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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Der Fremdfirmenkoordinator gemäß § 6 DGUV V1

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation » Verantwortung » Fremdfirmenkoordinator

DER FREMDFIRMENKOORDINATOR GEMÄSS § 6 DGUV V1 HAT DIE WICHTIGE AUFGABE, DIE SICHERHEIT VON FREMDFIRMENMITARBEITERN BEI ARBEITEN AN ELEKTRISCHEN ANLAGEN UND GERÄTEN ZU GEWÄHRLEISTEN

DER FREMDFIRMENKOORDINATOR GEMÄSS § 6 DGUV V1 HAT DIE WICHTIGE AUFGABE, DIE SICHERHEIT VON FREMDFIRMENMITARBEITERN BEI ARBEITEN AN ELEKTRISCHEN ANLAGEN UND GERÄTEN ZU GEWÄHRLEISTEN

Als verantwortungsbewusstes Großunternehmen ist es unsere Pflicht sicherzustellen, dass der Koordinator für Auftragnehmer die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen besitzt, um das Wohl des Personals der Auftragnehmer zu schützen. Dieser Koordinator muss gewährleisten, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers über die notwendige Expertise verfügen, um potenzielle Risiken zu minimieren.

Fremdfirmenkoordination nach DGUV V1

Der Fremdfirmenkoordinator gemäß § 6 DGUV V1

Unternehmer, die Mitarbeiter anderer Unternehmen in ihrem Verantwortungsbereich beschäftigen, müssen Maßnahmen ergreifen, um einer gegenseitigen Gefährdung der Mitarbeiter entgegenzuwirken.

Gemäß Abschnitt 6 BGV Al und Abschnitt 8 ArbSchG:

Wenn Mitarbeiter mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz arbeiten, sind diese Unternehmen dazu verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen die Arbeitgeber sich gegenseitig und ihre Mitarbeiter über die mit der Arbeit verbundenen Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer informieren und sich auf Maßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken einigen.

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter anderer Unternehmer, die in seinem Unternehmen oder Verantwortungsbereich arbeiten, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Risiken für ihre Sicherheit und Gesundheit bei ihrer Arbeit erhalten haben. Insbesondere müssen die Unternehmer eine Person benennen, die die Befugnis hat, Anweisungen zu erteilen und die Arbeit zu koordinieren. Diese Person wird als... bezeichnet.

Fremdfirmenkoordinator, hat folgende Aufgaben:

  • Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter über betriebsspezifische Gefahren, zu beachtende betriebsspezifische Vorschriften und Schutzeinrichtungen;

  • Abstimmung der Arbeiten von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen, um besonderen Gefahren, die aus der Zusammenarbeit resultieren, entgegenzu¬steuern;

  • Überwachung der Arbeitsbedingungen während der Arbeit im Sinne einer ergän¬zenden Sicherheitsüberwachung.

Obwohl der Koordinator des externen Unternehmens das Recht hat, Anweisungen an die Mitarbeiter des externen Unternehmens zu erteilen, die er nutzen muss, wenn Gefahren durch die Interaktion verschiedener Unternehmen entstehen, bleibt die Verantwortung und Pflicht zum Schutz sowie die zugehörige Aufsichtspflicht für ihren eigenen Verantwortungsbereich beim externen Unternehmen. Eine Ausnahme stellt die Beschäftigung von Zeitarbeitern dar. In Bezug auf Arbeitsschutz werden sie genauso behandelt wie unsere eigenen Mitarbeiter.

Gemäß DIN VDE 0105 übernimmt die für das System verantwortliche Person automatisch die Funktion des Koordinators des externen Unternehmens für Arbeiten im Sinne der Elektrotechnik.