Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation » Qualifikationen » Elektrotechnisch unterwiesene Person

Funktion und organisatorische Einordnung

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wurde durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben, die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten und die notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzmittel und Schutzmaßnahmen unterrichtet und erforderlichenfalls praktisch angelernt. Sie ist keine Elektrofachkraft und trifft keine eigenständigen fachlichen Entscheidungen außerhalb des unterwiesenen Rahmens. Die Funktion ist sinnvoll für klar begrenzte Bedien-, Kontroll- oder Unterstützungstätigkeiten, bei denen elektrotechnische Gefährdungen bestehen, aber keine umfassende elektrotechnische Fachqualifikation erforderlich ist. Welche Tätigkeiten zulässig sind, ergibt sich aus der konkreten Unterweisung, den betrieblichen Festlegungen und der Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft. Eine einmalige Schulung schafft keine allgemeine Berechtigung. Anlage, Aufgabe, Gefährdung und erforderliche Aufsicht müssen zusammenpassen.

Sicher handeln nach elektrotechnischer Unterweisung

Hauptaufgaben und Arbeitsergebnisse

Die elektrotechnisch unterwiesene Person führt ausschließlich die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten aus. Sie hält Zugangsgrenzen, Bedienregeln und Schutzmaßnahmen ein und meldet erkennbare Abweichungen. Bei Prüf- oder Messaufgaben kann sie nur in dem Umfang unterstützen, den das einschlägige Regelwerk und die verantwortliche Elektrofachkraft zulassen. Eigenverantwortliche fachliche Bewertung, Auswahl von Prüfverfahren oder Freigabe unsicherer Betriebsmittel gehören nicht zu ihrer Funktion. Unklare Situationen werden nicht selbst gelöst, sondern an die zuständige Elektrofachkraft gemeldet. Die Leitung und Aufsicht muss so organisiert sein, dass die Elektrofachkraft den sicheren Arbeitsablauf tatsächlich beeinflussen kann; eine rein formale Benennung ohne erreichbare Fachaufsicht genügt nicht.

Hauptaufgabe

Konkrete Ausführung

Erwartetes Arbeitsergebnis

Unterwiesenen Aufgabenbereich kennen

Nur die ausdrücklich erklärten und praktisch vermittelten Tätigkeiten übernehmen.

Ein klar begrenzter und verstandener Einsatzbereich.

Gefahren und Schutzmaßnahmen beachten

Elektrische Gefährdungen, Warnzeichen, Sperrbereiche und vorgeschriebene Schutzmaßnahmen aus der Unterweisung anwenden.

Sicheres Verhalten im zugewiesenen Arbeitsumfeld.

Vorgegebene Bedienhandlungen ausführen

Nur festgelegte Bedienungen oder einfache Handlungen nach betrieblicher Anweisung durchführen.

Reproduzierbare Ausführung ohne eigenständige Fachentscheidung.

Einfache Kontrollen unterstützen

Zulässige Sicht- oder Funktionskontrollen nach konkreter Unterweisung durchführen und Beobachtungen weitergeben.

Verwertbare Feststellungen ohne vorgetäuschte Prüfkompetenz.

Prüfteams unterstützen

Mess- oder Prüfhandlungen nur unter der festgelegten Leitung und Aufsicht einer qualifizierten Elektrofachkraft beziehungsweise Prüfperson unterstützen.

Unterstützung ohne eigenverantwortliche Prüfbewertung.

Grenzen konsequent einhalten

Bei unbekannten Situationen, Schäden oder nicht unterwiesenen Tätigkeiten nicht weiterarbeiten.

Abbruch vor Überschreitung der eigenen Befähigung.

Abweichungen melden

Beschädigungen, fehlende Schutzmaßnahmen, ungewöhnliche Zustände oder Verständnisschwierigkeiten unverzüglich weitergeben.

Frühe Information der zuständigen Fachfunktion.

Unterweisung aktuell halten

An Wiederholungsunterweisungen und erforderlicher praktischer Auffrischung teilnehmen.

Aktuelle Kenntnis des eigenen Aufgabenbereichs und seiner Grenzen.

Verantwortung und Befugnisse

Die elektrotechnisch unterwiesene Person ist für die Einhaltung der vermittelten Regeln und ihrer persönlichen Handlungsgrenzen verantwortlich. Sie darf eine Tätigkeit ablehnen, wenn sie nicht unterwiesen wurde, die Situation von der Unterweisung abweicht oder die erforderliche Aufsicht fehlt. Sie besitzt keine allgemeine elektrotechnische Weisungs- oder Freigabebefugnis. Insbesondere darf sie keine eigenständigen Änderungen an elektrischen Anlagen vornehmen, keine fachlichen Schutzmaßnahmen neu festlegen und keine Prüfentscheidung treffen, für die eine Elektrofachkraft oder zur Prüfung befähigte Person erforderlich ist. Einzelne Schalthandlungen können nur dann übertragen werden, wenn die betriebliche Organisation, die konkrete Anlage, die Qualifikation und die anlagenspezifische Berechtigung dies ausdrücklich zulassen. Aus einer Systemzugangsberechtigung allein entsteht keine Schaltberechtigung.

Zusammenarbeit, Vertretung und besondere Anlässe

Die zugeordnete Elektrofachkraft legt Tätigkeiten und Aufsichtsform fest, beantwortet Rückfragen und kontrolliert in angemessenen Abständen die sichere Ausführung. Die erforderliche Nähe der Aufsicht hängt von Gefährdung, Aufgabe und Erfahrung ab; sie ist nicht für alle Tätigkeiten identisch. Eine Vertretung der elektrotechnisch unterwiesenen Person ist nur möglich, wenn auch die vertretende Person für denselben Aufgabenbereich unterwiesen wurde. Besondere Anlässe für erneute Unterweisung sind Änderungen von Anlagen, Arbeitsmitteln, Bedienkonzepten, Schutzmaßnahmen oder Aufgaben. Auch nach längerer Unterbrechung oder festgestellten Fehlhandlungen ist die Befähigung neu zu bewerten. Die Unterweisung muss verständlich und auf die tatsächliche Arbeit zugeschnitten sein; allgemeine Sicherheitsinformationen ohne konkreten Aufgabenbezug reichen nicht aus.

Qualifikation und Leistungsnachweise

Die Qualifikation entsteht durch eine geeignete Unterweisung und erforderlichenfalls praktische Anleitung durch eine Elektrofachkraft. Umfang und Tiefe richten sich nach den übertragenen Tätigkeiten und den vorhandenen Gefährdungen. Erforderlich sind das Verständnis der konkreten Gefahren, der Schutzmaßnahmen, der Meldewege und der eigenen Grenzen. Ein elektrotechnischer Berufsabschluss ist für diese Funktion nicht erforderlich. Leistungsnachweise sind dokumentierte Erst- und Wiederholungsunterweisungen, die Beschreibung des zulässigen Aufgabenbereichs, gegebenenfalls praktische Einweisungen und die Zuordnung der verantwortlichen Elektrofachkraft. Die Unterlagen müssen erkennen lassen, wozu die Person befähigt wurde. Ein allgemeines Teilnahmezertifikat ohne Tätigkeitsbezug ersetzt keine betriebliche Unterweisung und keine wirksam organisierte Leitung und Aufsicht.