Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Sicherheitsabstände bei elektrischen Anlagen

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation » Beurteilung Elektrische Anlagen » Abstände

DIE EINHALTUNG VON SICHERHEITSABSTÄNDEN KANN DAZU BEITRAGEN, DAS RISIKO VON STROMSCHLÄGEN, KURZSCHLÜSSEN UND ANDEREN UNFÄLLEN ZU MINIMIEREN

DIE EINHALTUNG VON SICHERHEITSABSTÄNDEN KANN DAZU BEITRAGEN, DAS RISIKO VON STROMSCHLÄGEN, KURZSCHLÜSSEN UND ANDEREN UNFÄLLEN ZU MINIMIEREN

Sicherheitsabstände sind ein wichtiger Aspekt der elektrischen Sicherheit bei der Beurteilung des Betriebs von elektrischen Anlagen. Sie definieren die minimalen Abstände zwischen leitfähigen Teilen und nicht leitfähigen Materialien. Die Festlegung der Sicherheitsabstände sollte auf Normen und Vorschriften basieren, um sicherzustellen, dass sie den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen.

Bedeutung korrekter Abstände bei der Betriebsbeurteilung elektrischer AnlagenAbstände

Richtwerte für Abstände in Luft bei Arbeiten

Beim Bewegen von Leitern oder sperrigen Gegenständen ist darauf zu achten, dass

  • diese in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten unter Spannung stehende Teile nicht berühren oder bei Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone nicht erreichen können,

  • in der Nähe von Freileitungen die Schutzabstände nach Tabelle 102 nicht unterschritten werden. Ausgenommen von dieser Festlegung ist die Benutzung von nichtmetallischen Leitern in der Nähe von Freileitungen mit Nennspannungen bis 1 000 V.

Arbeiten unter Spannung

Die Gefahrenzone umfasst lebendige Teile. Die äußere Begrenzung dieses Bereichs wird ab dem aktiven Bauteil gemessen. Der Abstand DL bezieht sich auf die äußere Grenze des Bereichs. Arbeiten unter Spannung umfassen jegliche Tätigkeit, bei der der Arbeiter mit lebendigen Teilen in Kontakt tritt oder die Gefahrenzone mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstung und Geräten betritt.

Netz-Nennspannung (UN (Effektivwert) kV)

Annehmbarer Mindestabstand in Luft, der die äußere Grenze der Gefahrenzone bestimmt (DL, mm)

Annehmbarer Mindestabstand in Luft, der die äußere Grenze der Annäherungszone bestimmt (DV, mm)

1

keine Berührung

300

3

60

1 120

6

90

1 120

10

120

1 150

15

160

1 160

20

220

1 220

30

320

1 320

36

380

1 380

45

480

1 480

60

630

1 630

70

750

1 750

110

1 000

2 000

132

1 100

3 000

150

1 200

3 000

220

1 600

3 000

275

1 900

4 000

380

2 500

4 000

480

3 200

6 100

700

5 300

8 400

Bild 1 – Abstände in Luft und Zonen für Arbeiten

DL: Abstand, der die äußere Begrenzung der Gefahrenzone festlegt

DV: Abstand, der die äußere Begrenzung der Annäherungszone festlegt

Die DL- und DV-Werte sind als Satz administrativer Mindestwerte konzipiert und beziehen sich auf die in den Ländern Europas vorhandenen Werte.

Bis 70 kV:Es existieren zahlreiche DL-Werte, da ergonomische Aspekte bei der Berechnung von elektrischen Komponenten vorherrschen. Daher wird der niedrigste europäische Wert verwendet.

Über 70 kV:Die elektrische Komponente herrscht vor.

Dementsprechend werden die Minimal-Werte für DL in dieser Tabelle bestätigt durch Berechnungsverfahren von IEC 61472.

ANMERKUNG 1 Zwischenwerte für DL und DV können durch lineare Interpolation bestimmt werden.

ANMERKUNG 2 Die Werte der Tabelle A.1 sollen eine Richtschnur darstellen für die zukünftige Harmonisierung zwischen den Mitgliedsstaaten. Dennoch können niedrigere Werte vorübergehend akzeptiert werden.

Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter entsprechender Aufsichtsführung durchgeführt werden.

Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung

Wenn Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung angewandt werden soll, muss für diese Methode mindestens Folgendes festgelegt sein:

  • der sichere Abstand, größer als DL, wobei Art und Umstände der Arbeiten sowie die Nennspannung der Anlage zu berücksichtigen sind

  • anzuwendende Kriterien für die Auswahl des Personals, das für die Ausführung der Arbeiten benötigt wird

  • während der Arbeit zu beachtende Vorgehensweisen, die das Erreichen der Gefahrenzone ausschließt

A.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

Die Annäherungszone umschließt die Gefahrenzone. Die äußere Begrenzung dieses Bereichs wird ab dem aktiven Bauteil gemessen. Der DV-Abstand bezieht sich auf den äußeren Rand dieser Zone. Der Abstand von der Grenze der Gefahrenzone zum äußeren Rand der Annäherungszone hängt von der Spannung des aktiven Bauteils ab. Arbeiten in der Nähe von lebendigen Teilen umfassen alle Tätigkeiten, bei denen der Arbeiter die Annäherungszone mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstung und Geräten betritt, jedoch nicht die Gefahrenzone erreicht.

Tabelle A.1 – Richtwerte für Abstände DL und DV

Tabelle – Schutzabstände

Netz-Nennspannung

Un (Effektivwert)

kV

Schutzabstand

(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)

m

bis 1

0,5

über 1 bis 30

1,5

über 30 bis 110

2,0

über 110 bis 220

3,0

über 220 bis 380

4,0

2. In abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit Nennspannungen über 1 kV dürfen unter Spannung stehende Teile ohne Schutzvorrichtung mit Fahrzeugen und fahrbaren oder verschiebbaren Geräten unterquert werden, wenn bei Nennspannungen

- bis 45 kV ein Mindestabstand von 500 mm eingehalten wird,

- über 45 kV bis 380 kV die Abstände nach Tabelle nicht erreicht werden.

Dabei dürfen sich Personen auf den Fahrzeugen oder fahrbaren Geräten nur aufhalten, wenn durch entsprechende Schutzvorrichtungen am Fahrzeug oder fahrbaren Gerät, z. B. Kabinendach, sichergestellt ist, dass die vorgenannten Abstände nicht erreicht werden können.

3. Liegen bei Freileitungen mehrere Stromkreise (Systeme) mit Nennspannungen über 1 kV auf einem gemeinsamen Gestänge, so dürfen Arbeiten an einem Stromkreis nur vorgenommen werden, wenn die Schutzabstände nach Tabelle nicht unterschritten werden oder ein Erreichen der Gefahrenzone unter Spannung stehender Teile durch Bauart oder Schutzvorrichtungen verhindert ist.

Außerdem müssen Maßnahmen gegen ein Verwechseln der Stromkreise getroffen sein; dies sind genaue Anweisungen und Bezeichnungen, z. B. durch Nummern, Zeichen, Farbe.

Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung durchgeführt werden.

ANMERKUNG: Diese Maßnahmen können dadurch ergänzt werden, dass die Arbeitskräfte z. B. Armbinden mit dem gleichen Merkmal tragen, mit dem der abgeschaltete Stromkreis bezeichnet ist.

4. Sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen, dürfen Werkzeuge, Material und dergleichen nur außerhalb der Schutzabstände nach Tabelle 102 hochgezogen oder herabgelassen werden. Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung durchgeführt werden.

ANMERKUNG: Als Schutz werden üblicherweise Gerüste erstellt.

5. Beim Besteigen von Masten für Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV, an denen auch blanke Fernmeldeleitungen geführt sind, müssen letztere an der Arbeitsstelle oder in der Nähe geerdet und kurzgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die Starkstromfreileitungen schon freigeschaltet, geerdet und kurzgeschlossen sind. Die Fernmeldeleitungen dürfen nicht berührt werden, ehe sie geerdet sind.

6. Bei Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen sind von unter Spannung stehenden Teilen der Freileitung mit Nennspannungen über 1 kV die Schutzabstände nach Tabelle 102 einzuhalten. Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung durchgeführt werden.

7. Ist an allen Ausschaltstellen von Freileitungen oder eines Stromkreises (Systems) mit Nennspannungen von 110 kV und darüber entsprechend 6.2.4 geerdet und kurzgeschlossen, so darf für Anstricharbeiten an Masten vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle abgesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- An der Arbeitsstelle sind die Leitung und der Stromkreis eindeutig ermittelt, z. B. durch Leitungspläne, Bezeichnungen oder durch Verfolgen des Leitungsverlaufes von der Ausschaltstelle bis zur Arbeitsstelle.

- Es ist sichergestellt, dass beim Arbeiten in der Nähe des geerdeten und kurzgeschlossenen Stromkreises die Gefahrenzone dieses Stromkreises nach Tabelle 101 nicht erreicht wird und die Schutzabstände anderer Stromkreise nach Tabelle 102 nicht unterschritten werden.

- Die Arbeiten werden von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt.

8. Ist die Betriebsspannung der Freileitung niedriger als ihre Nennspannung, so darf für Arbeiten nach 6.4.3.106 und 6.4.3.107 der der Betriebsspannung entsprechende Wert für den Schutzabstand nach Tabelle 102 zugrunde gelegt werden.

9. In abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit Nennspannung über 1 kV dürfen Rasenmäharbeiten oder andere Tätigkeiten zur Bodenbearbeitung von Hand nur dann durchgeführt werden, wenn die maximale Arbeitshöhe von 2 m für Arbeitsgeräte nicht überschritten wird.

Durch Schutzvorrichtungen – z. B. Geländer, Ketten – vorgegebene Schutzabstände dürfen nicht unterschritten werden.

Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden. Die notwendige aufgabenspezifische Zusatzqualifikation für diese Arbeiten ist vom Anlagenbetreiber durchzuführen.

ANMERKUNG Der Anlagenbetreiber ist eine vom Unternehmer beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt.

Vor Beginn der Tätigkeiten hat eine örtliche Einweisung durch den Anlagenverantwortlichen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsverantwortlichen zu erfolgen.