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gVEFK: Spezifische Zusammenarbeit

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gVEFK: Spezifische Zusammenarbeit

Spezifische Zusammenarbeit der gVEFK im Klinikum

Die Zusammenarbeit im Kontext einer extern bestellten gesamtverantwortlichen Verantwortlichen Elektrofachkraft (gVEFK) ist kein „Kommunikationskonzept“, sondern ein Organisations- und Kontrollsystem, das die gesetzlichen Pflichten zur Arbeitssicherheit in den Betrieb übersetzt. Der Arbeitgeber hat eine geeignete Organisation zu schaffen, Maßnahmen umzusetzen, ihre Wirksamkeit zu prüfen und an geänderte Verhältnisse anzupassen. Gleichzeitig muss er Unterlagen vorhalten, aus denen Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind; daraus folgt, dass Zusammenarbeit immer dokumentationsfähig gestaltet werden muss.

Die Zusammenarbeit ist darauf auszurichten, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in sicherem Zustand betrieben werden dürfen, aktive Teile gegen direktes Berühren geschützt sein müssen und bei dringender Gefahr eine Benutzung zu unterbleiben hat. Das ist ein wesentlicher Motor für klar geregelte Eskalations- und Sperr-/Freigabewege in der Zusammenarbeit.

gVEFK im Krankenhaus-Betrieb vernetzt

Zusammenarbeit in der Führungs- und Steuerungslinie

Die gVEFK arbeitet im Sollzustand in einer klaren Steuerungslinie mit Geschäftsführung/Vorstand, Technischer Leitung/FM und Anlagenbetreiber-Funktion zusammen. Ziel ist, dass die Unternehmens-/Betreiberpflichten (Organisation, Ressourcen, Kontrolle, Wirksamkeitsprüfung) im elektrotechnischen Betriebsteil durchgängig wirksam werden.

Ein belastbarer Kern ist eine schriftliche Pflichtenübertragung mit eindeutigem Verantwortungsbereich und Befugnissen. § 13 der DGUV Vorschrift 1 verlangt hierfür ausdrücklich: zuverlässige und fachkundige Personen, Schriftform, Festlegung von Verantwortungsbereich und Befugnissen, Unterzeichnung und Aushändigung einer Ausfertigung. In der Führungslinie bedeutet das praktisch: Geschäftsführung (als Delegationsgeber) und gVEFK (als Delegationsempfänger) müssen die Befugnisse so definieren, dass die gVEFK fachlich verpflichtende Regeln setzen, Umsetzung einfordern und bei kritischen Abweichungen eskalieren kann; andernfalls entsteht eine „Scheinorganisation“, die in der Nachweisführung und im Ereignisfall nicht tragfähig ist.

Für die Zusammenarbeit ist empfehlenswert (als Best‑Practice‑Ableitung aus Organisations‑ und Wirksamkeitspflicht), dass ein Lenkungskreis Elektrosicherheit etabliert wird, in dem mindestens folgende Entscheidungen getroffen werden: Priorisierung kritischer Risiken, Ressourcenzuteilung (Personal, Budgets, Wartungsfenster), Freigabe zentraler Standards (Arbeitsfreigabe-/Schaltprozesse, Prüf-/Instandhaltungsstrategie) sowie Entscheidung über Stilllegungen/Sperrungen bei dringender Gefahr. Diese Empfehlung ist eine organisatorische Umsetzung der ArbSchG‑Pflicht zur geeigneten Organisation und Wirksamkeitsprüfung sowie der DGUV‑Logik zur Nutzungsunterbindung bei dringender Gefahr.

Als Mindestartefakt der Zusammenarbeit zwischen Führung und gVEFK hat sich in auditfähigen Systemen eine verbindliche Maßnahmen- und Risikoübersicht bewährt (Risiko, Maßnahme, Verantwortliche, Frist, Status, Wirksamkeitsnachweis), weil sie die Dokumentationspflicht nach ArbSchG praktisch bedient und Fortschritt kontrollierbar macht.

Zusammenarbeit im Betrieb elektrischer Anlagen

Die Zusammenarbeit im Tagesgeschäft muss die arbeitsbezogenen Rollen aus dem VDE‑Betriebsmodell tatsächlich wirksam machen, weil genau dort die meisten Schadens- und Haftungslücken entstehen: Wer entscheidet, wer schaltet, wer gibt frei, wer führt aus, wer nimmt wieder in Betrieb.

Zusammenarbeit:

  • Der Anlagenbetreiber (klinikintern verankert) setzt die Rahmenregeln des Betriebs (z. B. Schaltberechtigungen, Freigaben, Zutritt, Eskalation).

  • Der Anlagenverantwortliche ist für die Dauer der Arbeiten die unmittelbare Instanz für sicheren Betrieb der Anlage an der Arbeitsstelle; er muss gegenüber internen Teams und Fremdfirmen weisungsfähig sein.

  • Der Arbeitsverantwortliche stellt die sichere Durchführung der Arbeiten sicher und führt die Arbeit im Sinne der vereinbarten Arbeitsverfahren aus.

Die gVEFK arbeitet in diesem Modell nicht als „Dauer‑Anlagenverantwortlicher“, sondern als Governance‑Instanz: Sie definiert die Verfahren, Qualifikationsregeln, Freigabeformulare, Mindestinhalte von Schaltaufträgen, die Schulung/Einweisung und die Audit-/Stichprobenkontrolle, ob Rollen wirklich vergeben und gelebt werden. Diese Aufgabenlogik ist eine direkte Konsequenz daraus, dass die bloße Benennung als VEFK nicht genügt und Befugnisse/Verantwortungsbereich ausdrücklich beschrieben werden müssen. Betrieb, Prüfungen und Instandhaltung als kooperatives System Im Klinikum ist der sichere Betrieb nur stabil, wenn die gVEFK eng mit Prüf- und Instandhaltungsorganisation zusammenarbeitet. Rechtlich ist Instandhaltung als Arbeitgeberpflicht verankert (Arbeitsmittel sind instand zu halten; Maßnahmen sind zu treffen), und Prüfungen sind zu organisieren und zu dokumentieren. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik im Rahmen der BetrSichV wieder; sie werden durch den Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht. Daraus folgt, dass Zusammenarbeit zwischen gVEFK, Instandhaltung und Prüforganisation regelmäßig TRBS‑konform ausgestaltet wird (z. B. Prüfplanung, Prüfdokumentation, sichere Instandhaltungsverfahren).

Die Zusammenarbeit sollte deshalb prozessual mindestens diese Schnittstellen abdecken (praxisorientierte Ableitung aus BetrSichV/TRBS‑Pflichten und DGUV‑Betriebsanforderungen):

  • Änderungs-/Instandsetzungsfall → Abnahme-/Prüfbedarf (wer initiiert, wer prüft, wer gibt wieder frei),

  • Mangel → Sperre/Weiterbetrieb unter Auflagen → Behebung → Wiederfreigabe, wobei bei dringender Gefahr die Benutzung zu unterbleiben hat,

  • Prüffristensteuerung und Terminkonflikte (Wartungsfenster, Abschaltungen, Klinikbetrieb), gestützt durch die Organisations- und Dokumentationspflichten.

Zusammenarbeit mit klinischen Kernbereichen und Medizintechnik

Die Zusammenarbeit im Klinikum unterscheidet sich von vielen Industriebetrieben durch die unmittelbare Kopplung an Patientensicherheit und Behandlungsprozesse. Das zeigt sich besonders in medizinisch genutzten Bereichen, wo Betrieb, Wartung und Änderungen nicht nur technische, sondern auch klinische Freigaben erfordern. Aus Organisationssicht folgt: Wartungsfenster, Abschaltplanung und Störungsregeln müssen gemeinsam mit OP/Intensiv/Notaufnahme (oder allgemein „klinische Kernbereiche“) geplant und freigegeben werden. Das ist keine reine „Best Practice“, sondern eine praktische Konsequenz aus der Pflicht, Schutzmaßnahmen den sich ändernden Verhältnissen anzupassen und ihre Wirksamkeit sicherzustellen (z. B. bei Umbauten im laufenden Betrieb oder bei temporär reduzierter Redundanz). Die Zusammenarbeit mit der Medizintechnik ist zwingend, weil sich Verantwortungen trennen: Infrastruktur (elektrische Anlagen) und Medizinprodukte/ME‑Systeme verfolgen unterschiedliche Regelungslogiken. Für die gVEFK‑Praxis heißt das: Es braucht definierte Schnittstellenprozesse für (a) Geräteversorgung und elektrische Umgebung (z. B. Steckdosen-/Stromkreis-/USV‑Zuordnung), (b) Instandsetzungen, bei denen Räume/Patientenumgebungen betroffen sind, und (c) Störungen, bei denen die Ursache nicht eindeutig „Elektro“ oder „Medizintechnik“ ist. Diese Schnittstellenpflicht ist organisatorisch durch die allgemeine Arbeitsschutzpflicht und die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation gestützt. Empfehlenswert ist (als systemische Maßnahme zur Wirksamkeitssicherung) eine gemeinsame Routine „klinische Kritikalität“: Einmalig die kritischen Versorgungsbereiche und Verbraucherlisten definieren und anschließend im Regelbetrieb fortschreiben (z. B. bei Umzügen/Umwidmungen/Neubeschaffungen). Das ist eine praxisnahe Ausprägung der TRBS‑Logik, Gefährdungen risikobasiert zu bewerten und Schutzmaßnahmen/Prüfungen daran auszurichten.

Zusammenarbeit mit IT, Informationssicherheit und Datenschutz

Im modernen Klinikum ist Elektrosicherheit ohne IT-/OT‑Schnittstellenmanagement nicht mehr stabil: Gebäudeleittechnik, Fernwartung, Prüf- und Dokumentationssysteme, Alarmierungs- und Kommunikationsinfrastruktur werden informationstechnisch betrieben und sind damit Bestandteil der betrieblichen Risikolage. Der aktuelle Branchenspezifische Sicherheitsstandard (B3S) „Medizinische Versorgung“ der "Deutsche Krankenhausgesellschaft adressiert explizit nicht nur KRITIS‑Krankenhäuser, sondern Informationssicherheit als Thema für alle Krankenhäuser; er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Nutzung eines B3S als Umsetzungsvariante im Krankenhauskontext.

Für die „spezifische Zusammenarbeit“ zwischen gVEFK, IT/Informationssicherheit und externen Dienstleistern sind insbesondere drei B3S‑Cluster direkt relevant:

  • Dienstleistersteuerung und Outsourcing: Der B3S fordert Leitlinien zur Aufrechterhaltung eigener Informationssicherheitsanforderungen gegenüber Lieferanten/Dienstleistern sowie, dass bei Auslagerung wesentlicher Bereiche/Prozesse/Systeme die Absenkung des Sicherheitsniveaus vermieden und vertraglich/organisatorisch abgesichert wird.

  • Fernzugriffe/Fernwartung: Der B3S fordert u. a. Zweckbindung von Fernzugriffen (keine negative Beeinflussung anderer Systeme), Protokollierung von Fernwartungszugriffen, sichere Kommunikationsverbindungen, Beschränkung externer Schnittstellen sowie Multi‑Faktor‑Authentifizierung für Zugriff über öffentliche Netze.

  • Segmentierung und Berechtigungsmanagement: Der B3S fordert Netzwerksegmentierung (Zonenkonzept), kontrollierte Perimeter über Sicherheitsgateways, risikobasierte netzübergreifende Zugriffsberechtigungen sowie ein Rollen- und Berechtigungskonzept und prinzipienbasierte Überprüfung (Need‑to‑know/Least Privilege).

Aus diesen Quellen folgt als konkrete Zusammenarbeitsregel (vertraglich und betrieblich): Die gVEFK darf Prozess- und Nachweissysteme nur so betreiben (z. B. DMS/CMMS/Tickets), dass sie die IT‑Sicherheitsvorgaben nicht unterläuft; IT/Informationssicherheit liefert die Sicherheitsleitplanken (Zugriff, Logging, Remote‑Zugänge), während die gVEFK sie in die elektrotechnischen Betriebs- und Fremdfirmenprozesse integriert (Freigabe, Zweckbindung, Rückmeldung, Dokumentation). Der B3S benennt externe Dienstleister ausdrücklich als Zielgruppe und fordert organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Sicherheitsniveaus gegenüber Dienstleistern.

Datenschutz wirkt in der Zusammenarbeit vor allem über die Nachweis- und Dokumentationsprozesse (Unterweisungslisten, Berechtigungsmatrizen, Tickets). Deshalb sollten Rollen, Zugriffsrechte und Protokollierung so gestaltet sein, dass die Nachweisführung nach ArbSchG möglich ist, ohne dass überflüssige personenbezogene Daten verarbeitet werden („so viel wie nötig“). Die Notwendigkeit der Dokumentationsunterlagen ist gesetzlich vorgegeben.

Zusammenarbeit mit Fremdfirmen, Prüfdienstleistern und Aufsichtsakteuren

Kliniken arbeiten in der Elektrotechnik regelmäßig mit externen Firmen (Wartung, Umbau, Prüfungen, Spezialanlagen). Hier ist Zusammenarbeit nicht optional: Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz tätig sind, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren.

Zusätzlich konkretisiert die BetrSichV die Zusammenarbeit, wenn der Arbeitgeber Arbeiten durch betriebsfremde Personen (Auftragnehmer) durchführen lässt: Er darf dafür nur solche Auftragnehmer auswählen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen, und es sind Abstimmungen/Koordination zur Sicherheit zu gewährleisten. Diese beiden Normen sind der harte Kern, auf dem die gVEFK‑Zusammenarbeit mit Einkauf/Projektleitung, technischen Koordinatoren und externen Firmen aufbaut.

Im elektrotechnischen Detail wird diese Kooperationspflicht durch die Sicherheitslogik der DGUV Vorschrift 3 verschärft: Betrieb nur im sicheren Zustand, Berührungsschutz, Prüfungen und konsequentes Vorgehen bei Mängeln/dringender Gefahr. Daraus folgt als praktische Zusammenarbeitsregel: Ohne definierte Freigabe-, Schalt- und Rückmeldeprozesse (inkl. Rollenbenennung Anlagenverantwortlicher/Arbeitsverantwortlicher je Arbeit) ist Fremdfirmensteuerung im Klinikum nicht belastbar. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die Kombination aus Rollenlogik (VDE‑Kontext nach DKE) und den Kooperationspflichten (ArbSchG/BetrSichV).

Eine praxistaugliche, nachweisfähige Zusammenarbeitsstruktur (als Best‑Practice‑Ableitung aus Kooperations- und Dokumentationspflichten) besteht aus klaren Foren, die jeweils definierte Outputs liefern:

Zusammenarbeitsforum

Teilnehmerkreis (Minimum)

Zweck

Nachweis/Output

Operative Elektro‑Lage

Technische Leitung/FM, gVEFK, Leitwarte/Betriebselektrik, ggf. IT

Status Störungen, Sperrungen, kurzfristige Abschaltungen, kritische Risiken

Kurzprotokoll + aktualisiertes Mängel-/Maßnahmenregister (Dokumentationspflicht).

Fremdfirmen‑Freigaberunde

Projektleitung/Koordinator, Anlagenverantwortlicher, gVEFK (mind. fachlich), Auftragnehmer

Arbeitsfreigaben/Schaltplanung, Sicherheitsunterweisung, Übergabe/Rückgabe

Arbeitsfreigabe-/Schaltauftrag-/Rückmeldepaket; Kooperationsnachweise nach ArbSchG/BetrSichV.

Prüf- und IH‑Review

gVEFK, Prüforganisation/befähigte Personen, IH‑Leitung

Prüfquote, Fristüberschreitungen, wiederkehrende Mängel, Anpassung Prüf-/IH‑Strategie

Prüf-/IH‑Report; Anpassungsentscheidungen im Sinne der TRBS‑„Stand der Technik“-Logik.

Quartalsreview Elektrosicherheit

Geschäftsführung/Betreiber, Technische Leitung, gVEFK, IT/IS, Medizintechnik

Wirksamkeitskontrolle, Ressourcenentscheidungen, Priorisierung Großmaßnahmen

Quartalsbericht + Wirksamkeitsbewertung nach ArbSchG.

IS‑Schnittstellenboard (bei Remote/OT‑Bezug)

IT/IS, gVEFK, externe Dienstleister (falls vorhanden)

Fernzugriffe, Logging, Segmentierung, Dienstleisteranforderungen

Freigaben/Policies, Protokollierung; B3S‑konforme Dienstleistersteuerung und Fernzugriffskontrolle.

Die konkreten Turnusse (z. B. wöchentlich/monatlich/quartalsweise) sind klinikindividuell festzulegen; der sachliche Kern ist, dass jedes Forum einen nachweisfähigen Output erzeugt, der die gesetzlichen Dokumentations- und Kooperationspflichten praktisch erfüllt.

Die spezifische Zusammenarbeit im gVEFK‑Modell ist dann robust, wenn sie gleichzeitig drei Anforderungen erfüllt:

  • Erstens: Rollen- und Befugnisklarheit (VEFK‑Governance vs. arbeitsbezogene Rollen Anlagenbetreiber/Anlagenverantwortlicher/Arbeitsverantwortlicher) und explizit beschriebene Weisungsbefugnisse.

  • Zweitens: Kooperationsfähigkeit mit Dritten (Fremdfirmen, mehrere Arbeitgeber, Auftragnehmer) als Standardprozess, nicht als Ausnahme; ArbSchG und BetrSichV machen Zusammenarbeit zur rechtlichen Pflicht.

  • Drittens: Nachweis- und Auditfähigkeit (Dokumentation von Maßnahmen, Prüfungen, Wirksamkeit, Sperr-/Freigaben), weil Dokumentationspflichten und DGUV‑Sicherheitslogik verlangen, dass Entscheidungen, Maßnahmen und ihre Wirksamkeit nachvollziehbar sind und bei dringender Gefahr konsequent gehandelt wird.