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Schutzziele

Expertin haltet rechtzeitig eine fallende Reihe bestehend aus Holzsteinen auf

Elektrische Sicherheit ist ein entscheidender Faktor in der Industrie, um Arbeitsunfälle und Sachschäden zu vermeiden

Nur eine umfassende Betrachtung aller Faktoren kann eine zuverlässige Schutzlösung für Mitarbeiter und Anlagen gewährleisten. Eine gründliche Risikoanalyse ist notwendig, um Schwachstellen in der Elektroinstallation aufzudecken und gezielte Maßnahmen zur Verbesserung zu ergreifen. Elektrischer Schutz umfasst nicht nur die Verwendung von Schutzkleidung, sondern auch die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Schulungen für Mitarbeiter.

Gewährleistung elektrischer Sicherheit

Schutzziele und Beziehungsgeflecht der verschiedenen Risiken

Um das Fortbestehen zu gewährleisten, muss jedes Unternehmen und jede Organisation einen Zustand anstreben, der geprägt ist von Risikoabwesenheit oder zumindest von Risikoarmut - eben von Sicherheit.

Diese Sicherheit muss sich beziehen auf wirtschaftliche Gefahren, auf gesundheitliche Gefahren und auf juristische Gefahren sowohl jeweils für die Gesamtorganisation als auch für jeden einzelnen als Bestandteil eines Unternehmens oder einer Organisation.

Aufgabe der technischen Betriebsorganisation ist es, die Risiken, die ihren Ursprung in der Anwendung von Technik haben, zu minimieren. Risiko bedeutet in diesem Zusammenhang das Produkt aus Umfang eines Schadens und der Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens. Zur Risikoreduzierung sind die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch der zu erwartende Schadensumfang zu verkleinern.

Wirtschaftliche, gesundheitliche und juristische Risiken, die durch die technische Betriebsorganisation beeinflussbar sind, haben einen gemeinsamen Ursprung oder treten parallel auf. Dies verdeutlicht das Beziehungsgeflecht der verschiedenen Risiken. Aus nahezu jedem Risiko folgt eine weitere Gefahr. Fast alle technischen Risiken führen einerseits zu Gesundheitsrisiken, andererseits führen Gesundheitsrisiken und -gefahren zu juristischen und wirtschaftlichen Gefahren für den Unternehmer und andere Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Da der Schutz von Personen vor gesundheitlicher Beeinträchtigung nur möglich ist, wenn alle technischen Risiken weitgehend minimiert sind, sind mit Herstellung einer optimalen Personensicherheit gleichzeitig auch alle anderen Risiken weitestgehend „erschlagen“.

Ein Schutzziel beschreibt das durch Schutzmaßnahmen in einem bestimmten technischen Bereich erzielte Sicherheitsniveau, welches durch ein vertretbares Restrisiko gekennzeichnet ist. Restrisiko bedeutet dabei das nach der Anwendung von Schutzmaßnahmen verbleibende Risiko.

Neben der Arbeitssicherheit sind weitere wichtige Schutzziele: Verkehrssicherheit, Brandsicherheit, Explosionssicherheit, Umweltsicherheit, technische Ausfallsicherheit, Qualitätssicherheit und Objektsicherheit.

Notwendigkeit des Arbeitsschutzes und warum er so wichtig ist

Arbeitssicherheit ist das Schutzziel, welches den Zustand der Arbeitsbedingungen, bei dem keine oder nur vertretbare arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen und Belastungen auftreten beschreibt. Gefährdung bedeutet, dass die Möglichkeit eines gesundheitlichen Schadens durch das Vorhandensein einer Schadensquelle besteht, ohne dass eine Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit gemacht wird.

Im Gegensatz dazu bedeutet der Begriff Gefahr, dass ein Risiko besteht, bei dem die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens hinreichend konkret ist. Arbeitssicherheit wird erreicht durch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Darunter fallen sämtliche Maßnahmen, Mittel, Methoden, die dem Schutz von Beschäftigten vor physischen und psychischen arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und schädlichen gesundheitlichen Belastungen dienen.

Enthalten sind darin Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen am Arbeitsplatz (Arbeitsunfälle) sowie auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfälle), zum Schutz vor langfristig schädlichen Arbeitserschwernissen und zum Schutz vor Berufskrankheiten.

Bestandteil des staatlichen Arbeitsschutzrechts sind neben den Gesetzen des öffentlichen Rechts, die den Arbeitgeber zu Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichten und staatliche Behörden mit Eingriffsrechten zu deren Überwachung ausstatten, auch Gesetze des Privatrechts, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf entsprechende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber regeln. Konkretisiert werden die Gesetze durch Verordnungen bzw. für die Kontrolltätigkeit der Aufsichtsbehörden durch entsprechende Verwaltungsvorschriften. Hinweise zur technischen Ausgestaltung finden sich in den technischen Regelwerken privater Vereine oder öffentlich-rechtlicher Ausschüsse. Diese Normen haben zwar keine Gesetzeskraft, jedoch kann oft vermutet werden, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten. Besondere Bedeutung erlangen die Normen dann, wenn in einem Gesetz oder einer Verordnung ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Dasselbe gilt auch für die technischen Regeln der Berufsgenossenschaften. Das autonome Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger basiert auf der Ermächtigung in § 15 SGB VII, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherungsträger haben auf dieser Grundlage ein Vorschriftenwerk geschaffen, das für Unternehmer und Versicherte verbindlich ist. Neben den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV-Vorschriften) haben die Berufsgenossenschaften technische Regeln herausgegeben, die Erläuterungen zur praktischen Umsetzung von BG-Vorschriften oder zur technischen Realisierung bestimmter Schutzziele liefern (DGUV-Regeln) bzw. ergänzende Informationen (DGUV-Informationen) bieten oder Grundsätze darstellen (DGUV-Grundsätze).

Bedeutung des Brandschutzes und dessen Regeln und Vorschriften

Zu einem Brand kann es kommen, wenn ein brennbarer Stoff und Sauerstoff durch das Vorhandensein einer Zündquelle ungewollt miteinander chemisch reagieren und dabei Energie freigesetzt wird. Es wird unterschieden zwischen Schwelbränden (unvollständige Verbrennung aufgrund von Sauerstoffmangel), Glutbränden (Verbrennung ohne Flammbildung wegen fehlender flüchtiger, brennbarer Gase), Glimmbränden (Glutbrände mit Temperaturen unterhalb des Flammpunkts der flüchtigen Bestandteile) und Flammbränden (vollständige Verbrennung mit Flammbildung durch das Vorhandensein flüchtiger, brennbarer Gase; hohe Temperaturen bis etwa 1200 °C).

Es ist Aufgabe des Brandschutzes, Personenschäden, Sachschäden und Umweltschäden, die durch mögliche Brände entstehen, zu verhindern oder zu verringern. Es ist daher in erster Linie Ziel des Brandschutzes, Brände zu verhüten und in zweiter Linie Brände, die ausgebrochen sind, in ihrer Ausbreitung zu begrenzen und wirksam zu bekämpfen. In diesem Sinne wird unterschieden zwischen vorbeugendem und abwehrendem Brandschutz. Regelungen und Anforderungen zum Brandschutz finden sich in einer Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln. Exemplarisch seien genannt: die Landesbauordnungen der Länder, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), DGUV V1, das Chemikaliengesetz (ChemG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), DIN EN 2 „Brandklassen“, DIN EN 54 „Brandmeldeanlagen“, DIN EN 1363 „Feuerwiderstandsprüfungen“, DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, DIN 18230 „Baulicher Brandschutz im Industriebau“, DGUV-Information 205-001 „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“. Zum Thema Brandsicherheit gibt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zusätzlich Richtlinien heraus, auf die Versicherungsverträge verweisen und die dadurch Regelungsbestandteil dieser Verträge werden. Die VdS-Richtlinien sind keine allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern schließen aus Sicht der Versicherungswirtschaft im Hinblick auf den Brandschutz lediglich Regelungslücken in anderen technischen Regelwerken.

Eine elektrische Anlage kann einerseits Ursache für einen Brand sein, sie kann aber auch andererseits lediglich zur Brandausbreitung eines anderweitig entstandenen Brands beitragen und dadurch Schaden nehmen.

Um einer elektrischen Brandursache entgegenzuwirken, sind u. a. folgende Aspekte bei Planung, Errichtung und Instandhaltung zu berücksichtigen:

  • Vermeidung von elektrischer Überlast;

  • Beherrschung der dynamischen und thermischen Auswirkungen von Kurzschlussströmen, automatische Abschaltung von Kurzschlussströmen;

  • geeignete Isolationskoordination, Vermeidung von Beschädigung, Verschmutzung und unzulässiger Alterung der Isolation;

  • Beherrschung von Überspannungen, in Niederspannungsanlagen: Vermeidung von PEN-Leiter-Unterbrechung;

  • Vermeidung von mechanischen Beschädigungen, Nagetierfraß, Einhaltung vorgeschriebener Biegeradien bei Kabeln;

  • Begrenzung der Auswirkungen von Störlichtbögen.

Um das Risiko des Übergriffs eines Brands auf eine elektrische Anlage zu minimieren und einer Brandausbreitung entgegenzuwirken, sind die Brandlasten gering zu halten und Brandschottungen vorzusehen. Besonderes Augenmerk ist auf brennbare Kabel zu legen, da sich Brände über Kabelwege (z. B. Schächte) besonders leicht und schnell weiterverbreiten. Zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen gibt DIN VDE 0132 Hilfestellung.

Ganzheitliche Prüfung der Explosionssicherheit

Man spricht von einer Explosion, wenn es durch einen chemischen oder einen physikalischen Vorgang zu einem plötzlichen Anstieg von Druck und/oder Temperatur kommt.

Es wird unterschieden zwischen Deflagration und Detonation. Bei der Deflagration wird der Druckanstieg nur durch sich ausbreitende Gase hervorgerufen, und die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Explosionsfront liegt unterhalb der Schallgeschwindigkeit. Bei einer Detonation löst eine chemische Reaktion eine Stoßwelle aus, die sich mit Überschallgeschwindigkeit ausbreitet und zu besonders schweren Zerstörungen führt. In der Folge von Explosionen können schwere Personen- und Sachschäden entstehen. Um diese zu verhindern, sind Explosionsschutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art festzulegen und umzusetzen.

Gesetzliche Grundlagen und technische Regeln dazu finden sich u. a. in der Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“, DIN EN 1127-1 „Explosionsfähige Atmosphären“, DIN EN 13237 „Explosionsgefährdete Bereiche - Begriffe für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“, DIN EN 60079 (VDE 0170) „Explosionsgefährdete Bereiche - Betriebsmittel“, DGUV-Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“, DGUV-Regel 109-001 „Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen“, DGUV-Information 213-057 „Gaswameinrichtungen“.

Nach § 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, und welche Bereiche explosionsgefährdet sind.

Warum Umweltsicherheit für jedes Unternehmen benötigt wird

Umweltsicherheit als Ziel des betrieblichen Umweltschutzes ist gegeben, wenn Luft, Wasser, Boden, natürliche Ressourcen, Flora, Fauna, Menschen sowie deren wechselseitige Beziehungen keiner Gefährdung oder Belastung ausgesetzt sind bzw. wenn die Gefährdung oder Belastung ein vertretbares Maß nicht überschreitet.

Der betriebliche Umweltschutz besteht daher aus „Maßnahmen, Mitteln und Methoden eines Betriebs, die darauf gerichtet sind, die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor belastenden und schädigenden Einwirkungen zu erhalten und dem Schutz der Natur sowie dem Ausgleich gestörter ökologischer Beziehungen zu dienen.“

Betriebliche Umweltschutzmaßnahmen sind Maßnahmen zum Gewässerschutz (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer; Meere), Immissionsschutz (Schutz der Luft vor Schadstoffen, Lärm, elektromagnetischen Feldern), Bodenschutz (Schutz des Erdbodens vor Schadstoffen und Landschaftsverbrauch) sowie Natur- und Landschaftsschutz (Artenschutz, Schutz vor Eingriffen in Ökosysteme).

Im Rahmen des Vorsorgeprinzips sind Umweltauswirkungen betrieblicher Tätigkeiten im Vorhinein zu ermitteln sowie Gegenmaßnahmen, die das Ziel haben, Umweltgefahren abzuwehren und Schäden auf einen vertretbaren Umfang zu minimieren. Die Kosten für die Beseitigung entstandener Umweltschäden hat nach dem Verursacherprinzip derjenige zu tragen, der sie verursacht hat. Dasselbe gilt für die Kosten von Maßnahmen zum Ausgleich von Umweltschäden. Grundsätzlich sollte jedoch jedes betriebliche Wirtschaften weniger auf Schadensbehebung oder -ausgleich, sondern vielmehr auf dem Prinzip von Nachhaltigkeit beruhen, nach dem nur so viele natürliche Ressourcen verbraucht werden, wie im natürlichen Regenerationsprozess wieder neu entstehen.

Umweltdelikte sind ein für die technische Betriebsorganisation wesentlicher Bereich aus dem Kernstrafrecht (StGB):

  • § 324 Gewässerverunreinigung,

  • § 324a Bodenverunreinigung,

  • § 325 Luftverunreinigung,

  • § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen, § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen,

  • § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen,

  • § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern,

  • § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete,

  • § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat,

  • § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften.

Weitere Rechtsnormen

Darüber hinaus ist der Umweltschutz in einer Vielzahl weiterer Rechtsnormen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten verankert. Exemplarisch seien folgende Gesetze und Verordnungen genannt: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Chemikaliengesetz (ChemG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Verordnungen (BImSchV), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Objektsicherheit und wie man sichern soll

Mitarbeiter, Anlagen, Grundstücke und Gebäude können kriminellen Aktivitäten ausgesetzt sein. Diese kriminellen Gefahren sind Einbruch, Diebstahl, Betriebsspionage, Datenklau, Sabotage, Vandalismus, Terroranschläge, Überfälle. Es muss daher Ziel eines Objekt- und Werkschutzes sein, den Betrieb mit seinen Anlagen, Mitarbeitern und sonstigen betrieblichen Objekten vor Beeinträchtigungen von außen zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Funktionsfähigkeit des Betriebs von außen nicht gestört wird sowie materielle und immaterielle Werte weder entwendet noch zerstört werden.

Insofern bedeutet Objektsicherheit die Abwesenheit krimineller Risiken für Mitarbeiter und Sachwerte bzw. die Reduzierung dieser kriminellen Gefahren auf ein akzeptables Maß.

Um das Schutzziel Objektsicherheit zu erreichen, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, z. B.:

  • Einfriedung des Betriebsgeländes mit besonderen Zäunen (z. B. mit Sichtschutz),

  • Pförtnerdienst mit Besucherscheinverwaltung,

  • Begleitung von Besuchern und Fremdpersonal auf dem Betriebsgelände,

  • Einsatz von Wachpersonal (ggf. bewaffnet),

  • Kontroll- und Streifengänge,

  • Einsatz von Alarm-, Notruf- und Videoüberwachungsanlagen (z. B. kombinierte Gefahren- und Brandmeldeanlage),

  • restriktive Zugangs- und Schlüsselberechtigungskonzepte,

  • Einsatz von elektronischen Zugangskontrollen,

  • Schulung der Mitarbeiter für besondere Situationen (z. B. Deeskalations-/Gewaltschutztraining).

Befähigungen

Sofern kein eigenes Personal für den Objektschutz eingesetzt wird, besteht die Möglichkeit, Sicherheitsunternehmen mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Zu beachten ist, dass das Sicherheitspersonal die erforderliche Befähigung nachweisen muss. In diesem Zusammenhang sei u. a. auf folgende Rechtsnormen und Regelwerke hingewiesen: Gewerbeordnung (GewO), Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV), Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV), Waffengesetz (WaffG), DGUV-Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“.

Qualität

Qualität wird festgelegt, indem messbare Merkmale definiert werden, die einen Vergleich mit Anforderungen erlauben. Insofern beschreibt Qualität „die Übereinstimmung (Konformität) eines Produkts, [eines Systems], eines Prozesses oder einer Tätigkeit mit vorgegeben Forderungen“ oder „die an der geforderten Beschaffenheit gemessene realisierte Beschaffenheit“.

Durch das erweiterte, ganzheitliche Verständnis von Qualität, welches sich auf das gesamte System von Produktplanung, -herstellung, -Service einschließlich sämtlicher Haupt- und Nebenprozesse bezieht, kann das Schutzziel „Qualitätssicherheit“ als übergeordnetes Schutzziel aller anderen Schutzziele aufgefasst werden. Zu diesen anderen, untergeordneten Schutzzielen zählen nicht nur die bereits beschriebenen, sondern auch weitere Schutzziele wie Anlagensicherheit (im Hinblick auf die Verfügbarkeit), Produktsicherheit (im Hinblick auf Personen- und Umweltsicherheit), Qualitätssicherheit eines Produkts oder einer Dienstleistung (im Hinblick auf die Kundenerwartung). Qualitätssicherheit liegt also vor, wenn durch Qualitätsmanagement und Maßnahmen der Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass keine oder nur vertretbare Abweichungen zwischen Anforderungen und tatsächlicher Realisierung eines Systems, eines Prozesses oder eines Produkts bestehen.

Qualitätssicherheit: Systeme, Prozesse & Produkte

Qualitätssicherheit

sämtlicher technischer Systeme, Prozesse, Produkte

Systeme und Prozesse

zur Herstellung von Produkten (und Dienstleistungen)

Produkte (und Dienstleistungen)

Arbeitssicherheit

Umweltsicherheit

Brandsicherheit

Explosionssicherheit

Objektsicherheit

Verkehrssicherheit

Anlagensicherheit (Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit)

Produktsicherheit im Hinblick auf Personen- und Umweltschutz

Qualitätssicherheit im Hinblick auf Gebrauchsfähigkeit und Kundenerwartung

 

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