Verhandlungsregeln (falls anwendbar)
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Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb für DGUV V4-Prüfleistungen
Dieses Dokument legt die Regeln für mögliche Verhandlungen im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Erbringung von DGUV V4-Prüfleistungen fest. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in unterschiedlichen Nutzungsbereichen, insbesondere in öffentlich zugänglichen Bereichen, Büro- und Verwaltungsbereichen sowie Labor- und Werkstattbereichen. Die Verhandlungsregeln dienen der transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Durchführung des Verfahrens. Sie gelten für alle Bieter, die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und an einer möglichen Verhandlungsphase teilnehmen.
Verhandlungsregeln bei öffentlichen Vergaben
- Grundlagen des Verhandlungsverfahrens
- Umfang möglicher Verhandlungen
- Ablauf der Verhandlungen
- Kommunikation und Dokumentation
- Angebotsüberarbeitung und finale Angebote
- Gleichbehandlung und Vertraulichkeit
- Vorbehalte des Auftraggebers
- Zuschlagskriterien und Abschluss des Verfahrens
- Schlussbestimmungen
Verfahrensart
Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchgeführt. In der ersten Verfahrensstufe reichen interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag ein. Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bewerber anhand der bekannt gemachten Eignungskriterien und wählt die geeigneten Bewerber aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Nach Aufforderung zur Angebotsabgabe reichen die ausgewählten Bieter ein Erstangebot ein. Der Auftraggeber kann auf Grundlage der Erstangebote Verhandlungen durchführen. Die Verhandlungen können sich auf technische, organisatorische, wirtschaftliche und vertragliche Aspekte beziehen, soweit diese nach den Vergabeunterlagen verhandelbar sind. Nach Abschluss der Verhandlungen kann der Auftraggeber die Bieter zur Abgabe finaler Angebote auffordern. Die Zuschlagsentscheidung erfolgt auf Grundlage der finalen Angebote oder, sofern ausdrücklich vorgesehen, auf Grundlage der Erstangebote.
Gegenstand des Verfahrens
Gegenstand des Verfahrens ist die Erbringung von DGUV V4-Prüfleistungen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel einschließlich Vorbereitung, Durchführung, Bewertung, Kennzeichnung, Dokumentation und Datenbereitstellung. Die Leistungen umfassen insbesondere die risikobasierte Prüfung von Betriebsmitteln in unterschiedlichen Nutzungsbereichen, die digitale Dokumentation der Prüfergebnisse, die Kennzeichnung geprüfter Betriebsmittel mit Prüfplaketten und QR-Code sowie die Bereitstellung prüffähiger und exportierbarer Daten.
Die Prüfung hat raumweise und vollständig innerhalb der jeweils freigegebenen Bereiche zu erfolgen. Bei nicht zugänglichen Einzelräumen ist die Leistung in anderen zugänglichen Räumen fortzuführen. Gesonderte Warte- oder Stillstandszeiten dürfen hierfür nur berechnet werden, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
Ziel der Verhandlungen
Ziel möglicher Verhandlungen ist es, die eingereichten Angebote im Hinblick auf die Anforderungen des Auftraggebers zu konkretisieren und zu optimieren. Verhandlungen können insbesondere dazu dienen, das Ausführungskonzept, die Termin- und Ablaufplanung, die Daten- und Dokumentationsstruktur, die Qualitätssicherung, die Preisstruktur und einzelne Vertragsbedingungen zu klären.
Die Verhandlungen dürfen nicht dazu führen, dass Mindestanforderungen abgesenkt, die Gleichbehandlung der Bieter beeinträchtigt oder die bekannt gemachten Zuschlagskriterien verändert werden. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass alle Bieter nach denselben Grundsätzen behandelt werden.
Verhandelbare Inhalte
Verhandlungen können nur über solche Inhalte geführt werden, die nach den Vergabeunterlagen nicht als Mindestanforderungen oder zwingende Bedingungen festgelegt sind. Die nachfolgende Tabelle beschreibt mögliche Verhandlungsgegenstände. Ein Anspruch der Bieter auf Verhandlung bestimmter Inhalte besteht nicht.
| Themenbereich | Möglicher Verhandlungsinhalt |
|---|---|
| Technisches Ausführungskonzept | Ablauf der Sichtprüfung, Messung und Funktionsprüfung; Vorgehensweise bei unterschiedlichen Risikogruppen; Qualität der Prüfmethodik; Umgang mit auffälligen oder defekten Betriebsmitteln |
| Organisation und Terminplanung | Prüfkampagnen in geeigneten Zeitfenstern; Koordination mit dem Facility Management; Vorlaufzeiten; raumweise Durchführung; Vorgehen bei nicht zugänglichen Räumen |
| Personaleinsatz | Qualifikation und Verfügbarkeit der eingesetzten Elektrofachkräfte oder befähigten Personen; Vertretungsregelungen; Eskalationswege; Ansprechpersonen während der Ausführung |
| Dokumentation und Berichtswesen | Struktur der Prüfdaten; digitale Prüfprotokolle; QR-Code-System; Exportformate; Defektlisten; Statusberichte; Übergabe historischer Prüfdaten |
| Daten- und Portalsystem | Online-Zugriff des Auftraggebers; Rollen- und Rechtekonzept; Datensicherheit; Datenexport; Migration vorhandener Daten; Übergabe der Daten zum Vertragsende |
| Wirtschaftliche Angebotsbestandteile | Einheitspreise, Pauschalen, Preisblattstruktur, Abrechnungslogik, Einbeziehung von Nebenleistungen, Preisansätze für Neugeräteprüfung und Datenmigration |
| Qualitätssicherung | Kontrollmechanismen, interne Plausibilitätsprüfung, Fehlerkorrektur, Berichtsfristen, Umgang mit Mängeln und Wiederholungsprüfungen |
| Vertragliche Ausführungsdetails | Konkretisierung von Abstimmungsprozessen, Fristen, Mitwirkungspflichten und Berichtsformaten, soweit diese nicht als zwingende Bedingungen festgelegt sind |
Die folgenden Inhalte gelten als verbindlich und sind grundsätzlich nicht Gegenstand von Verhandlungen:
| Nicht verhandelbarer Bereich | Inhalt |
|---|---|
| Einhaltung der rechtlichen und technischen Grundlagen | Die Prüfleistungen müssen den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen, unfallversicherungsrechtlichen und elektrotechnischen Anforderungen entsprechen. |
| Mindestanforderungen an die Prüfdurchführung | Die Prüfung umfasst mindestens Sichtprüfung, erforderliche Messungen, Funktionsprüfung, Bewertung und Dokumentation. |
| Qualifikation des Prüfpersonals | Die Prüfungen dürfen nur durch hierfür qualifizierte Personen mit entsprechender elektrotechnischer Fachkunde durchgeführt werden. |
| Risikobasierte Prüfintervalle | Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Prüfintervalle nach Nutzungsbereich und Risikogruppe sind verbindlich, sofern keine ausdrückliche Änderung durch den Auftraggeber erfolgt. |
| Raumweise vollständige Prüfung | Innerhalb eines freigegebenen Raums sind alle dort vorhandenen prüfpflichtigen Betriebsmittel vollständig zu prüfen. |
| Dokumentationspflicht | Prüfergebnisse, Mängel, Prüfdaten, nächste Prüftermine und verantwortliche Prüfpersonen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. |
| Kennzeichnung geprüfter Betriebsmittel | Geprüfte Betriebsmittel sind vor Ort mit einer geeigneten Prüfkennzeichnung zu versehen. |
| QR-Code-Anforderung | QR-Codes dürfen keine unmittelbar lesbaren personenbezogenen Daten enthalten und müssen auf ein geschütztes Datensystem oder eine tokenisierte Prüfinformation verweisen. |
| Datenexport und Datenübergabe | Die Prüfdaten müssen in bearbeitbaren und weiterverwendbaren Formaten bereitgestellt und am Vertragsende vollständig übergeben werden. |
| Gleichbehandlung und Vertraulichkeit | Kein Bieter darf durch die Verhandlungen bevorzugt oder benachteiligt werden. Vertrauliche Angebotsinhalte anderer Bieter dürfen nicht offengelegt werden. |
Einladung zu Verhandlungen
Sofern der Auftraggeber Verhandlungen durchführt, werden die betroffenen Bieter über die Vergabeplattform oder den in den Vergabeunterlagen festgelegten Kommunikationsweg eingeladen. Die Einladung enthält mindestens den vorgesehenen Termin, das Format der Verhandlung, die voraussichtlichen Themen, die teilnahmeberechtigten Personen und gegebenenfalls vorzubereitende Unterlagen.
Der Auftraggeber kann Verhandlungen mit allen Bietern führen, deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden. Er kann den Bieterkreis im weiteren Verlauf nach Maßgabe der bekannt gemachten Zuschlagskriterien schrittweise reduzieren, sofern dies vergaberechtlich zulässig und in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist.
Form der Verhandlungen
Die Verhandlungen können in geeigneter Form durchgeführt werden. Der Auftraggeber legt das jeweilige Format unter Berücksichtigung des Verfahrensstands, der Komplexität der zu klärenden Inhalte und der Gleichbehandlung der Bieter fest.
| Format | Beschreibung |
|---|---|
| Präsenztermin | Persönliche Verhandlung an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort, insbesondere bei komplexen technischen oder organisatorischen Abstimmungen. |
| Videokonferenz | Digitale Verhandlung über ein geeignetes Videokonferenzsystem, insbesondere zur effizienten Klärung von Konzepten, Abläufen und Angebotsinhalten. |
| Schriftliche Verhandlung oder Klarstellung | Schriftliche Klärung einzelner Fragen, Angebotsbestandteile oder Vertragsbedingungen über die Vergabeplattform. |
| Kombination mehrerer Formate | Verbindung von mündlicher Verhandlung und schriftlicher Nachreichung, soweit dies für eine nachvollziehbare Angebotsüberarbeitung erforderlich ist. |
Durchführung der Verhandlungsgespräche
Die Verhandlungsgespräche werden durch den Auftraggeber oder eine von ihm benannte Verfahrensvertretung geleitet. Der Auftraggeber kann fachliche Vertreter, rechtliche Berater, technische Berater oder weitere sachkundige Personen hinzuziehen. Der Bieter hat sicherzustellen, dass die teilnehmenden Personen berechtigt und fachlich in der Lage sind, verbindliche Aussagen zu den Angebotsinhalten zu machen.
Zu Beginn der Verhandlung können der Ablauf, die Agenda und die Gesprächsregeln bestätigt werden. Gegenstand der Verhandlung sind ausschließlich Inhalte, die mit dem jeweiligen Angebot, den Vergabeunterlagen und dem Leistungsgegenstand zusammenhängen. Allgemeine Änderungen an den Vergabeunterlagen werden allen betroffenen Bietern in gleicher Weise mitgeteilt.
Verhandlungsrunden
Der Auftraggeber kann eine oder mehrere Verhandlungsrunden durchführen. Die Anzahl der Verhandlungsrunden hängt vom Verfahrensverlauf, der Qualität der Angebote, dem Klärungsbedarf und den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen ab. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Verhandlungsrunden besteht nicht.
Der Auftraggeber kann Verhandlungen beenden, sobald aus seiner Sicht eine hinreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt. Nach Abschluss der Verhandlungen kann eine finale Angebotsphase eröffnet werden. Der Auftraggeber teilt den Bietern den Abschluss der Verhandlungsphase und die Frist zur Abgabe finaler Angebote mit.
Kommunikationswege
Die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich über die in den Vergabeunterlagen festgelegten Kommunikationswege, insbesondere über die Vergabeplattform [Name der Vergabeplattform einfügen]. Direkte Einzelabstimmungen außerhalb der zugelassenen Kommunikationswege sind nicht zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber veranlasst wurden.
Rückfragen, Klarstellungen, Nachforderungen und Hinweise sind fristgerecht über die Vergabeplattform einzureichen. Mündliche Auskünfte sind nur verbindlich, wenn sie durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt und, soweit erforderlich, allen betroffenen Bietern zugänglich gemacht werden.
Umgang mit Bieterfragen
Fragen, die allgemeine Bedeutung für das Verfahren oder die Auslegung der Vergabeunterlagen haben, werden in neutralisierter Form beantwortet und allen betroffenen Bietern zur Verfügung gestellt. Fragen, die ausschließlich vertrauliche Angebotsinhalte eines Bieters betreffen, werden nur gegenüber diesem Bieter beantwortet.
Der Auftraggeber behält sich vor, verspätet eingegangene Fragen nicht mehr zu beantworten, wenn eine rechtzeitige und gleichbehandlungskonforme Beantwortung vor Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr möglich ist.
Dokumentation der Verhandlungen
Der Auftraggeber dokumentiert den Ablauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen. Die Dokumentation kann insbesondere Gesprächsinhalte, geklärte Punkte, offene Punkte, Hinweise zur Angebotsüberarbeitung, Fristen und verfahrensrelevante Entscheidungen umfassen.
Die Dokumentation dient ausschließlich der Nachvollziehbarkeit des Vergabeverfahrens. Sie ersetzt nicht das jeweils einzureichende Angebot. Maßgeblich für die spätere Wertung ist das fristgerecht eingereichte Angebot in der jeweils gültigen Fassung.
Überarbeitung der Angebote
Nach einer Verhandlungsrunde kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, ihre Angebote zu überarbeiten. Die Aufforderung enthält die einzuhaltende Frist, die Form der Einreichung und gegebenenfalls Hinweise zu den zu überarbeitenden Angebotsbestandteilen.
Überarbeitete Angebote müssen vollständig, eindeutig und prüffähig sein. Änderungen gegenüber der vorherigen Angebotsfassung sollen nachvollziehbar dargestellt werden, insbesondere bei Preisangaben, Leistungsbeschreibungen, Ausführungskonzepten, Daten- und Portallösungen sowie Termin- und Personaleinsatzkonzepten.
Finale Angebotsphase
Nach Abschluss der Verhandlungen kann der Auftraggeber zur Abgabe finaler Angebote auffordern. Mit der Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe wird die Verhandlungsphase beendet, sofern der Auftraggeber nichts anderes mitteilt.
Das finale Angebot bildet die Grundlage für die Zuschlagsentscheidung. Nach Ablauf der Frist für finale Angebote sind Änderungen oder Ergänzungen grundsätzlich nicht mehr zulässig, soweit sie nicht im Rahmen vergaberechtlich zulässiger Klarstellungen, Aufklärungen oder Nachforderungen erfolgen.
Verbindlichkeit der finalen Angebote
Das finale Angebot muss alle geforderten Leistungsbestandteile enthalten. Dazu zählen insbesondere das technische Ausführungskonzept, das Organisations- und Terminkonzept, das Daten- und Dokumentationskonzept, das Personalkonzept, das Qualitätssicherungskonzept, das ausgefüllte Preisblatt sowie alle geforderten Erklärungen und Nachweise.
Der Bieter ist an sein finales Angebot für die in den Vergabeunterlagen festgelegte Bindefrist gebunden. Die Bindefrist beträgt [Bindefrist einfügen], sofern in den Vergabeunterlagen keine andere Regelung getroffen wird.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Auftraggeber behandelt alle Bieter gleich und diskriminierungsfrei. Den Bietern werden keine Informationen übermittelt, die einzelnen Bietern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen könnten.
Allgemeine Informationen, Änderungen oder Klarstellungen, die für die Angebotserstellung oder Angebotswertung erheblich sind, werden allen betroffenen Bietern in gleicher Weise zur Verfügung gestellt. Dies gilt insbesondere für Änderungen an Anforderungen zur Prüfdurchführung, Dokumentation, Datenbereitstellung, Terminplanung oder Bewertungssystematik.
Vertraulichkeit der Angebotsinhalte
Angebotsinhalte, technische Konzepte, Kalkulationsgrundlagen, Datenmodelle, Portallösungen, Personalkonzepte und sonstige wettbewerblich sensible Angaben der Bieter werden vertraulich behandelt. Der Auftraggeber gibt vertrauliche Inhalte eines Bieters nicht an andere Bieter weiter.
Bieter haben vertrauliche Bestandteile ihres Angebots als solche kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung entbindet den Bieter jedoch nicht von der Pflicht, alle für die Prüfung und Wertung erforderlichen Angaben vollständig bereitzustellen.
Vertraulichkeit der Verhandlungsergebnisse
Die Ergebnisse der Verhandlungen mit einem Bieter werden nicht an andere Bieter weitergegeben, soweit es sich um individuelle Angebotsinhalte, Kalkulationen oder technische Lösungsvorschläge handelt. Soweit sich aus einer Verhandlung allgemeine Klarstellungen oder Änderungen der Vergabeunterlagen ergeben, werden diese allen betroffenen Bietern in geeigneter Form mitgeteilt.
Recht zur Durchführung oder Nichtdurchführung von Verhandlungen
Der Auftraggeber behält sich vor, Verhandlungen durchzuführen oder auf Verhandlungen zu verzichten, sofern dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen und vergaberechtlich zulässig ist. Ein Anspruch der Bieter auf Durchführung von Verhandlungen besteht nicht.
Der Auftraggeber kann den Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote erteilen, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist und die Erstangebote eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten.
Recht zur Verfahrensanpassung
Der Auftraggeber behält sich vor, Verfahrensschritte, Fristen, Verhandlungsformate oder organisatorische Abläufe anzupassen, soweit dies sachlich erforderlich, transparent und vergaberechtlich zulässig ist. Änderungen werden den betroffenen Bietern rechtzeitig über den vorgesehenen Kommunikationsweg mitgeteilt.
Ausschluss und Beendigung der Verhandlungen
Der Auftraggeber kann Angebote oder Bieter ausschließen, wenn zwingende Ausschlussgründe vorliegen, Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, geforderte Nachweise nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden oder sonstige vergaberechtlich relevante Ausschlussgründe bestehen.
Der Auftraggeber kann Verhandlungen mit einem Bieter beenden, wenn das Angebot nicht mehr für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt oder wenn der Bieter verbindliche Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die Entscheidung erfolgt nach den in den Vergabeunterlagen festgelegten Grundsätzen.
Bewertungsgrundsätze
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Maßgeblich ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis nach den in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien.
Für dieses Verfahren ist eine Bewertung vorgesehen, die sowohl den Angebotspreis als auch qualitative Kriterien berücksichtigt. Die konkrete Gewichtung wird in der Zuschlagsmatrix festgelegt. Vorgesehen sind insbesondere folgende Bewertungsbereiche:
| Bewertungsbereich | Inhalt |
|---|---|
| Preis | Bewertung des Gesamtpreises und der Preisstruktur gemäß Preisblatt |
| Ausführungskonzept | Qualität der organisatorischen Umsetzung, raumweisen Prüfung, Terminplanung und Koordination mit dem Auftraggeber |
| Daten- und Dokumentationskonzept | Qualität des digitalen Prüfnachweises, QR-Code-Systems, Datenexports, Reportings und der Datenübergabe |
| Personal und Qualifikation | Fachliche Eignung, Verfügbarkeit und Vertretungsregelungen der eingesetzten Prüfpersonen |
| Neugeräte- und Reaktionskonzept | Vorgehen zur kurzfristigen Prüfung neu beschaffter Betriebsmittel und Einhaltung vereinbarter Fristen |
| Qualitätssicherung und Berichtswesen | Plausibilitätskontrollen, Mängelmanagement, Fehlerkorrektur, Statusberichte und Eskalationslogik |
Die beispielhafte vorgesehene Gewichtung lautet: [Preisgewichtung einfügen] Preis und [Qualitätsgewichtung einfügen] Qualität. Sofern die Vergabeunterlagen eine konkrete Zuschlagsmatrix enthalten, ist ausschließlich diese verbindlich.
Abschluss des Vergabeverfahrens
Nach Ablauf der Frist für finale Angebote prüft und wertet der Auftraggeber die Angebote nach den bekannt gemachten Kriterien. Der Auftraggeber kann im vergaberechtlich zulässigen Rahmen Aufklärungen oder Klarstellungen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Angebote erforderlich ist.
Nach Abschluss der Wertung trifft der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung. Der Vertrag kommt erst mit Zuschlagserteilung zustande. Vorbereitende Verhandlungen, mündliche Aussagen oder Zwischenergebnisse begründen keinen Anspruch auf Zuschlag oder Vertragsschluss.
Verbindlichkeit der Verhandlungsregeln
Diese Verhandlungsregeln sind Bestandteil der Vergabeunterlagen und für alle Bieter verbindlich, soweit der Auftraggeber Verhandlungen durchführt. Mit Teilnahme an der Angebots- oder Verhandlungsphase erkennt der Bieter diese Regeln an.
Geltung der Vergabeunterlagen
Im Übrigen gelten die Vergabeunterlagen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dazu gehören insbesondere die Aufforderung zur Angebotsabgabe, die Bewerbungsbedingungen, die Leistungsbeschreibung, das Preisblatt, die Vertragsbedingungen, die Eignungsanforderungen, die Zuschlagsmatrix sowie veröffentlichte Bieterinformationen und Klarstellungen.
Rangfolge der Dokumente
Bei Widersprüchen zwischen den Vergabeunterlagen gilt die in den Vergabeunterlagen festgelegte Rangfolge. Ist keine ausdrückliche Rangfolge festgelegt, gilt folgende Reihenfolge, soweit rechtlich zulässig:
| Rang | Dokument |
|---|---|
| Erstrangig | Vertrag und besondere Vertragsbedingungen |
| Nachrangig | Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen |
| Nachrangig | Preisblatt und Angebotsformulare |
| Nachrangig | Zuschlagsmatrix und Bewertungsunterlagen |
| Nachrangig | Verhandlungsregeln und Bewerbungsbedingungen |
| Ergänzend | Veröffentlichte Bieterfragen, Antworten und Klarstellungen |
Änderungen und Klarstellungen
Der Auftraggeber kann die Verhandlungsregeln und sonstigen Vergabeunterlagen ändern oder klarstellen, soweit dies vergaberechtlich zulässig ist. Änderungen und Klarstellungen werden allen betroffenen Bietern über den vorgesehenen Kommunikationsweg mitgeteilt.
Kosten der Verfahrensteilnahme
Die Teilnahme am Vergabeverfahren, an Verhandlungen und an der Erstellung von Angeboten erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Kosten der Bewerber und Bieter. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten besteht nicht, sofern in den Vergabeunterlagen nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.
