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Beauftragte

BEAUFTRAGTE SPIELEN EINE WICHTIGE ROLLE BEI DER UMSETZUNG VON ELEKTROTECHNISCHEN SICHERHEITSMASSNAHMEN IN UNTERNEHMEN

BEAUFTRAGTE SPIELEN EINE WICHTIGE ROLLE BEI DER UMSETZUNG VON ELEKTROTECHNISCHEN SICHERHEITSMASSNAHMEN IN UNTERNEHMEN

Als bedeutendes Unternehmen ist es für uns unerlässlich sicherzustellen, dass unsere Führungskräfte über die notwendige Expertise und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben effizient auszuführen. Es ist wichtig, dass Führungskräfte eng mit Abteilungsleitern zusammenarbeiten, um alle notwendigen Sicherheitsprotokolle umzusetzen.

Verantwortungsträger im Bereich Beauftragte: Pflichten und Anforderungen

Allgemeines

Vertreter sollten dem Unternehmer bei der Erfüllung unternehmerischer Pflichten helfen. Viele Gesetze erfordern die Ernennung von Beauftragten, oft im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Umweltsicherheit. Es gibt jedoch auch Beauftragte für verschiedene andere Funktionen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Vertreter müssen schriftlich benannt werden und haben eine beratende, berichterstattende und überwachende Funktion. Beauftragte arbeiten unabhängig ohne Anweisungseinschränkungen und haben die Position eines Überwachungsbürgen. Das bedeutet, dass sie hauptsächlich für ihre Überwachungsaktivitäten und -unterlassungen verantwortlich sind. Im betrieblichen Alltag vermischen sich oft die Rollen eines Vertreters mit unternehmerischen Verantwortlichkeiten. In solchen Situationen kann ein Vertreter die Rolle eines Schutzbürgen übernehmen. Diese Unterscheidung sollte ausdrücklich in Stellenbeschreibungen, Aufträgen oder Arbeitsverträgen erwähnt werden. Einige gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte werden im Folgenden beschrieben.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Verpflichtung zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) ist in § 5 ASiG verankert. Gemäß § 6 ASiG haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu unterstützen, einschließlich der humanen Gestaltung der Arbeit.

Sie haben den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen;

  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Ar¬beitsverfahren und Arbeitsstoffen;

  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln;

  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind damit beauftragt, Betriebssysteme und technische Arbeitsmittel vor ihrer Inbetriebnahme sowie Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung, aus sicherheitstechnischer Sicht zu überprüfen. Sie sind verantwortlich für die Überwachung der Umsetzung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung, wozu regelmäßige Arbeitsplatzinspektionen gehören. Bei festgestellten Mängeln müssen sie den Arbeitgeber oder die verantwortliche Person im Bereich Arbeitsschutz informieren, Korrekturmaßnahmen vorschlagen und deren Umsetzung sicherstellen. Diese Fachkräfte müssen zudem die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung überprüfen, die Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, Inspektionsergebnisse protokollieren und auswerten und dem Arbeitgeber Strategien vorschlagen, um solche Unfälle zu verhindern. Weiterhin sollten sie sicherstellen, dass sich alle Unternehmensmitarbeiter an die Standards für Arbeitsschutz und Unfallverhütung halten. Diese Arbeitsschutzfachkräfte müssen über das notwendige sicherheitsrelevante Wissen verfügen und können je nach ihrer beruflichen Qualifikation als Sicherheitsingenieure, Techniker oder Meister bezeichnet werden.

Der Sicherheitsbeauftragte

Gemäß § 22 SGB VII muss ein Unternehmer mit mehr als 20 Mitarbeitern unter Beteiligung des Betriebsrats Sicherheitsbeauftragte benennen, wobei die Unfall- und Gesundheitsrisiken für die Mitarbeiter sowie die Anzahl der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Diese Sicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, den Unternehmer bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß verwendet werden und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen.

In seiner Funktion haftet der Sicherheitsbeauftragte in der Regel nicht zivil- oder strafrechtlich. Der Sicherheitsbeauftragte arbeitet ehrenamtlich und soll den Unternehmer und seine Führungskräfte bei der Umsetzung von Maßnahmen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in seinem Zuständigkeitsbereich unterstützen. In seiner Funktion hat der Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen zur Beseitigung von Mängeln. Entscheidungen und Verantwortung liegen allein bei den Unternehmern und Vorgesetzten. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Sicherheitsbeauftragte keine Führungsposition innehaben.

Der Sicherheitsbeauftragte muss sicherheitsrelevante Mängel melden, Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsschutzes machen, sicherstellen, dass persönliche Schutzausrüstungen vorhanden und ordnungsgemäß verwendet werden, mit dem Fachmann für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenarbeiten und bei Unfalluntersuchungen helfen. Der Sicherheitsbeauftragte ist die Verbindung des Unternehmers zur praktischen Arbeit vor Ort.

Der Betriebsarzt

Nach § 2 ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen. Die Aufgaben eines Betriebsarztes sind dabei gemäß § 3 ASiG folgende: Er hat den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Er hat insbesondere

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten bei der Planung, Ausführung und Un¬terhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, bei der arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, bei Pausenregelungen, bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiederein¬gliederung Behinderter in den Arbeitsprozess sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

  • die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten;

  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten;

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken;

  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten;

  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungs¬ergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;

  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbe¬sondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

Der Gefahrgutbeauftragte

Gemäß § 3 GbV muss ein Unternehmen, das am Transport gefährlicher Güter beteiligt ist und Pflichten als Teilnehmer an der Gefahrgutverordnung für Straße, Schiene und Binnenschifffahrt oder an der Gefahrgutverordnung für Seeverkehr hat, mindestens einen Sicherheitsberater für den Transport gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte ernannt, müssen ihre Aufgaben voneinander abgegrenzt und schriftlich festgelegt werden. Übernimmt der Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten, ist eine Ernennung nicht erforderlich. Gemäß §§ 4 ff. GbV muss ein Gefahrgutbeauftragter spezielle Schulungskurse absolviert und Prüfungen bezüglich seiner Ausbildung bestanden haben. Die Hauptaufgabe des Gefahrgutbeauftragten besteht darin, den Unternehmer bei der Einhaltung der Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter zu unterstützen.

Der Abfallbeauftragte

Gemäß § 59 KrWG müssen Betreiber von stationären Abfallentsorgungsanlagen, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, und Besitzer von gefährlichen Abfällen einen oder mehrere Abfallbeauftragte (Abfallbeauftragten) ernennen. Gemäß § 60 KrWG berät der Abfallbeauftragte den Betreiber und die Mitarbeiter in Fragen, die für die Abfallvermeidung und Abfallwirtschaft von Bedeutung sein können. Er hat das Recht und die Pflicht, den Abfall von seiner Entstehung oder Anlieferung bis zu seiner Verwertung oder Entsorgung zu überwachen. Das erforderliche Fachwissen des Abfallbeauftragten wird in der Regel durch den Besuch entsprechender Fachkurse erworben.

Der Gewässerschutzbeauftragte

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen, haben nach § 64 WHG einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Die zuständige Behörde kann davon abweichende Anordnungen treffen. Gewässerschutzbeauftragte beraten nach § 65 WHG den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen. Zur Überwachung gehört die regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb. Die Erlangung der erforderlichen Fachkunde des Gewässerschutzbeauftragten wird üblicherweise durch den Besuch entsprechender Fachlehrgänge erreicht.

Der Immissionsschutzbeauftragte

Gemäß § 53 des BImSchG müssen Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen einen oder mehrere betriebliche Beauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) bestellen. Dies ist aufgrund der Art oder Größe der Anlage erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden Emissionen, auf technische Probleme bei der Begrenzung von Emissionen oder wenn die Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umweltauswirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm oder Vibrationen verursachen. Gemäß § 54 BImSchG berät der Immissionsschutzbeauftragte den Betreiber und die Betriebsmitarbeiter in Fragen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sein könnten. Er ist berechtigt und verpflichtet, sich für die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren einzusetzen. Dies wird weiter in § 7 der 5. besprochen.

Der Störfallbeauftragte

Gemäß § 58a des BImSchG müssen Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen. Dies ist aufgrund der Art und Größe der Anlage notwendig, insbesondere hinsichtlich der Gefahren für die Allgemeinheit und die Umgebung, die auftreten würden, wenn der normale Betrieb gestört wird. Weitere Details werden in der 12. BImSchV geregelt, wobei die zuständige Behörde abweichende Anordnungen erlassen kann. Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage wichtig sein könnten. Gemäß § 58b BImSchG ist er berechtigt und verpflichtet, sich für die Verbesserung der Sicherheit der Anlage einzusetzen und den Betreiber umgehend über jegliche Störungen im vorgesehenen Betrieb zu informieren, von denen er Kenntnis erhält und die Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft bergen könnten.