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Wer Prüfungen durchführen darf

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Befähigte Person führt DGUV V3 Prüfungen an elektrischen Anlagen durch

Wer darf Prüfungen durchführen – Qualifikationsanforderungen für DGUV V3-Prüfer

Prüfungen nach der DGUV Vorschrift 3 dürfen nur von dafür befugten Fachkräften durchgeführt werden und dürfen nicht beliebig an beliebiges Personal delegiert werden. Nach § 14 BetrSichV müssen wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden. Im elektrotechnischen Bereich entspricht dies praktisch einer Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Ausbildung, mindestens einjähriger Berufserfahrung und aktueller fachlicher Tätigkeit. Zugleich erkennt die DGUV an, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EIP) mit geeigneter Prüftechnik unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bestimmte Prüfaufgaben übernehmen kann. Dieses Kapitel klärt deshalb, wer DGUV V3-Prüfungen durchführen darf, welche Qualifikation dafür erforderlich ist und wo die Grenzen der Zuständigkeit liegen.

Wer Prüfungen nach DGUV V3 durchführen darf

Stellung der Qualifikationsanforderungen im Prüfwesen

Die Qualifikationsanforderungen sind gesetzlich verankert und keine unternehmensinterne Spielregel. Nach § 14 BetrSichV müssen Inspektionen an elektrischen Arbeitsmitteln nach Änderungen oder in festgelegten Fristen durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Die TRBS 1203 konkretisiert diese Vorgabe für den elektrischen Bereich: Sie verlangt eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung als Grundlage der Befähigung. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in den DGUV-Prüfgrundsätzen und -informationen konkret ausgeführt und dienen als Basis für die gesamte Prüforganisation.

Unterscheidung zwischen gesetzlicher Befähigung und innerbetrieblicher Delegation

Rechtlich befähigt ist nur, wer die erforderlichen Qualifikationen nachweisen kann. Intern kann der Betreiber die Prüfaufgaben organisieren oder an Dritte vergeben, aber die tatsächliche Durchführung muss immer durch eine qualifizierte Person erfolgen. Der Arbeitgeber bleibt dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Prüfer die Anforderungen aus BetrSichV und TRBS erfüllen. Selbst wenn ein externer Dienstleister beauftragt wird, verbleibt beim Arbeitgeber die Gesamtverantwortung dafür, dass der beauftragte Prüfer die notwendigen Qualifikationen mitbringt.

Relevanz für Facility Management

Im Facility Management ist dieses Thema besonders wichtig. Es regelt, wer fest installierte elektrische Anlagen, ortsveränderliche Betriebsmittel, gebäudetechnische Systeme oder Arbeitsplatzgeräte prüfen darf. Damit beeinflusst es die Qualifikation von internem Personal ebenso wie die Anforderungen an externe Dienstleister und Wartungsverträge. Entsprechend fließen die Qualifikationsregeln in Ausschreibungen, Verträge und Audits ein. Sie legen die Basis für die Aufgabenzuweisung im Betrieb: Nur klar definierte, entsprechend befähigte Personen dürfen die Prüfungen durchführen, und interne Rollen wie „Verantwortlicher Betreiber“ oder „Technischer Leiter“ müssen diese Vorgaben berücksichtigen.

Rolle der Elektrofachkraft bei DGUV V3-Prüfungen

Die Elektrofachkraft stellt die zentrale Prüferrolle im Rahmen von DGUV V3 dar. Gemäß DGUV Vorschrift 3 müssen elektrische Anlagen und Geräte vor der ersten Inbetriebnahme und in festgelegten Abständen von einer Elektrofachkraft geprüft werden. Eine Elektrofachkraft ist definiert als jemand, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie der Kenntnis der einschlägigen Vorschriften die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Mit anderen Worten muss eine Elektrofachkraft über das nötige Fachwissen verfügen, um elektrische Arbeiten sicher abzuwickeln und zu bewerten.

Technische Ausbildung und Qualifikation

Grundlage der Qualifikation ist eine formale elektrotechnische Ausbildung. TRBS 1203 fordert, dass die befähigte Person für Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben muss oder eine gleichwertige elektrotechnische Qualifikation besitzt. Beispiele hierfür sind etwa Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik, Informations- und Telekommunikationstechnik oder ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik. Diese Ausbildung bildet das Fundament, auf dem die weitere Prüfkompetenz aufbaut.

Fachwissen im Bereich Elektrosicherheit

Zusätzlich zur Ausbildung muss die Elektrofachkraft über umfassendes elektrotechnisches Fachwissen verfügen. Sie muss alle relevanten Schutzmaßnahmen kennen, typische Fehlerursachen verstehen und die Verfahren zur Messung und Bewertung elektrischer Sicherheit beherrschen. DGUV- und TRBS-Material betonen, dass die befähigte Person die Fachkunde besitzen muss, um Abweichungen vom Soll-Zustand zu erkennen und daraus Gefährdungen abzuleiten Nur so kann die Elektrofachkraft beurteilen, ob ein Betriebsmittel sicher ist oder ob ein Mangel vorliegt, der behoben werden muss.

Praktische Erfahrung und aktuelle Tätigkeit

Praxis ist ebenfalls erforderlich. TRBS 1203 schreibt vor, dass die befähigte Person mindestens ein Jahr praktische Erfahrung im Errichten, Montieren oder Warten elektrischer Anlagen haben muss. Diese Erfahrung stellt sicher, dass sie mit realen Geräten und typischen Störfällen vertraut ist. Außerdem muss sie ihre Kenntnisse durch regelmäßige Tätigkeit auf dem aktuellen Stand halten – etwa durch laufende Wartungs- oder Prüfaufgaben im elektrotechnischen Bereich. Längere Unterbrechungen erfordern entsprechende Auffrischung, damit die Fachkenntnis nicht veraltet.

Fähigkeit zur Durchführung von Prüfungen und Messungen

Die Elektrofachkraft muss Prüfungen selbständig und sachgerecht durchführen können. Das umfasst sowohl den richtigen Einsatz der Messgeräte als auch die fachgerechte Auswertung der Messergebnisse. Sie muss in der Lage sein, den Ist-Zustand einer Anlage zu erfassen, ihn mit dem vorgegebenen Soll-Zustand zu vergleichen und festgestellte Abweichungen zu bewerten. Nur so lässt sich feststellen, ob ein Gerät sicher ist oder repariert bzw. außer Betrieb gesetzt werden muss. TRBS 1203 unterstreicht daher ausdrücklich die Bedeutung dieser Prüfkompetenz für die befähigte Person.

Typische Rolle in der Praxis

In der Praxis ist die Elektrofachkraft der übliche Prüfer für wiederkehrende DGUV V3-Inspektionen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Sie führt zum Beispiel Schutzleiter- und Isolationsmessungen durch und bewertet die Effektivität von Erdungsanlagen. Dabei überprüft sie, ob alle vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen (z.B. Sicherungen, Fehlerstromschutzschalter) vorhanden und funktionsfähig sind. Bei komplexen Anlagen oder Spezialmaschinen muss die Kompetenz der Elektrofachkraft dem technischen Anforderungsniveau entsprechen. Die Elektrofachkraft trägt somit die Hauptverantwortung für alle sicherheitsrelevanten Prüfungen in der Elektrotechnik.

Stellung der elektrotechnisch unterwiesenen Person

Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EIP/EuP) hat gegenüber der Elektrofachkraft einen stark eingeschränkten Status. Sie ist definiert als jemand, der von einer Elektrofachkraft in seine Aufgaben und die dabei zu beachtenden Gefahren unterwiesen wurde. Eine EIP ersetzt nicht die Elektrofachkraft: Sie erfüllt die Qualifikationsanforderung einer befähigten Person nicht eigenverantwortlich. DGUV-Vorgaben erlauben der EIP lediglich, unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bestimmte, klar definierte Prüfaufgaben zu übernehmen.

Grundausbildung und Qualifikation

Eine EIP erhält nur eine gezielte Unterweisung in elektrotechnischen Grundlagen und sicherem Arbeitsverhalten. Dabei soll sie Gefahrenquellen erkennen und bestimmte Routineaufgaben nach Anleitung ausführen können. Diese Basisqualifikation wird meist in kurzen Unterweisungseinheiten vermittelt und dokumentiert, ersetzt jedoch keinesfalls die umfassende Ausbildung einer Elektrofachkraft. Mit anderen Worten: Die EIP erlangt nur minimales elektrotechnisches Wissen, das es ihr erlaubt, einfache Arbeitsschritte unter fachlicher Anleitung durchzuführen.

Arbeit unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Der zentrale Punkt ist, dass die EIP unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeitet. Die Elektrofachkraft plant die Prüfung, legt den genauen Ablauf fest und steht jederzeit für Rückfragen bereit. Praktisch bedeutet dies, dass die EIP bei allen Prüfschritten beobachtet wird oder die Elektrofachkraft erreichbar ist, um bei Bedarf einzugreifen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Prüfung ordnungsgemäß und sicher durchgeführt wird.

Begrenzter Verantwortungsbereich bei Prüfungen

Die EIP darf nur sehr begrenzte Aufgaben übernehmen. Sie kann beispielsweise Sichtprüfungen durchführen oder einfache Handmessungen im Rahmen eines klar vorgegebenen Prüfablaufs machen. DGUV-Publikationen weisen ausdrücklich darauf hin, dass EIPs nicht eigenverantwortlich ganze Prüfungen vornehmen dürfen, sondern nur unterstützend als Teil eines Prüfteams mitwirken können[10]. Alle fachlichen Bewertungen und Entscheidungen bleiben der Elektrofachkraft vorbehalten.

Praktische Anwendungsfälle im Facility Management

In der FM-Praxis kommen EIPs in standardisierten Prüfprozessen zum Einsatz, wenn definierte Abläufe bestehen. Ein Beispiel sind Serienprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Geräte, etwa in großen Betriebsstätten, Schulen oder Behörden. Hier können EIPs unter Aufsicht wiederkehrende, einfache Prüfungen abarbeiten, während die Elektrofachkraft die Verfahren vorgibt und Ausnahmen behandelt. In solchen Prozessen führen EIPs routinemäßige Messungen durch, die Elektrofachkraft überwacht das Ergebnis. Bei unklaren Befunden oder Sonderfällen übernimmt die Elektrofachkraft die Prüfung.

Unterschied im Qualifikationsniveau

Der Qualifikationsunterschied liegt vor allem in der Ausbildungstiefe und Fachkenntnis. Die Elektrofachkraft verfügt über eine umfassende elektrotechnische Ausbildung, tiefgehendes Spezialwissen und praktische Erfahrung. Sie kann sicherheitsrelevante Prüfungen eigenständig bewerten. Die EIP hingegen hat nur eine Basisausbildung für eng abgegrenzte Aufgaben. Während die Elektrofachkraft damit automatisch die Anforderungen einer befähigten Person erfüllt, reicht die Qualifikation der EIP nur für klar definierte, beaufsichtigte Tätigkeiten. Nur erstere erlangt die volle rechtliche Prüferlaubnis.

Unterschied in der Unabhängigkeit

Ein weiterer entscheidender Unterschied ist die Unabhängigkeit bei Prüfaufgaben. Die Elektrofachkraft kann Prüfungen selbständig planen, durchführen und auswerten und besitzt die volle Prüfautonomie. Die EIP arbeitet dagegen nur innerhalb eines vorgegebenen Rahmens unter Anleitung. Sie kann keine eigenen Prüfpläne erstellen und hat keine eigenständige Entscheidungshoheit über das Prüfergebnis. Dieser Unterschied ist in Audit-Situationen wichtig: Nur die Elektrofachkraft kann eigenverantwortlich erklären, dass alle notwendigen Tests korrekt ausgeführt wurden.

Unterschied in der Verantwortung

Schließlich unterscheidet sich die Verantwortung. Nach DGUV Vorschrift 3 obliegt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung einer Elektrofachkraft. Das heißt: Trotz Mitwirkung der EIP muss eine Elektrofachkraft die Prüfergebnisse prüfen und abzeichnen. Sie haftet fachlich für die korrekte Durchführung und Beurteilung. Eine EIP kann unterstützend tätig sein, übernimmt aber keine eigenständige rechtliche Verantwortung.

Vergleichstabelle: Qualifikationsprofile und Rollen

Prüferkategorie

Qualifikationsprofil

Zulässige Rolle im DGUV V3-Kontext

Einschränkung/Bedingung

FM-Relevanz

Qualifizierte Elektrofachkraft

Formale elektrotechnische Ausbildung, umfassendes Fachwissen, mind. 1 Jahr Praxiserfahrung, aktuelle Tätigkeit

Hauptprüfer für elektrische Anlagen und Geräte; in der Regel zur Prüfung befähigte Person

Muss spezifische Fachkenntnisse und Erfahrung für die jeweilige Prüfaufgabe haben

Zentrale Rolle für die rechtskonforme Prüfung von Anlagen und Geräten

Befähigte Person (elektrische Gefährdung)

Qualifikation gemäß BetrSichV/TRBS 1203 (meist Elektrofachkraft plus Erfahrung)

Gesetzlich vorgeschriebener Prüfer nach § 14 BetrSichV für elektrische Gefährdungen

Erfordert abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung, mind. 1 Jahr Erfahrung, aktuelle Tätigkeit

Zentrales Qualifikationsmaß für Prüferlaubnis

EIP / EuP (elektrotechnisch unterwiesen)

Grundausbildung Elektrotechnik, begrenzte elektrotechnische Kenntnisse

Kann definierte, standardisierte Prüfaufgaben durchführen oder Elektrofachkraft unterstützen

Nur unter Leitung/Aufsicht einer Elektrofachkraft; keine umfassende Prüfberechtigung

Geeignet für kontrollierte, volumenstarke Prüfprozesse

Qualifikationsabgleich mit Prüfaufgabe

Im Alltag muss stets abgeglichen werden, ob die Qualifikation zur konkreten Prüfaufgabe passt. Entscheidend ist nicht der Jobtitel, sondern ob die Person für das spezielle Prüfobjekt und dessen Gefährdung ausreichend qualifiziert ist. TRBS 1203 verknüpft die Befähigung direkt mit der Prüfaufgabe und der Fähigkeit des Prüfers, Abweichungen vom Soll-Zustand zu bewerten[8]. Das bedeutet: Vor der Beauftragung ist zu prüfen, ob die ausgewählte Person die erforderliche Ausbildung und Erfahrung für genau diese Prüfung mitbringt.

Unterscheidung einfacher und komplexer Prüfungen

Man unterscheidet zwischen hochstandardisierten Routineprüfungen und komplexen Beurteilungen. Serienprüfungen ortsveränderlicher Geräte können – unter Leitung und Aufsicht – auch mit Unterstützung einer EIP abgewickelt werden. Dagegen erfordern komplexe Anlagenprüfungen oder Fehleranalysen detailliertes Fachwissen und sind Aufgabe der Elektrofachkraft oder befähigten Person. Für solche Prüfungen muss sichergestellt sein, dass die eingesetzte Person über die nötige Qualifikation verfügt, um die komplexen technischen Zusammenhänge zu bewältigen.

Relevanz für internes Personal und externe Dienstleister

Dieselbe Qualifikationslogik gilt intern wie extern: Ob die Prüfung durch eigenes Personal oder einen Dienstleister erfolgt, ist unerheblich. Das Unternehmen muss in jedem Fall sicherstellen, dass die beauftragte Prüfperson dem erforderlichen Profil entspricht. In Vergabeverfahren und Verträgen sollten daher Qualifikationsnachweise, Rollenbeschreibungen und genaue Leistungsbeschreibungen festgelegt werden. Gleiches gilt für interne Prozesse: Es muss klar dokumentiert sein, wer im Haus als Elektrofachkraft bzw. befähigte Person fungiert und welche Prüfungen er durchführen darf.

Klarstellung der gesetzlichen Prüferlaubnis

Dieses Kapitel soll verdeutlichen, wer rechtlich zur Durchführung von DGUV V3-Prüfungen berechtigt ist. Es zeigt, dass dafür nur entsprechend qualifiziertes Fachpersonal infrage kommt und welche Voraussetzungen gesetzlich gefordert werden.

Vermeidung von Fehlbesetzungen

Gleichzeitig soll es helfen, organisatorische Fehler zu vermeiden – etwa indem verhindert wird, unqualifiziertes Personal mit Prüfaufgaben zu betrauen oder die Rolle der EIP falsch einzuschätzen. Damit sichert es die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und stärkt die Compliance im Unternehmen.

Vorbereitung weiterer Kapitel

Mit der Klärung des Prüfer-Profils wird die Basis für die folgenden Abschnitte gelegt. Danach können systematisch Verfahren und Dokumentationspflichten, Delegationsregeln und Kriterien für die Dienstleisterauswahl behandelt werden. Sobald feststeht, wer prüfen darf, kann behandelt werden, wie die Prüfungen organisiert und dokumentiert werden müssen.