |
Änderungsmanagement und Vertragsanpassungen
Änderungen des Leistungsumfangs, der Standorte, der Mengenannahmen, der Terminplanung, der Dokumentationsvorgaben oder sonstiger vertragswesentlicher Parameter bedürfen der Abstimmung zwischen den Parteien und, soweit rechtlich oder vertraglich erforderlich, einer ausdrücklichen dokumentierten Freigabe durch die hierfür zuständigen Stellen. Mündliche Nebenabreden oder informelle Leistungsänderungen entfalten keine vergütungs- oder leistungsbegründende Wirkung. Mengenverschiebungen, Terminverschiebungen oder Objektabweichungen, die innerhalb des durch die Leistungsbeschreibung, die Preislogik und den Charakter des Vertrags angelegten Rahmens liegen, gelten nicht ohne Weiteres als vertragsändernde Zusatzleistung. Soweit eine Anpassung von Preisen, Fristen oder Ressourcen notwendig erscheint, hat der Auftragnehmer dies vor Ausführung schriftlich darzulegen und die Auswirkungen auf Termine, Kosten und Abläufe nachvollziehbar zu begründen. Vertragsanpassungen dürfen nur in dem Umfang vereinbart werden, der mit dem vergebenen Vertragsrahmen, den Ergebnissen des Vergabeverfahrens und den anwendbaren vergaberechtlichen Grenzen vereinbar ist. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne wirksame Beauftragung außerhalb des vereinbarten Umfangs erbringt, begründen grundsätzlich keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Aussetzung, außergewöhnliche Umstände und Beendigung
Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend auszusetzen, wenn betriebliche, sicherheitsbezogene, organisatorische oder sonstige sachliche Gründe dies erfordern. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall die bereits begonnenen Arbeiten in einen sicheren Zustand zu überführen, den Leistungsstand nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen an einer geordneten Neuplanung mitzuwirken.
Ereignisse höherer Gewalt oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen und die Vertragserfüllung wesentlich behindern, sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die betroffene Partei hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu begrenzen und die Leistungserbringung schnellstmöglich wieder aufzunehmen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverletzungen, erheblichen Qualitätsmängeln, fortgesetzter Terminüberschreitung, Wegfall erforderlicher Qualifikationen oder Versicherungen, unzulässigem Nachunternehmereinsatz, schwerwiegenden Verstößen gegen Vertraulichkeits- oder Datenschutzpflichten oder bei Umständen, die eine vertrauensvolle Vertragsfortführung unzumutbar machen.
Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer sämtliche bis dahin erstellten Dokumentationen, Datenbestände, Statusübersichten, offenen Mängellisten, Kennzeichnungsinformationen und sonstigen Arbeitsergebnisse geordnet zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine angemessene Mitwirkung des Auftragnehmers an der geordneten Übergabe auf einen Folgeauftragnehmer oder auf interne Strukturen zu verlangen, soweit dies zur Sicherung der Betriebs- und Dokumentationskontinuität erforderlich ist.
| Vertragsereignis | Regelung / Grundsatz |
|---|---|
| Ordentliches Vertragsende | Automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit |
| Außerordentliche Kündigung | Bei wichtigem Grund |
| Vorübergehende Aussetzung | Aus sachlichen betrieblichen oder sicherheitsbezogenen Gründen möglich |
| Außergewöhnliche Umstände | Unverzügliche Anzeige und Schadensminderungspflicht |
| Pflichten bei Vertragsende | Geordnete Übergabe, Abschlussdokumentation, Übergangsmitwirkung |
Rangfolge der Vertragsunterlagen
Bei Widersprüchen, Lücken oder Auslegungszweifeln zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die nachstehend festgelegte Rangfolge. Spezifischere, individuell ausgehandelte oder später ausdrücklich bestätigte Regelungen gehen allgemeineren oder früheren Regelungen vor, soweit dies aus dem Zusammenhang hervorgeht und keine vergaberechtlichen oder sonstigen rechtlichen Gründe entgegenstehen.
| Vorrangstufe | Vertragsbestandteil |
|---|---|
| Vorrangig | Unterzeichneter Vertragstext einschließlich ausdrücklich einbezogener Vertragsanlagen |
| Nachrangig | Final abgestimmte Leistungsbeschreibung |
| Nachrangig | Finales Preisblatt und Vergütungsregelungen |
| Nachrangig | Finales Angebot einschließlich übernommener Verhandlungsergebnisse |
| Ergänzend | Sonstige Anlagen, Formblätter und einbezogene Referenzdokumente |
Vertragsanlagen
Die nachstehenden Unterlagen werden Bestandteil des Vertrags, soweit sie im Vertragskopf, im Zuschlag oder in einer späteren Vertragsfassung ausdrücklich einbezogen werden. Die genaue Bezeichnung, Fassung und Reihenfolge der Anlagen ist vor Vertragsabschluss zu prüfen und projektbezogen zu vervollständigen.
| Anlage | Inhalt / Zweck |
|---|---|
| Leistungsbeschreibung DGUV V3 | Detailliertes technisches und organisatorisches Leistungsbild |
| Preisblatt / Vergütungsblatt | Einheitspreise, Pauschalen, optionale Leistungen |
| Dokumentations- und Datenanforderungen | Berichtsformate, Schnittstellen, Pflichtfelder, Klassifikationen |
| Standort- und Sicherheitsregeln | Zutritt, Verhalten, Sicherheit, Betriebskoordination |
| Abruf- und Eskalationsmatrix | Freigabewege, Kontakte, Reaktions- und Meldewege |
| Finales Angebot / Verhandlungsergebnisse | Bezuschlagte Angebotsinhalte und abgestimmte Abweichungen |
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vereinbarten Form. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Formklausel, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die betroffene Regelung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und funktionalen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
Es gilt das Recht von [anwendbares Recht]. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, [Gerichtsstand]. Sofern der Vertrag in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt wird, ist für die rechtliche Auslegung die [deutsche / englische] Fassung maßgeblich, sofern im Vertragskopf nichts anderes bestimmt ist.
Der Vertrag wird erst mit Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei dieser Fassung um einen Vertragsentwurf für Zwecke des Vergabeverfahrens.
