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gVEFK: Auswahl- und Zuschlagskriterien

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Auswahl- und Zuschlagskriterien für externe Bestellung einer GVEFK

Zuschlagskriterien für externe gVEFK-Bestellungen

Für die Auswahl einer externen gVEFK ist entscheidend, dass Eignungsprüfung (Mindest-/Ausschlusskriterien) und Zuschlagswertung (Auswahl nach dem wirtschaftlichsten Angebot) sauber getrennt, transparent dokumentiert und mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sind. Oberhalb der EU-Schwellenwerte wird die Eignung nach der Vergabeverordnung anhand von § 122 GWB geprüft und unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe nach §§ 123/124 GWB bewertet; die entsprechende Systematik ist in § 42 VgV abgebildet. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt; Grundlage ist die Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dabei ist das wirtschaftlichste Angebot regelmäßig über das beste Preis‑Leistungs‑Verhältnis zu bestimmen; qualitative Kriterien sind ausdrücklich zulässig. Für unterschwellige Verfahren ist die Logik in § 43 UVgO sehr klar formuliert: Neben Preis/Kosten können ausdrücklich Qualität, die Organisation/Qualifikation/Erfahrung des eingesetzten Personals (wenn diese die Ausführungsqualität beeinflussen kann) und die Verfügbarkeit von Kundendienst/technischer Hilfe berücksichtigt werden; Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, dürfen nicht willkürlich sein und müssen eine wirksame Überprüfung ermöglichen; die Gewichtung (oder ersatzweise Rangfolge) ist anzugeben. Im konkreten Leistungsbild „gVEFK“ ist die Personalqualität regelmäßig leistungsbestimmend (Fachaufsicht, Rollenkonzept, Prüf-/Instandhaltungssteuerung, Eskalation, 24/7‑Störfälle). Die DKE‑Klarstellung zur VEFK betont zudem, dass die bloße Benennung als VEFK nicht genügt: Verantwortungsbereich und Weisungs-/Befugnisse sind ausdrücklich zu beschreiben und bekannt zu machen; außerdem verwendet die DIN VDE 0105‑100 die arbeitsbezogenen Rollen (Anlagenbetreiber/Anlagenverantwortlicher/Arbeitsverantwortlicher).

Auswahl- und Zuschlagskriterien für externe gVEFK

Eignungs- und Mindestanforderungen

Die Eignungskriterien sind so festzulegen, dass sie im Sinne der VgV die Kategorien „Befähigung/Erlaubnis zur Berufsausübung“, „wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ sowie „technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ abdecken; der öffentliche Auftraggeber kann hierfür Anforderungen stellen und muss sie im Verfahren transparent nachprüfen. Für den Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sieht § 48 VgV ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber grundsätzlich Eigenerklärungen fordert und – wenn erforderlich – Bescheinigungen/sonstige Nachweise verlangt; zudem ist anzugeben, mit welchen Unterlagen Bewerber/Bieter Eignung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegen müssen.

Eignungskriterien als Pass/Fail-Katalog

Kategorie

Mindestanforderung (Pass/Fail)

Norm-/Rechtsbezug

Nachweis im Angebot / vor Zuschlag

Ausschlussgründe

Eigenerklärung, dass keine zwingenden Ausschlussgründe vorliegen; Erklärung zu fakultativen Ausschlussgründen und ggf. Maßnahmen der Selbstreinigung

§ 122 GWB i. V. m. §§ 123/124 GWB; § 42 VgV; § 48 VgV

Eigenerklärung (Formblatt); ggf. ergänzende Nachweise auf Nachforderung

Berufsausübung

Unternehmensnachweis zur erlaubten Berufsausübung, z. B. Handelsregister/vergleichbarer Nachweis

§ 44 VgV

Registerauszug / Eigenerklärung + Nachweis auf Anforderung

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Berufs- und Vermögensschadenhaftpflicht (inkl. Beratung/Organisationsleistung) mit Mindestdeckungen (AG legt Werte fest) und Nachweis der Aufrechterhaltung

§ 45 VgV

Versicherungsbestätigung/Police (oder verbindliche Deckungszusage)

Personelle Leistungsfähigkeit Schlüsselfunktionen

Namentliche Benennung gVEFK und Stellvertretung als Schlüsselpersonal (Key Personnel) inkl. Verfügbarkeit

§ 46 VgV; § 43 Abs. 2 Nr. 2 UVgO

Teamblatt, Verfügbarkeitskonzept, Stellvertretungsregel

Fachkunde/Qualifikation gVEFK

Nachweis, dass die benannte Person fachlich geeignet ist, Tätigkeiten mit Bedeutung für elektrische Sicherheit zu steuern und zu verantworten (Qualifikationsnachweise, einschlägige Berufspraxis)

DIN VDE 1000‑10 (Qualifikationsrahmen); § 46 VgV

Lebenslauf, Zeugnisse/Zertifikate, Fortbildungsnachweise, Projektliste

Praxis-/Branchenerfahrung

Referenzen vergleichbarer Komplexität (Klinik/24/7/hohe Kritikalität/Notstrom/NS‑Verteilungen) in Mindestanzahl (AG legt fest)

§ 46 VgV

Referenzblätter mit Ansprechpartnern, Leistungsumfang, Zeitraum

Fähigkeit zur Nachweisführung

Nachweis, dass der Auftragnehmer ein belastbares Dokumentations-/Reporting‑System liefert (DMS/CMMS‑Kompetenz, Musterreports)

§ 48 VgV (Nachweise); Dokumentationspflichten aus ArbSchG/BetrSichV als Leistungsinhalt

Musterberichte (anonymisiert), Musterdeliverables, Methodikpapier

Interessenkonflikte/Unabhängigkeit

Eigenerklärung zu Interessenkonflikten und Unterauftragnehmern; Transparenz über verbundene Unternehmen

§ 48 VgV (Beleg/Erklärungen)

Eigenerklärung; Unterauftragnehmerliste; Zustimmungsvorbehalt

Mindestverfügbarkeit

Bereitschaft, definierte SLA‑Zeiten (kritische Störfälle) einzuhalten, inkl. 24/7‑Eskalationsfähigkeit

§ 43 Abs. 2 Nr. 3 UVgO; § 43 Abs. 6 UVgO (Gewichtung); § 58 VgV (analog)

SLA‑Konzept, Bereitschafts-/Rufbereitschaftsplan

Die Auswahl dieser Eignungskategorien ist vergabefest, weil sie sich an den zulässigen Eignungsdimensionen der VgV orientiert und gleichzeitig eng mit dem Auftragsgegenstand „gVEFK‑Dienstleistung im Klinikum“ verbunden ist.

Zuschlagskriterien und Gewichtung

Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und so bestimmt sein, dass wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist; außerdem ist die Gewichtung (oder ersatzweise Rangfolge) anzugeben.

Das wirtschaftlichste Angebot ist nach § 127 GWB und § 58 VgV grundsätzlich über das beste Preis‑Leistungs‑Verhältnis zu bestimmen; qualitative Kriterien sind zulässig.

Für die gVEFK‑Leistung ist die Organisation/Qualifikation/Erfahrung des eingesetzten Personals ausdrücklich als mögliches Zuschlagskriterium benannt, wenn die Personalqualität erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung hat (was hier typischerweise der Fall ist).

Zuschlagsmatrix

Hauptkriterium

Gewicht

Unterkriterien (je 0–5 Punkte)

Typische Belege (müssen im Angebot enthalten sein)

Fachkonzept & Methodik

35%

Übernahmeplan (0–8 Wochen); Umsetzung Rollenmodell Betrieb/Arbeiten; Prüf-/Instandhaltungssteuerung; Mängelmanagement/Sperrprozess; Klinikumsspezifika (medizinische Bereiche, Sicherheitszwecke)

Konzeptpapier (max. Seitenzahl), Musterdeliverables, Zeit-/Meilensteinplan

Schlüsselpersonal & Team

25%

Qualifikation gVEFK; Qualifikation Stellvertretung; nachweisbare Klinik-/KRITIS‑Erfahrung; Fähigkeit zur Eskalation/Kommunikation; Kontinuität (keine „Ein-Personen‑Risiken“)

CVs; Zertifikate; Referenzprojekte; Team-/Vertretungsplan

Verfügbarkeit & SLA

15%

Reaktionszeiten; 24/7‑Eskalation für kritische Fälle; Vor‑Ort‑Kapazität; Bereitschaftsmodell; Krisenkommunikation

SLA‑Konzept; Bereitschaftsplan; Nachweis lokaler Präsenz

Reporting & Dokumentationsqualität

10%

KPI‑Set; Auditfähigkeit; klare Verantwortungsmatrix; DMS/CMMS‑Integrationsfähigkeit; Beispielberichte

Musterquartalsbericht; KPI‑Dashboard; Datenmodell/Export

Preis/Kosten

15%

Transparenz Preisblatt; Pauschalen/Tagessätze; Nebenkosten; Optionen; Kalkulationsklarheit

Preisblatt, Nebenkostenregeln, Optionspreise

Diese Gewichtung ist praxistauglich, weil sie das hohe Qualitäts- und Verfügbarkeitsrisiko im Klinikum abbildet und zugleich einen wirtschaftlichen Wettbewerb über Preis/Kosten ermöglicht.

Bewertungsleitfaden und Punktesystem

Damit die Bewertung nicht willkürlich erfolgen kann, sollte die Vergabestelle vorab ein Bewertungsraster festlegen, das für jedes Unterkriterium eine definierte Erwartung an „0/3/5 Punkte“ enthält und die Prüfbarkeit sicherstellt. Diese Anforderung folgt direkt aus dem Bestimmtheits- und Überprüfbarkeitsgebot für Zuschlagskriterien.

Bewertungsanker je Unterkriterium

  • 0 Punkte: nicht nachgewiesen oder wesentliche Anforderungen verfehlt; Unterlagen fehlen oder widersprechen dem Konzept.

  • 1–2 Punkte: teilweise schlüssig, aber deutliche Lücken (z. B. keine belastbare Stellvertretung, keine kritischen Klinikumreferenzen, unklarer Eskalationsprozess).

  • 3 Punkte: erfüllt; Konzept ist konsistent zum LV; Belege sind plausibel und prüfbar.

  • 4 Punkte: gut; über die Anforderungen hinaus, z. B. klare Metriken, ausgereifte Templates, nachweisliche Erfahrung in vergleichbarer Klinikkomplexität.

  • 5 Punkte: sehr gut; Best Practice; überzeugender Nachweis wirksamer Implementierungen inkl. messbarer Verbesserungen (z. B. Prüfquote, Mängelschließquote, SLA‑Einhaltung) und belastbare 24/7‑Organisation.

Preiswertung- Die Preiswertung muss so festgelegt werden, dass sie transparent, nachvollziehbar und überprüfbar ist. Eine gängige, vergabefeste Formel (bei niedrigstem Gesamtpreis als Referenz) ist:

  • Preispunkte = (niedrigster wertbarer Preis / Preis des Angebots) × Maximalpunkte Preis.

Die Bewertungsformel ist in den Vergabeunterlagen vorzugeben, um Gleichbehandlung und Transparenz sicherzustellen.

Da gVEFK‑Leistungen häufig aus Pauschalen plus Tagessätzen/On‑Call‑Leistungen bestehen, empfiehlt sich eine zweistufige Preiswertung:

  • Basisscope (Muss‑Leistungen) als wertbarer Hauptpreis,

  • Optionen (AuS‑Governance, Störlichtbogen‑Assessment etc.) als gesondert ausgewiesene Preispositionen, die entweder separat bewertet oder nur bei Zuschlag zur Budgetentscheidung genutzt werden.

Die Zuschlagskriterien müssen stets mit dem Auftragsgegenstand verbunden bleiben; Optionen sind daher nur dann in die Preiswertung aufzunehmen, wenn sie tatsächlich Bestandteil des verglichenen Auftragsumfangs sind.

Nachweis- und Unterlagenanforderungen im Angebot

Damit Eignungsprüfung und Zuschlagswertung belastbar funktionieren, müssen die einzureichenden Unterlagen pro Kriterium klar benannt werden. § 48 VgV fordert, dass neben den Eignungskriterien auch anzugeben ist, mit welchen Unterlagen Bewerber/Bieter Eignung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegen.

Mindestunterlagen

  • Eigenerklärungen (Ausschlussgründe, Unterauftragnehmer, Interessenkonflikte).

  • Teamblatt: gVEFK + Stellvertretung (Kontaktdaten, Verfügbarkeit, Rollen, Bereitschaft).

  • CVs + Qualifikationsnachweise + Fortbildungsübersicht (gVEFK/Stv.).

  • Referenzen in standardisiertem Format (Projektumfang, Betreiberrolle, 24/7‑Kontext, kritische Versorgungen, Ansprechpartner).

  • Fachkonzept (mit klaren Deliverables synchron zum LV): Übernahmephase, Implementierung, Regelbetrieb, Reporting, SLA‑Umsetzung.

  • Versicherungsnachweis (Deckungssummen).

  • Preisblatt mit Pauschalen/Tagessätzen/Optionen/Nebenkosten.

Praxistipps für eine robuste, rechtssichere Entscheidung- Eine Auswahlentscheidung ist in der Praxis am stabilsten, wenn sie die folgenden Punkte konsequent umsetzt:

  • Konsequente Trennung: Turnover, Registereintrag, Versicherung, Referenzmindestanzahl gehören in die Eignung; Bewertung „wie gut“ Konzept/Personal/SLA sind, gehört in den Zuschlag. Diese Systematik ergibt sich aus der Eignungsprüfung nach VgV (§§ 42, 44–46, 48) und der Zuschlagswertung nach GWB/VgV/UVgO (wirtschaftlichstes Angebot, Gewichtung).

  • Klinikrealismus im SLA: Reaktionszeiten sind nur dann wertbar, wenn sie durch Bereitschaftsmodell, Stellvertretung und Vor‑Ort‑Kapazität plausibilisiert werden. Die Verfügbarkeit von Kundendienst/technischer Hilfe ist ausdrücklich als Zuschlagskriterium angelegt.

  • Begründungstiefe: Für jedes Unterkriterium kurze, konkrete Bewertungsbegründungen dokumentieren („Warum 3 statt 4 Punkte?“). Das stützt die Überprüfbarkeit und schützt vor Willkürvorwürfen.

  • Key‑Personnel‑Bindung: gVEFK und Stellvertretung als Schlüsselpersonal definieren (Austausch nur mit Zustimmung; Gleichwertigkeitsnachweis). Das ist sachlich begründet, weil die Personalqualität die Auftragsausführung maßgeblich prägt.

  • Eignungsnachweise als Eigenerklärung starten: § 48 VgV legt nahe, grundsätzlich Eigenerklärungen zu fordern und Bescheinigungen/Weitere Nachweise gezielt anzufordern; das reduziert Bürokratie bei gleichzeitiger Prüfungsfähigkeit.