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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation » Pflichten

MESSUNGEN VON ELEKTRISCHEN PARAMETERN SIND EIN WICHTIGER BESTANDTEIL DER BEURTEILUNG DES BETRIEBS ELEKTRISCHER ANLAGEN

MESSUNGEN VON ELEKTRISCHEN PARAMETERN SIND EIN WICHTIGER BESTANDTEIL DER BEURTEILUNG DES BETRIEBS ELEKTRISCHER ANLAGEN

Die Verwendung von geeigneten Messwerkzeugen und -methoden ist entscheidend für genaue Ergebnisse und die Minimierung potenzieller Risiken. Es ist wichtig, Messungen regelmäßig durchzuführen und zu dokumentieren, um Abweichungen oder Probleme schnell zu erkennen.

Umsetzung der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten im Umgang mit elektrischen Anlagen

Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten

Ein Unternehmer hat eine Vielzahl an gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn hier von Unternehmerpflichten die Rede ist, sind die Verpflichtungen zum Schutz von Mensch und Umwelt gemeint.

Die Unternehmerpflichten in diesem engeren Sinn lassen sich einteilen in die Fürsorgepflichten den eigenen Mitarbeitern gegenüber, die sich aus § 618 BGB herleiten lassen, und der Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Dritten, die sich aus § 823 BGB ergibt.

Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht müssen Unternehmer Räume, Einrichtungen oder Geräte einrichten und pflegen, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind. Außerdem müssen sie Dienstleistungen unter ihrer Leitung oder Verwaltung so organisieren, dass die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter gewährleistet ist. Im Kontext der Verkehrssicherheit muss der Unternehmer alle möglichen und vernünftigen Maßnahmen ergreifen, um Schäden nicht nur für seine eigenen Mitarbeiter, sondern auch für andere (Dritte) zu verhindern. Dies ist besonders wichtig, wenn der Unternehmer in seinem Zuständigkeitsbereich potenzielle Gefahren einführt oder aufrechterhält. In der DGUV A1 werden die Unternehmerpflichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wie folgt konkretisiert, wobei die Kosten dafür nicht den Arbeitnehmern auferlegt werden dürfen:

Die Grundpflichten des Unternehmers bestehen aus der Verhinderung sicherheitswidriger Weisungen und der Durchführung von

  • Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Gefahren auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen;

  • Anpassungsmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Gefahren auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen bei veränderten Gegebenheiten;

  • Maßnahmen zur Ersten Hilfe;

  • Maßnahmen zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschut¬zes nach § 4 ArbSchG:

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

  • bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hy¬giene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

  • mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Im Einzelnen bedeutet dies nach §§ 3 bis 9,11,12 DGUV V1:

Gefährdungsbeurteilungen: Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen für Arbeitsschutz und -sicherheit zu bestimmen, indem er die Risiken bewertet, denen ein Mitarbeiter durch seine Arbeitstätigkeiten ausgesetzt ist. Die Ergebnisse dieser Risikobewertung müssen dokumentiert werden. Sollte es Änderungen in den betrieblichen Umständen geben, müssen die entsprechenden Risikobewertungen erneut durchgeführt werden.

Unterweisungen: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und über die Maßnahmen zu deren Verhinderung unterrichten. Diese Schulung sollte mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf häufiger stattfinden. Die Schulung sollte in verständlicher Sprache durchgeführt werden und sich auf die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften sowie auf die relevanten staatlichen und berufsständischen Regeln und Vorschriften stützen. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Schulung ist es erforderlich, sie schriftlich zu dokumentieren.

Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes als Bestandteil von Fremdbeauftragungen: Wenn ein Unternehmer externe Unternehmen mit der Planung, Herstellung, Änderung oder Reparatur von Einrichtungen oder Arbeitsprozessen beauftragt, muss der externe Auftragnehmer schriftlich angewiesen werden, sich an die Vorschriften und Regeln für Arbeitsschutz zu halten. Dies gilt auch für Lieferaufträge, bei denen der externe Auftragnehmer verpflichtet ist, die im Rahmen des Arbeitsschutzes gestellten Anforderungen an die zu liefernden Geräte, Arbeitsmittel und Materialien zu erfüllen. Darüber hinaus sollte der beauftragende Auftragnehmer den externen Auftragnehmer bei betriebsspezifischen Risikobewertungen unterstützen. Tätigkeiten mit besonderen Risiken, d.h. Tätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit von Schäden und das Ausmaß des Schadens hoch sind, müssen von einem spezialisierten Aufsichtsführer überwacht werden. Es muss zwischen dem beauftragenden Auftragnehmer und dem beauftragten externen Auftragnehmer gegenseitig festgelegt werden, wer diesen Aufsichtsführer stellt.

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer („Fremdfirmenkoordinator“): Der Unternehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass externe Personen, die in seinem Unternehmen arbeiten, angemessene Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes erhalten. Wenn mehrere Unternehmer an einem Arbeitsplatz oder einer Aufgabe arbeiten, müssen sie zusammenarbeiten, um den notwendigen Arbeitsschutz für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten. Insbesondere zur Verhinderung gegenseitiger Gefahren müssen sie eine Person bestimmen, die für die Koordination der Arbeiten verantwortlich ist. Zu den Aufgaben dieses sogenannten externen Unternehmenskoordinators (der nicht mit dem Baustellenkoordinator gemäß der Baustellenverordnung verwechselt werden darf) gehören in der Regel die Anleitung der Mitarbeiter des externen Unternehmens zu einzuhalten Vorschriften, die Verwendung von notwendigen Schutzeinrichtungen und Informationen über unternehmensspezifische Gefahren. Darüber hinaus muss dieser externe Unternehmenskoordinator über die notwendige Befugnis verfügen, um Gefahren abzuwehren.

Befähigung für Tätigkeiten: Der Unternehmer sollte Aufgaben nur solchen Mitarbeitern übertragen, die in der Lage sind, sich an die Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz und Sicherheit zu halten. Diese Fähigkeit bezieht sich sowohl auf physische Attribute wie Seh- und Hörvermögen als auch auf mentale Attribute wie das Verständnis des Mitarbeiters.

Aufsicht bei gefährlichen Arbeiten: Bei gefährlichen Arbeiten, die von mehreren Personen gemeinsam durchgeführt werden, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass eine verlässliche Person die Arbeiten überwacht. Diese Aufsichtsperson sollte durchgehend anwesend sein und muss eine effektive Kommunikation zwischen den Arbeitern garantieren, um Risiken zu verhindern. Wenn eine einzelne Person gefährliche Arbeiten ausführt, sollte der Unternehmer technische und organisatorische Strategien implementieren, um die Gefahr zu mindern.

Zutritts- und Aufenthaltsverbote: Der Unternehmer muss den Zugang zu gefährlichen Bereichen verhindern. Je nach vorheriger Risikobewertung können die erforderlichen Maßnahmen von Verbotsschildern bis zu ständiger Überwachung reichen.

Maßnahmen bei Mängeln: Der Unternehmer muss den Einsatz von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Systemen sowie Arbeitsabläufen und Prozessen, die aufgrund von Fehlfunktionen ein Risiko im Bereich Arbeitsschutz darstellen, einstellen oder stoppen.

Dazu gehört auch, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, damit Mängel vorab erkannt werden und eine Gefährdung dadurch verhindert wird.

Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Der Unternehmer muss sowohl Mitarbeitern mit einer Führungsfunktion als auch Mitarbeitern ohne eine Führungsfunktion Zugang zu den für sein Unternehmen relevanten Vorschriften und Regeln für den Arbeitsschutz gewähren.

Qualitätssicherheit

sämtlicher technischer Systeme, Prozesse, Produkte

Systeme und Prozesse

zur Herstellung von Produkten (und Dienstleistungen)

Produkte (und Dienstleistungen)

Anlagensicherheit

Umweltsicherheit

Brandsicherheit

Explosionssicherheit

Objektsicherheit

Verkehrssicherheit

Anlagensicherheit

(Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit)

Produktsicherheit im Hinblick auf Personen- und Umweltschutz

Qualitätssicherheit im Hinblick auf Gebrauchsfähigkeit und

Kundenerwartung

Im Rahmen der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (§§ 19 bis 28 BGV Al) ist der Unternehmer verpflichtet

  • zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicher¬heitsbeauftragten;

  • Vorkehrungen für Notfälle zu treffen (Brand, Explosion, sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs);

  • Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens zu treffen;

  • Vorkehrungen für eine schnelle Erste Hilfe zu treffen (Zurverfügungstellung der erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel, Ausbildung von Ersthelfern und Sanitätern);

  • zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Aufgrund von Risikobewertungen leitet der Unternehmer präventive und verkehrssichere Maßnahmen ab. Als Ergebnis einer entsprechenden Risikobewertung können alle in der DGUV V1 angegebenen Einzelpflichten entweder unter organisatorischen Maßnahmen mit den Managementelementen "Auswahl", "Anweisung" und "Überwachung" oder unter "Beschaffung von Schutzausrüstung" eingeordnet werden. Verständlicherweise ist es kaum möglich, dass alle unternehmerischen Pflichten von einer einzigen natürlichen Person erfüllt werden können. Dies scheitert einerseits an der großen Anzahl von Pflichten und andererseits daran, dass in der Unternehmensleitung das notwendige Fachwissen fehlt. Es liegt daher in der Verantwortung der Unternehmensleitung, die Erfüllung der unternehmerischen Pflichten durch Übertragung auf geeignete Personen zu organisieren. In § 3 heißt es, dass es Aufgabe des Unternehmers ist, "eine geeignete Organisation zu gewährleisten und die notwendigen Mittel bereitzustellen". Der Unternehmer kann daher kompetente Personen mit Aufgaben betrauen, die ihm als Unternehmer im Rahmen der unternehmerischen Pflichten obliegen.

Die DGUV V1 erfordert die schriftliche Form für diese sogenannte Aufgabenübertragung. Es sollte jedoch beachtet werden, dass eine schriftliche Aufgabenübertragung nur erforderlich ist, wenn sich die Notwendigkeit zur Erfüllung unternehmerischer Pflichten nicht bereits aus dem Arbeitsvertrag, der Arbeits- oder Aufgabenbeschreibung oder der tatsächlichen Position eines Mitarbeiters im Unternehmen ergibt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jeder Manager - d.h. jeder Mitarbeiter, der für mindestens einen anderen Mitarbeiter eine Führungsfunktion ausübt - die unternehmerischen Pflichten für seinen Zuständigkeitsbereich erfüllen muss.

Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage aller Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Gesetzliche Grundlage für die Pflicht des Unternehmers, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, sind §§ 5 und 6 ArbSchG und § 3 BetrSichV. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung von Gefährdungen und bei der Ableitung notwendiger Gegenmaßnahmen ist in der TRBS 1111 konkretisiert.

Zunächst müssen die Gefahren erkannt werden. Grundlage hierfür sind die gesetzliche Grundlage, vorhandene Risikobewertungen, Herstellerangaben, Informationen über Arbeitsmittel und die Arbeitsumgebung, Erfahrungen von Mitarbeitern, vergangene Unfälle oder Beinahe-Unfälle sowie die Fähigkeit und Eignung der Mitarbeiter. Gefahren können sein: mechanische Gefahren; Gefahr des Fallens von Personen oder Lasten; elektrische Gefahr; Gefahren durch Dämpfe, Druck, Explosionen und Feuer; Hitzegefahren; Gefahren durch andere physische, chemische oder biologische Einflüsse.

Bei der Bewertung der Gefahren muss beurteilt werden, inwieweit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter beeinträchtigt sind und ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefahren zu vermeiden oder sie auf ein ausreichendes Maß zu begrenzen.

Bei der Festlegung von Maßnahmen ist hinsichtlich ihrer Priorität nachfolgender Rangfolge vorzugehen:

  • Vermeidung der Gefährdung

  • Verbleibende Gefährdung möglichst geringhalten

  • Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen

  • Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten

  • Schulen und Unterweisen

  • Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.

Substitution des gefährlichen Verfahrens/Arbeitsmittels

Diese Hierarchie, die das Vermeiden des Risikos gegenüber möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen priorisiert und nur im äußersten Fall auf persönliche Schutzausrüstung zurückgreift, um den gewünschten Schutz zu erreichen, wird auch als STOP-Prinzip bezeichnet.

Nachdem die Schutzmaßnahmen festgelegt wurden, hat der Unternehmer die Pflicht, diese Maßnahmen angemessen umzusetzen. Er muss sicherstellen, dass die notwendigen Bedingungen erfüllt sind und überwachen, dass die vorgesehenen Maßnahmen wie beabsichtigt durchgeführt werden.

Die Überwachung beinhaltet die Bewertung, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen wirklich geeignet und ausreichend effektiv sind und sicherstellen, dass diese Maßnahmen nicht zu neuen Risiken führen. Bei Bedarf muss die Risikobewertung erneut durchgeführt werden. Schließlich müssen die Ergebnisse der Risikobewertung dokumentiert werden. Diese Dokumentation sollte klären, welche Risiken an welchem Ort oder bei welcher Tätigkeit durch welche Maßnahmen und von wem beseitigt oder verringert werden. Prozess-, Arbeits- und Betriebsanweisungen eignen sich besonders dafür. Darüber hinaus muss die Überprüfung dieser Maßnahmen dokumentiert werden. Schriftliche Aufzeichnungen und Tagebücher, die die Überwachungsprozesse erfassen, sind dafür geeignet. Persönliche Tagebücher sollten so gestaltet sein, dass sie vor Gericht so verwendbar wie möglich sind und spätere Änderungen ausschließen. Es wird empfohlen, Bücher mit vornummerierten Seiten zu verwenden und kontinuierlich ohne Unterbrechungen oder andere Einfügemöglichkeiten zu schreiben. Elektronische Tagebücher sind nicht ratsam. Papierdokumentation mit Datum und Originalunterschrift hat den größten Beweiswert vor Gericht.

Für Risikobewertungen, die noch kein Ergebnis erbracht haben oder bei denen die Wirksamkeit der abgeleiteten Maßnahmen noch nicht festgestellt wurde, muss dokumentiert werden, wer für die ordnungsgemäße Durchführung der Risikobewertung und der noch offenen Maßnahmen verantwortlich ist und innerhalb welches Zeitraums.

Prüfung von Arbeitsmitteln

Gemäß § 10 ArbSchG sind Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme an jedem neuen Standort sowie nach den in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermittelnden Fristen regelmäßig zu prüfen. Diese Prüfungspflicht wird in der TRBS 1201 und in einer Vielzahl von Vorschriften und technischen Regeln weiter konkretisiert - für den Bereich der Elektrotechnik beispielsweise u. a. in der DGUV-Vorschrift 3,DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0701-0702.

Grundsätzlich muss der Prüfprozess durchgeführt werden. Basierend auf der Risikobewertung, in der der Bedarf an Tests für Arbeitsmittel oder Anlagen festgestellt wird, muss zunächst der gewünschte Zustand bestimmt werden. Folgende Punkte müssen berücksichtigt werden: Herstellerinformationen und Bedienungsanleitungen; gesetzliche Vorschriften und technische Regeln; Betriebsbedingungen und -verfahren; Randbedingungen.

Darüber hinaus muss auf Grundlage der Risikobewertung festgelegt werden: die Art des Tests, den Umfang des Tests, den Testzeitraum und die testende Person. Hinsichtlich der Art des Tests wird zwischen dem sogenannten konformitätsgerechten Test und dem technischen Test unterschieden. Ziel des konformitätsgerechten Tests ist es, festzustellen, ob die Arbeitsmittel oder Anlage zweckmäßig verwendet wird und ob alle Unterlagen, einschließlich Testdokumente, vollständig sind. Beim technischen Test bestimmen visuelle, funktionelle und Wirksamkeitsprüfungen sowie Messungen, ob die sicherheitsrelevanten Merkmale vorhanden sind. Die Definition des Testumfangs bezieht sich auf die Auswahl der Testobjekte (z.B. welche Systemkomponenten, Stichprobe?) und die Testtiefe.

Die Prüffrist legt den Zeitraum zwischen zwei Prüfungen fest. Die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Person muss die erforderliche Fachkunde besitzen. Sofern es sich um einfache Kontrollen handelt (nach Anhang 2 Nr. 2.4 BetrSichV), reicht dafür ein unterwiesener Mitarbeiter aus - beispielsweise bei einfachen Kontrollen unmittelbar vor Benutzung eines Arbeitsmittels. Sofern es sich um Prüfungen im Sinne des § 10 ArbSchG handelt, ist dafür eine hierzu befähigte Person erforderlich.

Der Begriff "qualifizierte Person" wird wie folgt definiert: "Aufgrund des Fachwissens aus beruflicher Ausbildung, Berufserfahrung und jüngster beruflicher Tätigkeit muss [eine qualifizierte Person] ein verlässliches Verständnis für sicherheitsrelevante Fragen haben, damit Tests ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Je nach Komplexität der Prüfaufgaben (Prüfumfang, Prüfart, Einsatz bestimmter Messgeräte) kann das erforderliche Fachwissen variieren. Für Explosionsschutzprüfungen und für Anlagen, die überwacht werden müssen, werden entweder qualifizierte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen benötigt. Um die Prüfung durchzuführen, muss der Arbeitgeber/Betreiber die notwendigen Bedingungen schaffen, wie z.B. die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und Dokumente, Zugänglichkeit zu den zu prüfenden Arbeitsmitteln und Anlagen, ausreichend Zeit und sichere Prüfbedingungen.

Ziel des Vergleichs zwischen Ist- und Soll-Zustand ist die Beantwortung der Fragen:

  • Kann das Arbeitsmittel/die Anlage weiter genutzt werden?

  • Ist vor der Weiterverwendung eine Instandsetzung erforderlich?

  • Ist eine Änderung der Prüffristen erforderlich?

  • Ist das Arbeitsmittel/die Anlage einer weiteren Nutzung zu entziehen?

Für den Bereich der Elektrotechnik werden in der DGUV-Vorschrift 3 Prüffristen und Prüfer empfohlen.

Anlage/Betriebsmittel

Prüffrist

Art der Prüfung

Prüfer

elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel

vier Jahre

auf ordnungsgemäßen Zustand

Elektrofachkraft

elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art

ein Jahr

   

Schutzmaßnahmen mit FehlerstromSchutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen

ein Monat

auf Wirksamkeit

Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte

Fehlerstrom, Differenzstrom Und Fehlerspannungs-Schutzschalter

o in stationären Anlagen,

in nichtstationären Anlagen

sechs Monate

arbeitstäglich

auf einwandfreie Funktion

durch Betätigen der

Prüfeinrichtung

Benutzer

ortsveränderliche elektrische

Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert sechs Monate, auf Baustellen drei Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden

Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr,

in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre

auf ordnungsgemäßen Zustand

Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person

Prüfobjekt

Prüffrist

Art der Prüfung

Prüfer

Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)

vor jeder Benutzung

auf augenfällige Mängel

Benutzer

zwölf Monatesechs

Monate für isolierende Handschuhe

auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte

Elektrofachkraft

isolierende werkzeuge kabelschneidgeräte;

isolierende schutzvorrichtungen

sowie Betätigungs- und erdungsstangen

vor jeder Benutzung

auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel

Benutzer

Spannungsprüfer phasenverfieicher

auf einwandfreie Funktion

 

Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und spanungsprutsusteme (kapazitive anzeigesysteme) für nannspannungen überIkV

sechs Jahre

auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte

Elektrofachkraft