TRBS 1203
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TRBS 1203 - Zweck, Anforderungen und praktischer Bedeutung
TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen
Die TRBS 1203 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung und beschreibt, welche Qualifikation Personen benötigen, die Arbeitsmittel prüfen. Entscheidend sind drei Voraussetzungen: eine zur Prüfaufgabe passende technische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation, ausreichende praktische Berufserfahrung sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit regelmäßiger Prüfpraxis und angemessener Weiterbildung.
Die Befähigung gilt stets nur für die konkrete Prüfaufgabe
Die prüfende Person muss den Istzustand ermitteln, mit dem festgelegten Sollzustand vergleichen, Abweichungen sicherheitstechnisch bewerten und das Ergebnis dokumentieren können. Für bestimmte Arbeitsmittel, etwa elektrische oder hydraulische Einrichtungen, Krane, Flüssiggasanlagen und Veranstaltungstechnik, gelten ergänzende Anforderungen. Ein Lehrgang oder Zertifikat allein reicht daher nicht aus.
Der Arbeitgeber muss die erforderliche Befähigung ermitteln
Er muss geeignete Personen auswählen und eindeutig mit der Prüfung beauftragen. Diese Verantwortung bleibt auch bei der Beauftragung externer Prüfdienstleister bestehen. Bei den vorgeschriebenen Prüfungen handelt die befähigte Person fachlich weisungsfrei und darf wegen ihrer Prüfergebnisse nicht benachteiligt werden.
Die TRBS 1203 besitzt eine Vermutungswirkung
Wer sie einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen. Abweichende Lösungen sind zulässig, müssen jedoch mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreichen. Aktueller veröffentlichter Stand: Ausgabe März 2019, geändert 2021 und berichtigt 2022.
