Niederspannungsinstallationsanlagen
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Niederspannungsinstallationsanlagen
Im Rahmen eines vertraglich geregelten Facility-Management-Konzepts definiert dieses Dokument die Betreiberpflichten für die Planung, den Betrieb, die Instandhaltung sowie die Prüf- und Nachweisführung von Niederspannungsinstallationsanlagen (KG 444) in Industriegebäuden. Im Fokus stehen dabei insbesondere Stromzähler sowie elektrische Schutzeinrichtungen. Grundlage sind die gesetzlichen und normativen Vorgaben (u. A, MessEG, MessEV, HBauO, DGUV-V 3/4, VDMA 24186-4/5). Ziel ist es, einen rechtssicheren, sicheren und effizienten Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die termingerechte Einhaltung von Eich- und Prüffristen, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie eine revisionssichere Dokumentation aller relevanten Aktivitäten.
Vertragsgegenstand ist die frist- und normenkonforme Leistungserbringung mit qualifikationsgebundener Ausführung, integrierter Jahresplanung, revisionssicherer Dokumentation, KPI-gesteuerter Überwachung und definierten Eskalationswegen. Abweichungen und Mängel sind gemäß der beschriebenen Priorisierung unverzüglich zu beheben; sämtliche Nachweise sind revisionssicher zu führen und auf Verlangen vorzulegen.
- Rechts
- Begriffe
- Verantwortlichkeiten
- Pflichten
- Wartungsprogramm
- Verkehrssicherheit
- Wiederholungsprüfungen
- Wartung
- Fristenplanung
- Nachweismatrix
- Kompetenzmanagement
- KPI
- Nichtkonformität
- Änderungs
- Vertragsanhänge
Rechts- und Normenmatrix (verbindliche Grundlage)
Die nachfolgende Tabelle führt die wesentlichen Regelwerke, Normstellen und daraus resultierenden Verpflichtungen (Kurzbeschreibung) auf. Sie stellt die verbindliche Grundlage für die in diesem Dokument beschriebenen Betreiberpflichten dar.
Zuordnung der Regelwerke und Pflichteninhalte
| Regelwerk/Norm | Normstelle | Verpflichtung (Kurzbeschreibung) |
|---|---|---|
| MessEG (Bundesgesetz) | § 31 Abs. 1 Satz 1 | Messgeräte ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. |
| MessEG (Bundesgesetz) | § 31 Abs. 1 Satz 2 | Messgeräte nur innerhalb der vorgesehenen Betriebsbedingungen einsetzen. |
| MessEG (Bundesgesetz) | § 31 Abs. 2 Nr. 1 | Dauerhaft Erfüllung der Anforderungen der MessEV (§§ 7, 8) sicherstellen. |
| MessEG (Bundesgesetz) | § 31 Abs. 2 Nr. 3 | Nutzung ungeeichter Messgeräte ist nicht gestattet. |
| MessEG (Bundesgesetz) | § 31 Abs. 2 Nr. 4 | Nachweise über Wartungen, Reparaturen und Eingriffe bis zum Ablauf der Eichfrist aufbewahren. |
| MessEG (Bundesgesetz) | § 33 Abs. 1 | Messwerte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr nur bei bestimmungsgemäßer Verwendung nutzen. |
| MessEG (Bundesgesetz) | § 33 Abs. 2 | Messwerte nur verwenden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. |
| MessEV (Bundesverordnung) | § 34 Satz 1 | Fristgerechte Anordnung der Eichung gemäß Anlage 7. |
| HBauO (Landes-Bauordnung, HH) | § 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 | Verkehrssicherheit der baulichen Anlagen sicherstellen. |
| DGUV-V 3/4 (Unfallverhütung) | § 5 Abs. 1 Nr. 2 | Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen und Kontrolle von Schutz- und Hilfsmitteln durchführen. |
| VDMA 24186-4 (Technische Regel) | Pos. 1 | Regelmäßiges Warten von MSR-/GA-Einrichtungen (insbesondere Zählerintegration, Kommunikation). |
| VDMA 24186-5 (Technische Regel) | Pos. 1 | Regelmäßiges Warten elektrotechnischer Anlagen (Verteilungen, Schutzorgane usw.). |
Begriffe, Anlagenabgrenzung, Schnittstellen
Stromzähler (Anlagenteil 444.20): Hierzu gehören alle geeichten Messgeräte zur Erfassung des Energieverbrauchs. Dazu zählen Strom- und Spannungswandler, Kommunikations- und Impulsschnittstellen, Prüfköpfe und Plomben sowie die zugehörigen Zählerplätze. Die Zähler sind Bestandteil der Niederspannungsinstallationsanlage und müssen gemäß den eich- und betrieblichen Anforderungen betrieben und gepflegt werden.
Elektrische Schutzeinrichtungen (Anlagenteil 444.10): Dieser Begriff umfasst alle relevanten Schutzorgane wie Überstromschutz (Leitungsschutzschalter, Sicherungen), Fehlerstromschutz (RCD), Überspannungsschutz, Selektivitätsorgane sowie Trenn- und Schaltgeräte. Hinzu kommen zugehörige Schutz- und Hilfsmittel, z. B. Absperr- und Kennzeichnungseinrichtungen. Diese Komponenten dienen dem Schutz von Personen und Anlagen und unterliegen regelmäßigen Prüfungen und Wartungen.
Niederspannungsinstallationsanlagen (Anlageteil 444): Das Gesamtsystem beinhaltet sämtliche Niederspannungsinstallationen wie Haupt- und Unterverteilungen, Sammelschienen, Geräteanschlüsse, Abgänge, Potentialausgleichssysteme und Leitungen. Es bildet das elektrische Verteilnetz im Gebäude und stellt die Grundlage für alle nachgelagerten Mess- und Schutzeinrichtungen dar.
Schnittstellen: Wichtige Schnittstellen bestehen zum Messstellenbetreiber bzw. Energieversorger (z. B. bezüglich Datenübertragung und Koordination von Eichfristen), zur Gebäudeautomation/MSR (insbesondere nach VDMA 24186-4 bei der Zählerintegration), zum CAFM-System (Dokumentation der Anlagen und Prüftermine), zu Arbeitssicherheitsfachkräften (z. B. im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen) sowie zu Aufsichtsbehörden (z. B. Landesbauaufsicht, DGUV). Die koordinierte Kommunikation mit allen Schnittstellenpartnern ist für den sicheren und regelkonformen Anlagenbetrieb unerlässlich.
Rollen, Verantwortlichkeiten, Qualifikationen (RACI)
Die folgende RACI-Matrix definiert Rollen und Verantwortlichkeiten für typische Aufgaben im Betrieb und in der Instandhaltung der Niederspannungsinstallationsanlagen.
| Aufgabe | Betreiber | Anlagenverantwortlicher | Messstellenbetreiber / Zählerdienst | Elektro-Fachfirma | FM/CAFM |
|---|---|---|---|---|---|
| Eich-/Prüffristenplanung (MessEV Anl. 7) | A | R | C | C | C |
| Zählerbetrieb (MessEG §§ 31/33) | A | R | R | C | I |
| Wiederholungsprüfungen (DGUV-V 3/4) | A | R | – | R | C |
| VDMA-Wartung (24186-4/5) | A | R | C | R | C |
| Dokumentation und Nachweise | A | R | R | R | R |
Pflichten Stromzähler – MessEG §§ 31, 33 / MessEV § 34
Die folgenden Pflichten ergeben sich aus MessEG und MessEV für den Betrieb der geeichten Stromzähler. Sie betreffen insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung, Eichfristen, Dokumentation und die Nutzung der Messwerte.
Verwendung und Betriebsgrenzen (MessEG § 31 Abs. 1)
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Stromzähler ausschließlich bestimmungsgemäß und nur innerhalb der vom Hersteller und Gesetzgeber vorgegebenen Betriebsgrenzen eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung des zulässigen Messbereichs (Strom, Spannung, Frequenz), der vorgesehenen Umgebungsbedingungen (Temperatur, Feuchte) und der korrekten Einbaulage.
Erfüllung wesentlicher Anforderungen (MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 1)
Der Betreiber muss gewährleisten, dass die eingesetzten Zähler während ihrer gesamten Einsatzdauer die wesentlichen Anforderungen der MessEV dauerhaft erfüllen (insbesondere § 7: Allgemeine Anforderungen, § 8: Besondere Anforderungen für Strommessgeräte). Dazu gehören Messgenauigkeit, die Unversehrtheit und Kennzeichnung der Geräte sowie die durchgängige Funktionstüchtigkeit. Die Zähler sind vor Manipulation zu schützen und funktionsfähig zu halten.
Eichstatus und Fristen (MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 3; MessEV § 34 Satz 1)
Zähler dürfen nur im eichberechtigten Zustand betrieben werden. Der Betreiber sorgt dafür, dass alle Stromzähler rechtzeitig neu geeicht oder geprüft werden. Die Fristen richten sich nach der MessEV (Anlage 7), und es ist eine termingerechte Abstimmung mit dem zuständigen Messstellenbetreiber erforderlich.
Nachweisaufbewahrung (MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 4)
Nachweise über alle Wartungen, Reparaturen, Plombenöffnungen und sonstigen Eingriffe an den Stromzählern sind revisionssicher zu dokumentieren und mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Eichfrist aufzubewahren.
Nutzung von Messwerten (MessEG § 33)
Messwerte dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr nur dann verwendet werden, wenn die Zähler bestimmungsgemäß betrieben werden und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Der Betreiber hat regelmäßig zu prüfen, dass zum Beispiel in Abrechnungssystemen oder im Energiemanagement nur rechtlich zulässige Messdaten zum Einsatz kommen.
Zähler-Compliance-Checkliste (Pflichtnachweise)
| Nachweis | Inhalt (Mindestangaben) | Auslöser / Intervall | Verantwortlich | Ablage |
|---|---|---|---|---|
| Eichschein / Eichinfo | Eichdatum, Eichfrist (Anlage 7) | Bei Inbetriebnahme oder Zählertausch | Messstellenbetreiber | CAFM |
| Eingriffs-/Plombenprotokoll (Zähler) | Anlass, Umfang, Plombierung | Anlassesbezogen | Zählerdienst / EFK | CAFM |
| Funktions-/Kommunikationsprüfung | Übertragung (Impuls/Bus), Plausibilität | Turnusgemäß (siehe VDMA 24186-4) | Elektrofachkraft / MSR | CAFM |
| Konformitätsbestätigung (§ 33) | Zweck der Nutzung, Rechtsgrundlage (MessEG § 33) | jährlich | Betreiber | CAFM |
Prüf- und Wartungsprogramm Stromzähler- Nach den Technischen Regeln VDMA 24186-4 und 24186-5 sind für Stromzähler folgende Maßnahmen durchzuführen:
VDMA 24186-4 (MSR/GA): Regelmäßige Funktions- und Kommunikationsprüfungen. Dazu gehört die Überprüfung der Zähler-Schnittstellen (Impuls-, Feldbus- oder Ethernet-Verbindungen), der Zeit- und Tarifsteuerungen sowie Plausibilitätskontrollen der Messwerte. Störungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu beheben.
VDMA 24186-5 (Elektrotechnik): Sichtprüfung am Zählerplatz. Dabei sind alle Komponenten (Zähler, Klemmen, Leiterzugentlastungen) auf festen Sitz zu prüfen, Kennzeichnungen auf Unversehrtheit zu überprüfen und der allgemeine Zustand (Sauberkeit, Beschädigungen) zu beurteilen. Bei Bedarf ist der Zählerplatz zu reinigen und lose Verbindungen nachzuziehen (nur mit dem vom Hersteller freigegebenen Anzugsdrehmoment).
Ziel: Sicherstellung des sicheren Betriebs der Messgeräte und ihrer Integration in die Gebäudeleittechnik, ohne den Eichstatus zu gefährden.
| Prüfpunkt | Prüfmethode | Intervall | Kriterium | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Eichfristprüfung | Dokumentenprüfung (Anlage 7) | jährlich | Fristgerecht | Eichlisten |
| Plomben/Kennzeichnung | Sichtprüfung | jährlich | Unversehrte Plomben und Kennzeichnungen | Checkliste |
| Kommunikationspfad | Bus-/Impulstest, Datenvergleich | jährlich/vierteljährlich | Vollständige und fehlerfreie Datenübertragung | MSR-Protokoll |
| Zählerplatz/Zuleitung | Sichtprüfung, elektrisches Nachziehen* | jährlich | Verbindungen fest, sauber, korrekt angeschlossen | Wartungsbericht |
| *Hinweis: Nachziehen nur mit herstellerseitig freigegebenem Drehmoment. |
Verkehrssicherheit Niederspannungsanlagen
Der Betreiber hat die Verkehrssicherheit der elektrischen Anlagen im Gebäude sicherzustellen (siehe HBauO). Dies umfasst insbesondere: freizuhaltende Zugänge zu Verteilungen und Zählerplätzen, klare und dauerhafte Kennzeichnungen, geeignete Absperrungen und Schutzvorkehrungen (z. B. berührungssichere Abdeckungen, Verriegelungen), ausreichende Beleuchtung im Umfeld elektrischer Betriebsstätten sowie ordnungsgemäße Befestigung und Verlegung von Leitungen. Mängel in diesen Bereichen sind schnellstmöglich zu beseitigen.
Verkehrssicherheits-Check (Auszug)
| Bereich | Prüfinhalt | Intervall | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Verteilungen/Schränke | Gehäuse/IP-Schutz, Verriegelung, Beschriftung | jährlich | Checkliste |
| Zugangswege/Beleuchtung | Freihaltung, Sichtbarkeit, Beschilderung | halbjährlich | Begehungsprotokoll |
| Leitungsanlagen | Befestigung, Isolationsschutz, Beschriftung | jährlich | Foto/Checkliste |
Wiederholungsprüfungen & Schutz-/Hilfsmittel
Der Betreiber sorgt dafür, dass regelmäßige Wiederholungsprüfungen an den elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln stattfinden, wie von der DGUV-Vorschrift 3/4 gefordert. Hierzu gehört auch die Prüfung und Kontrolle von Schutz- und Hilfsmitteln (z. B. Absperr- und Kennzeichnungseinrichtungen). Die Prüfungen müssen von elektrotechnisch befähigten Personen nach den einschlägigen Vorschriften durchgeführt werden.
Wiederholungsprüf-Raster (Beispiel)
| Objektgruppe (444/444.10) | Prüfinhalt | Intervall (Richtwert) | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Verteilungen/Abgänge | Sichtprüfung, Funktionskontrolle, Schutzorgane prüfen | 1–3 Jahre | Prüfbericht |
| RCD/Überspannungsschutz | Funktions- und Auslöseprüfung | 1 Jahr | Prüfprotokoll |
| Schutz- und Hilfsmittel | Sichtprüfung, Funktionskontrolle, Vollständigkeit | 1 Jahr | Checkliste |
VDMA-Wartung Niederspannungsinstallationsanlagen
Die VDMA-Richtlinie 24186-5 verlangt eine regelmäßige Wartung elektrotechnischer Anlagen. Zu den Mindestleistungen gehören Sicht-, Funktions- und Reinigungsarbeiten.
Typische Tätigkeitsfelder sind:
Verteilungen: Sichtprüfung (z. B. Verfärbungen oder Schäden), Reinigung von Anschlüssen und Schaltschränken sowie Überprüfung von Beschriftungen und Zuständen.
Schutzorgane: Sichtprüfung und Funktionskontrolle (z. B. Schalt- und Auslöseverhalten) aller Schutz- und Trennorgane.
Potentialausgleich: Sichtkontrolle der Erdungs- und Potentialausgleichsverbindungen sowie Prüfung der Festigkeit der Anschlüsse.
Abweichungen und festgestellte Mängel sind zu dokumentieren, zu bewerten und fristgerecht zu beheben.
Wartungsrahmen (Auszug)
| Tätigkeitsfeld | Mindestumfang | Ergebnis/Kriterium | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Verteilungen | Sichtprüfung, Reinigung, Beschriftung prüfen | sauber, eindeutig | Wartungsprotokoll |
| Schutzorgane | Sichtprüfung, Funktionsprüfung | schaltfähig, plausibel | Prüfprotokoll |
| Potentialausgleich | Sichtprüfung, Anschlussprüfung | vollständig verbunden | Checkliste |
Jahres- und Fristenplanung (integriert)
Für einen effizienten Betrieb ist eine integrierte Jahresplanung unerlässlich. Alle anfallenden Prüf-, Wartungs- und Eichmaßnahmen sollten in einem Jahresplan festgelegt werden, um Fristen einzuhalten und Abläufe zu optimieren. Das folgende Beispiel zeigt eine mögliche Quartalsplanung:
Jahresplan (Beispielstruktur)
| Quartal | MessEG/MessEV (Zähler) | DGUV-V 3/4 (Prüfungen) | HBauO (Verkehrssicherheit) | VDMA 24186-4/-5 (Wartung) | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| Q1 | Eichlisten-Review, Doku-Audit | Hauptprüfung Verteilungen | Begehung Technikbereiche | Vollwartung Verteilungen | Produktionsfenster |
| Q2 | Schnittstellentest MSR-System | RCD/Überspannungsschutz-Funktionsprüfung | Wege-/Beschilderungs-Check | Zwischenwartung | |
| Q3 | Plomben- und Kennzeichen-Check | Prüfung ortsveränderlicher Anlagen (Stichproben) | Prüfung der Leitungsanlagen | Zählerplatz-Inspektion | |
| Q4 | Jahresabschluss (§ 33-Konformität) | Nachprüfungen offener Punkte | Sammelbegehung Gebäude | Gesamt-Review/KPI | Budgetplanung Folgejahr |
Dokumentation & Nachweismatrix
Alle Prüf- und Wartungsergebnisse, Eichnachweise sowie sonstige Compliance-Dokumentationen sind revisionssicher zu erfassen (z. B. im CAFM-System). Die Aufbewahrungsfristen betragen mindestens die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben, üblicherweise mindestens 5 Jahre.
Nachweismatrix
| Dokument | Inhalt | Verantwortlich | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|
| Eich- und Fristenliste | Zähler-ID, Eichdatum/Eichfrist | Messstellenbetreiber | bis Ablauf Eichfrist |
| Prüfberichte (DGUV-V 3/4) | Prüfumfang, Ergebnisse, festgestellte Mängel | Elektrofachfirma | ≥ 5 Jahre |
| Wartungsprotokolle (VDMA) | Tätigkeiten, Befunde | Elektrofachfirma | ≥ 5 Jahre |
| Verkehrssicherheits-Begehung | Feststellungen und Maßnahmen | Betreiber / FM | ≥ 5 Jahre |
| § 33-Konformitätserklärung | Nachweis der bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß MessEG § 33 | Betreiber | ≥ 5 Jahre |
Qualitäts-, Freigabe- und Kompetenzmanagement
Es ist sicherzustellen, dass ausschließlich geeignetes und ausreichend qualifiziertes Personal bzw. Unternehmen tätig werden. Alle Elektrofachkräfte müssen eine entsprechende Fachqualifikation (z. B. Meister, Techniker oder vergleichbare Qualifikation) nachweisen. Sämtliche Prüf- und Messmittel sind funktionsfähig, geeicht oder kalibriert zu sein und deren Nachweise sind zu erbringen. Für alle Prüf- und Wartungsarbeiten sind detaillierte, positionsscharfe Checklisten und Arbeitsanweisungen mit klaren Akzeptanzkriterien zu verwenden. Eine Fotodokumentation kann bei kritischen Prüfungen ergänzend vorgesehen werden.
KPI- und Reporting-System
Die Betreiberleistung wird durch Kennzahlen (KPIs) überwacht und gesteuert. Typische KPIs sind beispielsweise die Einhaltung aller Eich- und Prüffristen, Prüfquoten innerhalb des Planungszeitraums und die schnelle Beseitigung festgestellter Mängel. Ein regelmäßiges Reporting (z. B. monatlich) ermöglicht die frühzeitige Erkennung von Abweichungen und eine Nachsteuerung. Beispielhafte KPIs:
KPI-Raster
| KPI | Zielwert | Intervall | Quelle | Reaktion |
|---|---|---|---|---|
| Eich-/Fristen-Compliance (Zähler) | 100 % | monatlich | CAFM/Eichliste | Sofortmaßnahme |
| DGUV-Prüfquote (fristgerecht) | ≥ 98 % | monatlich | Prüfplan | Nachsteuerung |
| P1-Mängelbeseitigung ≤ 48 Stunden | 100 % | monatlich | Maßnahmenprotokoll | Eskalation |
| Datenplausibilität (MSR/Automatisierung) | ≥ 99 % | monatlich | MSR-/Automations-Report | Fehleranalyse |
Nichtkonformität, Priorisierung & Eskalation
Festgestellte Abweichungen und Mängel sind entsprechend ihrer Priorität zu behandeln. Kritische Fälle (P1) erfordern sofortige Maßnahmen (z. B. Abschaltung oder Sperrung der betroffenen Anlage und umgehende Behebung). Mittlere Mängel (P2) müssen innerhalb weniger Tage korrigiert und dokumentiert werden. Geringfügige Abweichungen (P3) sind in einem angemessenen Zeitrahmen nachzuarbeiten. Die Eskalationsstufen sind in folgender Matrix dargestellt:
Eskalationsmatrix
| Priorität (Klasse) | Beispiel | Maßnahme | Frist | Eskalationsziel |
|---|---|---|---|---|
| P1 – kritisch | Zähler ungeeicht im Betrieb; gravierender DGUV-Mangel | Sofortige Außerbetriebnahme/Sofortmaßnahme, umgehende Behebung (Eichung, Reparatur, Ersatz) | sofort (≤ 24–48 h) | Betriebsleitung |
| P2 – mittel | Fristabweichung oder fehlende Dokumentation | Nachholung der Fristen, Aktualisierung der Nachweise | ≤ 7 Tage | Anlagenverantwortlicher |
| P3 – gering | Unvollständige Kennzeichnung oder Beschilderung | Nacharbeit und Vervollständigung | ≤ 30 Tage | FM/CAFM |
Änderungs-, Sperr- und Freigabemanagement
Änderungen an Zählerplätzen oder Verteilungen dürfen nur nach vorheriger formeller Freigabe durchgeführt werden. Jede Öffnung einer eichrelevanten Plombe ist verpflichtend zu protokollieren und zu dokumentieren. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln sind betroffene Anlagenteile sofort zu sperren, bis die festgestellten Mängel behoben sind. Erst danach darf die Anlage wieder in Betrieb genommen werden.
Vertragsanhänge (verbindliche Muster)- Im Anhang sind folgende Musterdokumente als verbindlich festgelegt:
A1: Eich- und Fristenliste (Abbildung der Eichfristen nach MessEV Anlage 7).
A2: Protokoll für Zählereingriffe und Plombenöffnungen (gemäß MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 4).
A3: Wiederholungsprüfplan (DGUV-V 3/4) – objektspezifischer Prüfplan.
A4: VDMA 24186-4/5 Prüf- und Wartungschecklisten (für Stromzähler und Verteilungen).
A5: Verkehrssicherheits-Begehungsbogen (nach HBauO).
A6: KPI-Reporting-Vorlage und Maßnahmenprotokoll.
