Die Verantwortung des Unternehmers und des Linienvorgesetzten
Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation

UNTERNEHMER UND LINIENVORGESETZTE MÜSSEN SICHERSTELLEN, DASS ALLE MITARBEITER ANGEMESSEN GESCHULT UND ÜBER DIE RISIKEN VON ELEKTRISCHEN GERÄTEN UND ANLAGEN INFORMIERT SIND
Die Verantwortung für die elektrische Sicherheit liegt sowohl bei den Mitarbeitern als auch bei den Unternehmern und Abteilungsleitern. Es ist von entscheidender Bedeutung, klare Verfahren für die elektrische Sicherheit zu haben und sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter sich daran halten.
Verantwortungsvolle Führung: Richtlinien für Unternehmensführer und Linienmanager
Organisation und Delegation

Optimale Organisationsstruktur
Die ideale Balance zwischen Unter- und Überorganisation führt zur optimalen Organisationsstruktur.
Organisation entsteht durch das Organisieren. Sie wird insbesondere dann wichtig, wenn eine gesellschaftliche Einheit, wie ein Unternehmen oder eine Institution, ein gemeinsames Ziel verfolgt. Dies liegt daran, dass die Gesamtaufgaben einen Einzelnen überfordern können, weshalb eine Verteilung auf verschiedene funktionale Bereiche oder Rollen notwendig wird. Um effizient zusammenzuarbeiten, müssen diese Bereiche so strukturiert sein, dass sie das beabsichtigte Ziel gemeinsam erreichen können. Daher ist eine Organisation die formelle Anordnung einer gesellschaftlichen Einheit, die darauf abzielt, die Bemühungen einzelner Mitglieder auf ein gemeinsames Ziel zu koordinieren, und sich somit als "Gruppe von Individuen und Institutionen mit einer bestimmten Struktur, Befugnissen und Beziehungen" definiert. Die Effektivität einer kollaborativen Gruppe steigt mit ihrem organisatorischen Grad. Es gibt jedoch einen Wendepunkt, an dem Überorganisation den Erfolg negativ beeinflusst. Obwohl Prozesse und Verantwortlichkeiten definiert sein sollten, können übermäßige Vorschriften Kreativität, Innovation und allgemeine Effizienz einschränken. Es ist wichtig, bei der Aufstellung von Richtlinien ein Gleichgewicht zwischen Unterorganisation und Überorganisation zu halten. Übermäßige bürokratische Regeln können, insbesondere in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten, von den Hauptzielen ablenken und die Sicherheit gefährden. Der sichere Betrieb von elektrischen Systemen veranschaulicht dies, wobei klare Rollen und Verantwortlichkeiten von größter Bedeutung sind. Die Pflicht, diese Rollen zu klären, ist als organisatorische oder leitende Verpflichtung bekannt und in "Auswahl", "Anweisung" und "Überwachung" unterteilt. Die rechtliche Grundlage für diese Pflichten ergibt sich aus §§ 823, 831, 31 BGB. Insbesondere § 823 BGB macht jemanden für Schäden aus rechtswidrigen Handlungen haftbar, wobei eine rechtswidrige Handlung jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Rechten oder Verstoß gegen Schutzgesetze sein kann.
Aus § 823 BGB hat sich die Pflicht zur Verkehrssicherung
Aus § 823 BGB ergibt sich die Verpflichtung zur Verkehrssicherung (Verkehrssicherungspflicht). Dies bedeutet, dass jeder, der in seinem Zuständigkeitsbereich eine gefährliche Situation für Dritte schafft oder zulässt, z.B. durch die Eröffnung von Verkehr, Errichtung einer Einrichtung oder Durchführung einer mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbundenen Tätigkeit, diese Gefahr berücksichtigen muss. Er trägt die rechtliche Verantwortung, notwendige und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um potenziellen Schaden für Dritte so weit wie möglich zu minimieren. Einfacher ausgedrückt: Wer in seinem Bereich Gefahrenquellen schafft oder zulässt, muss alles in seiner Macht Stehende tun, um Dritten keinen Schaden zuzufügen. Gemäß § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet ein Unternehmer für Schäden, die einem Dritten rechtswidrig durch seine Beauftragten zugefügt wurden. Ein solcher Beauftragter, oft ein Mitarbeiter, ist jemand, dem der Unternehmer spezifische Aufgaben übertragen hat, die mit Anweisungen über ihre Art und ihren Umfang verbunden sind. Allerdings kann sich ein Unternehmer gemäß § 831 (1) Satz 1 BGB entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er den Beauftragten sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Analog zu § 31 BGB haben Rechtspräzedenzfälle eine Haftung für ein Unternehmen festgelegt, wenn keine beauftragten Vertreter zur Überwachung wesentlicher Verantwortlichkeiten und zur Entscheidungsfindung bestimmt sind.
Delegation
Zusätzlich können nur natürliche Personen im Rahmen von Delegation und Verantwortungszusatz gemäß Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung gezogen werden. Delegation tritt in einer hierarchisch organisierten Einheit auf, die auf der Arbeitsteilung basiert, in der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten klar definiert und übertragen werden. Während die delegierte Person die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung übernimmt, sowohl in Bezug auf Handlung als auch Unterlassung, bleibt immer eine Restverantwortung bei der delegierenden Person. Diese verbleibende Verantwortung wird als Führungsverantwortung bezeichnet, die durch die Erfüllung von Pflichten wie Auswahl, Anweisung und Überwachung ausgeübt wird. Daher behält ein Vorgesetzter, der eine Aufgabe delegiert, eine geteilte Verantwortung für das Ergebnis. Anders ausgedrückt, setzt sich die Verantwortung für das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung aus der unmittelbaren Verantwortung des ausführenden Individuums und der übergeordneten Verantwortung seines Vorgesetzten zusammen. In Organisationen mit mehreren Führungsebenen kann sich diese kumulative Verantwortung als Kette manifestieren, die als Verantwortungskette bekannt ist und vom Bodentechniker über Zwischenvorgesetzte wie Vorarbeiter und Abteilungsleiter bis zum Top-Management reicht. In diesem Zusammenhang ist auf die Vielzahl von Standards hinzuweisen, die mit Ordnungswidrigkeiten, primärem und sekundärem Strafrecht in Verbindung stehen, die Themen wie Körperverletzung, Tötungsdelikte, Umweltverstöße und Arbeitssicherheit behandeln.
Nach § 9 OWiG (und auch § 14 StGB) der ordnungswidrigkeits- und strafrechtlich zurechenbare Personenkreis
Gemäß § 9 OWiG (und auch § 14 StGB) wird die Gruppe von Personen, die nach Verwaltungs- und Strafrecht zur Verantwortung gezogen werden können, auf von der Organisation ermächtigte Vertreter, aktionärsbevollmächtigte, gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Abteilungsleiter und ausdrücklich beauftragte Personen erweitert. Dies gilt auch, wenn in verschiedenen Rechtsvorschriften nur der Unternehmer erwähnt wird. Jeder Geschäftsführer ist daher der Adressat der Norm. Laut § 30 OWiG kann einer juristischen Person oder einem entsprechenden Personenverband eine Geldstrafe auferlegt werden, wenn ein Organ vorsätzlich eine rechtswidrige Handlung begangen hat.
Nach § 130 OWiG
Unternehmens- und Geschäftsinhaber sowie über § 9 OWiG auch andere Führungskräfte und verantwortliche Personen stehen unter Strafe und Geldbuße, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig versäumen, die Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um Verstöße im Unternehmen oder Geschäft zu verhindern. Dies schließt Verstöße ein, die Strafen oder Bußgelder rechtfertigen. Eine ordnungsgemäße Aufsicht hätte diese Straftaten entweder verhindert oder ihre Begehung erheblich erschwert. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Aufsichtsmaßnahmen beinhaltet die Nominierung, sorgfältige Auswahl und kontinuierliche Überwachung von Aufsichtspersonen. Laut § 26 Abs. 1 BetrSichV sind Arbeitgeber und über § 9 OWiG andere Führungskräfte und verantwortliche Personen mit Geldbußen belegt, wenn sie versäumen, ob fahrlässig oder anders, sicherzustellen, dass Arbeitsmittel gemäß § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV rechtzeitig geprüft werden. Darüber hinaus kann das Versäumnis, einen außerordentlichen Test durchzuführen, schwerwiegende Folgen haben. Die absichtliche Unterlassung, ein Ergebnis zu verhindern, das durch strafrechtliche Elemente definiert ist, ist nur strafbar, wenn man rechtlich dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass dieses Ergebnis nicht eintritt. Diese Verantwortung und die Unterlassung müssen sich auch mit der Realisierung der rechtlichen Elemente der Straftat decken. Aus diesem Rahmen hat sich das Konzept des "Garanten" entwickelt - einer Person, die aufgrund ihrer besonderen Position für den Schutz der Rechte anderer verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang können sie rechtlich haftbar gemacht werden, wenn sie nicht handeln. Im Wesentlichen sind Unternehmensinhaber und Führungskräfte aufgrund ihrer Rollen verpflichtet, die Sicherheit ihrer Mitarbeiter innerhalb ihrer Zuständigkeit zu gewährleisten. Diese Verantwortung verpflichtet sie, alle möglichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz ihres Personals zu ergreifen. Das Vernachlässigen dieser Garanten- oder Managementpflichten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese "Garantenposition" gilt auch, wenn die Verantwortlichkeiten nicht ausdrücklich dokumentiert wurden. Man kann die Rolle eines Garanten durch bestimmte Situationen übernehmen, wie z. B. durch die Einrichtung eines bestimmten Vertrauensverhältnisses oder durch vorheriges Handeln. Eine Person, die aufgrund ihrer Handlungen oder Unterlassungen die Managementpflichten des "Instruierens" und "Überwachens" besitzt, wird oft als Schutzgarant bezeichnet. Dies unterscheidet sich von dem sogenannten Überwach
Die Führungspflichten
Die grundlegenden Managementaufgaben "Auswählen", "Anleiten" und "Überwachen" können grundsätzlich nicht delegiert werden. Dies unterscheidet sie von anderen spezialisierten Managementaufgaben, wie z.B. die Verantwortung für die ordnungsgemäße Wartung einer Maschine zu übernehmen. Betrachten Sie das folgende einfache Beispiel, um zu verdeutlichen, wie ein Vorgesetzter im Rahmen der Garantenpflicht gemeinsam für einen Unfall verantwortlich sein könnte, wenn die Managementaufgaben nicht ausreichend ausgeführt wurden:
Beispiel: Bei Reinigungsarbeiten an einer Schaltanlage kommt es zu einem elektrischen Unfall, weil der beteiligte Monteur die fünf Sicherheitsregeln nicht korrekt angewendet hat. Auf den ersten Blick scheint die Verantwortung für die Nichteinhaltung dieser Regeln allein beim Monteur vor Ort zu liegen. Eine genauere Untersuchung könnte jedoch anderes ergeben, abhängig davon, wie gut der Vorgesetzte oder die Manager ihre Managementaufgaben erfüllt haben. In Bezug auf die Aufgabe "Auswählen" sollte man sich fragen: War der Monteur ausreichend geschult und erfahren? War er gesund? War er vielleicht übermüdet, als ihm die Aufgabe zugewiesen wurde? Hinsichtlich der Pflicht "Anleiten" ist es wichtig festzustellen: Kannte der Monteur die fünf Sicherheitsregeln? Wurde er regelmäßig in ihrer Anwendung unterwiesen? Wurde ihm die geplante Aufgabe gründlich erklärt? Wurde er über die Besonderheiten der Schaltanlage und mögliche Gefahren informiert? Hatte er die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung und wurde er ausreichend in deren Gebrauch geschult? In Bezug auf die Pflicht "Überwachen": Hat sich der Vorgesetzte, wenn auch nur kurz, vergewissert, dass der Monteur bei ähnlichen früheren Arbeiten die fünf Sicherheitsregeln angewendet hat? Erst nach Beantwortung dieser Fragen kann man endgültig feststellen, inwieweit der Monteur für den Unfall verantwortlich ist und ob ein Teil der Schuld bei den Vorgesetzten liegt, aufgrund unzureichender Führung.
Verantwortung des Unternehmers bzw. Linienvorgesetzten
Die Vorschriften zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz im Bereich der Elektrotechnik richten sich an das Management oder Führungskräfte. Sowohl Arbeitgeber als auch Linienmanager tragen die Gesamtverantwortung dafür, dass die Mitarbeiter sicher und gesund arbeiten können. Das Management ist verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wohlbefinden ihrer Belegschaft zu gewährleisten.
Hauptverantwortlich ist das Management für die Organisation von Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge in der Elektrotechnik in ihrem Unternehmen. Dies erfordert zunächst die Definition der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Im Vordergrund stehen die Verhinderung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Bereitstellung von Erster Hilfe und Anweisungen für Notfälle.
Im Sinne der Aufbauorganisation im Bereich der Elektrotechnik übernimmt die sogenannte (gesamt- und zusätzlich bereichs-) verantwortliche Elektrofachkraft gemäß VDE 1000-10 eine wichtige fachliche Funktion. Gewisse Aufgaben kann die Geschäftsleitung unter Ausnutzung des Direktionsrecht delegieren (siehe u. a. § 13 ArbSchG). Bei der Übertragung von Unternehmerpflichten muss darauf geachtet werden, zuverlässige und fachkundige Personen zu beauftragen, diesen die erforderlichen Befugnisse zu erteilen und ausreichende Mittel (z. B. Zeit für die Tätigkeit als verantwortliche Elektrofachkraft sowie Budget) zur Verfügung zu stellen.
Wenn externe Experten mit Aufgaben betraut werden, muss das Management deren Qualifikation überprüfen. Linienvorgesetzte, die von der Geschäftsleitung oder dem Arbeitgeber eingesetzt werden, übernehmen in ihrer Position eine Fürsorgepflicht – idealerweise mit Bewusstsein der damit verbundenen Verantwortung.
Jede Führungskraft trägt aufgrund ihrer „Garantenstellung“ gegenüber den Mitarbeitern eine Mitverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Verantwortung eines Linienvorgesetzten ist durch die ihm übertragenen Befugnisse und finanziellen Ressourcen begrenzt. Auf höheren Führungsebenen liegt der Fokus der Verantwortung im organisatorischen Bereich. Die direkte Führungskraft muss bei Anweisungen an Mitarbeiter zumindest beurteilen, ob Schutzmaßnahmen notwendig und ausreichend sind und gegebenenfalls Anweisungen zur sicheren Durchführung der Aufgabe geben.
Bedeutung der Verantwortung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) gemäß VDE 1000-10
Die VDE 1000-10 ist eine Norm, ist jedoch keine Rechtsvorschrift. Die Frage der rechtlichen Verantwortung richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Die VDE-Ausschüsse haben nicht die Kompetenz, über rechtliche Fragen zu entscheiden, beispielsweise im Hinblick auf Haftung im rechtlichen Sinne. Dies gilt gleichermaßen für die Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes und der strafrechtlichen Haftung (z.B. bei einem Arbeitsunfall). Im Hinblick auf die Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) einer der maßgeblichen Faktoren. Zusätzlich müssen andere Rechtsvorschriften, einschließlich der Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV), berücksichtigt werden.
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Die Frage der rechtlichen Verantwortung im Hinblick auf den Arbeitsschutz ist also gesetzlich klar geregelt: Der Arbeitgeber ist verantwortlich. Der verantwortliche Elektriker tritt durch § 13 Abs. 2 ArbSchG in Erscheinung.
§ 13 Verantwortliche Personen
„(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässig und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Der verantwortliche Elektrofachkraft kann als zuständige Person für den elektrotechnischen Bereich betrachtet werden. Es sollte beachtet werden, dass gemäß dieser Bestimmung nur die vom Arbeitgeber an eine dritte Partei delegierten Aufgaben, z. B. an den verantwortlichen Elektrofachkraft, dazu führen, dass der Arbeitgeber nicht mehr persönlich sicherstellen muss, dass die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 ArbSchG eingehalten werden.
Die Delegation von Aufgaben ändert nur Art und Umfang dessen, was der Arbeitgeber selbst tun muss. Die Tatsache, dass § 13 Abs. 2 ArbSchG vorschreibt, dass die delegierten Aufgaben von der beauftragten Person eigenverantwortlich verwaltet werden sollen (z. B. der verantwortliche Elektriker), steht dem nicht entgegen. Diese Richtlinie gibt lediglich an, dass die beauftragte Person selbst und verantwortlich bewerten muss, welche Maßnahmen notwendig sind (= berufliche Verantwortung).
Je nach Umfang der Aufgabendelegation kann eine solche Eigenverantwortung der Verantwortung für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen gleichgesetzt werden (Einleitung der Verfahren und Überwachung ihrer Umsetzung, wenn eigene Budgetmittel vorhanden sind). Der Arbeitgeber muss jedoch dann die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben überwachen, sodass er letztlich für die Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit verantwortlich bleibt. Die entsprechenden Budgetmittel sollten hier zur Verfügung gestellt werden.
Die VDE 1000-10 äußert sich nicht dazu, welche Maßnahmen der verantwortliche Elektriker eigenständig ergreifen oder einleiten darf. Daher bedeutet die Verantwortung des verantwortlichen Elektrikers gemäß VDE 1000-10 lediglich technische und überwachende Verantwortung. Darüber hinaus ist ein verantwortlicher Elektriker nur (gemeinsam) für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verantwortlich - zusätzlich zum Arbeitgeber - wenn die entsprechenden "Durchführungskompetenzen" vom Arbeitgeber übertragen wurden. Diese ergeben sich jedoch nicht bereits aus der Ernennung zum verantwortlichen Elektriker. Aus der technischen und überwachenden Verantwortung des verantwortlichen Elektrofachkraft ergibt sich gleichzeitig, wofür er haftbar ist. Eine Haftung für Schäden oder Strafen kann in Betracht gezogen werden, wenn die fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten als verantwortlicher Elektriker zu Personenschäden oder Sachschäden führt. Diese Pflichtverletzung kann sowohl aus technischen Fehlern als auch aus Verstößen gegen die Überwachungspflicht resultieren.
Beurteilung:
Die wirksame Übertragung der Aufgaben des Arbeitgebers aus dem ArbSchG muss gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich erfolgen. Ein Dokument ist erforderlich, das vom Arbeitgeber unterzeichnet und an die bevollmächtigte Person weitergeleitet wird. § 13 der DGUV-Verordnung 1 verlangt auch die Unterschrift des Mitarbeiters oder der bevollmächtigten Person für den Bereich der Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.