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Der Fremdfirmenkoordinator gemäß § 6 DGUV V1

Fremdfirmenkoordinator

Der Fremdfirmenkoordinator gemäß § 6 DGUV V1 hat die wichtige Aufgabe, die Sicherheit von Fremdfirmenmitarbeitern bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten zu gewährleisten

Als verantwortungsvolles Großunternehmen müssen wir sicherstellen, dass der Fremdfirmenkoordinator über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügt, um die Sicherheit von Fremdfirmenmitarbeitern zu gewährleisten. Der Fremdfirmenkoordinator muss sicherstellen, dass die Fremdfirmenmitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um potenzielle Gefahren zu minimieren.

Fremdfirmenkoordination nach DGUV V1

Der Fremdfirmenkoordinator gemäß § 6 DGUV V1

Ein Unternehmer, der in seinem Verantwortungsbereich Mitarbeiter fremder Unternehmen beschäftigt, muss Maßnahmen ergreifen, die eine gegenseitige Gefährdung der Mitarbeiter entgegenwirken.

§ 6 BGV Al und § 8 ArbSchG legen dazu Folgendes fest:

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Unternehmer verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Unternehmer sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

Der Unternehmer muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Unternehmer, die in seinem Betrieb oder Verantwortungsbereich tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben. Insbesondere haben die Unternehmer eine Person zu bestimmen, die mit Weisungsbefugnis ausgestattet, die Arbeiten aufeinander abstimmt. Diese Person, der sog.

Fremdfirmenkoordinator, hat folgende Aufgaben:

  • Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter über betriebsspezifische Gefahren, zu beachtende betriebsspezifische Vorschriften und Schutzeinrichtungen;

  • Abstimmung der Arbeiten von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen, um besonderen Gefahren, die aus der Zusammenarbeit resultieren, entgegenzu¬steuern;

  • Überwachung der Arbeitsbedingungen während der Arbeit im Sinne einer ergän¬zenden Sicherheitsüberwachung.

Zwar hat der Fremdfirmenkoordinator ein Weisungsrecht gegenüber Fremdfirmen- Mitarbeitern, welches er verpflichtet ist zu gebrauchen, wenn sich Gefahren aus dem Zusammenwirken verschiedener Unternehmen ergeben, jedoch verbleiben die Verantwortung und Schutzgarantenpflicht und die damit verbundene Aufsichtspflicht für den eigenen Verantwortungsbereich beim Fremduntemehmen.50 Eine Ausnahme bildet die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Diese werden im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz genauso behandelt wie eigene Arbeitnehmer.

Bei Arbeiten im Sinne der Elektrotechnik übernimmt nach DIN VDE 0105 der Anlagenverantwortliche automatisch die Funktion des Fremdfirmenkoordinators.

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