DGUV Information 203-071
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Analyse der DGUV Information 203-071 für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Die DGUV Information 203-071 ist keine technische Prüfanleitung für einzelne Gerätetypen, sondern eine organisationsbezogene Handlungshilfe für Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber. Ihr Kernnutzen liegt in der rechtssicheren Organisation wiederkehrender Prüfungen, in der Festlegung und Begründung von Prüffristen, in der Auswahl geeigneter Prüfpersonen, in der Dokumentation und in Hinweisen zur Vergabe an externe Dienstleister. Für die fachliche Durchführung an ortsveränderlichen Betriebsmitteln verweist sie erkennbar auf ergänzende Fachunterlagen, insbesondere auf die DGUV Information 203-070. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ist deshalb die belastbare Lesart: 203-071 regelt das organisatorische “Wer, wann, wie beauftragen und dokumentieren?”; 203-070 konkretisiert das technische “Wie prüfen, messen und bewerten?”. Diese Zweiteilung ist wichtig, weil 203-071 zwar noch die ältere DIN VDE 0701-0702 nennt, zugleich aber ausdrücklich darauf hinweist, dass stets die aktuellen Normenausgaben maßgeblich sind. Die 2026 publizierte DGUV Information 203-070 setzt diese Aktualisierung bereits um und arbeitet mit der DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06.
Rechtlich tragen vor allem ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 sowie TRBS 1201 und TRBS 1203 die Prüfpflichten. Der Unternehmer oder Arbeitgeber behält auch bei Auslagerung an einen Dienstleister seine Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung; die Prüfperson trägt dagegen die fachliche Verantwortung für Art, Umfang und Bewertung der konkreten Prüfung. Die Entscheidung über den Weiterbetrieb bleibt beim Betreiber beziehungsweise Unternehmer.
Für Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber ist Anhang D der 203-071 besonders ergiebig. Dort fordert die DGUV, Prüfumfänge vergleichbar zu machen, Gerätegruppen mit ähnlichem Prüfaufwand zu bilden, Reise- und Nebenkosten offen auszuweisen, Datenverwaltung und Berichte mitzudenken und zusätzlich den Stundensatz der Prüfperson zur Plausibilisierung der Prüfleistung abzufragen. Vergaberechtlich muss dies in eine transparente, verhältnismäßige und eindeutig beschriebene Leistungsbeschreibung übersetzt werden; außerdem ist der Auftragswert einschließlich Optionen zu schätzen.
Analyse der DGUV Information 203-071
- Leitsätze
- Begriffsbestimmungen
- Annahmen dieses Berichts
- Verantwortung und Haftung
- Prüfprogramm
- Prüfverfahren
- Grenzwerte und Schutzklassen.
- Prüffristen
- Nutzungen
- Prüfmittel
- Dokumentation, Kennzeichnung und Datenschutz
- Datenschutz
- Ausschreibung, Vertragsgestaltung und Praxisfälle
- Leistungsbeschreibung
- Qualifikation
- Datenschutz
- SLA und Reporting
- Neugeräteprozess
- Nichtzugänglichkeit und Regiezeiten
- Kennzeichnung mit maschinenlesbarer Referenz
- Datenformat und Migration
Leitsätze
Zwei kurze Leitsätze der DGUV bringen den Bericht auf den Punkt:
„Prüffristen sind keine Wunschfristen!“
„Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren!“
Dokument und Regelwerk
Die DGUV selbst unterscheidet rechtlich verbindliche DGUV Vorschriften von DGUV Informationen als Hilfsmittel für die praktische Wahrnehmung von Pflichten. 203-071 ist daher keine eigenständige Rechtsnorm, sondern eine fachlich gewichtige Organisationshilfe; verbindlich sind die in ihr referenzierten staatlichen und autonomen Regelwerke. Die DGUV beschreibt ihre Vorschriften als Unfallverhütungsvorschriften und ihr übriges Regelwerk als unterstützende Hilfsmittel. Der Anwendungsbereich der 203-071 umfasst wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen und transportablen elektrischen Betriebsmitteln sowie an elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln, soweit diese im Eigentum des Unternehmens stehen, angemietet oder geliehen sind. Sie erfasst sogar geduldete Privatgeräte am Arbeitsplatz, etwa Kaffeemaschinen oder Wasserkocher. Zugleich weist sie auf Sonderbereiche hin, in denen zusätzliche Regeln gelten, etwa Ex-Bereiche, Medizinprodukte, Aufzüge oder bestimmte Sonderbauten. Inhaltlich richtet sie sich ausdrücklich an den Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber und soll diesem Hinweise zur Prüforganisation, Prüffristenfestlegung, Dokumentation, Kennzeichnung und Auftragsvergabe geben. Das fachliche Gegenstück für Prüfpersonen bei ortsveränderlichen Geräten ist die DGUV Information 203-070.
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen der 203-071 und 203-070 sind für Ausschreibungen wichtig, weil sie den Leistungsgegenstand sauber abgrenzen. 203-070 definiert das ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel als gebrauchsfertiges elektrisches Gerät, das während des Betriebs bewegt wird oder leicht bewegbar ist, während es am Versorgungsstromkreis angeschlossen ist. 203-071 definiert die wiederkehrende Prüfung als Maßnahme zur Sicherung des ordnungsgemäßen Zustands in festzulegenden Prüffristen und beschreibt die „zur Prüfung befähigte Person“ für elektrische Betriebsmittel als Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Ausbildung, mindestens einjähriger Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit.
Für ortsveränderliche Betriebsmittel ist die Regelwerkspyramide in der Praxis wie folgt zu lesen: Auf der Rechtsgrundlagenseite nennt 203-071 insbesondere ArbSchG, BetrSichV, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1 sowie DGUV Vorschrift 3 und 4; auf der Konkretisierungsebene verweist sie auf TRBS 1111, 1201, 1203 sowie einschlägige DGUV Informationen und elektrotechnische Normen. Für die technische Durchführung portabler Geräteprüfungen ist heute vor allem die Kombination aus BetrSichV/ TRBS 1201/ TRBS 1203 + DGUV 203-070 + aktueller Normenlage praktisch maßgeblich.
Analytisch besonders wichtig ist der Normenwechsel: 203-071 nennt in Anhang B noch die DIN VDE 0701-0702:2008-06, fügt aber den ausdrücklichen Hinweis hinzu, dass die aufgelisteten Normen sich nach Druck geändert haben können und immer die aktuellen Ausgabestände zu beachten sind. Diese Aktualisierung spiegelt 203-070 bereits wider, indem sie die DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 in ihr Literaturverzeichnis aufnimmt und die Messmethodenbezeichnungen an diese Normenlage anpasst. Für Ausschreibungen bedeutet das: In der Leistungsbeschreibung sollte nicht starr auf die alte Bezeichnung verwiesen werden, sondern funktional auf die jeweils einschlägige aktuelle Normenlage für Wiederholungsprüfungen portabler elektrischer Geräte.
Annahmen dieses Berichts
Die DGUV Information 203-071 enthält keine detaillierten Vorgaben zu QR-Codes, Excel-Importstrukturen, SLA-Definitionen oder normativen Minutenwerten je Gerät. Solche Elemente sind in diesem Bericht deshalb als praktische Umsetzungs- und Vergabeempfehlungen formuliert. Wo technische Details zu Messverfahren erforderlich sind, stützt sich der Bericht ergänzend auf die DGUV Information 203-070 und die TRBS.
Verantwortung und Haftung
Die 203-071 ordnet die Unternehmerverantwortung in drei Bereiche: Organisationsverantwortung, Auswahlverantwortung und Kontrollverantwortung. Verpflichtungen können zwar schriftlich übertragen werden, die unternehmerische Gesamtverantwortung bleibt jedoch bestehen. Genau daraus folgt für Betreiber und öffentliche Auftraggeber: Auch bei externer Vergabe darf nicht nur „geprüft werden lassen“, sondern es muss nachprüfbar geregelt sein, wer prüft, nach welchen Fristen, mit welchen Verfahren, mit welchem Berichtswesen und was mit Mängeln geschieht. Die Prüfperson ist demgegenüber nicht bloß „Messkraft“, sondern fachlich verantwortlich. 203-071 fordert eine abgeschlossene elektrotechnische Fachausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit und aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften. Sie betont ausdrücklich, dass die Prüfperson die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung trägt, Art und Umfang der Prüfung festlegt und die geeigneten Mess- und Prüfgeräte auswählt. TRBS 1203 konkretisiert dies für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten nochmals mit elektrotechnischer Berufsausbildung, mindestens einjähriger praktischer Erfahrung und fortlaufender Aktualisierung der Kenntnisse. Zugleich zeigt die Schnittstelle zu DGUV Vorschrift 4 einen wichtigen Praxispunkt: Die Vorschrift nennt als Grundsatz die Verantwortung der Elektrofachkraft und erlaubt bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auch den Einsatz elektrotechnisch unterwiesener Personen. 203-071 zieht für die eigenverantwortliche wiederkehrende Prüfung jedoch eine strengere organisatorische Linie und erklärt, dass EuP und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten die Anforderungen an Prüfpersonen nicht erfüllen, um solche Prüfungen selbstständig durchzuführen; sie dürfen die Prüfperson nur im Prüfteams unterstützen. Für öffentliche Ausschreibungen ist deshalb die sichere und streitvermeidende Lösung, verantwortliche Prüfpersonen und Signaturträger als zur Prüfung befähigte Personen/Elektrofachkräfte zu fordern und Unterstützungsrollen nur nachrangig zuzulassen.
Haftungspraktisch ist außerdem entscheidend
Die Dokumentation dient dem Unternehmer als Grundlage zur Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung, und die Verantwortung für den Weiterbetrieb trägt ausdrücklich der Unternehmer. Umgekehrt müssen Betriebsmittel, die die Prüfung nicht bestehen, deutlich als unsicher gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden; dafür müssen Auftraggeber oder Führungskräfte die nötigen organisatorischen Festlegungen treffen. Ein bestandenes Gerät erhält sinnvollerweise eine Prüfplakette, ein nicht bestandenes Gerät einen klaren Sperrvermerk und eine definierte Mängelprozesskette. Auch die CE-Kennzeichnung ersetzt keine betriebliche Prüforganisation; die DGUV betont, dass CE kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität ist.
| Stakeholder | Zentrale Pflichten und Interessenlage |
|---|---|
| Betreiber / Unternehmer | Muss ordnungsgemäßen Zustand sicherstellen, Prüforganisation aufsetzen, Prüfpersonen auswählen, Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen und deren Plausibilität wahren; behält trotz Delegation die Gesamtverantwortung und trägt die Verantwortung für den Weiterbetrieb. |
| Elektrofachkraft / Prüfperson | Legt Art und Umfang der Prüfung fest, wählt Prüfgeräte, bewertet Ergebnisse fachlich, dokumentiert nachvollziehbar und hält ihre Fachkunde aktuell; muss für die konkrete Prüfaufgabe qualifiziert sein. |
| Arbeitgeber / Ausschreibender | Muss Anforderungen transparent beschreiben, Qualifikationsnachweise verlangen, Mängelprozesse organisieren, Bestandslisten bereitstellen bzw. aktualisieren lassen und Daten-/Dokumentationsübergaben absichern. Im Vergabeverfahren sind Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zu wahren. |
| Dienstleister / Auftragnehmer | Führt Prüfungen eigenverantwortlich nach relevanten elektrotechnischen Bestimmungen durch, muss die Befähigung der eingesetzten Prüfpersonen nachweisen, alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Prüfergebnisse liefern und Preise/Nebenleistungen nachvollziehbar ausweisen. |
Prüfprogramm
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel beschreibt 203-070 ein klares Prüfschema. Zum Prüfumfang gehören Besichtigen, Messen, Erproben/Funktionsprobe, Bewertung der Einzelprüfungen, Vorgabe beziehungsweise Empfehlung des nächsten Prüftermins und Dokumentation der Prüfergebnisse. Jede Einzelprüfung muss positiv abgeschlossen sein; Abweichungen von Standardabläufen dürfen nur aufgrund fachkundiger Entscheidung erfolgen und sind zu begründen und zu dokumentieren. Das ist auch der Grund, warum automatisierte „Massenprüfungen“ ohne fachliche Plausibilisierung der Messwerte und ohne Sicht-/Funktionsbeurteilung nicht genügen.
Prüfverfahren
Für portable Geräte sind regelmäßig die Schutzleiterwiderstandsmessung, die Isolationswiderstandsmessung, je nach Gerät der Schutzleiter- oder Berührungsstrom sowie gegebenenfalls die Ausgangsspannung relevant. 203-070 nennt als Messmethoden die direkte Methode, die Differenzstrommethode und die alternative Methode; die Differenzstrommethode wird ausdrücklich als empfehlenswert beschrieben, während die direkte Methode für die Schutzleiterstrommessung in der Praxis aus Sicherheits- und messtechnischen Gründen nicht empfohlen wird. Weiter gilt: Wenn nicht alle Netzstromkreise durch die Isolationsmessung erfasst werden, etwa wegen Relais oder Halbleiterschaltern, müssen Schutzleiter- und Berührungsstrom mit einer aktiven Messung – direkter Methode oder Differenzstrommethode – bestimmt werden.
Grenzwerte und Schutzklassen.
Für SK I nennt 203-070 als Grundwerte unter anderem bis zu 0,3 Ω Schutzleiterwiderstand bei Leitungen bis 5 m/1,5 mm², mindestens 1 MΩ Isolationswiderstand und höchstens 3,5 mA Schutzleiterstrom; bei Geräten mit Heizelementen gelten Besonderheiten. Für SK II sind typischerweise mindestens 2 MΩ Isolationswiderstand und höchstens 0,5 mA Berührungsstrom maßgeblich; für SK III mindestens 0,25 MΩ. Geräte mit berührbarem sekundären Spannungsausgang – etwa Netzteile oder Ladegeräte – erfordern zusätzlich Prüfungen von Isolationswiderstand, Berührungsstrom und Ausgangsspannung.
| Gerätetyp | Regelmäßige Prüfschritte und typische Verfahren | Typische Planzeit je Gerät* |
|---|---|---|
| Verlängerungsleitung, Leitungsroller, Mehrfachsteckdose | Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Funktionsprobe; Gerätegruppe mit vergleichbarem Prüfaufwand nach Anhang D der 203-071. | 2–4 min Annahme für Vergabeplanung |
| SK I Bürogerät mit Schutzleiter | Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand; bei nicht vollständig erfassbaren Stromkreisen zusätzlich aktive Schutzleiter-/Berührungsstrommessung; Erproben und Dokumentation. | 3–5 min Annahme |
| SK II IT-/Bürogerät | Sichtprüfung, Isolationswiderstand, Berührungsstrom, Funktionsprobe; bei Daten-/Sekundärschnittstellen zusätzliche Bewertung des Ausgangsbereichs. | 3–5 min Annahme |
| Küchengerät / Wärmegerät SK I | Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand; bei Heizelementen Besonderheiten bei Grenzwerten und ggf. aktive Strommessung; Funktionsprobe. | 4–7 min Annahme |
| Netzteil, Ladegerät, Notebook-Netzteil, Ladeadapter | Zusätzlich zu Grundprüfungen: Isolationswiderstand zwischen Eingangs-/Ausgangsstromkreis, Berührungsstrom und Ausgangsspannung des berührbaren sekundären Spannungsausgangs. | 4–6 min Annahme |
| Handwerkzeug / Werkstattgerät | Sichtprüfung plus Prüfungen nach Schutzklasse; häufig erhöhte Relevanz von Funktionsprobe, Schutzeinrichtungen und Eignung für Einsatzbereich; bei Spezialgeräten ggf. zusätzliche Befähigungen. | 4–8 min Annahme |
| PRCD / Spezialgerät / Schweißgerät | Neben Grundprüfungen zusätzliche gerätespezifische Prüfverfahren und ggf. spezielle Prüfgeräte nach Sonderabschnitten oder Spezialnormen. | 6–12+ min Annahme |
Die Minutenwerte sind keine DGUV-Vorgaben, sondern nicht normative Planannahmen zur Ausschreibungs- und Plausibilitätsprüfung. Die DGUV verlangt statt fester Minutenwerte die Vergleichbarkeit der Prüfumfänge, eine Gerätegruppenbildung sowie die Abfrage des Stundensatzes und der Stückzahlen pro Stunde.
Prüffristen
203-071 legt großen Wert darauf, dass Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden und keine bloßen Wunschfristen sind. Die Verantwortung für Festlegung, Einhaltung und Plausibilität der Fristen liegt beim Unternehmer; die Prüfperson berät fachlich. Für portable Geräte zeigen die Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 4 Richtwerte je Einsatzbereich: etwa 6 Monate in Gemeinschaftsküchen, 12 Monate in Laboratorien, Unterrichtsräumen oder Werkstätten/auf Baustellen und 24 Monate in Bürobetrieben; zusätzlich kann bei einer Fehlerquote von höchstens 2 % eine Prüffrist als ausreichend angesehen und je nach Bereich auch verlängert werden. Gleichzeitig dürfen diese Richtwerte nicht mechanisch übernommen werden.
Nutzungen
Ein PC-Pool oder Medienarbeitsplatz ist nicht automatisch „Büro“; je nach Nutzungsintensität, häufigen Nutzerwechseln, Zugänglichkeit, Ladegeräten und Raumdichte kann eine Einordnung näher an Unterrichts- oder Laborbereichen sachgerecht sein. Lehr- und Übungsräume sind in der DGUV Vorschrift 4 ausdrücklich mit 12 Monaten als Richtwert genannt; klassische Bürobereiche mit überwiegend stationären Bürogeräten eher mit 24 Monaten. Gemeinschaftsküchen liegen bei 6 Monaten, sonstige Küchen bei 12 Monaten. Wärmegeräte mit Heizelementen verlangen wegen ihrer Ableit- und Isolationscharakteristik besondere Aufmerksamkeit. Für Ladegeräte und Netzteile sind Sekundärausgang und Trennung zusätzlich zu beurteilen. Die verbindliche Zuordnung muss stets über die standortbezogene Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
203-070 fordert, nur Mess- und Prüfgeräte zu verwenden, von denen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahren ausgehen und die den geltenden Normen entsprechen. Für Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Berührungs- und Schutzleiterstrom sowie RCD-Prüfungen verweist sie auf die Normenfamilien VDE 0413 beziehungsweise DIN EN 61557 sowie für Messgeräte auf DIN EN 61010. Die regelmäßige Prüfung und Kalibrierung der Prüfgeräte soll üblich alle 1 bis 3 Jahre erfolgen, abhängig von Einsatz- und Umgebungsbedingungen und Herstellerangaben.
Dokumentation, Kennzeichnung und Datenschutz
203-071 verlangt auf den Seiten 32 bis 34 eine sachgerechte Dokumentation mit mindestens eindeutiger Identifikation des Betriebsmittels, Datum und Umfang der Prüfung, Prüfanlass, Prüfergebnis, Prüffrist, Prüfperson/Prüfteam, verwendetem Prüf- und Messgerät sowie Unterschrift oder elektronischer Signatur. Als übliche Formen nennt sie Prüfprotokoll, Prüfbericht, Prüfbuch, Gerätekartei, Anlagenordner und Datenbank. 203-070 erweitert dies für ortsveränderliche Geräte um Verwendungsort, Messverfahren und Messwerte und betont, dass fachliche Entscheidungen über ausgelassene oder angepasste Prüfschritte dokumentationspflichtig sind. TRBS 1201 konkretisiert mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift beziehungsweise elektronische Signatur.
Kennzeichnungstechnisch empfiehlt die 203-071, um Benutzer an der Fristenüberwachung zu beteiligen, das Anbringen einer Plakette mit dem nächsten Prüftermin; für Arbeitsmittel an wechselnden Einsatzorten verlangt die BetrSichV sogar einen Nachweis der erfolgten Prüfung am Einsatzort. TRBS 1201 nennt dafür ausdrücklich Prüfplakette, Stempelung oder Kopie der Prüfaufzeichnung als Beispiele. Anhang D der 203-071 verlangt für vertragliche Regelungen, dass die Kennzeichnung mindestens Prüfdatum, nächsten Prüftermin und Prüfgrundlage ausweist, abgelaufene Kennzeichnungen entfernt werden und nicht bestandene Betriebsmittel als unsicher gekennzeichnet und aus dem Betrieb genommen werden.
Für maschinenlesbare Identifikatoren erwähnt die DGUV ausdrücklich Barcode und RFID. In 203-070 werden Barcode/RFID in Verbindung mit Software und ausgerüsteten Prüfgeräten als praxistauglich beschrieben, um Überblick über Prüfdatum, Prüfintervall, Fehlerquote, Prüfperson und Standort zu erhalten. QR-Codes werden in den DGUV-Dokumenten nicht als eigener Standard geregelt; funktional sind sie aber nur eine weitere Form maschinenlesbarer Kennzeichnung. Für Ausschreibungen ist daher die richtige Formulierung nicht „QR-Code zwingend“, sondern „maschinenlesbare Kennzeichnung mit mobilem Zugriff auf den Prüfstatus und gesicherten Zugriff auf Protokolldaten“. Das vermeidet unnötige Produkt- oder Technikfestlegung und bleibt vergaberechtlich sauberer.
Eine praxistaugliche Excel- oder CSV-Importstruktur ist keine DGUV-Forderung im engeren Sinn, sie operationalisiert jedoch die geforderten Mindestfelder der 203-071/203-070 und die elektronische Dokumentation nach TRBS 1201 sinnvoll. Für Ausschreibungen sollte der Export deshalb in einem offenen, nicht proprietären Format verlangt werden, ergänzt um Historie, Protokolllinks und eindeutige Schlüssel.
Datenschutz
Sobald Prüfportale, Raumlisten, Prüfernamen, Nutzerbezüge oder Inventardaten personenbeziehbar werden, greift die DSGVO. Maßgeblich sind dann insbesondere Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Zweckbindung, Datenminimierung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen; bei Auftragsverarbeitung sind nur Dienstleister mit hinreichenden Garantien zulässig. Für ein Online-Prüfportal heißt das praktisch: rollenbasiertes Berechtigungskonzept, verschlüsselte Übertragung, Protokollierung von Zugriffen, keine frei zugänglichen Roh-URLs in QR-Codes, möglichst tokenisierte Zugriffe, Lösch- und Aufbewahrungsregeln sowie – falls einschlägig – ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Ausschreibung, Vertragsgestaltung und Praxisfälle
Vergaberechtlich gilt für öffentliche Auftraggeber: Der Auftrag ist im Wettbewerb und transparent zu vergeben; Bieter sind gleich zu behandeln; Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und verhältnismäßig sein; die Leistungsbeschreibung muss eindeutig und erschöpfend sein; der Auftragswert ist auf Basis der voraussichtlichen Gesamtvergütung einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen zu schätzen. Unterhalb der EU-Schwellen gelten regelmäßig UVgO- beziehungsweise landesrechtliche Regelungen; deren verbindliche Anwendung ist in Ländern und Kommunen nicht völlig einheitlich ausgestaltet. Für die konkrete Vergabestelle ist deshalb stets das eigene Haushalts- und Vergaberecht mitzulesen.
Für DGUV-Prüfleistungen empfiehlt Anhang D der 203-071 eine überraschend moderne Vergabestruktur: vergleichbare Prüfumfänge, Bildung von Gerätegruppen mit ähnlichem Aufwand, Offenlegung von Reise-, Prüf-, Kennzeichnungs-, Bericht- und Datenverwaltungskosten, und zusätzlich die Abfrage des Stundensatzes der Prüfperson zur Plausibilitätskontrolle. Genau daraus lässt sich eine sehr belastbare öffentliche Leistungsbeschreibung entwickeln: funktionale Vorgaben statt Produktnennung, transparente Preisstruktur, offene Datenformate, nachweisbare Qualifikation, definierte Mängelprozesse und ein sauberer Migrationspfad beim Anbieterwechsel.
Eine Checkliste für Vergabeunterlagen kann für öffentliche Auftraggeber so aussehen:
Leistungsbeschreibung: Scope nur ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel; Beschreibung nach Gerätegruppen; Definition von Prüfschritten, Mindestinhalten der Dokumentation, Kennzeichnungsanforderungen, Mängelprozess, Datenexport, Portalzugang und Übergabeformat. Grundlage sind § 5 DGUV Vorschrift 3/4, § 14 BetrSichV, die organisatorischen Vorgaben aus 203-071 und die technischen Prüfschritte aus 203-070.
Eignungskriterien: Nachweis verantwortlicher Prüfpersonen als zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten; Darstellung von Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnaher Tätigkeit und Fortbildungsstand; Nachweis geeigneter und kalibrierter Prüfgeräte. Eignung darf nur in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand verlangt werden.
Vertragslaufzeit und Optionen: Grundlaufzeit und Optionen müssen bereits in der Auftragswertschätzung berücksichtigt werden; bei wiederkehrenden Prüfleistungen empfiehlt sich eine mehrjährige, aber migrationsoffene Struktur mit sauberem Exit.
Datenschutzklausel: Rollenklärung Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter, TOMs, Rechte- und Rollenkonzept, Verschlüsselung, Protokollierung, Löschkonzept, Rückgabe und Löschung bei Vertragsende.
Preisstruktur: Einzelpreis oder Mischmodell je Gerätegruppe, Reise- und Nebenkosten, Prüfplaketten/Barcode/QR, Berichte, Datenhaltung, Portal, Hotlines, Neugeräteprozess, Nachprüfungen, Ersatzkennzeichnung; zusätzlich Stundenverrechnungssatz der Prüfperson zur Plausibilitätsprüfung.
Probenahme / Kalkulationssicherheit: Eine Vor-Ort-Stichprobe kann der Kalkulationsvalidierung dienen, ersetzt aber nicht die Pflicht, den prüfpflichtigen Bestand innerhalb der Fristen vollständig zu erfassen, aktuell zu halten und zu dokumentieren.
Fristen und Termine: Vorlauf für Anmeldung, Zeitfenster je Gebäude/Nutzergruppe, Reaktionszeit für Neugeräte, Frist zur Datenbereitstellung, Frist zur Beseitigung kritischer Mängel und Eskalationslogik. Die Prüffrist selbst bleibt aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten.
Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer führt wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach den einschlägigen Anforderungen aus DGUV Vorschrift 3/4, BetrSichV, TRBS 1201, TRBS 1203 sowie den für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel einschlägigen aktuellen elektrotechnischen Regeln durch. Der Prüfumfang umfasst mindestens Besichtigen, Messen, Erproben/Funktionsprobe, Bewertung, Festlegung bzw. Empfehlung des nächsten Prüftermins sowie vollständige elektronische Dokumentation.
Qualifikation
Verantwortliche Prüfpersonen müssen die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten erfüllen. Der Auftragnehmer benennt diese Personen namentlich vor Leistungsbeginn und weist Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie Aktualisierung der Fachkunde nach. Unterstützende Kräfte dürfen nur unter fachlicher Verantwortung der benannten Prüfperson eingesetzt werden.
Datenschutz
Soweit im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten verarbeitet werden, verarbeitet der Auftragnehmer diese ausschließlich zweckgebunden, nach Weisung des Auftraggebers und unter Einhaltung der DSGVO. Der Auftragnehmer gewährleistet ein rollenbasiertes Berechtigungskonzept, verschlüsselte Übertragung, revisionsfähige Protokollierung von Zugriffen und Änderungen sowie die Rückgabe sämtlicher Daten in einem offenen Format bei Vertragsende. Sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
SLA und Reporting
Die Prüfdaten sind spätestens 24 Stunden nach Abschluss eines Prüftages im Online-System des Auftragnehmers verfügbar zu machen. Ein vollständiger prüffähiger Export im Format CSV/XLSX ist dem Auftraggeber mindestens monatlich sowie zusätzlich zum Ende jedes Prüflaufes bereitzustellen. Kritische Mängel mit unmittelbarer Unsicherheit sind am selben Arbeitstag an die benannte Stelle des Auftraggebers zu eskalieren.
Neugeräteprozess
Anschlussfertige Neugeräte sind vor der erstmaligen Verwendung mindestens auf augenscheinliche Mängel und Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich zu prüfen; soweit aus Gefährdungsbeurteilung oder Regelwerk erforderlich, sind weitergehende Prüfschritte durchzuführen. Der Auftragnehmer hält hierfür ein fest vereinbartes Reaktionsfenster vor. Nicht in Anspruch genommene Sondertermine sind bei rechtzeitiger Abmeldung des Auftraggebers kostenneutral.
Nichtzugänglichkeit und Regiezeiten
Prüfungen sind terminlich in das Betriebsgeschehen einzuplanen und mit den Nutzern abzustimmen. Sind einzelne Räume oder Betriebsmittel zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zugänglich, hat der Auftragnehmer die Leistung an zugänglichen Bereichen fortzusetzen, soweit dies organisatorisch möglich ist. Gesonderte Regiezeiten werden nur vergütet, wenn der Auftraggeber eine zuvor abgestimmte Zugangsbereitstellung schuldhaft nicht ermöglicht und der Auftragnehmer nachweislich keine zumutbare Ausweichprüfung fortsetzen kann.
Kennzeichnung mit maschinenlesbarer Referenz
Bestandene Prüfungen sind gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens Prüfdatum, nächsten Prüftermin und Prüfgrundlage enthalten. Zusätzlich ist eine maschinenlesbare Referenz anzubringen, über die ein berechtigter mobiler Zugriff auf den Prüfstatus und das zugehörige Prüfprotokoll möglich ist. Abgelaufene Kennzeichnungen sind zu entfernen. Nicht bestandene Betriebsmittel sind deutlich als unsicher zu kennzeichnen und der weiteren Verwendung zu entziehen.
Datenformat und Migration
Sämtliche Stamm-, Prüf- und Historieninformationen sind in einem offenen, strukturierten und dokumentierten Format zu exportieren. Die Exportstruktur muss insbesondere eindeutige Geräteidentifikation, Inventarnummer des Auftraggebers, Standort, Prüfdatum, Prüfanlass, Prüfgrundlage, Messverfahren, Messwerte, Prüfergebnis, Maßnahmen, nächsten Prüftermin, Prüfperson, Prüfgerät und Verweis auf das Prüfprotokoll enthalten. Der Auftragnehmer darf keine technischen oder lizenzrechtlichen Hindernisse errichten, die eine Migration der Daten bei Vertragsende erschweren.
