§ 14 der Betriebssicherheitsverordnung regelt, wann und durch wen Arbeitsmittel zu prüfen sind. Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Prüfungen müssen grundsätzlich durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen.
Die Prüfung muss insbesondere bestätigen, dass das Arbeitsmittel vorschriftsmäßig montiert oder installiert wurde, sicher funktioniert, Schäden rechtzeitig erkannt werden und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sowie funktionsfähig sind. Bereits im Konformitätsbewertungsverfahren dokumentierte Prüfinhalte müssen nicht doppelt geprüft werden. Eine CE-Kennzeichnung ersetzt jedoch nicht automatisch die betriebliche Prüfung.
Fokus auf Arbeitgeberpflichten, Prüfanlässe, Prüfarten und Dokumentation
vor der erstmaligen Verwendung und nach jeder Montage, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die verschleißenden oder schädigenden Einflüssen unterliegen,
nach prüfpflichtigen Änderungen,
nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, längeren Stillstandszeiten oder Naturereignissen.
Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, soweit die BetrSichV keine festen Vorgaben enthält. Zeigt eine Prüfung, dass das Arbeitsmittel nicht bis zum nächsten vorgesehenen Termin sicher betrieben werden kann, muss die Prüffrist verkürzt werden. Für bestimmte Arbeitsmittel, etwa Krane, Flüssiggasanlagen oder maschinentechnische Einrichtungen der Veranstaltungstechnik, gelten zusätzlich die Vorgaben aus Anhang 3 der BetrSichV.
Die praktische Umsetzung wird insbesondere durch die TRBS 1201 zur Organisation und Durchführung von Prüfungen sowie die TRBS 1203 zu den Anforderungen an befähigte Personen konkretisiert. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Prüfplanung, Beauftragung und Mängelbeseitigung bleibt auch bei extern vergebenen Prüfungen beim Arbeitgeber.
Die Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren
Die Aufzeichnung muss Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Namen und Unterschrift beziehungsweise elektronische Signatur der befähigten Person enthalten. Bei wechselnden Einsatzorten ist ein Nachweis über die letzte Prüfung am jeweiligen Einsatzort bereitzuhalten. Die befähigte Person ist bei ihrer fachlichen Bewertung weisungsfrei.