Erstprüfung und wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln
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DIE ERSTPRÜFUNG MUSS VOR DER ERSTMALIGEN VERWENDUNG DES ELEKTRISCHEN ARBEITSMITTELS DURCHGEFÜHRT WERDEN UND SOLL SICHERSTELLEN, DASS DAS ARBEITSMITTEL SICHER UND ORDNUNGSGEMÄSS FUNKTIONIERT
Die anfängliche Prüfung und die regelmäßige Prüfung elektrischer Arbeitsmittel sind wichtige Aspekte der Sorgfaltspflicht, die Organisationen im Hinblick auf die elektrische Sicherheit walten lassen müssen. Regelmäßige Überprüfungen müssen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass elektrische Arbeitsmittel sich in einem sicheren und zuverlässigen Zustand befinden und den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen.
Erstprüfung und wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln (u. a. ortsveränderliche Betriebsmittel)
Durchführung und Umfang von Prüfungen für elektrische Arbeitsmittel
Abschnitt 14 der Verordnung über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz behandelt die Prüfung von Arbeitsmitteln. Gemäß diesem Abschnitt ist der Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet, Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, von einer qualifizierten Person vor der erstmaligen Verwendung prüfen zu lassen, wie in Abschnitt 14(1) der Verordnung über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (2015) festgelegt. Gemäß der Begründung für die Entwurfsverordnung soll diese Anforderung dazu dienen, die Notwendigkeit für doppelte Prüfungen (durch den Hersteller beim Markteintritt des Produkts und durch den Arbeitgeber vor der erstmaligen Nutzung) zu vermeiden. Die Begründung besagt: 'Absatz 1 klärt, dass keine doppelte Prüfung erforderlich ist. Arbeitsmittel, die neu auf den Markt gebracht werden, müssen gemäß dem ProdSG oder dem Binnenmarktrecht sicher sein. Der Arbeitgeber kann sich daher darauf verlassen, wodurch ein Test neuer Arbeitsmittel vor der erstmaligen Nutzung rechtlich nicht erforderlich ist. Wenn das Arbeitsmittel jedoch auch montiert wird, beispielsweise durch Integration in betriebliche Infrastrukturen, die sich auf die Sicherheit auswirken, jedoch nicht Teil der Sicherheitsarchitektur sind, ist vor der ersten Inbetriebnahme eine Prüfung erforderlich. Der Arbeitgeber bewertet den Prüfungserfolg im Rahmen einer Risikobewertung.' Weitere Beispiele für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, werden in TRBS 1201 aufgeführt: Wenn Montagebedingungen die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinflussen, aber nicht Teil seiner Sicherheitsarchitektur sind, ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme erforderlich. Der Arbeitgeber entscheidet über den Prüfungserfolg im Rahmen einer Risikobewertung.
Baustellenkrane,
Zentrifugen,
Arbeitsmittel, die vor Inbetriebnahme zusammengesetzt, montiert und aufgestellt werden (z. B. Hebezeuge, Baustromverteiler),
Gerüste.
Die obigen Aussagen klären, dass "Installationsbedingungen" nicht auf die Installation durch den Hersteller verweisen. Dies ist sinnvoll, da eine anfängliche Prüfung aller Arbeitsmittel in der Praxis kaum durchführbar wäre, da es an ausreichend qualifizierten Personen im Zweifelsfall mangelt. Darüber hinaus würde ein solcher Ansatz die zumutbaren Grenzen für den Arbeitgeber überschreiten.
Nichtsdestotrotz ist der Arbeitgeber, bevor er die Arbeitsmittel zum ersten Mal verwendet, verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (2015) durchzuführen und diese Beurteilung gemäß § 3 Absatz (BetrSichV (2015) zu dokumentieren. Diese Gefährdungsbeurteilung muss verschiedene Elemente umfassen, darunter die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen und die Festlegung von Zeitplänen für wiederkehrende Prüfungen. Wiederkehrende Prüfungen sind gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung (2015) für Arbeitsmittel erforderlich, die schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind (z. B. äußere Einflüsse und Abnutzung). In Fällen, in denen keine anfängliche Prüfung der Arbeitsmittel durchgeführt wird, liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber, zumindest die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass vor jeder Verwendung offensichtliche Mängel durch visuelle Inspektionen erkannt werden und bei Bedarf Funktionsprüfungen durchgeführt werden. Regelmäßige Funktionsprüfungen müssen auch an Schutz- und Sicherheitseinrichtungen durchgeführt werden, wie in § 4 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung (2015) festgelegt.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber TRBS 1111 als Leitfaden verwenden, der verständliche Erklärungen des Gefährdungsbeurteilungsprozesses selbst für nicht sachkundige Arbeitgeber bietet. Der Arbeitgeber kann Produktinformationen und Betriebsanleitungen als Ausgangspunkt zur Bestimmung erforderlicher Schutzmaßnahmen nutzen. Die Anwendung des "gesunden Menschenverstands" steht dem Arbeitgeber ebenfalls als "Werkzeug" zur Verfügung.
Hinweise zu wiederkehrenden Prüfungen
Bezüglich der wiederkehrenden Prüfungen können § 3 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung herangezogen werden.
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
„(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach §§14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.“
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
„(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüsse ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigen Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.“
Beurteilung
Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, dass eine fachkundige Person eine Erstinspektion aller (elektrischen) Arbeitsmittel durchführt, deren Sicherheit nicht von den Installationsbedingungen abhängt. Dennoch sind eine Überprüfung in Form einer visuellen Inspektion und gegebenenfalls ein Funktionscheck der elektrischen Arbeitsmittel durch einen geschulten Mitarbeiter (wie in TRBS 1201 beschrieben), sowie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unerlässlich.