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Organisierende Gesamtverantwortliche Elektrofachkraft

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Strategie » Betreiberverantwortung » oGVEFK

Die Rolle der organisierenden Gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft (oGVEFK)

Die Rolle der organisierenden Gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft (oGVEFK)

In einem großtechnischen Unternehmen mit verteilten Standorten nimmt die elektrische Sicherheit einen zentralen Stellenwert ein. Gesetzliche Vorgaben verpflichten den Unternehmer, für Arbeitssicherheit – insbesondere im Umgang mit elektrischer Energie – Sorge zu tragen. In der Praxis wird diese Verantwortung oft durch die Benennung einer Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) wahrgenommen. Die VEFK ist gemäß DIN VDE 1000-10 definiert als eine „Person, die als Elektrofachkraft […] Fachverantwortung trägt und darüber hinaus mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist“. Mit anderen Worten übernimmt die VEFK in einem bestimmten Umfang die technischen Sicher­heits­pflichten des Unternehmens im Bereich Elektrotechnik. In großen Unternehmen mit vielen Standorten wird häufig eine organisierende Gesamtverantwortliche Elektrofachkraft (oGVEFK) benannt. Diese fungiert als zentraler Koordinator der Elektrosicherheitsorganisation über alle Standorte hinweg. Die oGVEFK hat dabei nicht nur Fach- und Aufsichtsverantwortung für elektrische Anlagen, sondern auch die Aufgabe, standortübergreifend ein einheitliches Sicherheitsniveau sicherzustellen. Die vorliegende Ausarbeitung beleuchtet die rechtlichen und organisatorischen Aspekte dieser Rolle. Es werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen (ArbSchG, BetrSichV, DGUV-Vorschriften, DIN VDE-Normen) erörtert, die rechtliche Stellung und Pflichtenübertragung der oGVEFK analysiert, Anforderungen an ihre Qualifikation und Weiterbildung dargelegt sowie Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung an mehreren Standorten diskutiert. Zudem wird auf Schnittstellen zu anderen Funktionsbereichen – etwa Facility Management, Arbeitssicherheit und IT – eingegangen. Diese habilitationsähnliche Untersuchung verbindet theoretische Grundlagen mit praxisorientierten Perspektiven, um ein umfassendes Bild der oGVEFK im modernen betrieblichen Kontext zu zeichnen.

Die organisierende Gesamtverantwortliche Elektrofachkraft (oGVEFK) spielt in einem technisierten Großunternehmen die zentrale Rolle für die elektrische Sicherheit. Aus rechtlicher Sicht ermöglicht sie dem Unternehmer, seinen Pflichten aus ArbSchG, BetrSichV und DGUV-Vorschriften nachzukommen, indem sie als qualifizierte Person Verantwortung für den Elektrosicherheitsbereich übernimmt. Die oGVEFK wird schriftlich bestellt und übernimmt damit einen Teil der Unternehmerpflichten – eine Delegation, die sie fachlich weisungsfrei agieren lässt und zugleich den Unternehmer in die Pflicht nimmt, diese Delegation sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Organisatorisch gewährleistet sie durch klare Strukturen, Prüfkonzepte und Anweisungen, dass alle Standorte und Abteilungen eines Unternehmens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Sie ist damit Garant für ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau im Umgang mit Elektrizität.

Rechtliche Rahmenbedingungen der elektrischen Sicherheit

Die Pflicht des Arbeitgebers, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen, ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundgelegt. Gemäß § 3 ArbSchG muss der Unternehmer unter Berücksichtigung der Tätigkeiten „für eine geeignete Organisation [der Arbeitssicherheit] sorgen“. Dazu zählt insbesondere, Arbeiten nur an fachkundige Personen zu übertragen (§ 7 ArbSchG). Vernachlässigt der Unternehmer die Organisations- und Auswahlpflichten, kann im Schadensfall ein Organisationsverschulden gemäß § 823 BGB vorliegen. Zudem sieht § 26 ArbSchG bei Verstößen Ordnungswidrigkeiten vor, was die Bedeutung einer klar geregelten Sicherheitsorganisation unterstreicht.

Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel konkretisiert die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 („Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“) die Pflichten. Nach § 3 (1) DGUV V3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen nur durch Elektrofachkräfte oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instandgehalten werden. Weiterhin müssen elektrische Anlagen den „elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben“ werden. Wird ein Mangel festgestellt, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen; bis dahin darf die Anlage nicht verwendet werden (§ 3 (2) DGUV V3). Diese Vorgaben zielen auf den Personenschutz ab und machen deutlich, dass ohne ausreichende elektrotechnische Kompetenz im Betrieb kein sicherer Anlagenbetrieb gewährleistet werden kann. Die Durchführungsanweisungen zu DGUV V3 konkretisieren die Aufsichtspflichten der Elektrofachkraft: Sie umfassen u. a. die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung aller elektrotechnischen Arbeiten, das Anordnen und Kontrollieren erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen, die Unterweisung elektrotechnisch unterwiesener Personen (EuP) und Laien sowie die Beaufsichtigung von Arbeiten in gefährlichen Bereichen. Diese Pflichten unterstreichen die Notwendigkeit, eine kompetente Fachkraft mit entsprechenden Führungsbefugnissen im Betrieb zu haben – nämlich die VEFK.

Ein weiterer zentraler Rechtsrahmen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die den Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel sicher bereitzustellen und regelmäßig prüfen zu lassen. Oberstes Ziel der BetrSichV ist der Schutz der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 1 BetrSichV). Herzstück ist die Gefährdungsbeurteilung, auf deren Grundlage Schutzmaßnahmen abzuleiten sind. Für den Bereich Elektrotechnik hat die Novelle 2015 der BetrSichV die Bedeutung elektrotechnischer Sicherheit explizit hervorgehoben: So widmet § 8 BetrSichV den „Gefährdungen durch Energien“ (inkl. elektrischem Strom) besondere Beachtung. Auch sind Arbeitgeber verpflichtet, Prüfintervalle und Prüfumfang für Arbeitsmittel festzulegen, sofern nicht in der Verordnung oder ihren Anhängen konkrete Vorgaben gemacht werden. Der Arbeitgeber trägt Verantwortung dafür, dass Prüfungen rechtzeitig und sachgerecht durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden. Für elektrische Arbeitsmittel bedeutet das: Sie müssen einer regelmäßigen Prüfung – z. B. gemäß der technischen Regeln (TRBS 1203) und der DGUV V3 – unterzogen werden, um ihren sicheren Zustand zu gewährleisten. Insbesondere ortsveränderliche elektrische Geräte (z. B. IT-Equipment) unterliegen einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung, deren Intervalle auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind. Die BetrSichV verlangt zudem, dass nur sichere Arbeitsmittel beschafft und eingesetzt werden dürfen, die den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Damit verknüpft ist die Pflicht, bei Einkauf und Beschaffung den Rat fachkundiger Personen (wie der VEFK) einzuholen, um sicherzustellen, dass nur normgerechte und sichere elektrische Betriebsmittel in den Betrieb gelangen.

Neben Gesetzen und Verordnungen sind technische Normen (DIN VDE) und berufsgenossenschaftliche Regeln wichtig. Sie gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik und besitzen quasi-legalen Charakter. Insbesondere durch Verweis in § 49 Energiewirtschaftsgesetz sind VDE-Normen aufgewertet. Die für die Personalorganisation wichtigste Norm ist DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“, welche das Konzept der VEFK einführt und Kriterien für deren Qualifikation festlegt. Zwar sind Normen wie DIN VDE 1000-10 rechtlich nicht direkt bindend, doch kann der Arbeitgeber, der sie einhält, die Vermutungswirkung in Anspruch nehmen, „richtig und damit nicht schuldhaft gehandelt zu haben“. Umgekehrt führt ein Abweichen von den anerkannten Regeln zu höherem Haftungsrisiko und Beweislastumkehr im Schadensfall. Auch DIN VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen) ist bedeutsam: Sie definiert betriebliche Rollen wie Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortlicher und Arbeitsverantwortlicher, was bei komplexen Anlagen die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für Betrieb und Durchführung von Arbeiten erleichtert. Insgesamt entsteht aus diesem Geflecht von Gesetz, Verordnung, Unfallvorschrift und technischen Normen ein verbindlicher Rahmen, der Unternehmen dazu anhält, eine sachkundige elektrotechnische Organisationsstruktur – typischerweise mit Hilfe einer VEFK – aufzubauen.

Bestellung einer Gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft und Übertragung der Pflichten

Um den genannten Pflichten gerecht zu werden, bedienen sich Unternehmen häufig des Instruments der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK). Die Bestellung einer VEFK ist insbesondere dann rechtlich geboten, wenn die Geschäftsführung selbst nicht über die nötige elektrotechnische Fachkunde verfügt. Nach DIN VDE 1000-10 trägt die VEFK die Fach- und Aufsichtsverantwortung für einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil und nimmt insoweit einen Teil der Unternehmerverantwortung wahr. Die Übertragung dieser Verantwortung muss schriftlich erfolgen – eine bloß mündliche oder stillschweigende Benennung ist unwirksam. Ohne eine ausdrückliche Bestellung bleiben alle elektrotechnischen Pflichten und Haftungsrisiken beim Unternehmer selbst. Die Schriftform schafft Klarheit über den Verantwortungsbereich (z. B. welche Anlagen oder Standorte abgedeckt sind) und die Befugnisse der VEFK. Üblich ist eine detaillierte Bestellung, in der Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse genau umrissen werden, um Überschneidungen oder Lücken zu vermeiden. Insbesondere in komplexen Unternehmen kann es mehrere VEFKs geben – etwa je Geschäftsbereich oder Standort. In solchen Fällen empfiehlt es sich, hierarchische Strukturen oder zumindest klare Koordinationsregeln vorzusehen, damit eindeutig ist, wer die oberste elektrotechnische Entscheidungsinstanz ist. Zwar schreiben weder DGUV-Vorschriften noch DIN VDE 1000-10 explizit einen hierarchischen Aufbau der Elektro-Sicherheitsorganisation vor, doch muss die Unternehmensleitung ihre oberste Verantwortung durch eine gerichtsfeste Organisation absichern. Die Praxis zeigt, dass eine an die betriebliche Hierarchie angepasste Elektro-Organisation mit klarer Aufgaben- und Kompetenzabgrenzung am sichersten ist. Falls mehrere VEFKs parallel tätig sind, sollte der Unternehmer festlegen, wer als „Ober-Elektrofachkraft“ fungiert, an die sich die anderen im Zweifel wenden können. Diese übergeordnete Rolle entspricht der hier sogenannten organisierenden Gesamt-VEFK, die eine koordinierende Funktion ausübt.

Die Bestellung einer oGVEFK ist letztlich ein Akt der Delegation von Unternehmerpflichten. Gemäß § 13 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberpflichten beauftragen. Durch eine solche Delegation wird der Unternehmer zwar teilweise entlastet, aber keineswegs völlig von Verantwortung freigestellt. Seine Verantwortlichkeit wandelt sich in eine Überwachungsverantwortung gegenüber der beauftragten Person. Das bedeutet: Der Unternehmer muss kontrollieren (etwa durch Stichproben und regelmäßige Berichte), ob die oGVEFK ihren Pflichten nachkommt. Nur eine nachweislich wirksam kontrollierte Pflichtenübertragung gilt als rechtssicher. Vernachlässigt der Unternehmer die Kontrolle oder bestellt er eine ungeeignete Person, kann ihm im Schadensfall ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden angelastet werden. Beispiel: Sollte ein schwerer Elektrounfall eintreten und sich herausstellen, dass die bestellte VEFK fachlich nicht ausreichend qualifiziert war oder ihre Aufgaben nicht erfüllte, haftet der Unternehmer, weil er seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl/Überwachung nicht nachgekommen ist. Zudem greifen hier öffentlich-rechtliche Regelungen: Gemäß § 9 OWiG kann bei Ordnungswidrigkeiten (z. B. Verstößen gegen ArbSchG oder BetrSichV) anstelle des Unternehmers die verantwortliche beauftragte Person haftbar gemacht werden, sofern die Pflichten rechtswirksam übertragen waren. Dies verdeutlicht, dass die oGVEFK nicht nur eine interne Rolle, sondern auch eine Rechtsposition einnimmt: Sie steht mit in der Verantwortung, Gesetze und Regeln im Bereich Elektrosicherheit umzusetzen, und kann bei Versäumnissen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

In der Bestellung sollten Geltungsbereich und Aufgaben der oGVEFK genau festgelegt sein. Gerade in einem Unternehmen mit vielen Standorten ist zu definieren, ob die oGVEFK für alle Standorte gesamtverantwortlich ist oder ob lokale VEFKs an einzelnen Standorten tätig sind, denen gegenüber die oGVEFK weisungsbefugt ist. Wichtig ist: Auf technischer Ebene handelt die VEFK – und somit auch die oGVEFK – stets „fachlich weisungsfrei“. Das heißt, in Fragen der elektrischen Sicherheit darf keine fachfremde Führungskraft ihr hineinreden oder Anordnungen gegen ihren fachlichen Rat treffen. Dieses Weisungsrecht ergibt sich aus der Übertragung der Unternehmerpflichten: Die oGVEFK tritt in ihrem Verantwortungsbereich an die Stelle des Unternehmers und hat das letzte Wort in elektrotechnischen Fachentscheidungen. Nur so kann sie die ihr auferlegte Elektro-Verantwortung wirksam wahrnehmen. Die Unternehmensleitung behält jedoch die Entscheidungsgewalt über kaufmännische und strategische Fragen und muss mit der oGVEFK eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Aufgaben und Pflichten der oGVEFK im Unternehmen

Die organisierende Gesamt-VEFK trägt umfassende Fach- und Aufsichtsverantwortung im gesamten Bereich der Elektrosicherheit des Unternehmens.

Konkret umfasst ihr Pflichtenportfolio:

  • Sicherstellung des sicheren Anlagenbetriebs: Die oGVEFK hat dafür zu sorgen, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen den geltenden Sicherheitsvorschriften genügen und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie überwacht die Einhaltung der elektrotechnischen Regeln (z. B. DIN VDE, DGUV-Vorschriften) im Betrieb und ergreift Maßnahmen, falls Mängel auftreten. Beispielsweise muss sie bei festgestellten Defekten eine umgehende Instandsetzung veranlassen oder notfalls die Außerbetriebnahme anordnen.

  • Organisation von Prüfungen und Wartungen: Zu den Kernaufgaben der oGVEFK gehört die Planung und Überwachung regelmäßiger Prüfungen elektrischer Anlagen und Geräte. Gemäß BetrSichV § 3 Abs. 6 hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen – meist delegiert er diese Aufgabe an die oGVEFK. Sie erstellt Prüfpläne, die auf Gefährdungsbeurteilungen basieren, und legt fest, in welchen Intervallen z. B. ortsfeste Anlagen, Maschinen oder ortsveränderliche Geräte überprüft werden müssen. Die oGVEFK koordiniert die Durchführung der Prüfungen durch befähigte Personen (intern oder extern) und kontrolliert die Ergebnisse. Sie hat dafür zu sorgen, dass Prüfprotokolle ordnungsgemäß geführt und Mängel zeitnah behoben werden. Falls externe Fachfirmen mit Prüfungen oder Wartungen betraut werden, überwacht die oGVEFK deren Qualifikation und Arbeitsausführung. Insgesamt obliegt ihr die aufsichtsführende Leitung aller elektrotechnischen Instandhaltungs- und Prüfprozesse.

  • Weisungsfreie fachliche Leitung des elektrotechnischen Personals: Die oGVEFK übt eine Leitungsfunktion mindestens im fachlichen Sinne aus. Sie ist verantwortlich für die Auswahl, Anleitung und Kontrolle der ihr unterstellten Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) und sonstigen Mitarbeiter im elektrotechnischen Betriebsteil. Dabei ist sie in der technischen Ausführung ihrer Aufgaben gegenüber disziplinarisch vorgesetzten Stellen fachlich unabhängig. Sie gibt verbindliche Anweisungen zu sicheren Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und technischen Standards. Alle für die Elektrosicherheit relevanten betrieblichen Regelungen – z. B. Arbeitsanweisungen für spannungsfreies Arbeiten, Schaltberechtigungen, Prüfmethoden – werden von der oGVEFK erarbeitet oder geprüft und freigegeben. Bei elektrotechnischen Fragen hat sie das letzte Wort. Dadurch trifft die oGVEFK in Abstimmung mit der Geschäftsführung die übergeordneten fachlichen Entscheidungen über alle wichtigen Themen bzgl. Elektrosicherheit im Unternehmen.

  • Überwachung von Arbeiten und Fremdfirmen: Kein VEFK kann alle elektrischen Arbeiten selbst ausführen; die oGVEFK muss aber gewährleisten, dass sämtliche Arbeiten unter Aufsicht einer EFK stattfinden. Das schließt ein, dass sie Arbeitsfreigaben für besonders gefährliche Arbeiten (z. B. Arbeiten unter Spannung) erteilt oder entsprechende Anlagenverantwortliche bestimmt. Arbeiten durch Fremdfirmen – etwa bei Bauprojekten, großen Wartungen oder Instandsetzungen – unterliegen ihrer Kontrolle. Sie prüft vorab die Qualifikationen externer Dienstleister, setzt Anforderungen (z. B. dass nur befähigtes Personal eingesetzt wird) und kontrolliert die sichere Durchführung. Hierzu erstellt sie bei Bedarf elektrotechnische Sicherheits- und Gesundheitspläne oder stimmt sich mit Koordinatoren gemäß BaustellV ab, falls Baustellen im Unternehmen eingerichtet werden. Letztlich sorgt die oGVEFK dafür, dass auch externe Arbeiten in ihren Anlagen in Übereinstimmung mit den elektrotechnischen Sicherheitsregeln erfolgen.

  • Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen: Die oGVEFK ist wesentlich an der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen für elektrotechnische Tätigkeiten beteiligt. Sie identifiziert Gefahren (z. B. elektrischer Schlag, Lichtbogen, Explosionsgefährdung in Ex-Bereichen) und bewertet Risiken, um geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei fließen ihre Fachkenntnisse in die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen ein. Sie achtet darauf, dass technische Schutzmaßnahmen (Abschaltungen, Schutzgeräte, Abdeckungen), organisatorische Maßnahmen (Arbeitsfreigaben, 5 Sicherheitsregeln, Prüfintervalle) und personenbezogene Maßnahmen (PSA gegen Störlichtbögen etc.) wirksam etabliert sind. Gemäß ArbSchG steht der Präventionsgedanke im Vordergrund – die oGVEFK trägt diese Philosophie in ihrem Verantwortungsbereich, indem sie proaktiv für sichere Arbeitsbedingungen sorgt.

  • Dokumentation und Organisation des elektrotechnischen Betriebs: Eine häufig unterschätzte Pflicht ist die Schaffung einer lückenlosen Dokumentation aller elektrosicherheitsrelevanten Vorgänge. Die oGVEFK stellt sicher, dass Prüfnachweise, Anlagendokumentationen, Schaltpläne, Bestellungen, Unterweisungsnachweise usw. aktuell und verfügbar sind. Sie organisiert gegebenenfalls ein elektrisches Sicherheitsmanagement-System oder integriert entsprechende Module ins bestehende Arbeitsschutzmanagement. Im Rahmen der Organisation gehört auch, Notfallmaßnahmen für elektrische Unfälle zu planen (z. B. spezielles Erste-Hilfe-Konzept bei Stromunfällen, Ausstattung mit isolierenden Rettungsmitteln) und Alarmpläne bei Stromausfällen oder Bränden zu erstellen. Zudem berichtet sie regelmäßig der Geschäftsleitung über den Status der Elektrosicherheit und etwaigen Handlungsbedarf.

Zusammenfassend fungiert die oGVEFK als Schlüsselfigur der elektrischen Sicherheitsorganisation. Sie verbindet strategische Aufgaben – Aufbau von Strukturen, Definition von Prozessen, Schulung und Überwachung – mit operativer Verantwortung – Freigabe von Arbeiten, Kontrolle vor Ort, Problemlösung im Störfall. Ihre Tätigkeit ist bereichsübergreifend: So muss sie z. B. auch in Abteilungen hineinwirken, die nicht primär elektrotechnisch sind, etwa wenn dort elektrische Arbeitsmittel genutzt werden. Die VEFK hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen aus dem elektrotechnischen Regelwerk und der geltenden Bestimmungen anderer Regelsetzer im gesamten Betrieb zwingend angewendet werden. Dieser ganzheitliche Anspruch macht deutlich, warum die Position einer oGVEFK in großen, verteilten Organisationen essentiell ist.

Anforderungen an Qualifikation und Fortbildung

Die Position der oGVEFK erfordert eine hohe fachliche Qualifikation und stetige Weiterentwicklung. Grundvoraussetzung ist, dass die Person eine anerkannte Elektrofachkraft (EFK) im Sinne der DGUV-Vorschriften ist. Dies bedeutet in der Regel, dass sie eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung (Geselle/Facharbeiter), eine Meister- oder Technikerausbildung oder ein Ingenieurstudium im Bereich Elektrotechnik besitzt. DIN VDE 1000-10 nennt zwar ausdrücklich Meister, Techniker oder Ingenieure als prädestinierte Qualifikationen, lässt jedoch auch andere Werdegänge zu – etwa einen sehr erfahrenen Gesellen mit Zusatzqualifikation. In jedem Fall muss die Person über umfassende Kenntnisse der elektrotechnischen Normen und Vorschriften verfügen und praktische Erfahrung in der Anwendung dieser Kenntnisse haben. Eine rein theoretische Ausbildung reicht nicht: Entscheidend ist die Befähigung, die Sicherheitsregeln im Betriebsalltag umzusetzen. Daher fordert die Norm und die DGUV, dass eine verantwortliche Elektrofachkraft mit ausreichend Berufserfahrung und Fachkunde ausgestattet ist. Unternehmen berücksichtigen bei der Auswahl daher neben formalen Abschlüssen auch Erfahrungshintergrund, Führungskompetenz und persönliche Eignung der Kandidaten.

Neben der Fachkompetenz ist Zuverlässigkeit ein Muss-Kriterium (§ 13 ArbSchG spricht von zuverlässigen und fachkundigen Personen). Die oGVEFK trägt große Verantwortung; sie muss den Willen und die Integrität besitzen, Sicherheitsvorschriften auch gegen ggf. wirtschaftliche Zwänge durchzusetzen. Daraus folgt, dass sie eine gewisse Autorität und Kommunikationsstärke benötigt, um gegenüber Geschäftsführung, Standortleitern und Mitarbeitern ihre Anliegen vertreten zu können.

Da sich Technik und Regeln ständig wandeln, ist kontinuierliche Fortbildung unerlässlich. DIN VDE 1000-10:2021-06 betont die Pflicht zur Aktualisierung der Fachkunde. Zudem verlangen ArbSchG (§ 12) und DGUV Vorschrift 1, dass alle Beschäftigten – und somit auch EFK – regelmäßig unterwiesen und weitergebildet werden. Für Elektrofachkräfte gilt die Empfehlung, mindestens jährlich an einer Sicherheitsunterweisung oder einem Fachseminar teilzunehmen, um ihr Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Beispielsweise werden durch Berufsgenossenschaften oder technische Akademien jährliche Update-Seminare angeboten, die Änderungen in Normen (wie der VDE-Bestimmungen), neue Erkenntnisse der Unfallforschung und Praxisbeispiele vermitteln. Gerade die oGVEFK sollte solche Möglichkeiten wahrnehmen, da sie im Unternehmen oft als Multiplikator für neues Wissen dient.

Zusätzlich zur formalen Weiterbildung ist die persönliche Fachliteraturpflege wichtig: Das Studium von Fachzeitschriften, technischen Mitteilungen (z. B. VDE-Bestimmungsauslegungen, DGUV-Informationen) und der Austausch in Netzwerken (wie Facharbeitskreisen oder Verbänden) helfen der oGVEFK, Best Practices zu kennen. Viele Unternehmen unterstützen ihre VEFK daher, z. B. durch Teilnahme an Konferenzen oder Arbeitskreisen im Bereich Elektrosicherheit.

Ein Aspekt der Qualifikation ist auch die Kenntnis betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhänge. Eine oGVEFK muss verstehen, wie ihr Verantwortungsbereich ins Gesamtunternehmen eingebettet ist. Dazu zählt Grundwissen im Projektmanagement (für Umbauten, neue Anlagen), im Vertragswesen (bei Beauftragung externer Dienstleister) und im Qualitätsmanagement (Dokumentation, Auditierungen). Oftmals erwerben VEFKs solche Kenntnisse on the job oder durch Zusatzschulungen (etwa Kurse in Arbeitsschutzmanagement).

Hervorzuheben ist, dass Qualifikation nicht statisch ist: Eine Person, die in einem kleinen Betrieb als VEFK geeignet war, ist nicht automatisch für ein Großunternehmen mit komplexer Technik qualifiziert. Umgekehrt kann eine hochqualifizierte Elektrofachkraft ohne Führungserfahrung Schwierigkeiten haben, die Rolle der oGVEFK auszufüllen. Daher fordern Norm und Praxis eine an den Aufgaben orientierte Qualifikation. Laut TRBS 1203 muss eine befähigte Person (und analog eine VEFK) Erfahrung mit den konkreten Arbeitsmitteln und Tätigkeiten haben. In der Praxis bedeutet das, dass Unternehmen oft gezielt Personalentwicklungsmaßnahmen durchführen, bevor jemand als oGVEFK bestellt wird – z. B. Hospitation beim bisherigen Amtsinhaber, Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen, Besuch von Spezialseminaren (z. B. „VEFK in der Praxis“). Ein systematisches Einarbeiten und Fortbilden der (angehenden) oGVEFK trägt entscheidend zur Sicherheit der Pflichtenübertragung bei.

Zusammengefasst muss die oGVEFK fachlich hochqualifiziert, persönlich geeignet und ständig lernbereit sein, um den vielfältigen Anforderungen gerecht zu werden. Diese hohen Anforderungen sind der Grund, weshalb Unternehmen die Auswahl sehr sorgfältig treffen müssen – das Arbeitsschutzrecht betont, dass die Gesamtverantwortung für die Personalauswahl in jedem Fall beim Arbeitgeber verbleibt. Die VEFK ist also kein Sündenbock, den man leichtfertig einsetzen kann, sondern ein Schlüsselakteur, der nur mit passender Kompetenz den gewünschten Nutzen bringt.

Organisation der Elektrosicherheit über mehrere Standorte – Herausforderungen und Lösungen

In einem Unternehmen mit vielen Standorten stellt die Umsetzung einheitlicher elektrotechnischer Sicherheitsstandards eine besondere Herausforderung dar. Zunächst ist zu entscheiden, wie die VEFK-Funktion organisationsstrukturell abgebildet wird: Zentral durch eine Gesamt-VEFK für alle Standorte, dezentral durch je eine lokale VEFK pro Standort – oder eine Mischform. Jede Variante hat Implikationen:

Bei einer zentralen oGVEFK für alle Niederlassungen liegt die Gesamtverantwortung in einer Hand. Dies hat den Vorteil einheitlicher Richtlinien, eindeutiger Verantwortlichkeit und gebündelter Expertise. Allerdings muss in diesem Fall sichergestellt sein, dass die oGVEFK ihrer Pflicht an allen Standorten praktisch nachkommen kann. Dies erfordert eine sorgfältige Planung: Die oGVEFK muss regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen durchführen (ggf. stichprobenartig), um den Zustand der Anlagen zu überprüfen. Sie muss außerdem Mechanismen etablieren, um über alle elektrotechnischen Vorgänge an entfernten Standorten informiert zu sein – z. B. durch lokale Ansprechpartner oder ein digitales Ticketsystem für elektrotechnische Arbeiten. In der Regel ist es gängige Praxis, eine zentrale VEFK zu ernennen, die durch einzelne EFK vor Ort unterstützt wird. Solche vor-Ort-EFK (oft Meister oder erfahrene Elektriker) übernehmen dann operative Aufgaben und melden an die oGVEFK. Die zentrale VEFK behält die Aufsicht und gibt die organisatorischen Leitlinien vor. Herausforderung hierbei ist die Kommunikation: Alle Beteiligten müssen wissen, wer wofür zuständig ist, und die Weisungskette muss trotz Distanz funktionieren. Klare Dokumentationen, regelmäßige Telefon- oder Videokonferenzen mit den Standort-Elektrikern sowie ein Besuchsplan der oGVEFK (z. B. quartalsweise Inspektion jedes Standorts) sind praktische Mittel, um dies sicherzustellen.

Bei einer dezentralen Organisation mit mehreren VEFKs (pro Werk/Liegenschaft) steht jede VEFK primär für ihren Standort in der Verantwortung. Hier ist rechtlich zu beachten, dass sich die Verantwortungsbereiche nicht überschneiden und alle Bereiche abgedeckt sind. Ein hierarchisches Modell kann so aussehen, dass es je Region oder Sparte eine Haupt-VEFK gibt, der wiederum örtliche VEFKs unterstellt sind. Wie oben erwähnt, ist ein solcher hierarchischer Aufbau zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus Haftungssicht sinnvoll, damit die Unternehmensleitung nicht in einem organisatorischen Vakuum steht. Falls die Unternehmensleitung keine hierarchische „Elektro-Kette“ einziehen möchte, muss sie dennoch eindeutig bestimmen, welche VEFK im Zweifelsfall weisungsbefugt ist. Auch in dezentralen Strukturen sollte also eine organisierende Gesamtverantwortliche bestimmt werden, die konzernweit Richtlinien erlässt und als Fachexpertin die Koordination übernimmt.

Herausforderungen bei mehreren Standorten:

  • Uneinheitliche Anlagenstrukturen: Verschiedene Standorte können unterschiedlich ausgestattete elektrotechnische Anlagen haben (z. B. älteres Werk vs. Neubau, unterschiedliche Maschinenparks). Die oGVEFK muss sich in verschiedenartige technische Systeme einarbeiten und die Sicherheitsstandards überall angleichen. Das erfordert breite Fachkenntnis und oft die Entwicklung standortübergreifender Mindeststandards (z. B. einheitliche Prüfkriterien, Checklisten), die dann an lokale Gegebenheiten angepasst werden.

  • Entfernung und Reaktionszeit: Liegen Standorte weit auseinander, kann die oGVEFK nicht bei jedem Zwischenfall sofort vor Ort sein. Sie muss darauf vertrauen können, dass lokale EFK im Ereignisfall richtig handeln. Dies bedingt eine klare Delegation von Teilaufgaben: Beispielsweise könnte an jedem Standort ein „Anlagenverantwortlicher“ (gem. VDE 0105-100) benannt sein, der die unmittelbare Betriebskontrolle hat, während die oGVEFK den „Anlagenbetreiber“-Status innehat und die Rahmenbedingungen setzt. Zwischen den Ebenen sind Kommunikationswege für Störungen, Freigaben und Entscheidungen festzulegen (z. B. muss ein Standort-Elektriker vor einer komplexen Schalthandlung die Freigabe der oGVEFK einholen, eventuell per Fernabfrage). Notfallprozeduren sollten definieren, wer Entscheidungen trifft, wenn die oGVEFK nicht erreichbar ist – in solchen Fällen kann z. B. ein schriftlich festgelegter Vertreter (Stellvertreter-VEFK) einspringen.

  • Konsistenz der Sicherheitskultur: Verschiedene Standorte haben oft eigene gewachsene Betriebskulturen. Eine zentrale oGVEFK steht vor der Aufgabe, ein einheitliches Elektrosicherheitsverständnis zu etablieren. Das bedeutet Schulungen an allen Standorten durchzuführen, Sicherheitsbewusstsein zu fördern und eventuell Widerstände („Das haben wir immer schon so gemacht“) zu überwinden. Hier helfen zentrale Richtlinien, regelmäßige Standortbegehungen mit Feedbackgesprächen und die Unterstützung durch das Top-Management, um der Sicherheitskultur überall Nachdruck zu verleihen.

  • Sprach- und Rechtsraumunterschiede: Sollte das Unternehmen Standorte in verschiedenen Ländern haben, kommen zusätzliche Hürden hinzu. Unterschiede in gesetzlichen Vorgaben müssen berücksichtigt werden (z. B. andere Prüfintervalle oder Zulassungsvorschriften im Ausland). Die oGVEFK muss sich ggf. mit internationalen Normen (IEC, NEC etc.) auskennen oder lokal abgestimmte Fachkräfte einbeziehen. Sprachliche Barrieren können Schulungen und Anweisungen erschweren, was durch zweisprachige Dokumentation oder Dolmetschen abgemildert werden muss.

  • Reisetätigkeit und Ressourcen: Eine oGVEFK mit Verantwortung für viele Orte hat eine hohe Arbeitsbelastung. Es muss organisatorisch eingeplant werden, dass sie ausreichend Zeit für Inspektionen und Koordination vor Ort bekommt. Das Unternehmen sollte Reisekosten und -zeiten einplanen und die Tätigkeit entsprechend anerkennen. Ggf. ist es sinnvoll, ein kleines zentrales Team aufzubauen: die oGVEFK plus ein oder zwei Mitarbeiter, die bei Audits, Dokumentationsaufgaben oder der Betreuung entfernter Standorte helfen. Diese Mitarbeiter könnten bspw. als Fachprojektleiter fungieren, die unter der Leitung der oGVEFK einzelne Themen (wie zentrales Prüffristenmanagement oder Schulungsorganisation) übernehmen.

Trotz der genannten Herausforderungen zeigen viele Großunternehmen erfolgreiche Modelle. Ein best practice ist oft eine Kombination: Es gibt lokale Elektrobeauftragte (z. B. Meister in der Instandhaltung) an jedem Standort, die tägliche Arbeiten überwachen, plus eine zentrale oGVEFK, die Richtlinien erstellt, Spezialfälle entscheidet und als Gutachter fungiert. Die zentrale oGVEFK besucht die Standorte regelmäßig, schult die lokalen Kräfte und prüft die Unterlagen. Im Ergebnis entsteht ein mehrstufiges System, das Robustheit bietet: vor Ort die Präsenz und Schnelligkeit, zentral die Einheitlichkeit und Expertise.

Schnittstellen zu anderen Verantwortungsbereichen (Facility Management, Arbeitssicherheit, IT)

Die Aufgaben der oGVEFK überschneiden sich in vielerlei Hinsicht mit anderen Bereichen der Unternehmensorganisation. Für eine sichere und effiziente Betriebsorganisation ist es unabdingbar, diese Schnittstellen klar zu definieren und in Prozessen zu regeln. Im Folgenden werden die typischen Berührungspunkte mit Facility Management, Arbeitssicherheit und IT näher beleuchtet:

Zusammenarbeit mit dem Facility Management

Das Facility Management (FM) ist meist für den Betrieb und die Instandhaltung der Gebäudeinfrastruktur verantwortlich – dazu gehören elektrische Anlagen wie Energieverteilungen, Beleuchtungsanlagen, Notstromaggregate, Klima- und Aufzugsanlagen. Hier gibt es eine natürliche Schnittstelle zur oGVEFK: Instandhaltungsplanung und -durchführung im Elektrobereich müssen gemeinsam abgestimmt werden. Konkret bedeutet dies: Die oGVEFK klärt mit der Instandhaltungsleitstelle, wer die Prüftermine festlegt, wer Arbeitsanweisungen für Elektrotätigkeiten schreibt und wer die zeitlichen Abläufe koordiniert. So muss z. B. sichergestellt sein, dass Wartungsintervalle für elektrische Anlagen anhand der Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden und vom FM nicht aus Kostengründen verlängert werden. Die oGVEFK sorgt dafür, dass die Wartungspläne elektrotechnischer Anlagen risikobasiert und normkonform sind (z. B. jährliche Prüfung von Schutzerdungen, DGUV V3-Prüfung von Maschinen etc.).

Bei der Umsetzung von Wartungen und Reparaturen gilt es zu regeln, wer diese Aufgaben ausführt: Häufig hat das FM eigenes Hauspersonal (Techniker, Haustechniker), die kleinere Eingriffe vornehmen. Die oGVEFK muss diese Mitarbeiter fachlich beurteilen und entsprechend unterweisen. Arbeiten, die die Kompetenz der Hausmeister überschreiten (z. B. Arbeiten an HV-Trafos, komplexe Schaltanlagen), werden meist an Fremdfirmen vergeben – hier obliegt es der oGVEFK, Kriterien für die Auftragsvergabe vorzugeben (etwa: nur konzessionierte Elektrofirmen, Nachweis von Qualifikationen) und Freigabeverfahren für Arbeitsgenehmigungen einzuführen. Gemeinsam mit dem FM sollten Prozessabläufe definiert werden: z. B., dass kein Elektrounternehmen ohne Freigabe der oGVEFK am Standort tätig wird, oder dass das FM vor Beschaffung eines neuen elektrischen Geräts die Zustimmung der oGVEFK einholt.

Auch im Baumanagement (Neubau oder Umbau von Gebäuden) überschneiden sich die Verantwortungen. Während FM-Projektleiter Termine, Kosten und Gewerke koordinieren, hat die oGVEFK ein Auge auf die elektrotechnische Sicherheit der Bauphase und der Endabnahme. Sie bringt sich idealerweise in Planungsrunden ein, prüft die elektrotechnischen Konzepte auf Normenkonformität (z. B. Selektivität der Schutzkonzepte, Notaus-Schaltungen, Blitzschutz) und begleitet die Abnahmen oder Prüfungen der neuen Anlagen. Im Betrieb übergibt das FM die technische Dokumentation neuer Anlagen an die oGVEFK, welche diese archiviert und künftige Prüfungen einplant.

Kurz gesagt: Die oGVEFK und das Facility Management müssen Hand in Hand arbeiten. Das FM stellt Ressourcen und operatives Personal, die oGVEFK stellt die Fachaufsicht, Vorgaben und Kontrolle. Regelmäßige Meetings zwischen oGVEFK und FM-Leitung helfen, anstehende Maßnahmen (z. B. Revisionen, Modernisierungen) abzustimmen. Durch diese enge Kooperation wird gewährleistet, dass Gebäudebetrieb und -instandhaltung nicht isoliert vom elektrotechnischen Sicherheitsmanagement stattfinden, sondern integraler Bestandteil davon sind.

Schnittstelle zur Arbeitssicherheit (Fachkraft für Arbeitssicherheit)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz SiFa, gem. ASiG) und die oGVEFK verfolgen das gemeinsame Ziel, Unfälle zu verhindern und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Dabei haben beide unterschiedliche Rollen: Die SiFa ist primär beratend tätig und unterstützt den Arbeitgeber in allen Arbeitsschutzfragen, während die oGVEFK eine Weisungsfunktion im elektrotechnischen Bereich innehat. Es ist essentiell, dass diese beiden Akteure eng kooperieren und ihre Kompetenzen ergänzen.

Eine zentrale Zusammenarbeit erfolgt bei der Gefährdungsbeurteilung: Die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG und BetrSichV ist oft Aufgabe der SiFa, jedoch kann sie die elektrotechnischen Gefahren nur gemeinsam mit der oGVEFK angemessen beurteilen. Praktisch liefern oGVEFK und ggf. weitere Elektroexperten die Fachinformationen (z. B. Fehlerquellen, technische Schutzmaßnahmen), während die SiFa den Prozess moderiert, dokumentiert und darauf achtet, dass alle Tätigkeiten abgedeckt sind. So entstehen belastbare Beurteilungen, in denen elektrospezifische Risiken (Stromschlag, Kurzschluss, Lichtbogen, statische Elektrizität etc.) umfassend bewertet und Maßnahmen festgelegt werden.

Unterweisungen und Schulungen sind ein weiterer Schnittstellenbereich. Gemäß ArbSchG § 12 sind Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz mindestens jährlich zu unterweisen. Die SiFa organisiert häufig die Unterweisungskonzepte im Betrieb. Wenn es um elektrotechnische Themen geht – z. B. Sicherheitsunterweisung für Elektrofachkräfte, oder allgemeine Schulungen über das Verhalten bei elektrischen Gefahren für alle Mitarbeiter – dann erarbeitet die oGVEFK die Inhalte und führt die fachlichen Schulungsteile durch. Beispielsweise schult die oGVEFK alle Elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP) im Unternehmen, während die SiFa allgemeine Themen (Erste Hilfe, Feuerlöscher, PSA) abdeckt. Auch für nicht-elektrisches Personal, das im Umfeld elektrischer Anlagen arbeitet (z. B. Reinigungskräfte in elektrischen Betriebsräumen, Handwerker in Nähe elektrischer Anlagen), sollte die oGVEFK Sicherheitsanweisungen zur Verfügung stellen, die von der SiFa in die Unterweisungspläne integriert werden.

Bei Unfalluntersuchungen arbeiten SiFa und oGVEFK ebenfalls zusammen. Kommt es zu einem elektrischen Unfall oder Beinahe-Unfall, übernimmt die SiFa oft die Federführung bei der Untersuchung, muss sich aber auf die Expertise der oGVEFK stützen, um die technischen Ursachen zu ermitteln. Gemeinsam rekonstruieren sie den Hergang, analysieren, ob Schutzmaßnahmen versagt oder gefehlt haben, und definieren Korrekturmaßnahmen. Während die SiFa auf allgemeine Arbeitsschutzaspekte (mangelnde Unterweisung, Organisationsfehler) schaut, beurteilt die oGVEFK die technischen Aspekte (Gerätemängel, Verstoß gegen elektrotechnische Regeln).

Auch organisatorisch sollten beide eng abgestimmt sein: Die oGVEFK ist Teil des innerbetrieblichen Arbeitsschutzausschusses (ASA), wo sie über elektrosicherheitstechnische Belange berichtet, während die SiFa als ständiges Mitglied fungiert. Dadurch sind Informationen ausgetauscht und Sicherheitsmaßnahmen bereichsübergreifend koordiniert.

Ein potenzieller Konfliktpunkt kann sein, wenn die oGVEFK in ihrem Bereich weisungsfrei entscheidet, während die SiFa nur beratend einwirken kann. Dies lässt sich durch klare Abgrenzungen lösen: In technischen Fragen der Elektrosicherheit hat die oGVEFK die Entscheidungshoheit, jedoch sollte sie die SiFa bei größeren Veränderungen frühzeitig einbinden, um deren übergreifende Sicht (z. B. auf ergonomische oder organisatorische Aspekte) zu berücksichtigen. Umgekehrt respektiert die SiFa, dass spezifische technische Bewertungen (etwa ob ein Reparaturverfahren sicher ist) der Fachkunde der oGVEFK obliegen. So entsteht ein gegenseitiges Vertrauen. Beide Rollen gemeinsam verschaffen dem Arbeitgeber die Sicherheit, alle Pflichten erfüllt zu haben: die SiFa gewährleistet die systematische, ganzheitliche Betrachtung, die oGVEFK die tiefe technische Durchdringung des Elektrosicherheitsbereichs.

Schnittstelle zur IT-Abteilung

Moderne Unternehmen haben eine umfangreiche IT-Infrastruktur (Büro-IT, Rechenzentren, Produktions-IT). Obwohl Computer, Server & Co. primär in den IT-Bereich fallen, unterliegen auch sie den Regeln der Elektrosicherheit. In der Praxis zeigt sich hier oft eine Problematik: IT-Abteilungen neigen dazu, relativ selbstständig zu agieren und beschaffen neue Hardware nach Kriterien wie Performance und Cybersicherheit, ohne immer die elektrotechnische Sicherheit einzubeziehen. Die oGVEFK muss deshalb eine Schnittstelle zur IT etablieren, um sicherzustellen, dass auch im IT-Bereich alle einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.

Ein Beispiel ist die Beschaffung von IT-Geräten: Oft werden neue Computer, Monitore, Server, USV-Anlagen etc. in Betrieb genommen, ohne vorab einer sicherheitstechnischen Kontrolle unterzogen zu werden. Doch gemäß BetrSichV dürfen Arbeitsmittel Beschäftigten nur in sicherem Zustand überlassen werden. Die oGVEFK sollte daher mit der IT abstimmen, dass z. B. neu gelieferte Geräte zumindest einer Sichtprüfung durch eine elektrotechnische Fachkraft unterzogen werden, bevor sie verteilt werden. Bei Geräten mit unbekannter Herkunft (z. B. Importe) kann auch eine VDE-Prüfung nötig sein. Hier prallen mitunter Verständniswelten aufeinander: Die IT hält PC/Monitore für harmlos, die oGVEFK verweist auf die Rechtspflicht zur Erstprüfung. Durch Schulung und klar definierte Prozesse (z. B. Checkliste bei Inbetriebnahme neuer Hardware) lässt sich dieses Konfliktfeld entschärfen.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind die wiederkehrenden Prüfungen von IT-Equipment. Standard-IT-Geräte und Server unterliegen – wie andere elektrische Betriebsmittel – der Pflicht zur periodischen Überprüfung. Die Prüfintervalle müssen per Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden und bei geringer Gefährdung können länger ausfallen, aber sie dürfen nicht völlig vernachlässigt werden. In vielen Firmen wurde in der Vergangenheit IT-Hardware nicht regelmäßig geprüft, was jedoch im Widerspruch zu DGUV V3 und BetrSichV steht. Die oGVEFK muss dafür sorgen, dass auch IT-Geräte (vom Büro-PC bis zum Serverschrank) ins Prüfkonzept aufgenommen werden. Praktisch kann dies bedeuten, dass jährlich oder alle zwei Jahre eine visuelle Kontrolle und stichprobenweise Messprüfung von PCs und Peripherie erfolgt, und ggf. höhere Prüfintervalle für unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV) und Serverräume angesetzt werden. Die IT-Abteilung sollte hier mit der oGVEFK kooperieren, indem z. B. Zeitfenster für Prüfungen eingeräumt werden (etwa vor der Inbetriebnahme neuer Server oder in Wartungsfenstern der Rechenzentren).

Die Betriebssicherheit in Serverräumen/Rechenzentren ist ein spezieller Aspekt: Ein Data Center hat oft hochkomplexe Stromversorgungsanlagen (Übergabeschränke, USV-Batterien, Notstromgeneratoren, Klimaversorgungen). Obwohl IT-Personal diese Anlagen bedient, dürfen Eingriffe darin nur durch Elektrofachkräfte erfolgen. Die oGVEFK legt fest, wer Zutritt zu elektrischen Betriebsräumen (Serverräume, Verteilungen) hat und unter welchen Bedingungen. Beispielsweise kann geregelt sein, dass IT-Mitarbeiter einfache Handlungen (Server ein-/ausstecken in dafür vorgesehenen Steckdosen) durchführen dürfen, nicht jedoch Arbeiten an der Elektroinstallation (z. B. neue Steckdosenleisten anschließen) ohne EFK. Eine häufige Gefahrenquelle im IT-Umfeld ist das Kabelmanagement: Verlegte Leitungen quer durch Serverräume, wild übereinandergelegte Steckdosenleisten etc. Die oGVEFK achtet auf ordnungsgemäße Verlegung in Kabelkanälen oder Kabeltrassen und darauf, dass Anschlussleisten nicht überlastet werden. Auch die Einhaltung der Abschaltbedingungen der vorgeschalteten Schutzorgane – gerade bei der Verwendung vieler IT-Geräte an Mehrfachsteckdosen – fällt in ihr Auge. Kurzum, die oGVEFK wirkt darauf hin, dass IT-Equipment nach den gleichen Sicherheitsprinzipien behandelt wird wie Maschinen oder andere Betriebsmittel.

Da IT-Abteilungen ihre Prioritäten oft auf Verfügbarkeit und Datensicherheit legen, ist Überzeugungsarbeit gefragt, um Elektrosicherheit als integralen Bestandteil zu verankern. Hier hilft es, konkrete Risiken aufzuzeigen (z. B. Brandgefahr durch überlastete Steckdosen, Haftungsrisiken bei ungeprüften Geräten) und gleichzeitig Lösungen anzubieten, die den IT-Betrieb wenig beeinträchtigen (z. B. Prüfungen im Wartungsfenster, Verwendung geprüfter Steckdosenleisten). Oftmals werden auch externe IT-Dienstleister eingesetzt (für Wartung von Kopierern, Bereitstellung von Leihgeräten, Betrieb von Servern). Die oGVEFK muss sicherstellen, dass diese Dienstleister in die Sicherheitsorganisation eingebunden sind – etwa, dass gelieferte Leihgeräte ein Prüfsiegel tragen oder dass Fremdtechniker im Rechenzentrum unter Aufsicht einer internen Elektrofachkraft arbeiten.

Zusammenfassend hat die oGVEFK in Bezug auf die IT die Rolle eines Kontrolleurs und Beraters: Sie kontrolliert die Einhaltung elektrotechnischer Regeln auch im IT-Umfeld und berät die IT, wie sie ihre Infrastruktur sicherheitstechnisch korrekt betreibt. Beide Abteilungen – IT und Elektrotechnik – profitieren von einer guten Zusammenarbeit: Ausfälle oder Unfälle werden vermieden und Compliance wird gewahrt. Im Idealfall entwickelt sich ein Verständnis, dass elektrotechnische Sicherheit und IT-Betriebssicherheit keine getrennten Sphären sind, sondern gemeinsam zur Gesamtsicherheit des Unternehmens beitragen.