Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung

Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung hat die wichtige Aufgabe, die Sicherheit von Mitarbeitern auf Baustellen zu gewährleisten
Der Baustellenkoordinator muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um potenzielle Gefahren zu minimieren. Zusammen mit den Linienvorgesetzten muss der Baustellenkoordinator sicherstellen, dass die erforderlichen Arbeitsabläufe und Verfahren für die sichere Arbeit auf Baustellen festgelegt und befolgt werden.
Baustellenkoordination gemäß Baustellenverordnung
Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung
Der Begriff Baustelle nach Baustellenverordnung ist sehr weit gefasst. Eine Baustelle „ ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. “52 Dazu gehören „Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung“.5
Aus dieser Aufzählung wird leicht ersichtlich, dass Arbeiten im Sinne der Elektrotechnik oft in den Geltungsbereich der Baustellenverordnung fallen; man denke nur an Tiefbauarbeiten zur Kabelverlegung oder an Maler- und Sanierungsarbeiten am Baukörper elektrischer Betriebsräume.Nach § 3 BauStellV hat der Bauherr für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr kann diese Funktion als sog. Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) auch selbst übernehmen. Dieser Baustellenkoordinator (SiGeKo) ist nicht identisch mit dem Fremdfirmenkoordinator nach BGV Al. Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) (oder der Bauherr, sofern bei Baustellen mit Beschäftigten nur eines Arbeitgebers keine Pflicht zur Bestellung eines SiGeKo besteht) muss im Gegensatz zum Fremdfirmenkoordinator schon in der Planungsphase die parallel und nacheinander durchzuführenden Arbeiten im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes koordinieren.
Darüber hinaus muss er in der Planungsphase
Dauer der Baustelle spätestens zwei Wochen vor Baustelleneinrichtung der zuständigen Behörde eine Vorankündigung übermitteln;
eine Unterlage zusammenstellen, die die Angaben zum Arbeits- und Gesundheits¬schutz enthält, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.
In der Ausführungsphase muss er
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschut¬zes koordinieren;
darauf achten, dass sämtliche auf der Baustelle tätigen Unternehmer ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen;
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anpassen bzw. anpassen lassen;
die Zusammenarbeit der verschiedenen Unternehmer organisieren;
die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren durch die verschiedenen Arbeitgeber überwachen.
Als gefährliche Arbeiten gelten dabei u. a.: Arbeiten mit Gefahr des Verschüttens, des Absturzes; Arbeiten mit explosionsgefährlichen oder giftigen Stoffen; Arbeiten mit ionisierender Strahlung, mit geringem (unter 5 m) Abstand zu Hochspannungsleitungen, mit Gefahr des Ertrinkens; unterirdische Arbeiten; Arbeiten mit Tauchgeräten, in Druckluft, mit Sprengstoff, mit Massivbauelementen über 101.
Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) für die Planungsphase und für die Ausführungsphase können unterschiedliche Personen sein. Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) für die Ausführungsphase und der Fremdfirmenkoordinator nach BGV Al können durchaus dieselbe Person sein.
Baustellenbedingungen
Baustelle mit Arbeitnehmern | Baustellengröße (Umfang und Art der Arbeiten) | Berücksichtigung der allg. Grundsätze des Arbeitsschutzes | Vorankündigung erforderlich | Baustellenkoord inator (SiGeKo) erforderlich | Sicherheits- und Gesundheitsschu tzplan (SiGe-Plan) erforderlich | Unterlagen zum Gesundheitsschu Sicherheits- und tz bei späteren erforderlich (§ 3 Arbeiten Abs. 2 Nr. 3 Arb SchG) |
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eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | nein |
mehrerer Arbeitgeber | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | ja | nein | ja |
mehrerer Arbeitgeber | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage. jedoch gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | ja | ja |
mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | ja |
mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Perso entage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja |