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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Aufbau und Fortführung einer rechtssicheren Organisation

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation » Sorgfalt

SORGFALT IST EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DER VERANTWORTUNG VON UNTERNEHMERN UND LINIENVORGESETZTEN IN BEZUG AUF ELEKTRISCHE SICHERHEIT

SORGFALT IST EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DER VERANTWORTUNG VON UNTERNEHMERN UND LINIENVORGESETZTEN IN BEZUG AUF ELEKTRISCHE SICHERHEIT

Auftragnehmer und Abteilungsleiter müssen darauf achten, dass alle elektrischen Geräte und Installationen sicher und zuverlässig sind. Durch regelmäßige Überprüfungen und Wartungen können sie Probleme frühzeitig erkennen und beheben, bevor sie größer werden.

Verantwortung von Unternehmern und Linienvorgesetzten

Sorgfaltsmaßstab

Bei Unfällen oder Missgeschicken im Zusammenhang mit beruflichen oder arbeitsbezogenen Tätigkeiten, bei denen Körperverletzungen auftreten, schreiten oft die Polizei oder die Staatsanwaltschaft neben der Berufsgenossenschaft ein. In solchen Fällen wird gegen Vorgesetzte oder Verantwortliche im Unternehmen der Verdacht auf zumindest fahrlässige Körperverletzung oder sogar fahrlässige Tötung untersucht. Ziel dieser Ermittlungen ist es, zu klären, ob den genannten Personen ein (Fahrlässigkeits-)Verschulden vorzuwerfen ist. Die Anwälte verstehen unter Fahrlässigkeit die Missachtung der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt.

Der zu beachtende Sorgfaltsstandard wird unter anderem durch die gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen) und technischen Normen bestimmt, die für den jeweiligen Bereich gelten. Im Bereich der Arbeitssicherheit sind dies zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung aus dem Bereich der gesetzlichen Bestimmungen. Aus dem Bereich der technischen Normen sollten hier DIN VDE 100010 (VDE 1000-10):2009-01 und DIN VDE 0105-100:2015-10 erwähnt werden. Diese gesetzlichen Anforderungen und technischen Normen spezifizieren die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers oder jeder Person mit einer Führungsposition und -befugnis im Unternehmen, wenn Aufgaben delegiert werden. Diese können in vereinfachter Weise wie folgt zusammengefasst werden:

  • Auswahl geeigneter, das heißt insbesondere fachlich hinreichend qualifizierter Mitarbeiter,

  • Schulung und Unterrichtung der Mitarbeiter,

  • Festlegung der Verantwortung durch Arbeitsanweisungen, Verfahrensanweisungen und Stellenbeschreibungen,

  • regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter.

Sorgfaltspflichtverletzung

Anders formuliert kann sich also eine Sorgfaltspflichtverletzung aus einem Auswahl-, Organisations- oder Kontrollverschulden des Arbeitgebers oder Vorgesetzten ergeben.

Beurteilung

Eine rechtssichere Organisation im Bereich der Elektrotechnik ist unabdingbar.

Festlegung von Spezialkenntnissen, Ableitung geeigneter Schulungsmaßnahmen sowie erforderliche Bestellungen

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, Maßnahmen innerhalb des Unternehmens zu definieren und umzusetzen. In einigen Fällen kann er bestehende Regeln und Richtlinien übernehmen. Dies gilt vor allem für Bereiche in der Elektrotechnik, die aufgrund ihres erhöhten Risikos in Vorschriften und Normen aufgenommen wurden und für die zahlreiche Beispiele und Referenzen zu finden sind. Dazu gehören z.B.:

  • Arbeiten unter Spannung (AuS),

  • Schaltbefähigung,

  • Befähigte Person (bP) zum Prüfen elektrischer Arbeitsmittel.

Es muss entschieden werden, welche Arbeiten erlaubt sind und welche verboten sind. Für die erlaubten Tätigkeiten sind Anweisungen festzulegen. Die Dokumentation im Rahmen der Risikobewertung ist verpflichtend, jedoch ist es nicht unüblich, dass es notwendig ist, die Risikobewertung direkt vor Beginn der Tätigkeit detailliert durchzuführen. Nicht jedes System ist gleich - ein Umstand, der Variationen in der Durchführung von Aktivitäten mit sich bringt und folglich auch Unterschiede in Bezug auf die Risikosituation und die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen schafft.

Es gibt auch eine Ausbildung in Theorie und Praxis, einschließlich einer Prüfung, deren Inhalt in der DGUV Regel 103-011 beschrieben wird. Es wird gefordert, dass der theoretische Teil auch betriebliche Vorschriften und organisatorische Strukturen umfasst. Im praktischen Teil sollte dem Teilnehmer die Tätigkeit vermittelt werden, die er später (umgehend) ausführen soll.

Je nach Größe des Unternehmens und der Anzahl der Personen, die in der Elektrotechnik tätig sind, kann es sinnvoll sein, einen AuS-Ausweis (Arbeiten unter Spannung) auszustellen, wie in der DGUV Regel 103-011 vorgeschlagen.

  • grundsätzliche Qualifikation zur Elektrofachkraft,

  • Mindestalter 18 Jahre,

  • gesundheitliche Eignung; diese kann z. B. durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ nachgewiesen werden,

  • Erste-Hilfe-Ausbildung [einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)].

Schulung für die Erlaubnis „Arbeiten unter Spannung“ (AuS)

In der DGUV Regel 103-011 ist das Folgende zu finden:

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind:

Schulung für das Erlangen der Schaltberechtigung

Jede Schaltaktion birgt das Risiko eines fehlerhaften Schaltens aufgrund menschlicher oder technischer Fehler. Dies kann zu Gefahren im Niederspannungs- und Hochspannungsbereich führen (Spannungen über 1.000 V AC oder 1.500 V DC). Diese müssen innerhalb einer Risikobewertung bewertet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Hier sind technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen möglich (TOP-Prinzip). Zu den organisatorischen Maßnahmen gehört auch die Auswahl geeigneter Fachkräfte, die berechtigt sind, Schaltvorgänge ordnungsgemäß durchzuführen. Doch was macht sie zu geeigneten Fachkräften? Einerseits die persönliche, andererseits die fachliche Eignung, die aus Wissen und Erfahrung besteht. Der autorisierte Schalter erwirbt das dafür erforderliche Wissen in Schulungskursen:

  • über die möglichen Gefahren,

  • zu Vorschriften und Normen,

  • zu Verfahrensweisen,

  • zu Schutzmaßnahmen,

  • zur persönlichen Schutzausrüstung,

  • zu Erster Hilfe und

  • zur Durchführung von Schalthandlungen.

Zudem muss er Kenntnisse über die Funktionen und Besonderheiten des elektrischen Systems haben, für das er zum Schalten berechtigt ist - eine allgemeine Vollmacht zum Schalten wird für große Unternehmen mit vielen komplexen Systemen nicht empfohlen.

Danach erfährt er die notwendige betriebliche Praxis durch gewissenhafte Schulung innerhalb des Unternehmens, bevor er dann eigenständig schalten kann. Die Schulung kann daher nicht ausschließlich extern durchgeführt werden.

Schulung für die befähigte Person (bP) zum Prüfen elektrischer Arbeitsmittel

Die Anforderungen an die Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln sind in der BetrSichV festgelegt und in der TRBS 1203 konkretisiert. Dennoch lässt die TRBS 1203 noch genügend Spielraum, um die Anforderungen an das jeweilige Unternehmen anpassen zu können. Die notwendigen Vorgaben für den Prüfer sind festzulegen und Mitarbeiter zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel sind schriftlich zu benennen.

Als Richtlinie fordert die TRBS 1203 eine angemessene berufliche Ausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit. Letztendlich geht es darum, sicherheitsrelevante Aspekte sicher bewerten zu können und das notwendige Fachwissen zu erlangen. Die Schulung für eine befähigte Person zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel sollte Kenntnisse umfassen.

  • zu den Normen und Prüfverfahren, nach denen später geprüft wird,

  • zur Nutzung der Prüfgeräte,

  • zu Auswertungsverfahren des Unternehmens,

  • zu Arbeitsschutzvorschriften und

  • zu den Anforderungen an die Beschaffenheit der Produkte vermitteln.

Unserer Meinung nach sollte auch ein Erste-Hilfe-Kurs Teil der Ausbildung zur befähigten Person sein - dies gilt grundsätzlich, wenn mit einem erhöhten Risiko zu rechnen ist. Es gibt externe Schulungsanbieter, die Seminare für die relevanten Prüfnormen und Verfahren anbieten.

Alle auftretenden Gefahren müssen zuverlässig erkannt werden, um sicherzustellen, dass der Prüfer selbst keiner Gefahr ausgesetzt ist. Im Anschluss daran müssen die zukünftigen befähigten Personen ihre praktische Erfahrung sammeln, indem sie rechtzeitig an Prüfungen teilnehmen. Die Dauer der Teilnahme an den Prüfungen und die Anzahl dieser hängen von der Komplexität der zu prüfenden Arbeitsmittel und dem Verständnis des zukünftigen Prüfers ab.

Beurteilung

Sobald sich in einem Unternehmen Arbeiten mit einem erhöhten Risikograd abzeichnen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, Verfahren festzulegen und Anforderungen für die dort arbeitenden Mitarbeiter zu definieren. Er erhält dafür Hinweise aus Richtlinien und Regeln, die zumindest einen Rahmen für die Umsetzung bieten können. Aus der späteren Aufgabe des Mitarbeiters basierend auf der Risikobewertung kann der Schulungsinhalt abgeleitet werden, um den bestmöglichen Schutz vor Gefahren zu gewährleisten.

Erstellung einer Schulungsmatrix

Im Bereich der Elektrotechnik gibt es zahlreiche Vorschriften aus Verordnungen, die vom Anwender unter anderem verlangen, verschiedene Schulungen und Anweisungen durchzuführen. Manchmal kann es ziemlich schwierig sein, den Überblick zu behalten.

Wenn in einem Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter, ein Personal- oder Betriebsrat eingesetzt wird, sollte dies bei oder vor der Verwendung einer Schulungs- oder Qualifikationsmatrix berücksichtigt werden, da die Erfassung von personenbezogenen Daten dem Datenschutz unterliegt. Die Verschärfung des Datenschutzes durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat in Unternehmen die eine oder andere Diskussion darüber entfacht, wie man mit solchen Listen umgehen sollte.

Beurteilung

Regelmäßige Schulungen und Anweisungen sind unerlässlich, damit Vorschriften bekannt sind und angemessen eingehalten werden können. Die Verwendung eines Tools in diesem Zusammenhang ist nur ratsam und sinnvoll. Eine Schulungs- und Qualifikationsmatrix, die (hauptsächlich oder ausschließlich) die wesentlichen Informationen enthält, kann als solches Tool betrachtet werden.

Erstellung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen mit dem Schwerpunkt „elektrische Gefährdungen“

Eine der zentralen Aufgaben des Unternehmers ist es, die Mitarbeiter vor Gefahren bei der Arbeit zu schützen. Dazu muss er sie über mögliche Gefahren informieren und entsprechend anweisen. Die Mitarbeiter werden ermutigt, den Geschäftsführer in dieser Hinsicht zu unterstützen. Auf Grundlage der Risikobewertung werden Gefahren erkannt und analysiert und technische Schutzmaßnahmen abgeleitet. Wenn Risiken verbleiben, stellen Betriebs- und Arbeitsanweisungen unter anderem wichtige Instrumente dar, um das erforderliche Schutzziel bei einem akzeptablen Restrisiko zu erreichen.

Betriebs- und Arbeitsanweisungen sollten sinnvoll verständlich, eindeutig und in einer Sprache verfasst sein, die der Mitarbeiter versteht. Wenn es im Unternehmen Mitarbeiter gibt, die kein Deutsch sprechen, muss der Geschäftsführer die entsprechenden Übersetzungen bereitstellen.

Laut Arbeitsschutzgesetz sollten die Anweisungen regelmäßiger Bestandteil der Schulung sein und dokumentiert werden. Verstöße gegen Anweisungen ziehen Konsequenzen nach sich, eine Nichtbestrafung käme einer Duldung gleich. Ein Beurteilungsgespräch, das aufgrund eines Verstoßes gegen eine Anweisung stattfindet, sollte ebenfalls dokumentiert werden.

Der (technische) Unterschied von Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Es ist eine Hauptpflicht eines Unternehmers, die Mitarbeiter vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Dies erfordert, sie über potenzielle Risiken aufzuklären und die entsprechende Anleitung zu geben. Der Geschäftsführer setzt bei dieser Aufgabe auf die Unterstützung der Mitarbeiter. Aus Risikobewertungen werden potenzielle Bedrohungen ermittelt, untersucht und Maßnahmen zu deren Abwehr bestimmt. Sollten noch Risiken bestehen, sind Betriebsverfahren und Arbeitsrichtlinien unter den entscheidenden Ressourcen, um Sicherheitsziele zu erreichen und die verbleibenden Risiken zu bewältigen.

Diese Anweisungen müssen klar geschrieben sein, ohne Mehrdeutigkeit und in einer dem Mitarbeiter vertrauten Sprache. Wenn bestimmte Mitarbeiter nicht Deutsch sprechen, muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass Übersetzungen verfügbar sind.

Laut dem Arbeitsschutzgesetz sollten diese Richtlinien regelmäßig in Schulungssitzungen vorkommen und gut dokumentiert sein. Das Ignorieren dieser Richtlinien hat Konsequenzen; solche Vergehen zu übersehen, entspricht einer passiven Akzeptanz. Sollte aufgrund eines Richtlinienverstoßes eine Bewertungsdiskussion entstehen, muss sie aufgezeichnet werden.

Der Inhalt von Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Die Informationen zum Inhalt von Betriebsanleitungen werden von den Berufsverbänden einheitlich formuliert. Die Meinungen zum Inhalt von Arbeitsanweisungen variieren jedoch häufig stark. Aufgrund fehlender spezifischer Vorgaben zu Arbeitsanweisungen überschneiden sich die Inhalte von Arbeits- und Betriebsanleitungen.

Zur Betriebsanweisung gehören nach TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten – Technische Regel für Gefahrstoffe):

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit

  • Gefahrstoffe (Bezeichnung)

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrenfall

  • Erste Hilfe

  • Sachgerechte Entsorgung

Für eine Arbeitsanweisung wird oftmals eine ähnliche Gliederung verwendet:

  • Geltungs- und Anwendungsbereich

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten bei Unregelmäßigkeiten

  • Verhalten bei Unfällen

  • Konkreter Arbeitsablauf (Checkliste/„Kochrezept“)

  • Abschluss der Arbeiten

Umfang von Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Betriebsanleitungen bieten in der Regel nur eine Aufzählung von Themen, die bei der Handhabung des Stoffes oder der Arbeitsausrüstung zu beachten sind. Bei Arbeitsanweisungen wird empfohlen, sie so klar wie möglich zu gestalten und eine Checkliste oder ein sogenanntes "Rezept" hinzuzufügen.

Beurteilung

Betriebs- und Arbeitsanweisungen sind Anleitungen zur Information und Unfallverhütung, die von den Mitarbeitern beachtet werden müssen. Betriebsanweisungen betreffen den sicheren Umgang mit Materialien und Arbeitsgeräten, während Arbeitsanweisungen den Ablauf festlegen, um eine gleichbleibende Qualität und Sicherheit zu gewährleisten. Beim Erstellen ist der Umfang weniger wichtig als die Tatsache, dass der Inhalt klar und verständlich formuliert ist und ein wesentlicher Bestandteil der Anweisungen ist. Für Tätigkeiten als elektrisch unterwiesene Person und als Elektriker für bestimmte Tätigkeiten ist das Vorhandensein von Arbeitsanweisungen verpflichtend.

Erstellung und Fortführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG sowie BetrSichV

Wichtige Aspekte zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß ArbSchG

Das Verhältnis zwischen Risikobewertung und Arbeits- oder Betriebsanweisungen wurde kontrovers diskutiert. Welches Dokument kommt verfahrenstechnisch zuerst? Die Risikobewertung? Oder ist es rechtlich vorgesehen, die Risikobewertung auf Grundlage von Arbeits- oder Betriebsanweisungen zu erstellen? Die allgemeine rechtliche Grundlage für die Anforderung einer Risikobewertung findet sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

„(1) Der Arbeitgeber muss durch Bewertung des mit ihrer Arbeit verbundenen Risikos die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln. "Gemäß § 6 ArbSchG müssen sowohl das Ergebnis der Risikobewertung als auch die daraus abgeleiteten Maßnahmen dokumentiert werden.

§ 6 Dokumentation

„(1) Je nach Art der Tätigkeit und Anzahl der Mitarbeiter muss der Arbeitgeber Unterlagen vorhalten, aus denen das Ergebnis der Risikobewertung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen."

In diesem Zusammenhang sind Arbeits- oder Betriebsanweisungen als Arbeitsschutzmaßnahmen zu klassifizieren. Das Arbeitsschutzgesetz sieht Anweisungen als ein Mittel für Arbeitgeber, um ihre Mitarbeiter anzuleiten. Das ArbSchG gibt dazu an:

§ 12 Unterweisung

„(1) Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter angemessen und sachgerecht über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit unterweisen. Diese Schulung umfasst spezifische Anweisungen und Erklärungen, die auf den Arbeitsplatz oder den Zuständigkeitsbereich des Mitarbeiters zugeschnitten sind. Die Anweisungen müssen entsprechend der Risikoentwicklung aktualisiert und bei Bedarf regelmäßig wiederholt werden. Daraus ergibt sich, dass einer Arbeitsanweisung eine Risikobewertung vorausgeht und die erstere als Ergebnis der Risikobewertung anzusehen ist. Daraus folgt auch, dass Arbeitsanweisungen eine Risikobewertung nicht ersetzen können.

Weitere Details zum Verhältnis von Risikobewertung und Arbeitsanweisungen sowie zur Anwendung der Anforderungen des ArbSchG finden sich in der Broschüre A 016 "Risikobewertung - sieben Schritte zum Ziel" der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) und den "Handlungsanweisungen zur betrieblichen Risikobewertung" (ASI 10.0) der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe). Diese bieten allgemeine Erklärungen zu den rechtlichen Vorgaben und ihrer praktischen Umsetzung, nicht spezifisch für bestimmte Branchen. Beide Dokumente zeigen die Tiefe, die bei der Risikobewertung erforderlich ist, und verdeutlichen, dass sie mehr verlangt, als in einer einzigen Anweisung dargestellt werden kann. Daher steht die Risikobewertung sowohl vor als auch nach der Anweisung. Dieses Verständnis bildet auch die Grundlage für die aufgrund des ArbSchG erlassenen Verordnungen, wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und Gefahrstoffverordnung. Als Beispiel kann § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) angeführt werden:

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

„(1) Bei der Bewertung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Mitarbeiter beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen möglichen Gefahren ausgesetzt sein könnten. Falls solche Gefahren erkannt werden, muss der Arbeitgeber alle möglichen Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter bewerten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Arbeitsplatzorganisation und -prozesse. Im Rahmen der Risikobewertung müssen psychische Belastungen und speziell für VDU-Arbeitsplätze die Augenbelastung oder Risiken für das Sehvermögen der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Basierend auf den Ergebnissen der Risikobewertung muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter festlegen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich ihres Anhangs, entsprechen und den neuesten technologischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen Rechnung tragen. Auch andere zuverlässige Ergebnisse aus arbeitswissenschaftlichen Studien sollten berücksichtigt werden. Der folgende Abschnitt befasst sich mit dem Inhalt von Kapitel 3 "Betriebsanweisungen" der TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Informationen für Mitarbeiter", welches die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Rahmen ihres Anwendungsbereichs erläutert.

Allgemeine Hinweise

In der TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Informationen für Mitarbeiter" steht: "Vor Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern schriftliche Betriebsanweisungen zur Verfügung stellen, die die Risikobewertung gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung berücksichtigen."

Relevante Vorschriften/Normen:

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • TRGS 555

Beurteilung

Eine Arbeits- oder Betriebsanweisung unterscheidet sich von einer Risikobewertung. Nach Durchführung einer Risikobewertung ist es häufig notwendig, Arbeits- oder Betriebsanweisungen zu erstellen, zusätzlich zu anderen zu ergreifenden Maßnahmen.

Wichtige Aspekte zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Arbeitsmittel gemäß BetrSichV

Arbeitsmittel, einschließlich stationärer und mobiler elektrischer Geräte, müssen regelmäßig gemäß BetrSichV überprüft werden.

Ein Auszug aus § 3 Absatz 1 und 6 bis 9 der BetrSichV:

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

Bevor Arbeitsmittel verwendet werden, muss der Arbeitgeber die damit verbundenen Gefahren bewerten (Gefährdungsbeurteilung) und auf dieser Grundlage geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen. Ein CE-Kennzeichen am Arbeitsmittel befreit von der Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Der erste Satz gilt nur für Auszugssysteme, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

(6) Arbeitgeber müssen Art und Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen von Arbeitsmitteln festlegen und Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß den Artikeln 14 und 16 setzen, es sei denn, diese Verordnung bietet spezifische Anweisungen. Dies gilt auch für Aufzugssysteme. Die Fristen für wiederkehrende Überprüfungen müssen sicherstellen, dass die Intervalle zwischen ihnen die in verschiedenen Abschnitten des Anhangs 3 beschriebenen Höchstzeiträume nicht überschreiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Kriterien festlegen, die Inspektoren erfüllen müssen, um als qualifiziert für die Inspektion von Arbeitsmitteln nach den Artikeln 14, 15 und 16 angesehen zu werden.

(7) Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft werden und den Stand der Technik berücksichtigen. Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Arbeitsmitteln sollten bei Bedarf aktualisiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss umgehend überarbeitet werden, wenn es sicherheitsrelevante Änderungen in den Arbeitsbedingungen gibt, neue Informationen, insbesondere aus Unfalldaten oder arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, verfügbar sind oder eine Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 5 darauf hinweist, dass die aktuellen Maßnahmen unzureichend sind.

Falls bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass keine Aktualisierungen erforderlich sind, sollte der Arbeitgeber dies dokumentieren und das Datum der Überprüfung notieren.

(8) Ab der ersten Verwendung von Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber die Ergebnisse ihrer Gefährdungsbeurteilungen dokumentieren. Diese Dokumentation sollte die Risiken beschreiben, die mit der Verwendung des Arbeitsmittels verbunden sind, erforderliche Schutzmaßnahmen, die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere bei Abweichungen, die Art und Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen, Fristen für wiederkehrende Kontrollen und die Ergebnisse von Überprüfungen der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 5. Eine elektronische Dokumentation ist zulässig.

(9) Wenn die Anforderungen des § 7 Absatz 1 erfüllt sind, reicht es aus, diese Anforderungen zu dokumentieren. Wenn Arbeitsmittel der gleichen Art unter identischen Umgebungsbedingungen existieren, können sie zusammengefasst werden. Die Spezifikationen für diese Gruppen sollten regelmäßig überprüft und basierend auf betrieblichen Änderungen, wie der Einführung neuer elektrischer Arbeitsmittel oder Änderungen in Betriebs- und Umgebungsbedingungen, aktualisiert werden.

Relevante Vorschriften/Normen:

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • TRBS 1201

  • TRBS 1203

  • DGUV Vorschrift 3

Beurteilung

Bevor Arbeitsgeräte verwendet werden, muss der Arbeitgeber die damit verbundenen Risiken bewerten und auf dieser Grundlage geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Außerdem sollte der Arbeitgeber die Art und den Umfang der erforderlichen Gerätekontrollen festlegen und einen Zeitplan für regelmäßige Inspektionen aufstellen. Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Risikobewertung regelmäßig zu überprüfen, vorzugsweise mindestens einmal im Jahr.

Wichtige Aspekte zur Erstellung von Prüfberichten für ortsfeste elektrische Anlagen sowie elektrische Arbeitsmittel

Prüfberichte zwecks elektrischer Prüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen gemäß VDE 0100-600

Gemäß DIN VDE 0100-600:2017-06 ergeben sich an den oben genannten Prüfbericht folgende Mindestanforderungen:

1. Allgemeine Angaben

  • Name und Anschrift des Auftraggebers,

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers,

  • Bezeichnung der einzelnen Prüfprotokolle für die Dokumentation von Messwerten (Protokoll-Nr.) – optional,

  • Bezeichnung des Objekts, z. B. Anlage, Gebäude, Gebäudeteile, Verteiler, Stromkreise. Aus der Dokumentation müssen die geprüften Stromkreise mit deren Bezeichnungen und die zugehörigen Schutzeinrichtungen ersichtlich sein,

  • verwendete Mess- und Prüfgeräte.

2. Bewertung der Prüfung

Der Inspektor muss alle Daten, die bei Inspektionen, Tests, Messungen und jeglichen berechneten Ergebnissen gesammelt wurden, bewerten. Diese Bewertung mündet in das Testergebnis. Die Testergebnisse, einschließlich der für die Bewertung relevanten Messdaten, müssen dokumentiert werden. Selbst wenn Messungen den Normvorgaben entsprechen, aber deutlich von den erwarteten Werten abweichen, sollten sie in die Bewertung einbezogen werden. Eine Dokumentation jedes einzelnen Messwertes ist nicht erforderlich. Prüfstelle, Prüfer, Prüfdatum und Unterschrift sind unerlässlich.

Prüfberichte zwecks elektrischer Prüfung von ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln (u. a. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel) gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Hierzu ein Auszug aus der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung:

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

„(7) Der Arbeitgeber ha dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

  • Art der Prüfung

  • Prüfumfang und

  • Ergebnis der Prüfung.

Dokumentationen können auch elektronisch geführt werden. Wenn Arbeitsmittel gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an verschiedenen Betriebsstandorten verwendet werden, muss ein Nachweis über den letzten Test vorliegen.

Dies wird in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfungen und Überwachung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (Ausgabe: März 2019) näher ausgeführt.

Dokumentation

Prüfungen nach Nummer 4.2

„(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV Müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Art der Prüfung

  • Prüfumfang

  • Ergebnis der Prüfung und

  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur. Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. (3) Prüfungen können auch in elektrischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.“ Gemäß DIN VDE 0701-0702:2008-06 ergeben sich für den oben genannten Prüfbericht folgende zu berücksichtigenden Hinweisen:

Auswertung, Beurteilung, Dokumentation

Der Test gilt als bestanden, wenn alle in Abschnitt 5 geforderten Einzeltests erfüllt sind. Das betreffende Gerät sollte entsprechend gekennzeichnet werden. Wenn der Test nicht bestanden wird, muss das Gerät deutlich als unsicher gekennzeichnet werden und der Bediener muss informiert werden. Die Tests müssen in geeigneter Form dokumentiert werden, beispielsweise in Form von Prüfaufklebern oder elektronischen Aufzeichnungen. Es wird vorgeschlagen:

  • die Messwerte aufzuzeichnen;

  • anzugeben, welches Prüfgerät verwendet wurde.

Relevante Vorschriften/Normen:

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • TRBS 1201

  • DGUV Vorschrift 3 als Erkenntnisquelle

  • DIN VDE 0100-600

  • DIN VDE 0701-0702

Beurteilung

Wenn die dokumentierte Datenbank über die Mindestanforderungen hinausgeht, kann dies in der gegebenen Situation vorteilhaft sein. Es ist jedoch wichtig zu erkennen, dass, wenn die Daten von den Mindeststandards abweichen, vor der Prüfung eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Prüfer (sei es ein Auftragnehmer oder die zuständigen Abteilungen innerhalb des Unternehmens) getroffen werden muss. Darüber hinaus wird empfohlen, die Richtlinien während des Ausschreibungs- oder Angebotsprozesses deutlich festzulegen, um sicherzustellen, dass die Angebote in der nachfolgenden Bewertung vergleichbar sind. Beispielsweise könnte ein Musterprüfbericht mit allen notwendigen Daten, Messwerten und Erklärungen im Rahmen der Angebotsanfrage hilfreich sein, wobei sicherzustellen ist, dass die Mindeststandards immer eingehalten werden.

Hilfsmittel zur Überprüfung von erstellten Dokumenten

Bei der Überprüfung von Risikobewertungen und durchgeführten Tests stößt man im beruflichen Alltag häufig auf eine Vielzahl von Dokumenten, für deren Durchsicht oft nur wenig Zeit zur Verfügung steht. Die folgenden Abschnitte sollen aufzeigen, welche grundlegenden Informationen Risikobewertungen (nach BetrSichV und ArbSchG) und Prüfberichte enthalten sollten und wie Bewertungen effizient durchgeführt werden können.

Gefährdungsbeurteilungen

Bei Risikobewertungen muss zwischen Tätigkeiten, Arbeitsgeräten/Maschinen und gefährlichen Stoffen unterschieden werden. Im Bereich des Arbeitsschutzes müssen die gesetzlichen Standards und Vorschriften eingehalten werden, die in der Regel durch die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft festgelegt werden.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach § 5 ArbSchG

In vielen Unternehmen, die Risikobewertungen für wechselnde Arbeitsorte erstellen müssen, hat es sich als vorteilhaft erwiesen, eine allgemeine Risikobewertung zu haben, die sich mit arbeitsbedingten Gefahren befasst, und eine spezifische "zusätzliche Risikobewertung", die sich auf die Gefahren vor Ort konzentriert. Bevor die Arbeiten an einem neuen Arbeitsort beginnen, muss nur die zusätzliche Risikobewertung erstellt werden.

  • Firma, Anschrift, Unterschrift des Erstellers in beratender Funktion und des Verantwortlichen, aktuelles Datum

  • Auflistung aller Arbeitsabläufe und Tätigkeiten – allem voran besondere Betriebsbedingungen, zum Beispiel Außerbetriebnahme, Störungsbeseitigung

  • Auflistung aller Arbeitsstellen

  • Bewertung der Gefährdung ohne eingeführte Schutzmaßnahmen. An dieser Stelle kommt es nicht selten zu Abweichungen hinsichtlich der Wortwahl bezogen auf den Grad der Gefährdung („gering, signifikant, hoch oder leicht, mittel, schwer“). Manchmal werden auch mehr als drei Stufen gewählt – fehlt es an Eindeutigkeit, sollte entsprechend nachgehakt werden.

  • Auswahl der Schutzmaßnahmen nach dem STOPP-Prinzip*:

    Substitution: Vermeiden von Gefahren durch Ersatz
    Technisch: Eine technische Schutzmaßnahme greift zuverlässig
    Organisatorisch: Zum Beispiel örtlich oder zeitlich versetzt arbeiten
    Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
    Persönlich

  • Bewertung der Gefährdung im Hinblick auf ein akzeptables Risiko nach Einführung der Schutzmaßnahme

  • Verantwortliche Person für die Umsetzung benennen

  • Datum festlegen, bis zu welchem die Umsetzung erfolgt sein soll

  • Nachweis der Wirksamkeitskontrolle

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Nach Abschluss der Risikobewertung ist es wichtig zu ermitteln, ob sie von den eigenen Standards abweicht, insbesondere in Anbetracht dessen, wie andere Risiken bewerten. Die A 017 der BG RCI bietet einen umfassenden Überblick über mögliche Gefahren.

Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV

Da der Schwerpunkt der verantwortlichen Elektrofachkraft im Bereich der elektrischen Arbeitsmittel und deren Prüfung liegt, wird diese Gefährdungsbeurteilung exemplarisch behandelt. Zu den wichtigsten Punkten zählen:

  • Der Prüfer ist zur befähigten Person (TRBS 1203) zu benennen, er sollte Erfahrung mitbringen und muss Elektrofachkraft sein.

STOP-Prinzip:

Das Konzept der Substitution stammt aus dem Bereich der Chemie (TRGS 400). Hier müssen Arbeitgeber entscheiden, ob sie sich für Stoffe oder Prozesse mit geringeren Risiken entscheiden können. Diese Überlegung zur Substitution ist auch im Bereich der Elektrotechnik relevant.

Die Reihenfolge der Buchstaben gibt die Hierarchie der umzusetzenden Sicherheitsmaßnahmen an. Eine technische Maßnahme hat Vorrang vor einer organisatorischen Lösung, hauptsächlich weil technische Eingriffe oft effektiver sind. Persönliche Schutzmaßnahmen kommen nur dann zum Einsatz, wenn technische oder organisatorische Strategien entweder nicht umgesetzt werden oder nicht die gewünschten Ergebnisse erzielen.

Zum Beispiel besteht bei "Arbeiten unter Spannung" keine Notwendigkeit für persönliche Schutzausrüstung, wenn das System eingeschaltet werden kann.

  • Vor der Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln sollte mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung begonnen werden.

  • Für die Ermittlung der Prüfristen auf Basis der eigenen Gefährdungsbeurteilung kann zur Orientierung die DGUV Vorschrift 3 Tabelle 1a und 1b sowie TRBS 1201 (gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse) herangezogen werden.

Daraus ergeben sich bereits die zu prüfenden Mindestbestandteile einer Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel:

  • Name des für die Gefährdungsbeurteilung Verantwortlichen, Datum der letzten Änderung.

  • Prüfart: Die Prüfart beschreibt Methode und Verfahren der durchzuführenden Prüfungen (Ordnungsprüfung, technische Prüfung).

  • Prüfumfang: Der Prüfumfang gibt an, was und wie tief zu prüfen ist.

  • Prüffrist: Mit der Prüffrist ist der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen gemeint. Sie ist auf Basis der Ergebnisse der letzten Prüfzyklen und des allgemeinen Erkenntnisstandes zu ermitteln, Herstellerangaben sind zu berücksichtigen.

  • Anforderungen an die befähigte Person, die mit den Prüfungen betraut ist.

  • Festlegung des Sollzustandes, unter anderem gemäß den normativen Vorgaben.

  • Der Istzustand ergibt sich als Ergebnis aus der Prüfung.

  • Bewertung der Gefährdungen durch den Vergleich von Soll- zu Istzustand und Festlegung abzustellender Maßnahmen.

Eine akzeptable Fehlerquote in der Praxis festzulegen, stellt oft eine Herausforderung dar. Sobald ein Testzyklus abgeschlossen ist, werden die Fehler bewertet. Was gilt als zufriedenstellendes Ergebnis? Ist eine Fehlerquote von 3% ungünstig? Gibt es eine Richtmarke zur Orientierung? Wir beziehen uns auf die 2% Information, die in der TRBS 1201 "Tabelle 2 - Bewährte Testintervalle für wiederkehrende Tests/Kontrollen" zu finden ist, als Maßstab für das Verdoppeln oder Halbieren des Testintervalls für tragbare Arbeitsmittel. Rechnerisch: Wenn 3% der Arbeitsmittel im vorherigen Zeitraum defekt waren, führt das regelmäßige Verkürzen des Inspektionszeitraums typischerweise dazu, dass die Fehlerquote halbiert wird, vorausgesetzt, die Ausfälle waren gleichmäßig über den Zeitraum verteilt. Dies führt zu einer geschätzten Fehlerquote von 1,5% im nächsten Testintervall. Wenn es bei der Erstbewertung einer Art von Arbeitsmittel zu konstanten Abweichungen kommt (zum Beispiel zu hohe Schutzleiterwiderstandswerte), ist es notwendig, den Hersteller zu kontaktieren, um zu verstehen, ob diese Werte designbedingt sind. In der Regel sind solche Details nicht in Bedienungsanleitungen zu finden.

Beurteilung

Der Inhalt einer Risikobewertung variiert je nach der Verordnung, die ihre Durchführung leitet. Während Risikobewertungen nach ArbSchG und GefStoffV sich auf alle persönlichen Tätigkeiten konzentrieren, befassen sich die Risikobewertungen nach BetrSichV mit den Anforderungen, der Verwendung und der Prüfung von Arbeitsmitteln.

Prüfberichte

Es ist von entscheidender Bedeutung, den Umfang der Prüfungen genau festzulegen, da einige Normen Stichproben für Messungen zulassen und die Vorstellungen über die benötigte Anzahl von Stichproben zwischen der Prüffirma und dem Anlagenbetreiber erheblich abweichen können. Da die normativen Mindestinformationen möglicherweise nicht ausreichen, ist es auch ratsam, den Inhalt des Prüfberichts zu definieren. Das Gegenüberstellen von Prüfberichten mit vorhandenen Berichten kann die Überprüfung ihres Inhalts erleichtern. Anschließend folgt eine Zusammenstellung der Normspezifikationen.

Zur Betriebsanweisung gehören nach TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten – Technische Regel für Gefahrstoffe):

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit

  • Gefahrstoffe (Bezeichnung)

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrenfall

  • Erste Hilfe

  • Sachgerechte Entsorgung

Für eine Arbeitsanweisung wird oftmals eine ähnliche Gliederung verwendet:

  • Geltungs- und Anwendungsbereich

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten bei Unregelmäßigkeiten

  • Verhalten bei Unfällen

  • Konkreter Arbeitsablauf (Checkliste/„Kochrezept“)

  • Abschluss der Arbeiten