gVEFK: Auswahl- und Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterien für externe gVEFK-Bestellungen
Für die Auswahl einer externen gVEFK ist entscheidend, dass Eignungsprüfung (Mindest-/Ausschlusskriterien) und Zuschlagswertung (Auswahl nach dem wirtschaftlichsten Angebot) sauber getrennt, transparent dokumentiert und mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sind. Oberhalb der EU-Schwellenwerte wird die Eignung nach der Vergabeverordnung anhand von § 122 GWB geprüft und unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe nach §§ 123/124 GWB bewertet; die entsprechende Systematik ist in § 42 VgV abgebildet. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt; Grundlage ist die Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dabei ist das wirtschaftlichste Angebot regelmäßig über das beste Preis‑Leistungs‑Verhältnis zu bestimmen; qualitative Kriterien sind ausdrücklich zulässig. Für unterschwellige Verfahren ist die Logik in § 43 UVgO sehr klar formuliert: Neben Preis/Kosten können ausdrücklich Qualität, die Organisation/Qualifikation/Erfahrung des eingesetzten Personals (wenn diese die Ausführungsqualität beeinflussen kann) und die Verfügbarkeit von Kundendienst/technischer Hilfe berücksichtigt werden; Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, dürfen nicht willkürlich sein und müssen eine wirksame Überprüfung ermöglichen; die Gewichtung (oder ersatzweise Rangfolge) ist anzugeben. Im konkreten Leistungsbild „gVEFK“ ist die Personalqualität regelmäßig leistungsbestimmend (Fachaufsicht, Rollenkonzept, Prüf-/Instandhaltungssteuerung, Eskalation, 24/7‑Störfälle). Die DKE‑Klarstellung zur VEFK betont zudem, dass die bloße Benennung als VEFK nicht genügt: Verantwortungsbereich und Weisungs-/Befugnisse sind ausdrücklich zu beschreiben und bekannt zu machen; außerdem verwendet die DIN VDE 0105‑100 die arbeitsbezogenen Rollen (Anlagenbetreiber/Anlagenverantwortlicher/Arbeitsverantwortlicher).
