Bestand und Anwendbarkeit
Die GVEFK veranlasst, dass elektrische Anlagen und Geräte einem passenden Maßnahmen- und Prüfprogramm zugeordnet werden. Neu beschaffte Geräte, Provisorien, mobile Arbeitsmittel und veränderte Schnittstellen dürfen nicht außerhalb der Systematik bleiben. Maßgeblich sind tatsächliche Verwendung, Gefährdungen und anwendbare Anforderungen; eine pauschale jährliche Prüfung sämtlicher Gegenstände wird hier nicht vorgegeben.
Elektrotechnische Mängel wirksam und sicher beherrschen
Anlässe und Prüfumfänge
Prüfungen vor bestimmter Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen, bei schädigenden Einflüssen und wiederkehrende Prüfungen sind anwendungsbezogen zu unterscheiden. Für Niederspannungsanlagen, reparierte Geräte und wiederkehrend geprüfte Geräte bestehen unterschiedliche Normenbezüge; deren Anwendungsbereiche und Ausnahmen sind vor Einsatz abzugleichen. Maschinen, medizinische oder andere Sonderanlagen werden nicht ungeprüft einem allgemeinen Geräteprüfverfahren zugeordnet.
Befähigte Person und Originalergebnis
Die zur Prüfung benötigte Befähigung wird an der konkreten Prüfaufgabe gemessen. Auch bei externen Prüfleistungen sind Auswahl und abgegrenzter Auftrag zu klären. Die GVEFK stellt ausreichende Grundlagen und Zeit bereit; sie ersetzt nicht das fachliche Urteil der Prüfperson. Bei Prüfungen nach § 14 BetrSichV ist deren fachliche Weisungsfreiheit zu beachten. Ein Bericht wird mit ursprünglichem Ergebnis, Umfang und Grenzen erhalten.
Teilprüfungen und Instandhaltung
Elektrische und andere Teilprüfungen können organisatorisch zusammengeführt werden, wenn der erforderliche Gesamtumfang und die Schnittstellen gedeckt sind. Wartung, Sichtkontrolle, Diagnose und vorgeschriebene Prüfung bleiben unterschiedliche Leistungen. Zustandsüberwachung oder Thermografie können zusätzliche Erkenntnisse liefern, werden aber nicht ohne tragfähige Grundlage als Ersatz einer erforderlichen Prüfung behandelt.
Mängel führen zu einer Wirkung
Jeder schutzrelevante Befund muss in eine tatsächliche Sicherung, notwendige Einschränkung und nachhaltige Abhilfe übersetzt werden. Die GVEFK verfolgt innerhalb ihres Mandats, ob die Abhilfe fachlich geeignet ist und ein erforderlicher Nachweis vor Wiederverwendung vorliegt. Ein knapper Etat oder fehlender Ersatztermin ist keine positive fachliche Begründung für ungeprüfte Weiterbenutzung. Bei dringender Gefahr darf die betroffene Nutzung nicht fortgesetzt werden.
Prüfquote, Mängelquote und Betriebsverfügbarkeit sind unterschiedliche Kennzahlen. Keine davon darf unbekannten Bestand, fehlende Prüfpflichtzuordnung oder nicht umgesetzte Schutzmaßnahmen verdecken.