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Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung

Baustellenkoordinator

Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung hat die wichtige Aufgabe, die Sicherheit von Mitarbeitern auf Baustellen zu gewährleisten

Der Baustellenkoordinator muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um potenzielle Gefahren zu minimieren. Zusammen mit den Linienvorgesetzten muss der Baustellenkoordinator sicherstellen, dass die erforderlichen Arbeitsabläufe und Verfahren für die sichere Arbeit auf Baustellen festgelegt und befolgt werden.

Baustellenkoordination gemäß Baustellenverordnung

Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung

Der Begriff Baustelle nach Baustellenverordnung ist sehr weit gefasst. Eine Baustelle „ ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. “52 Dazu gehören „Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung“.5

Aus dieser Aufzählung wird leicht ersichtlich, dass Arbeiten im Sinne der Elektrotechnik oft in den Geltungsbereich der Baustellenverordnung fallen; man denke nur an Tiefbauarbeiten zur Kabelverlegung oder an Maler- und Sanierungsarbeiten am Baukörper elektrischer Betriebsräume.Nach § 3 BauStellV hat der Bauherr für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr kann diese Funktion als sog. Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) auch selbst übernehmen. Dieser Baustellenkoordinator (SiGeKo) ist nicht identisch mit dem Fremdfirmenkoordinator nach BGV Al. Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) (oder der Bauherr, sofern bei Baustellen mit Beschäftigten nur eines Arbeitgebers keine Pflicht zur Bestellung eines SiGeKo besteht) muss im Gegensatz zum Fremdfirmenkoordinator schon in der Planungsphase die parallel und nacheinander durchzuführenden Arbeiten im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes koordinieren.

Darüber hinaus muss er in der Planungsphase

  • Dauer der Baustelle spätestens zwei Wochen vor Baustelleneinrichtung der zuständigen Behörde eine Vorankündigung übermitteln;

  • eine Unterlage zusammenstellen, die die Angaben zum Arbeits- und Gesundheits¬schutz enthält, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

  • In der Ausführungsphase muss er

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschut¬zes koordinieren;

  • darauf achten, dass sämtliche auf der Baustelle tätigen Unternehmer ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen;

  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anpassen bzw. anpassen lassen;

  • die Zusammenarbeit der verschiedenen Unternehmer organisieren;

  • die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren durch die verschiedenen Arbeitgeber überwachen.

Als gefährliche Arbeiten gelten dabei u. a.: Arbeiten mit Gefahr des Verschüttens, des Absturzes; Arbeiten mit explosionsgefährlichen oder giftigen Stoffen; Arbeiten mit ionisierender Strahlung, mit geringem (unter 5 m) Abstand zu Hochspannungsleitungen, mit Gefahr des Ertrinkens; unterirdische Arbeiten; Arbeiten mit Tauchgeräten, in Druckluft, mit Sprengstoff, mit Massivbauelementen über 101.

Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) für die Planungsphase und für die Ausführungsphase können unterschiedliche Personen sein. Der Baustellenkoordinator (SiGeKo) für die Ausführungsphase und der Fremdfirmenkoordinator nach BGV Al können durchaus dieselbe Person sein.

Baustellenbedingungen

Baustelle mit

Arbeitnehmern

Baustellengröße

(Umfang und Art der Arbeiten)

Berücksichtigung

der allg.

Grundsätze des

Arbeitsschutzes

Vorankündigung

erforderlich

Baustellenkoord

inator (SiGeKo)

erforderlich

Sicherheits- und

Gesundheitsschu

tzplan (SiGe-Plan)

erforderlich

Unterlagen zum

Gesundheitsschu

Sicherheits- und

tz bei späteren

erforderlich (§ 3

Arbeiten

Abs. 2 Nr. 3

Arb SchG)

eines

Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

nein

nein

nein

eines

Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage

und gefährliche Arbeiten

ja

nein

nein

nein

nein

eines

Arbeitgebers

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

nein

nein

nein

eines

Arbeitgebers

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Personentage

und gefährliche Arbeiten

ja

ja

nein

nein

nein

mehrerer

Arbeitgeber

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

ja

nein

ja

mehrerer

Arbeitgeber

kleiner 31 Arbeitstage und

21 Beschäftigte oder 501 Personentage.

jedoch gefährliche Arbeiten

ja

nein

ja

ja

ja

mehrerer

Arbeitgeber

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

ja

ja

ja

mehrerer

Arbeitgeber

größer 30 Arbeitstage und

20 Beschäftigte oder 500 Perso entage

und gefährliche Arbeiten

ja

ja

ja

ja

ja

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