Beauftragte

Beauftragte spielen eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von elektrotechnischen Sicherheitsmaßnahmen in Unternehmen
Als verantwortungsvolles Großunternehmen müssen wir sicherstellen, dass die Beauftragten über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen. Beauftragte müssen eng mit den Linienvorgesetzten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
Verantwortungsträger im Bereich Beauftragte: Pflichten und Anforderungen
- Allgemeines
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Der Sicherheitsbeauftragte
- Der Betriebsarzt
- Umweltbeauftragte
Allgemeines
Beauftragte sollen den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Unternehmerpflichten unterstützen. In einer Vielzahl von Gesetzen wird die Bestellung von Beauftragten vorgeschrieben - oft in Bezug zur Arbeits- und Umweltsicherheit. Aber auch auf anderen Gebieten sind Beauftragte vorgesehen. Man denke z. B. an die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Beauftragte sind schriftlich zu bestellen und erfüllen eine beratende, berichtende und überwachende Funktion. Beauftragte sind weisungsfrei und haben die Stellung eines Überwachungsgaranten; d. h., sie sind hinsichtlich ihres Tuns und Unterlassens lediglich im Hinblick auf die Pflicht zur Überwachung zu belangen. In der betrieblichen Praxis werden jedoch oft die Aufgaben eines Beauftragten und die Aufgaben aus dem Pflichtenkreis der Unternehmerverantwortung vermengt. In einem solchen Fall kann ein Beauftragter durchaus in die Rolle eines Schutzgaranten schlüpfen. Dies ist dann gesondert in der Stellen- oder Aufgabenbeschreibung bzw. in der Bestellung oder im Arbeitsvertrag zu benennen. Im Folgenden sind einige gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte beschrieben.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) ist in § 5 ASiG verankert. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nach § 6 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Sie haben den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen;
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Ar¬beitsverfahren und Arbeitsstoffen;
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln;
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen. Sie haben die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. Sie haben auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten und Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen; in Abhängigkeit ihres Berufsabschlusses werden sie auch als Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister bezeichnet.
Der Sicherheitsbeauftragte
Nach § 22 SGB VII hat ein Unternehmer mit mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebsrats Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen.
„In seiner Funktion trägt der Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung. Der Sicherheitsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und soll in seinem Zuständigkeitsbereich den Unternehmer und seine Führungskräfte [...] bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsanfällen und Berufskrankheiten unterstützen. Der Sicherheitsbeauftragte hat in seiner Funktionkeine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen für die Mängelbeseitigung. Unternehmer und Vorgesetzte sind „alleinige “ Entscheidungs- und Verantwortungsträger. Damit es zu keinen Interessenkonflikten kommt, sollten Sicherheitsbeauftragte keine Vorgesetztenfunktion haben. “
Der Sicherheitsbeauftragte hat sicherheitstechnische Mängel zu melden, Verbesserungsvorschläge zum Arbeitsschutz zu machen, auf das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu achten, mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenzuarbeiten und bei Unfallermittlungen mitzuhelfen. Der Sicherheitsbeauftragte ist das Bindeglied des Unternehmers zur praktischen Arbeit vor Ort.
Der Betriebsarzt
Nach § 2 ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen. Die Aufgaben eines Betriebsarztes sind dabei gemäß § 3 ASiG folgende: Er hat den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Er hat insbesondere
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten bei der Planung, Ausführung und Un¬terhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, bei der arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, bei Pausenregelungen, bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiederein¬gliederung Behinderter in den Arbeitsprozess sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten;
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten;
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken;
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten;
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungs¬ergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbe¬sondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
Der Gefahrgutbeauftragte
Nach § 3 GbV muss ein Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem Pflichten als Beteiligtem in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich. Gemäß §§ 4 ff. GbV muss ein Gefahrgutbeauftragter hinsichtlich seiner Ausbildung besondere Schulungen und Prüfungen absolviert haben. Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, den Unternehmer bei der Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung zu unterstützen.
Der Abfallbeauftragte
Nach § 59 KrWG haben Betreiber ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie Besitzer von gefährlichem Abfall einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen. Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen gemäß § 60 KrWG in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen. Die Erlangung der erforderlichen Fachkunde des Abfallbeauftragten wird üblicherweise durch den Besuch entsprechender Fachlehrgänge erreich
Der Gewässerschutzbeauftragte
Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen, haben nach § 64 WHG einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Die zuständige Behörde kann davon abweichende Anordnungen treffen. Gewässerschutzbeauftragte beraten nach § 65 WHG den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen. Zur Überwachung gehört die regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb. Die Erlangung der erforderlichen Fachkunde des Gewässerschutzbeauftragten wird üblicherweise durch den Besuch entsprechender Fachlehrgänge erreicht.
Der Immissionsschutzbeauftragte
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach § 53 BImSchG einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, wegen der technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder weil die Erzeugnisse bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorrufen, erforderlich ist. Der Immissionsschutzbeauftragte berät nach § 54 BImSchG den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren hinzuwirken. Nach der § 7 der 5. BImSchV muss ein Immissionsschutzbeauftragter ein im Hinblick auf die Umwelttechnik einschlägiges Hochschulstudium absolviert sowie einen anerkannten Lehrgang durchlaufen haben und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vorweisen können.
Der Störfallbeauftragte
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach § 58a BImSchG einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Näheres dazu wird in der 12. BImSchV geregelt, wobei die zuständige Behörde abweichende Anordnungen treffen kann. Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Er ist nach § 58b BImSchG berechtigt und verpflichtet, auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken und dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können. Die Anforderungen an die Fachkunde eines Störfallbeauftragten sind identisch zu denen eines Immissionsschutzbeauftragten.