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Der Anlagenverantwortliche gemäß DIN VDE 0105

Anlagenverantwortliche

Der Anlagenverantwortliche gemäß DIN VDE 0105 spielt eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der elektrischen Sicherheit in Unternehmen

Als verantwortungsvolles Großunternehmen müssen wir sicherstellen, dass der Anlagenverantwortliche ordnungsgemäß ausgebildet und geschult ist, um die Sicherheit der elektrischen Anlagen und Geräte zu gewährleisten. Der Anlagenverantwortliche muss auch sicherstellen, dass die elektrischen Anlagen und Geräte regelmäßig gewartet und geprüft werden, um potenzielle Gefahren zu minimieren.

Anlagenverantwortung nach DIN VDE 0105

Der Anlagenverantwortliche gemäß DIN VDE 0105

Der Anlageverantwortliche ist eine „Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören. Er kann die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen bzw. Anlagenteile und die Auswirkungen von diesen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehenden Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. .“45 Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Anlagenverantwortliche eine natürliche Person und Elektrofachkraft sein muss. Er muss gute Anlagen- und Ortskenntnisse der Arbeitsstelle haben und den Betriebszustand der Anlagen kennen. Die Anlagenverantwortung ist eine zeitlich begrenzte Verantwortung für die Dauer der Arbeit im Gegensatz zur langfristigen Betreiberverantwortung (= Betriebsverantwortung) des Anlagenbetreibers für den dauerhaft sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der Anlage.Die Anlagenverantwortung muss für die Dauer der Arbeiten lückenlos organisiert sein. Für einen Wechsel der Anlagenverantwortung von einer auf eine andere Person müssen klare und auch im Nachhinein nachvollziehbare Regelungen bestehen.

Der Anlagenverantwortliche

  • nimmt die Verkehrssicherungspflicht an der Arbeitsstelle wahr;

  • beurteilt die Auswirkungen der geplanten Arbeiten; dazu muss er die Arbeit entweder selbst planen oder vorab vom Arbeitsverantwortlichen die geplanten Arbeiten mit Art, Ort und Auswirkungen gemeldet bekommen;

  • trägt die Verantwortung für die vorbereitenden Sicherheitsmaßnahmen, insbe¬sondere für das Freischalten der Arbeitsstelle;

  • legt das Arbeitsverfahren fest (Arbeiten im spannungsfreien Zustand, unter Spannung und/oder in der Nähe unter Spannung stehender Teile);

  • weist die ausführenden Personen, mindestens aber den Arbeitsverantwortlichen, aufgabenbezogen in die Arbeitsstelle ein und weist auf Gefahren hin;

  • erteilt dem Arbeitsverantwortlichen die Erlaubnis zur Durchführung Arbeit (Durchführungserlaubnis);

  • fungiert während der Arbeit als Ansprechpartner für den Arbeitsverantwortlichen, muss also ständig erreichbar sein;

  • muss dem Arbeitsverantwortlichen zu jedem Zeitpunkt - auch nach einem mög¬lichen Wechsel der Person des Anlagenverantwortlichen - bekannt sein;

  • fungiert beim Einsatz von Fremduntemehmern als Vertreter des Auftraggebers und Anlagenbetreibers gegenüber der Arbeitsgruppe des Fremduntemehmers vor Ort;

  • koordiniert die Arbeit mehrerer Arbeitsgruppen (hier gibt es beim Arbeiten unter Spannung eine Ausnahme: In DGUV-Regel 103-011 (vormals BGR A3) heißtes: „Erforderlichenfalls kann die Anlagenverantwortung für Teile der Anlage, an denen gearbeitet werden soll, auf eine geeignete Person des Auftragnehmers übertragen werden;

  • überwacht als ergänzende Sicherheitsüberwachung (stichpunktartig) die Sicher¬heitsmaßnahmen an der Arbeitsstelle;

  • hat Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitsverantwortlichen und der Arbeits¬gruppe an der Arbeitsstelle;

In größeren elektrischen Anlagen und Netzen - insbesondere auch dann, wenn die Überwachung und Steuerung der Anlage von einer Leitwarte aus vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob eine Person allein in der Lage sein kann, sämtliche Voraussetzungen und Verpflichtungen zu erfüllen. Den Überblick über den Schaltzustand hat die Leitwarte. Den Überblick über die Verhältnisse und Gefahren vor Ort an der Arbeitsstelle hat der Mitarbeiter des Anlagenbetreibers vor Ort. Die Schaltberechtigung hat möglicherweise ein anderer Mitarbeiter (Schaltmonteur). Die Berechtigung zur Anweisung von Schaltungen (Schaltanweisungsberechtigung) liegt wiederum bei der Leitwarte. Die Leitwarte hat evtl, zusätzlich die technische Möglichkeit und Berechtigung, Fernschaltungen für die gesamte Anlage oder Teile davon über die Leittechnik durchzuführen. Wer soll nun die Funktion des Anlagenverantwortlichen übernehmen? Die Lösung des Problems liegt darin, dass der Anlagenverantwortliche einige mit seiner Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen kann.Es ergeben sich dabei grundsätzlich zwei Regelungsmöglichkeiten:

Anlagenverantwortung hinten:

Der Anlagenverantwortliche ist ein Mitarbeiter „hinten“, der sich für den Kontakt mit dem Arbeitsverantwortlichen vor Ort geeigneter Beauftragter bedient. Bild 5.3 zeigt schematisch ein Beispiel für eine solche Regelung. Der Mitarbeiter in der Leitwarte ist Anlagenverantwortlicher; sämtliche VorOrt-Verpflichtungen des Anlagenverantwortlichen werden von seinen Beauftragten vor Ort wahrgenommen. Dazu gehören auch Schalthandlungen vor Ort, die ein Mitarbeiter, der die entsprechende Schaltberechtigung hat, auf Anweisung des Anlagenverantwortlichen (hier: Leitwarte) durchführt.

Anlagenverantwortung vor Ort:

Ein Mitarbeiter des Anlagenbetreibers „vorne“ vor Ort ist Anlagenverantwortlicher, der sich verschiedener Mitarbeiter „hinten“, aber auch „vorne“ vor Ort als Beauftragte zur Wahrnehmung seiner Pflichten bedient. Bild 5.4 zeigt schematisch ein Beispiel für eine solche Konstellation. Sämtliche Kontakte des Anlagenverantwortlichen zum Arbeitsverantwortlichen werden direkt geführt. Schaltungen werden auf Antrag des Anlagenverantwortlichen von der Leitwarte vorbereitet und auf Anweisung der Leitwarte von einem Mitarbeiter vor Ort, der die erforderliche Schaltberechtigung hat, ausgeführt. Beide Regelungsmöglichkeiten sind zulässig. Darüber hinaus ist eine Vielzahl weitere Regelungsmöglichkeiten denkbar und zulässig, die sich jedoch stets auf eine der beiden Grundtypen Anlagenverantwortung „vorne“ vor Ort oder Anlagenverantwortung „hinten“ zurückführen lassen. Wichtig ist, dass der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Beauftragten ausgestattet ist und dass klare Regelungen für die Aufgabenverteilung zwischen Anlagenverantwortlichem und seinen Beauftragten bestehen.

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