Anforderungen an Bieter / Prüfer
Anforderungen an Bieter / Prüfer
Für eine sachgerechte Ausschreibung sollten Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien strikt getrennt werden. Vergaberechtlich werden öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen vergeben; Eignung betrifft insbesondere berufliche Befähigung, wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit und technische/berufliche Leistungsfähigkeit. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu erteilen; qualitätsbezogene Kriterien dürfen insbesondere die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des konkret eingesetzten Personals betreffen, wenn diese die Leistungsqualität beeinflussen. Die Leistungsbeschreibung muss den Auftragsgegenstand so klar und vollständig beschreiben, dass alle Bieter ihn einheitlich kalkulieren können.
Fachlich ist der Maßstab nicht irgendein „Prüfdienst“, sondern die Prüfung durch eine Prüfperson, die sowohl die Anforderungen an die Elektrofachkraft als auch an die zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV/TRBS 1203 erfüllt. DGUV 203-071 betont ausdrücklich, dass elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten wiederkehrende Prüfungen nicht eigenverantwortlich durchführen dürfen; sie können nur unterstützend im Prüfteam eingesetzt werden. TRBS 1203 verlangt für elektrische Gefährdungen eine elektrotechnische Qualifikation, mindestens einjährige praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Die von Ihnen genannte wöchentliche Vor-Ort-Prüfung von Neugeräten muss in der Ausschreibung als eigener Leistungsbaustein behandelt werden. Rechtlich und fachlich ist das keine normale Wiederholungsprüfung, sondern die Organisation der Prüfung vor der ersten Verwendung/Inbetriebnahme. Anschlussfertige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind dabei immer mindestens einer Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel und einer Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich zu unterziehen. Eine Herstellerbestätigung kann eine weitergehende Erstprüfung im Einzelfall ersetzen; die CE-Kennzeichnung allein ist aber kein Sicherheitsprüfzeichen. Konsequenz für die Vergabe: Wenn nur ein wöchentlicher Termin ausgeschrieben wird, muss organisatorisch sichergestellt sein, dass neu eingebrachte Geräte bis zur Freigabe nicht benutzt werden; andernfalls ist zusätzlich ein ad-hoc-Freigabemechanismus erforderlich.
