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Elektrofachkraft

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Rolle der Elektrofachkraft im elektrischen Sicherheitssystem

Rolle der Elektrofachkraft im elektrischen Sicherheitssystem

Die Elektrofachkraft stellt durch ihre qualifizierte Ausbildung, Kenntnis der Normen und Erfahrung sicher, dass elektrotechnische Arbeiten fachgerecht und sicher erfolgen. Sie übernimmt dabei Fachverantwortung für elektrische Anlagen, wirkt maßgeblich in der Gefährdungsbeurteilung mit, führt oder beaufsichtigt Prüfungen und setzt erforderliche Schutzmaßnahmen um. Sie arbeitet eng mit der vom Unternehmer bestellten verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) zusammen, die für organisatorische und übergeordnete Sicherheitsaufgaben zuständig ist. Im Unterschied zur rein unterwiesenen Person (EuP) besitzt die EFK umfassende elektrotechnische Befähigung und darf allein elektrotechnische Arbeiten beurteilen und durchführen. Eine Elektrofachkraft (EFK) ist eine speziell qualifizierte Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Vorschriften elektrotechnische Arbeiten beurteilen und überwachen darf. Sie kann Gefährdungen durch elektrische, mechanische, thermische oder andere Einwirkungen erkennen und geeignete Maßnahmen treffen, muss diese jedoch nicht selbst ausführen. Typische Qualifikationsnachweise sind u. a. eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung (z.B. Gesellenprüfung), eine Meister- oder Technikerprüfung oder ein Studium (Bachelor/Master) im Elektrobereich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch langjährige einschlägige Berufserfahrung anstelle der formalen Ausbildung anerkannt werden. Die EFK muss alle relevanten Normen, VDE-Vorschriftenwerke und Unfallverhütungsvorschriften kennen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Gemäß Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die Verantwortung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die ausgewählte Person diese Anforderungen erfüllt.

Aufgabenbereiche

Wesentliche Aufgabenbereiche der Elektrofachkraft sind die Errichtung, Änderung, Instandhaltung und der Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie die Durchführung von Prüfungen an elektrischen Einrichtungen. Sie überwacht insbesondere die sichere Ausführung von Arbeiten unter Spannung (AuS) oder in der Nähe spannungsführender Teile, veranlasst die notwendigen Abschaltungen und Schaltfreigaben und stellt die Bereitstellung geeigneter Werkzeuge und Schutzausrüstungen sicher. Zudem unterweist und beaufsichtigt die EFK elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) und Hilfskräfte, sorgt für deren sichere Einarbeitung und informiert sie über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung bewertet die EFK die elektrischen Risiken und schlägt geeignete Schutzmaßnahmen vor (z.B. Isolationsmaßnahmen, Fehlerstromschutzschalter, Schaltfreigabesysteme, persönliche Schutzausrüstung). Sie überwacht auch die Einhaltung der Schutzmaßnahmen im laufenden Betrieb und kontrolliert die Dokumentation, etwa durch Prüfprotokolle nach DIN VDE 0100-600, 0105-100 oder DGUV Vorgaben.

  • Qualifikationsanforderungen: Abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung (z.B. Elektroinstallateur, Industriemechaniker mit elektrotechnischer Fachrichtung), Meister-/Techniker- oder Hochschulabschluss im Elektrobereich. Umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Normen (DIN VDE, DGUV usw.) und Berufserfahrung sind erforderlich.

  • Wesentliche Aufgaben: Planen, Errichten, Ändern und Instandhalten elektrischer Anlagen; Durchführung und Überwachung elektrotechnischer Arbeiten; Unterweisung und Beaufsichtigung von EuP und Hilfskräften; Organisation von Abschaltungen und Freigaben; Durchführen von Prüfungen und Inbetriebnahmen.

  • Verantwortung und Pflichten: Fachverantwortung für ihre Tätigkeiten – die EFK steht für das fachliche Ergebnis ihrer Arbeiten ein. Sie darf keiner elektrotechnisch nicht befähigten Person fachliche Weisungen entgegennehmen und ist verpflichtet, die Sicherheitseinrichtungen bereitzustellen und Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Warnzeichen, Sperrungen, PSA) anzuordnen und zu kontrollieren. Jede Elektrofachkraft hat eine persönliche Fachverantwortung für ihre Arbeit aufgrund Ausbildung und Erfahrung.

Kooperation mit der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)

In größeren Betrieben oder komplexen Anlagen wird eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) bestellt, die gegenüber dem Unternehmer eine erweiterte Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt. Die VEFK muss formal vom Arbeitgeber schriftlich bestellt werden und verfügt über mindestens eine Meister-, Techniker- oder Ingenieursausbildung. Ihre Aufgaben umfassen neben den oben genannten Tätigkeiten der EFK insbesondere die übergeordnete Organisation, Planung und Kontrolle aller elektrotechnischen Vorgänge im zugeteilten Bereich. Dazu gehören die Festlegung von Arbeitsabläufen, Auswahl und Einweisung von Arbeitskräften, Erstellung elektrotechnischer Betriebsanweisungen sowie die fachliche Abnahme von Arbeiten. Die VEFK unterliegt hinsichtlich der elektrotechnischen Sicherheit keiner fachlichen Weisung und allein sie ist verantwortlich für den elektrischen Betrieb (Weisungsfreiheit).

Rechtsgrundlagen und Normen

Die Tätigkeit der Elektrofachkraft stützt sich auf verschiedene Gesetze und Normen. DIN VDE 1000-10 definiert die Begriffe EFK, VEFK und elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) und legt die fachlichen Anforderungen fest. Nach DIN VDE 0105-100 („Betrieb von elektrischen Anlagen“) muss z. B. ein Anlagen- und ein Arbeitsverantwortlicher bestimmt werden; die Elektrofachkraft fungiert dabei oft als Arbeitsverantwortlicher für elektrotechnische Tätigkeiten. Hier werden auch sichere Arbeits- und Abschaltverfahren beschrieben. Die DGUV Vorschrift 3 („Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, früher BGV A3) definiert in §2 Abs.3 die Elektrofachkraft analog zur DIN VDE und schreibt vor, dass Prüfungen an elektrischen Anlagen grundsätzlich durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung durchzuführen sind. Sie legt außerdem Prüffristen fest (z.B. stationäre Anlagen alle vier Jahre durch EFK). Das Arbeitsschutzgesetz (§5 ArbSchG) fordert, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellt; hier wirkt die EFK mit ihrem elektrotechnischen Fachwissen mit und der Arbeitgeber prüft, ob die ausgesuchte Person den Anforderungen entspricht. Weitere Vorgaben ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und TRBS 1203 (Anforderungen an befähigte Prüfpersonen) sowie aus Unfallverhütungsvorschriften der DGUV.

Elektrofachkraft und elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) sind Helfer ohne abgeschlossene Elektroausbildung. Sie dürfen ausschließlich unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten und nur die Tätigkeiten ausführen, für die sie fachgerecht unterwiesen wurden. Die EFK ist dafür verantwortlich, die EuP zu schulen, ihnen die übertragenen Aufgaben zu erläutern und ihr sicheres Verhalten zu überwachen. Ausgenommen Sonderfälle darf eine EuP keine eigenverantwortlichen elektrotechnischen Arbeiten durchführen; sonst trägt sie allein die Verantwortung für ihr Handeln. Damit ist klar: Elektrotechnische Arbeiten dürfen grundsätzlich nur durch Elektrofachkräfte (oder unter deren Aufsicht) ausgeführt werden.