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Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung

Facility Management: Elektrische Sicherheit » Organisation » Verantwortung » Baustellenkoordinator (SiGeKo)

DER BAUSTELLENKOORDINATOR (SIGEKO) GEMÄSS BAUSTELLENVERORDNUNG HAT DIE WICHTIGE AUFGABE, DIE SICHERHEIT VON MITARBEITERN AUF BAUSTELLEN ZU GEWÄHRLEISTEN

DER BAUSTELLENKOORDINATOR (SIGEKO) GEMÄSS BAUSTELLENVERORDNUNG HAT DIE WICHTIGE AUFGABE, DIE SICHERHEIT VON MITARBEITERN AUF BAUSTELLEN ZU GEWÄHRLEISTEN

Der Baustellenkoordinator muss sicherstellen, dass die Arbeiter das notwendige Wissen und die Fähigkeiten besitzen, um potenzielle Gefahren zu minimieren. In Zusammenarbeit mit den Linienmanagern ist der Baustellenkoordinator dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass die notwendigen Arbeitsabläufe und Verfahren für sicheres Arbeiten vor Ort etabliert und befolgt werden.

Baustellenkoordination gemäß Baustellenverordnung

Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung

Der Begriff Baustelle nach der Baustellenverordnung ist sehr umfangreich. Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauprojekt durchgeführt wird. Ein Bauprojekt ist die Absicht, eine oder mehrere Strukturen zu bauen, zu modifizieren oder abzureißen. Dazu gehören "Ausgrabungen, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Aufstellen und Abbau von vorgefertigten Bauelementen, Einrichtungen oder Ausrüstungen, Umbau, Renovierung, Reparatur, Demontagearbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung".

Aus dieser Liste geht leicht hervor, dass Arbeiten im Sinne der Elektrotechnik oft in den Geltungsbereich der Baustellenverordnung fallen; denken Sie nur an Tiefbauarbeiten zum Verlegen von Kabeln oder an Maler- und Renovierungsarbeiten an der Struktur von Elektrobetriebsräumen. Gemäß § 3 BauStellV muss der Auftraggeber einen oder mehrere Koordinatoren für Baustellen benennen, auf denen Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber arbeiten. Der Auftraggeber kann diese Funktion auch selbst als sogenannter Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) übernehmen. Dieser Baustellenkoordinator (SiGeKo) ist nicht identisch mit dem Fremdfirmenkoordinator nach BGV Al. Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) (oder der Auftraggeber,

Darüber hinaus muss er in der Planungsphase

  • Dauer der Baustelle spätestens zwei Wochen vor Baustelleneinrichtung der zuständigen Behörde eine Vorankündigung übermitteln;

  • eine Unterlage zusammenstellen, die die Angaben zum Arbeits- und Gesundheits¬schutz enthält, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

  • In der Ausführungsphase muss er

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschut¬zes koordinieren;

  • darauf achten, dass sämtliche auf der Baustelle tätigen Unternehmer ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen;

  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anpassen bzw. anpassen lassen;

  • die Zusammenarbeit der verschiedenen Unternehmer organisieren;

  • die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren durch die verschiedenen Arbeitgeber überwachen.

Gefährliche Arbeiten umfassen: Arbeiten mit Spill- oder Sturzgefahr; Arbeiten mit explosiven oder giftigen Substanzen; Arbeiten mit ionisierender Strahlung, in geringem (weniger als 5 m) Abstand zu Hochspannungsleitungen, mit Ertrinkungsgefahr; unterirdische Arbeiten; Arbeiten mit Tauchausrüstung, in Druckluft, mit Sprengstoffen, mit massiven Bauelementen über 101.

Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) für die Planungsphase und für die Ausführungsphase können verschiedene Personen sein. Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) für die Ausführungsphase und der Fremdfirmenkoordinator nach BGV A1 können sicherlich dieselbe Person sein.

Baustellenbedingungen

Baustelle mit

Arbeitnehmern

Baustellengröße

(Umfang und Art der Arbeiten)

Berücksichtigung

der allg.

Grundsätze des

Arbeitsschutzes

Vorankündigung

erforderlich

Baustellenkoord

inator (SiGeKo)

erforderlich

Sicherheits- und

Gesundheitsschu

tzplan (SiGe-Plan)

erforderlich

Unterlagen zum

Gesundheitsschu

Sicherheits- und

tz bei späteren

erforderlich (§ 3

Arbeiten

Abs. 2 Nr. 3

Arb SchG)

eines

Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

nein

nein

nein

eines

Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage

und gefährliche Arbeiten

ja

nein

nein

nein

nein

eines

Arbeitgebers

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

nein

nein

nein

eines

Arbeitgebers

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Personentage

und gefährliche Arbeiten

ja

ja

nein

nein

nein

mehrerer

Arbeitgeber

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

ja

nein

ja

mehrerer

Arbeitgeber

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage.

jedoch gefährliche Arbeiten

ja

nein

ja

ja

ja

mehrerer

Arbeitgeber

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

ja

ja

ja

mehrerer

Arbeitgeber

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Perso entage

und gefährliche Arbeiten

ja

ja

ja

ja

ja