Einsatz von Fremdunternehmen

Der Einsatz von Fremdunternehmen ist ein wichtiger Bestandteil vieler Unternehmen, insbesondere bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
Eine klare Beschreibung der Zusammenarbeit zwischen unserem Unternehmen und den Fremdunternehmen sowie der Verantwortlichkeiten und Pflichten ist entscheidend, um Risiken und Missverständnisse zu minimieren. Regelmäßige Schulungen und Trainings für Mitarbeiter von Fremdunternehmen können dazu beitragen, die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu erhöhen.
Verfahren zur Zusammenarbeit mit Fremdfirmen im Bereich Elektrosicherheit
Ziel und Regelungsumfang
Die Verfahrensanweisung „Einsatz von Fremdunternehmen“ legt fest, wer die Mitarbeiter fremder Unternehmen, die im eigenen Verantwortungsbereich tätig sind, koordiniert und welchen Umfang diese Koordinierung haben muss.
Zweck
Textvorschlag: „Die vorliegende Anweisung legt fest, wie beim Einsatz von Fremdunternehmen an Arbeitsstellen im Verantwortungsbereich der Mustermann GmbH, an denen eine elektrische Gefährdung besteht, Gefahren zu vermeiden sind, die sich aus den speziellen Gegebenheiten der Arbeitsstelle und/oder dem Zusammenwirken verschiedener Gewerke ergeben. Es wird dazu festgelegt, welche Aufgaben der Fremdfirmenkoordinator zu erfüllen hat. “
Geltungsbereich
Textvorschlag: „Die vorliegende Anweisung gilt für den Einsatz von Fremdunternehmen an Arbeitsstellen im Verantwortungsbereich der Mustermann GmbH, an denen eine elektrische Gefährdung besteht. Dies sind insbesondere Arbeitsstellen im Zusammenhang mit der Verlegung elektrischer Leitungen, Arbeitsstellen in elektrischen Betriebsräumen, Arbeitsstellen in der Nähe unter Spannung stehender Teile und Arbeitsstellen an elektrischen Anlagen. Die Aufgaben des SiGeKoordinators und die Durchführung der Baustellenkoordination nach der Baustellenverordnung sind nicht Gegenstand der vorliegenden Anweisung und werden an anderer Stelle des Weisungsschriftguts der Mustermann GmbH behandelt. Die vorliegende Anweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Verfahrensanweisung mit gleichem Titel vom xx.xx.20xx tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft. “
Begriffe
Es sollten mindestens folgende Begriffe definiert werden: Aufsicht, ständige - Arbeitsstelle - Fremdfirmenkoordinator – Fremdunternehmen - Leiharbeitnehmer - SiGe-Koordinator - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Verkehrssicherungspflicht.
Zuständigkeit
Textvorschlag: „Verantwortlich für Weisungen an die Mitarbeiter des Fremdunternehmens ist der Fremduntemehmer bzw. derfremdunternehmensinterne Vorgesetzte. Dies gilt ebenso für die Steuerung des Arbeitseinsatzes und den Arbeitsschutz der Mitarbeiter des Fremdunternehmens. Verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf von dem Fremdunternehmen geschaffene Gefahrenquellen ist das Fremdunternehmen selbst.Zuständig für die Arbeitsstellenkoordination im Hinblick auf baustellenspezifische und betriebsspezifische Gefahren und Gefahren, die sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Gewerke ergeben, ist der Fremdfirmenkoordinator. “
Beschreibung
Textvorschlag: „Der Anlagenverantwortliche ist gleichzeitig Fremdfirmenkoordinator. Der Fremdfirmenkoordinator hat den Vorgesetzten des Fremdunternehmens in die speziellen Umgebungsgefahren der Arbeitsstelle einzuweisen und im Bedarfsfall spezielle Vereinbarungen zum Arbeitsschutz zu treffen. Spezielle Umgebungsgefahren sind z. B.:
unter Spannung stehende Teile in der Nähe der Arbeitsstelle;
Freileitungen, Oberleitungen, sonstige Stromleitungen;
Absturzgefahr, Gefahr des Verschüttens;
Arbeiten anderer Gewerke.
Der Fremdfirmenkoordinator hat bei Arbeiten von Fremdunternehmen in elektrischen Betriebsräumen und in der Nähe spannungsführender Teile das Formular Schriftlicher Arbeitsauftrag zu verwenden. Der Arbeitsablauf ist entsprechend der Verfahrensanweisung „Ablauf von Arbeiten an elektrischen Anlagen “ zu gestalten. Der Arbeitsverantwortliche des Fremdunternehmens und die Mitarbeiter des Fremdunternehmens sind auf dem schriftlichen Arbeitsauftrag zu benennen. Besondere Gefahren sind vom Fremdfirmenkoordinator auf dem schriftlichen Arbeitsauftrag zu vermerken. Der Arbeitsverantwortliche und die Mitarbeiter des Fremdunternehmens haben den schriftlichen Arbeitsauftrag gegenzuzeichnen.Der Fremdfirmenkoordinator hat im Bedarfsfall eine ständige Aufsicht zu organisieren, z. B. bei Arbeiten von elektrotechnischen Laien in der Nähe spannungsführender Teile. Der Fremdfirmenkoordinator hat ferner die Arbeiten verschiedener Gewerke auf der Baustelle so abzustimmen, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden. Er hat die Vereinbarungen zum Arbeitsschutz stichprobenartig zu kontrollieren. Er hat bei offensichtlich erkennbaren Verstößen gegen Bestimmungen des Arbeitsund Gesundheitsschutzes die Arbeiten der Fremdfirma zu stoppen. “