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Anforderungen an Bieter / Prüfer

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Anforderungen an Bieter und Prüfer für DGUV V3 und V4 Prüfleistungen

Anforderungen an Bieter / Prüfer

Für eine sachgerechte Ausschreibung sollten Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien strikt getrennt werden. Vergaberechtlich werden öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen vergeben; Eignung betrifft insbesondere berufliche Befähigung, wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit und technische/berufliche Leistungsfähigkeit. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu erteilen; qualitätsbezogene Kriterien dürfen insbesondere die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des konkret eingesetzten Personals betreffen, wenn diese die Leistungsqualität beeinflussen. Die Leistungsbeschreibung muss den Auftragsgegenstand so klar und vollständig beschreiben, dass alle Bieter ihn einheitlich kalkulieren können.

Fachlich ist der Maßstab nicht irgendein „Prüfdienst“, sondern die Prüfung durch eine Prüfperson, die sowohl die Anforderungen an die Elektrofachkraft als auch an die zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV/TRBS 1203 erfüllt. DGUV 203-071 betont ausdrücklich, dass elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten wiederkehrende Prüfungen nicht eigenverantwortlich durchführen dürfen; sie können nur unterstützend im Prüfteam eingesetzt werden. TRBS 1203 verlangt für elektrische Gefährdungen eine elektrotechnische Qualifikation, mindestens einjährige praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Die von Ihnen genannte wöchentliche Vor-Ort-Prüfung von Neugeräten muss in der Ausschreibung als eigener Leistungsbaustein behandelt werden. Rechtlich und fachlich ist das keine normale Wiederholungsprüfung, sondern die Organisation der Prüfung vor der ersten Verwendung/Inbetriebnahme. Anschlussfertige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind dabei immer mindestens einer Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel und einer Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich zu unterziehen. Eine Herstellerbestätigung kann eine weitergehende Erstprüfung im Einzelfall ersetzen; die CE-Kennzeichnung allein ist aber kein Sicherheitsprüfzeichen. Konsequenz für die Vergabe: Wenn nur ein wöchentlicher Termin ausgeschrieben wird, muss organisatorisch sichergestellt sein, dass neu eingebrachte Geräte bis zur Freigabe nicht benutzt werden; andernfalls ist zusätzlich ein ad-hoc-Freigabemechanismus erforderlich.

Anforderungen an Prüfer und Dienstleister

Ausgangspunkt und Annahmen

Im Folgenden wird eine branchenneutrale Dienstleistungsbeschaffung für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Arbeitsstätten unterstellt. Maßgeblich sind also insbesondere portable und transportable elektrische Betriebsmittel im Sinne des DGUV-Regelwerks; DGUV 203-070 nennt beispielhaft Elektrohandwerkzeuge, EDV-/Bürogeräte, Leitungen/Leitungsroller, Netz- und Ladegeräte sowie transportable Betriebsmittel wie Baustellenkreissägen oder Schweißgeräte.

Nicht stillschweigend mit umfasst sein sollten medizinische elektrische Geräte, Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen und Lichtbogen-Schweißeinrichtungen, weil hierfür zusätzliche Spezialregime gelten. DGUV 203-071 nennt diese Bereiche ausdrücklich als Felder mit weitergehenden Anforderungen; für Medizinprodukte greifen MPBetreibV und regelmäßig DIN EN 62353, für Schweißeinrichtungen VDE 0544-4. Wenn solche Geräte im Bestand enthalten sind, ist vergaberechtlich sauber meist ein gesondertes Los oder jedenfalls eine gesonderte fachliche Anforderung erforderlich.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist zusätzlich das jeweils einschlägige Unter-/Landesvergaberecht zu prüfen; für den Bund ist die UVgO im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Die nachfolgende Systematik – saubere Trennung von Leistungsbeschreibung, Eignung und Zuschlag – bleibt aber auch dort sachgerecht.

Vergaberechtlicher Rahmen

Die Ausschreibung sollte mit einer präzisen Leistungsbeschreibung beginnen. Nach § 121 GWB ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Für Ihre Konstellation bedeutet das insbesondere: Prüfgegenstände, Standorte, Geräteanzahlen oder Mengengerüste, Prüfarten, Dokumentationsanforderungen, Umgang mit Mängeln, Reaktionszeiten und das Sonderregime für Neugeräte müssen im Leistungsteil geregelt werden – nicht erst in Eignung oder Zuschlag.

Die Eignung prüft, ob das Unternehmen den Auftrag überhaupt zuverlässig und fachkundig ausführen kann. Rechtsgrundlage sind vor allem § 122 GWB sowie §§ 44 bis 46 VgV. Danach können Anforderungen an die berufliche Befähigung/Erlaubnis zur Berufsausübung, an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gestellt werden. Für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nennt § 46 VgV insbesondere geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge.

Der Zuschlag darf dagegen nicht einfach an den billigsten Anbieter gehen, sondern an das wirtschaftlichste Angebot. Rechtsgrundlage sind § 127 GWB und § 58 VgV. § 58 VgV erlaubt neben Preis/Kosten gerade auch qualitative Kriterien, darunter ausdrücklich die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Leistungsniveau haben kann. Genau das ist bei Geräteprüfungen regelmäßig der Fall, weil DGUV 203-070 und 203-071 die fachlich richtige Auswahl der Prüfverfahren, die korrekte Bewertung von Messergebnissen und den sachgerechten Umgang mit Sonderfällen als personenbezogene Fachleistung beschreiben.

Eine praxistaugliche vergaberechtliche Folgerung lautet deshalb

Mindestniveau der Prüfbefähigung in die Eignung, Mehrqualität des konkret eingesetzten Schlüsselpersonals in die Zuschlagswertung. Dagegen sollten dieselben Merkmale nicht schlicht doppelt verwertet werden. Das ist keine ausdrückliche Einzelvorschrift des Gesetzes, sondern die sachgerechte Konsequenz aus der Trennung von Eignungsprüfung einerseits und leistungsbezogener Zuschlagswertung andererseits.

Mindestanforderungen an Bieter und Prüfer

Bereich

Vergaberechtliche Einordnung

Empfohlene Mindestanforderung

Typischer Nachweis

Integrität / Ausschlussgründe

Eignung

Keine zwingenden/fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB; bei Einsatz von Nachunternehmern entsprechende Absicherung.

Eigenerklärung; auf Anforderung Belege.

Berufliche Befähigung des Unternehmens

Eignung

Nachweis der zulässigen Berufsausübung im einschlägigen Tätigkeitsfeld; bei Bedarf Eintragung in Berufs-/Handelsregister.

Registerauszug / Kammernachweis.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Eignung

Ausreichende wirtschaftliche Stabilität; Betriebshaftpflicht nur in sachgerechter Höhe, Umsatzanforderungen allenfalls verhältnismäßig.

Eigenerklärung Umsatz; Versicherungsnachweis.

Vergleichbare Referenzen

Eignung

Referenzen über vergleichbare Prüfdienstleistungen der letzten höchstens drei Jahre; sinnvoll mit Angaben zu Gerätezahl, Anzahl Standorte, Turnus, Umgang mit Neugeräten und digitaler Dokumentation.

Referenzliste mit Ansprechpartnern.

Benannte Projektverantwortung

Eignung / Leistung

Benennung einer verantwortlichen Projektleitung mit Eskalations- und Vertretungsregelung; Abstimmung der Prüfungen mit Betrieb und Nutzern ausdrücklich geschuldet.

Organigramm, Projektkonzept.

Prüfpersonen

Eignung

Die Prüfungen sind eigenverantwortlich nur durch Prüfpersonen durchzuführen, die EFK und „zur Prüfung befähigte Person“ sind; eUP darf nur unterstützend im Team mitwirken.

Personalliste mit Befähigungsnachweisen.

Fachkunde elektrische Arbeitsmittel

Eignung

Elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige elektrotechnische Qualifikation, mindestens einjährige praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln, zeitnahe berufliche Tätigkeit; Aktualisierung der Kenntnisse.

Zeugnisse, Lebensläufe, Tätigkeitsnachweise, Schulungsnachweise.

Normenkompetenz

Eignung / Leistung

Nachweisbare Beherrschung der für den Auftrag einschlägigen Prüfgrundlagen, insbesondere DIN EN 50699 VDE 0702 für Wiederholungsprüfungen und DIN EN 50678 VDE 0701 nach Reparatur; Sonderregime nur bei gesonderter Beauftragung.

Schulung/Erfahrung; Methodenkonzept.

Mess- und Prüfgeräte

Eignung / Leistung

Geeignete Prüfgeräte für die konkret ausgeschriebenen Prüfmethoden; bei Bedarf RCD-/PRCD-Prüfung, direkte Methode, Differenzstrommethode, Sonderadapter; automatische Gerätetester allein genügen nicht ohne fachkundige Bewertung.

Geräteliste, Herstellerdatenblätter, Prüfkonzept.

Kalibrierung / Gerätesicherung

Eignung / Leistung

Regelmäßige Prüfung und Kalibrierung der verwendeten Mess- und Prüfgeräte; Herstellerangaben sind zu beachten.

Kalibrierscheine / Prüfmittelkonzept.

Dokumentation / Datenlieferung

Leistung

Gerätebezogene Protokolle mit mindestens Identifikation, Datum/Umfang, Prüfanlass, Prüfergebnis, Prüffrist, Prüfperson und verwendeten Prüf-/Messgeräten; Aktualisierung der Bestandsliste, Kennzeichnung bestandener Geräte, Export der Daten an den Auftraggeber.

Musterprotokoll, Datenmodell, Exportschnittstelle.

Umgang mit Mängeln

Leistung

Nicht bestandene Betriebsmittel sind als unsicher zu kennzeichnen und der weiteren Verwendung zu entziehen; Eskalationsprozess inkl. Sofortmeldung und Sperrvermerk.

SOP / Mängelprozess.

Wöchentliche Neugeräteprüfung vor Ort

Leistung

Separater Leistungsbaustein für neu beschaffte bzw. erstmals verwendete Geräte; klare Regel, dass Geräte bis zur Freigabe nicht benutzt werden, sofern keine fachlich tragfähige Herstellerdokumentation plus Mindest-Sichtprüfung vorliegt.

Einsatzkonzept Neugeräte / Erstprüfung.

Zuschlagskriterien

Für Ihren Fall ist eine qualitätsorientierte Zuschlagsmatrix sachgerechter als ein fast ausschließlich preisgetriebenes Modell. Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte ist ein standardisierbarer, aber keineswegs trivialer Prüfdienst; DGUV 203-070 weist ausdrücklich darauf hin, dass automatische Prüfgeräte nicht automatisch zur richtigen Bewertung führen und dass Messergebnisse nur mit ausreichender Kenntnis des Prüfstromkreises und der Prüfparameter richtig zugeordnet werden können. Gleichzeitig lässt § 58 VgV die Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals als Zuschlagskriterium ausdrücklich zu.

Nachfolgend eine belastbare Musterwertung:

Zuschlagskriterium

Beispielgewicht

Bewertungsinhalt

Rechts- und Fachbezug

Preis

35 %

Gesamtpreis bzw. belastbares Preisblatt für Regelprüfungen, Neugeräte, Nachprüfungen, Reisekosten, Dokumentation.

Wirtschaftlichstes Angebot; Preis bleibt zulässig und erforderlich.

Qualität des Einsatz- und Prüfkonzepts

20 %

Plausibilität des Vor-Ort-Ablaufs, Gerätefluss, Betreiberabstimmung, Kennzeichnung, Umgang mit Mängeln, Stillsetzung, Nachverfolgung.

DGUV 203-071 verlangt terminliche Einplanung in das Betriebsgeschehen und Abstimmung mit Benutzern.

Qualifikation und Erfahrung des konkret eingesetzten Schlüsselpersonals

20 %

Mehrqualität über das Mindestniveau hinaus, z. B. nachweisliche Erfahrung mit heterogenen Gerätepools, Sondergeräten, Multi-Site-Organisation, Fehlerbewertung.

§ 58 VgV erlaubt ausdrücklich Personalqualifikation als Zuschlagskriterium.

Dokumentations- und Datenqualität

10 %

Gerätebezogene Protokolle, Foto-/Barcode-Fähigkeit, Export, Revisionssicherheit, Auswertung für GBU und Fristensteuerung.

DGUV 203-071 fordert aussagefähige Dokumentation; DGUV 203-070 zeigt moderne Gerätedatenbank-/Barcode-Prozesse.

Konzept für Neugeräte / Erstprüfung

10 %

Wöchentlicher Vor-Ort-Prozess, Quarantäne/Freigabeprozess, Umgang mit Herstellerunterlagen, Frist bis zur Freigabe, Eskalation dringender Geräte.

Vor erster Verwendung muss Sicherheit wirksam überprüft sein; mind. Sichtprüfung ist immer erforderlich.

Qualitätssicherung des Prüfbetriebs

5 %

Kalibrierung, Prüfmittelmanagement, Vertretungsregelung, Nachsteuerung bei Ausfall, Plausibilitätskontrollen.

Regelmäßige Kalibrierung; DGUV empfiehlt auch Stundensatz/Personaleinsatz zur Qualitäts-Plausibilisierung.

Vergaberechtlich und fachlich nicht empfehlenswert ist ein Zuschlagsmodell, das faktisch nur die „höchste Gerätezahl pro Stunde“ belohnt. DGUV 203-071 empfiehlt zwar, den Stundensatz zur Plausibilitätskontrolle der Prüfqualität mit abzurufen; daraus folgt aber gerade nicht, dass maximale Taktzahl selbst ein Qualitätsmerkmal wäre. Sachgerechter ist die Bewertung eines belastbaren Personaleinsatz- und Qualitätskonzepts. Das ist eine fachliche und vergaberechtliche Schlussfolgerung aus DGUV 203-071 sowie § 58 VgV.

Wöchentliche Vor-Ort-Prüfung von Neugeräten

Der zentrale Punkt für Ihre Ausschreibung ist die saubere Trennung von Wiederholungsprüfung und Erstprüfung. Nach BetrSichV § 14 sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor erstmaliger Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen; zudem hat der Arbeitgeber nach BetrSichV § 3 festzulegen, welche Voraussetzungen diese Personen erfüllen müssen. DGUV 203-071 ergänzt: Anschlussfertige ortsveränderliche Betriebsmittel sind immer mindestens auf augenscheinliche Mängel zu prüfen; dabei ist zugleich die Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich zu bewerten.

Wichtig ist die praktische Konsequenz

Ein bloß wöchentlicher Sammeltermin ist nur dann rechtssicher und betrieblich sauber, wenn bis dahin keine Benutzung erfolgt oder wenn der Auftraggeber ein tragfähiges Freigabekonzept mit Herstellerunterlagen und Mindestsichtprüfung etabliert hat. DGUV 203-071 hält fest, dass die Prüfung vor erster Inbetriebnahme vom Hersteller nachgewiesen werden kann, dass aber die CE-Kennzeichnung kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität ist. Daraus folgt für die Ausschreibung: Der Auftragnehmer sollte verpflichtet werden, ein Eingangs- und Freigabeverfahren für Neugeräte zu unterstützen; der Auftraggeber muss seinerseits organisatorisch sicherstellen, dass ungeprüfte Geräte nicht in Betrieb gehen.

Ebenso wichtig

Nach einer prüfpflichtigen Instandsetzung ist die Prüfung immer in vollem Umfang – Besichtigen, Erproben und Messen – durchzuführen. Diese Leistungen sollten deshalb im Preisblatt als eigene Position oder Eventualposition enthalten sein und nicht in einem unklaren „Pauschalservice“ verschwinden.

Vergabeunterlagen

Die folgenden Bausteine sind als Musterformulierungen gedacht. Sie beruhen auf den oben dargestellten rechtlichen und fachlichen Anforderungen.

Leistungsbeschreibung – Kernpflicht

Gegenstand der Leistung ist die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel des Auftraggebers einschließlich neu in den Bestand aufgenommener Geräte vor deren erstmaliger Verwendung, soweit im Einzelfall keine fachlich tragfähige Herstellerbestätigung als Prüfgrundlage anerkannt wird. Die Leistungen umfassen insbesondere Besichtigen, Messen, Erproben/Funktionsprüfung, Bewertung, Kennzeichnung, Dokumentation, Bestandslistenpflege sowie die unverzügliche Meldung und Kennzeichnung nicht bestandener Geräte.

Leistungsbeschreibung – Neugeräte wöchentlich vor Ort

Der Auftragnehmer führt mindestens einmal wöchentlich einen Vor-Ort-Termin zur Prüfung neu in den Bestand aufgenommener ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durch. Der Auftraggeber stellt organisatorisch sicher, dass Neugeräte bis zur Freigabe nicht verwendet werden, soweit nicht aufgrund fachkundig geprüfter Herstellerunterlagen und einer dokumentierten Sichtprüfung eine frühere Freigabe zulässig ist. Die CE-Kennzeichnung allein ersetzt die sicherheitstechnische Prüfung nicht.

Eignung – Prüfpersonal

Der Bieter hat die für die Auftragsausführung vorgesehenen Prüfpersonen namentlich zu benennen. Jede benannte Prüfperson muss die Anforderungen an eine Elektrofachkraft sowie an eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten nach BetrSichV/TRBS 1203 erfüllen. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nur unterstützend innerhalb eines Prüfteams eingesetzt werden und nicht eigenverantwortlich prüfen.

Eignung – Referenzen

Der Bieter hat mindestens drei hinsichtlich Art und Umfang vergleichbare Referenzen aus den letzten höchstens drei Jahren nachzuweisen. Vergleichbar sind insbesondere Aufträge zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel mit digitaler Dokumentation, Gerätekennzeichnung, Mängelmanagement und laufender Integration neu in Betrieb genommener Geräte.

Zuschlagskriterium – Schlüsselpersonal

Bewertet werden Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Schlüsselpersonals oberhalb der Mindestanforderungen. Maßgeblich sind insbesondere nachgewiesene Erfahrung mit heterogenen Gerätebeständen, mehrstandortigen Prüforganisationen, Erstprüfungen/Neugeräten sowie der Bewertung atypischer Messergebnisse und Sonderfälle.

Sonderfälle, die gesondert geregelt werden sollten

Wenn der Gerätebestand medizinische elektrische Geräte enthält, reicht das Standardregime für ortsveränderliche Betriebsmittel nicht aus. Dann sind MPBetreibV und regelmäßig DIN EN 62353 einschlägig; sicherheitstechnische Kontrollen sind in § 12 MPBetreibV gesondert geregelt. Solche Geräte sollten daher entweder aus dem Standardlos ausgenommen oder mit einer gesonderten Fachlos-/Personalanforderung ausgeschrieben werden.

Dasselbe gilt für Schweißgeräte und – je nach Bestand – für Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen. DGUV 203-070 stellt für Lichtbogen-Schweißeinrichtungen zusätzliche Prüfschritte, spezielles Prüfgerät und weitergehende Kenntnisse heraus und verweist auf VDE 0544-4; DGUV 203-071 nennt Ex-Bereiche ausdrücklich als Feld mit weitergehenden Anforderungen außerhalb des Standardrahmens. Wenn solche Geräte ohne Sonderkompetenz im Hauptlos „mitlaufen“, wird die Leistungsbeschreibung fachlich unscharf und das Vergaberisiko steigt.