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§ 5 DGUV V3 / V4

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§ 5 DGUV V3 und V4 zu Art, Umfang und Fristen elektrischer Prüfungen

§ 5 DGUV Vorschrift 3 / 4

Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Die DGUV Vorschrift 3 gilt grundsätzlich für gewerbliche Unternehmen, die DGUV Vorschrift 4 für Unternehmen der öffentlichen Hand. Die grundlegenden Prüfpflichten nach § 5 sind weitgehend gleich; Unterschiede bestehen vor allem in einzelnen Durchführungsanweisungen.

§ 5 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme,

  • wiederkehrend in festgelegten Zeitabständen.

Die Prüfungen erfolgen durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht

Dabei sind die einschlägigen elektrotechnischen Regeln zu beachten. Die Erstprüfung kann nur entfallen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Herstellers oder Errichters vorliegt. Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch zu führen.

Die Prüffristen sind so festzulegen, dass zu erwartende Mängel rechtzeitig erkannt werden

Die häufig genannten Fristen aus den Durchführungsanweisungen sind lediglich Richtwerte für normale Bedingungen. Maßgeblich sind insbesondere Einsatzort, Beanspruchung, Nutzungshäufigkeit, Herstellerangaben, Wartung und bisherige Fehlerquote. Die Verantwortung für angemessene Prüffristen bleibt beim Unternehmer.

Soweit die Prüfung zugleich eine Prüfung nach § 14 BetrSichV darstellt, muss die Prüfperson zusätzlich die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen. Prüfergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren; eine Prüfplakette dient lediglich der Kennzeichnung und ersetzt kein Prüfprotokoll.