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Ortsfeste elektrische Anlagen

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Ortsfeste elektrische Anlagen

Ortsfeste elektrische Anlagen

Die Betreiberpflichten aus den DGUV-Vorschriften 3 und 4, den zugehörigen DGUV-Informationen sowie den DIN-VDE-Normen bilden die Grundlage für den sicheren und rechtskonformen Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen. Durch gewissenhafte Umsetzung dieser Pflichten stellt der Betreiber den Schutz von Beschäftigten und Dritten sicher, minimiert Betriebsunterbrechungen und reduziert Haftungsrisiken. Die Einhaltung von Prüfzyklen, Dokumentationspflichten und Schutzmaßnahmen ist aus Sicht eines Facility Management-Anbieters nicht verzichtbar – sie gehört zu den vertraglich und organisatorisch zwingenden Grundlagen. Ein Verstoß gegen diese Betreiberpflichten kann zu Arbeitsschutzverstößen, Geldbußen oder gar zur Kündigung von Versicherungsverträgen führen. Daher sind klare Verantwortlichkeiten, effiziente Prozesse und regelmäßige Schulungen essenziell, um den betrieblichen und gesetzlichen Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden.

Ziel ist die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften und technischen Regelwerke, um Arbeitssicherheit, Anlagenverfügbarkeit und Haftungssicherheit im Facility Management sicherzustellen.

Sichere Betriebsführung ortsfester elektrischer Anlagen

Rechts- und Normenrahmen

Der Betreiber unterliegt verbindlichen Vorgaben aus Arbeitsschutz- und Elektrovorschriften. Tabelle 1 fasst die wichtigsten Regelwerke zusammen. DGUV-Vorschrift 3 und 4 regeln Betrieb, Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. DGUV-Informationen (z.B. 203-004, 203-071) geben Hinweise zu Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung, Prüfabläufen und Dokumentation. DIN-VDE-Normen (etwa VDE 0105-100, VDE 0701/0702) legen technische Anforderungen und Prüfverfahren fest. Die genauen Pflichten ergeben sich aus den jeweiligen Paragraphen der Vorschriften.

Vorschrift / Norm

Kernpflicht

DGUV-V 3 / DGUV-V 4

Betrieb, Prüfung und Instandhaltung der Anlagen

DGUV-I 203-004 / 203-071

Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung, Prüfverfahren, Dokumentation

VDE 0105-100, VDE 0701/0702

Prüfverfahren, Kalibrierung, technische Anforderungen

Die DGUV-Vorschriften 3 und 4 sind insbesondere für ortsfeste elektrische Anlagen verbindlich. Sie schreiben unter anderem vor, dass elektrische Anlagen nur durch Elektrofachkräfte errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Ergänzend sind gemäß DIN VDE 0105-100 der sichere Betrieb und die regelmäßige Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten.

Organisatorische Instandhaltungspflichten

Nach § 3 der DGUV-Vorschriften hat der Betreiber sicherzustellen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich von einer Elektrofachkraft (oder unter deren Leitung/Aufsicht) entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet, geändert und instand gehalten werden. Ebenso sind Anlagen nur zu betreiben, wenn alle betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Die Verantwortlichen im Unternehmen (z.B. Betreiber, Facility Management) richten daher klare Abläufe ein: Elektrische Instandhaltungen erfolgen nur durch qualifiziertes Personal oder unter dessen Aufsicht, Änderungen werden dokumentiert und freigegeben.

Entdeckte Mängel müssen der Betreiber unverzüglich beheben lassen. Liegt eine dringende Gefahr für Personen oder Sachwerte vor, wird das betroffene Betriebsmittel oder die Anlage bis zur Beseitigung stillgelegt. Der Betreiber etabliert ein Meldesystem für elektrotechnische Mängel und überwacht die fristgerechte Behebung. Übliche Maßnahmen sind schriftliche Mängellisten, Eskalationsstufen (z.B. Anlagenaußerbetriebnahme bei Nichtbeseitigung) und Prüfprotokolle, in denen die Abstellmaßnahmen dokumentiert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Instandhaltungsmaßnahmen nachvollziehbar sind und wirksam umgesetzt werden.

Betriebssicherheit elektrischer Anlagen

Gemäß § 4 DGUV-Vorschrift 3 müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel sich in sicherem Zustand befinden und kontinuierlich in diesem Zustand gehalten werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den sicheren Zustand auch dann herzustellen, wenn für die jeweilige Anlage keine spezifischen elektrotechnischen Regeln existieren. Das bedeutet konkret: Nur einwandfreie und ordnungsgemäß gewartete Anlagen dürfen betrieben werden.

Weiterhin dürfen Anlagen nur genutzt werden, wenn sie allen betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen. Wenn bei Betriebsrundgängen oder Prüfungen Unregelmäßigkeiten oder gefährdende Zustände (z.B. beschädigte Kabel, Undichtigkeiten, Korrosion) festgestellt werden, sind umgehend zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies kann die Nachrüstung von Schutzabdeckungen, das Einrichten von Warnmarkierungen oder die zeitweise Begrenzung der Nutzung umfassen.

DIN VDE 0105-100 ergänzt diese Anforderungen: Nach Punkt 3.2.1 ist der Anlagenbetreiber ausdrücklich für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage verantwortlich. Vor jedem Bedienvorgang oder jeder Arbeit an der Anlage ist daher eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Ergibt die Beurteilung neue Risiken (z.B. durch besondere Umgebungsbedingungen oder Arbeiten in der Höhe), so hat der Betreiber zusätzlich technische (z.B. Isoliermaßnahmen) oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu definieren, um die Sicherheit aller Beschäftigten zu gewährleisten.

Prüfpflichten und Prüfintervalle

Der Betreiber ist verpflichtet, elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel regelmäßig zu prüfen. Nach § 5 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 3 müssen Prüfungen erfolgen – erstmals vor Inbetriebnahme und nach jeder Änderung oder Reparatur einer Anlage. Zusätzlich sind wiederkehrende Prüfungen in festgelegten Zeitabständen durchzuführen. Verantwortlich dafür ist immer eine Elektrofachkraft (oder eine entsprechend befähigte Person) bzw. unter deren Aufsicht.

Die Festlegung der Prüfintervalle erfolgt anhand von Gefährdungsbeurteilung und Einsatzzweck: Faktoren sind etwa die Nutzungshäufigkeit, Umgebungseinflüsse (Feuchtigkeit, Staub), Belastung und Betriebsdauer. Typische Intervalle können z.B. für Schutzeinrichtungen jährlich, für Sichtprüfungen monatlich oder bei besonderen Anlagen auch öfter definiert sein. Eine Alternative zur reinen Fristenprüfung ist laut DIN-VDE-Normen die kontinuierliche Überwachung durch eine verantwortliche Elektrofachkraft, bei der auftretende Mängel umgehend behoben werden.

Prüfungen bestehen mindestens aus folgenden Bestandteilen:

  • Sichtprüfung: Überprüfung auf sichtbare Mängel wie Beschädigungen von Leitungen, Verschmutzungen, Korrosion. Ziel ist es, potenzielle Gefährdungen frühzeitig zu erkennen.

  • Funktionsprüfung: Kontrolle, dass alle Schaltfunktionen, Schutzschalter und Betriebsmittel einwandfrei arbeiten. Hierzu werden z.B. Abschaltungen gezielt ausgelöst und Schaltkreise geöffnet.

  • Messprüfung: Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen (z.B. Isolationswiderstand, Schutzleiterwiderstand, Erdungsmessung). Ziel ist der Nachweis, dass im Fehlerfall keine gefährlichen Spannungen auftreten.

  • Dokumentation: Erfassung aller Prüfergebnisse in Prüfprotokollen, sodass ein revisionssicherer Nachweis der Prüfung führt wird.

Diese Prüfmethoden sind in Tabelle 2 zusammengefasst:

Prüfmethode

Ziel

Zuständige Person

Häufigkeit

Sichtprüfung

Feststellung von sichtbaren Schäden und Mängeln

Elektrofachkraft

Regelmäßig (z.B. monatlich)

Funktionsprüfung

Überprüfung der Betriebs- und Schutzfunktionen

Elektrofachkraft

Nach Gefährdungsbeurteilung

Messprüfung

Kontrolle der Schutzmaßnahmen (z.B. Erdung, Isolationswiderstand)

Elektrofachkraft

Gemäß DIN-VDE-Vorgaben (z.B. jährlich)

Dokumentation

Revisionssichere Nachweisführung aller Prüfungen

Betreiber / Facility Management

Fortlaufend (nach jeder Prüfung)

Prüfprotokolle und Dokumentation

Nach § 5 Abs. 3 DGUV-Vorschrift 3 sind alle Prüfungen aktenkundig zu machen. Dies schließt ein Prüfbuch (schriftlich oder elektronisch) ein, in dem jede Prüfung dokumentiert ist. Dort werden insbesondere vermerkt: Datum und Ergebnis der Prüfung, festgestellte Mängel, vorgeschlagene und durchgeführte Abhilfemaßnahmen sowie Fristen und Verantwortlichkeiten.

Der Betreiber gewährleistet, dass diese Dokumentation jederzeit prüfbar ist. Auf Anforderung des Unfallversicherers (bzw. der Berufsgenossenschaft) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen Prüfprotokolle und das Prüfbuch vorgelegt werden können. Moderen CAFM-Systeme (Computer Aided Facility Management) werden oft eingesetzt, um diese Nachweispflicht revisionssicher zu erfüllen. Dabei wird sichergestellt, dass alle Prüfungen mit Datum, Prüfer und Befund lückenlos abgelegt sind.

Auch DGUV Information 203-071 betont die Bedeutung einer vollständigen Dokumentation. Sie weist darauf hin, dass der Unternehmer prüfpflichtige Anlagen angemessene Prüfintervalle zuweisen und die Ergebnisse vollständig festhalten muss. Eine lückenlose Dokumentation bildet die Grundlage für einen sicheren Betrieb, da sie wiederkehrende Fehler aufzeigt und die Einhaltung der Prüfpflichten belegt.

Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen muss der Betreiber spezielle Sicherheitsregeln vorsehen. Grundsätzlich darf nicht an unter Spannung stehenden aktiven Teilen gearbeitet werden. Vor Beginn jeder Arbeit an der Anlage ist ein spannungsfreier Zustand herzustellen und während der gesamten Tätigkeit sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die zu bearbeitende Anlage selbst und alle benachbarten aktiven Teile, sofern diese nicht durch Abdeckungen oder Abschrankungen geschützt sind. Auch der Betrieb von Maschinen oder Geräten in unmittelbarer Nähe spannungsführender Teile erfordert die Feststellung der Spannungsfreiheit, falls keine Schutzmaßnahmen bestehen.

Für Arbeiten in der Nähe ungeschützter aktiver Teile gilt entsprechend (§ 7): Entweder wird ebenfalls spannungsfrei geschaltet, oder die aktiven Teile werden durch Abdeckungen/Abschirmungen bei der Arbeit geschützt. Andernfalls dürfen durch den Betreiber definierte Mindestabstände nicht unterschritten werden. Diese Vorschriften können in Ausnahmefällen (§ 8 DGUV Vorschrift 3) gelockert werden, wenn etwa technisch ausgeschlossen ist, dass Strom oder Lichtbogen auftreten, und nur besonders qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden. Grundsätzlich geht die Sicherheit durch Freischalten vor.

Der Betreiber organisiert außerdem Zugangs- und Genehmigungsverfahren für Elektroarbeiten: Vor Arbeiten ist oft eine Freischaltbescheinigung oder ein ähnliches Dokument auszustellen, das Zustände wie „gesichert gegen Wiedereinschalten“ dokumentiert. Zudem muss eine Rettungskette etabliert sein – vor allem bei Arbeiten unter Spannung oder bei Einzelarbeit. Beispielsweise werden Rettungspläne, Notstromabschaltungen und mindestens ein Rettungshelfer bereitgestellt, um im Notfall schnelle Hilfe zu gewährleisten. Alle Sicherheitsregeln und Notfallmaßnahmen sind in Betriebsanweisungen festzuhalten, damit sie allen Beschäftigten bekannt sind.

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Vor Aufnahme jeglicher elektrischer Arbeiten führt der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung durch, wie es § 5 ArbSchG und DGUV-Vorschrift 1 fordern. Die DGUV-Information 203-004 (Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter Gefährdung) beschreibt, dass alle elektrischen Gefährdungen analysiert werden müssen. Daraus leitet der Betreiber die erforderlichen Schutzmaßnahmen ab, zum Beispiel den Einsatz isolierter Werkzeuge oder die Festlegung besonderer Verhaltensregeln bei Nässe.

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erstellt der Betreiber betriebliche Unterweisungen und Betriebsanweisungen. Vor Arbeiten an elektrischen Anlagen sind alle beteiligten Mitarbeiter zu unterweisen: Elektrofachkräfte müssen über besondere Gefahren und Arbeitsabläufe informiert sein, elektrotechnisch unterwiesene Personen über den sicheren Umgang mit Geräten, und elektrotechnische Laien darüber, welche Bereiche sie meiden müssen. Auch externe Prüfpersonen oder Dienstleister werden über anlagenspezifische Besonderheiten eingewiesen.

Es ist sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen während der Prüfungen oder Wartungen an die Gefahrenstelle gelangen. Dies kann z.B. durch Absperrungen, Sicherheitszonen oder eine Beaufsichtigung umgesetzt werden. So stellt der Betreiber sicher, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf unter Spannung stehende Teile oder auf Maschinenbereiche erhalten. Regelmäßige Nachschulungen und Prüfungen des Verständnisses runden das Unterweisungssystem ab.

Bereitstellung von Prüf- und Schutzausrüstung

Der Betreiber stellt alle notwendigen Prüf- und Schutzausrüstungen zur Verfügung. Dazu zählen Mess- und Prüfgeräte (z.B. Multimeter, Isolationsprüfer), geeignete Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung (PSA). Insbesondere gehören dazu isolierende Handschuhe, Schutzhelme, Schutzbrillen, isolierende Matten und Handschuhe für Arbeiten in Niederspannungsanlagen. Diese Schutzmittel müssen den aktuellen Vorschriften entsprechen und in unversehrtem Zustand bereitgehalten werden.

Alle Prüfgeräte müssen regelmäßig geprüft und kalibriert werden. Hersteller geben üblicherweise jährliche Kalibrierintervalle vor. Der Betreiber sorgt dafür, dass diese Intervalle eingehalten und dokumentiert werden. Nur kalibrierte Geräte dürfen zur Messung verwendet werden, um verlässliche Ergebnisse zu gewährleisten. Aufzeichnungen über Wartung und Kalibrierung der Messinstrumente gehören zur Pflichtdokumentation.

Nach Instandsetzungen an elektrischen Betriebsmitteln führt der Betreiber Funktions- und Prüfmaßnahmen durch, bevor die Geräte wieder in den Produktivbetrieb zurückkehren. Normen wie DIN EN 50678 (VDE 0701) sehen vor, dass reparierte oder neu konfektionierte elektrische Geräte wiederholt auf Sicherheit geprüft werden. Dies schließt Sicht-, Funktions- und Messprüfungen ein, um sicherzustellen, dass Instandsetzungen keine neuen Gefahrenquellen darstellen.

Dokumentation, Auswertung und Nachweis

Der Betreiber dokumentiert alle Prüfergebnisse und Wartungsaktivitäten umfassend. Zu jeder Prüfung existiert ein Prüfprotokoll mit Ergebnis und Unterschrift des Prüfers. Diese Daten werden systematisch ausgewertet, um Muster oder wiederkehrende Fehler zu erkennen. Beispielsweise kann aus mehreren Prüfprotokollen hervorgehen, dass ein bestimmter Anlagenteil häufig Mängel aufweist, was dann gezielte Verbesserungen nach sich zieht.

Die erstellte Dokumentation dient als Nachweis gegenüber internen und externen Stellen. Sie zeigt, dass der Betreiber seiner Prüfpflicht nachgekommen ist. Nach der DGUV-Vorschrift muss er entsprechende Unterlagen auf Verlangen vorzeigen. Auch Auftraggeber und Versicherer erhalten je nach Vertragslage Einsicht in Prüfberichte oder Erklärungen.

Die Tabelle listet beispielhaft typischerweise nachweispflichtige Punkte sowie die erforderlichen Dokumente und Adressaten auf:

Betreiberpflicht

Nachweis / Dokument

Empfänger

Durchführung von Prüfungen

Prüfprotokoll

Interne/Externe Auditoren (z.B. BG, Versicherung)

Beseitigung festgestellter Mängel

Wartungs- bzw. Instandhaltungsprotokoll

Facility Management / Operative Leitung

Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsschutzbehörden

Nachweis der Anlagenkonformität (z.B. nach Instandsetzung)

Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung

Auftraggeber, Versicherer

Die lückenlose Dokumentation wird in der Regel in FM-Reporting-Tools oder CAFM-Systemen integriert. So kann der Betreiber regelmäßig Auswertungen über offene Mängel, abgeschlossene Prüfungen und wesentliche Kennzahlen (KPI) erzeugen. Diese Transparenz erleichtert es, die Einhaltung der Betreiberpflichten intern zu überwachen und Dritten (Behörden, Aufraggebern) gegenüber zu belegen.