Die Prüfung elektrischer Anlagen

Die Prüfung elektrischer Anlagen ist ein wichtiger Aspekt der Sorgfalt, den Unternehmen bei der elektrischen Sicherheit walten lassen müssen.
Die regelmäßige Prüfung von elektrischen Anlagen kann dazu beitragen, potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bevor sie zu einem größeren Problem werden. Die Prüfung sollte von qualifizierten und erfahrenen Fachkräften durchgeführt werden, die über die notwendige Ausrüstung und Kenntnisse verfügen, um eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.
Elektrische Anlagenprüfung: Sorgfalt und Sicherheit
- Periodische Tests
- Maschinensicherheit
- Externe Firma
- Verantwortung
- Standortbesichtigungen
- Wissenserhalt und Wissenserweiterung
- Elektrische Prüfungen
- Unterweisungen
- Extrakt
- Berichterstattung
Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit
Der Prüfbericht enthält
1. allgemeine Angaben zum Prüfling, des Prüfers, des Auftraggebers,
2. die Sichtprüfung,
3. die Prüfung
des Schutzleiters,
der Isolationswiderstandsmessung (unter bestimmten Umständen darf darauf verzichtet werden),
der Schutzleiterstrommessung,
der Berührungsstrommessung,
Prüfung der sicheren Trennung vom Versorgungsstromkreis,
Prüfung der Wirksamkeit weiterer Schutzeinrichtungen,
Funktionsprüfung,
der Überprüfung von Aufschriften
DIN VDE 0100-600:2017-06
Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen
Im nationalen Anhang „NA“ wird explizit ausgesagt, dass eine Dokumentation aller Messwerte nicht gefordert ist. So stellt sich spätestens im nächsten Prüfdurchlauf die Frage, gegen welche Werte zu vergleichen ist. Haben sich die Werte verschlechtert? Deuten sie auf Alterung oder Verschleiß hin? Auch an dieser Stelle ist genau festzulegen, was aufgezeichnet werden soll. Möglicher Inhalt:
1. Allgemeine Angaben zur Anlage, zu Prüfer und Auftraggeber,
2. Sichtprüfung,
3. Durchgängigkeit von Leitern,
4. Isolationswiderstand
allgemein,
zur Bestätigung der Wirksamkeit des Schutzes durch SELV, PELV oder durch Schutztrennung,
bzw. Isolationsimpedanz von isolierenden Fußböden und Wänden,
Teil 1: Allgemeine Anforderungen
In der Norm wird auf den Prüfumfang nach der jeweiligen Produktnorm der Maschine hingewiesen (Abschnitt 18). Fehlt es an einer entsprechenden Produktnorm, sind folgende Prüfungen möglich:
Überprüfung
- der allgemeinen Angaben zur Maschine, des Prüfers und Auftraggebers,
- der technischen Dokumentation,
- der Durchgängigkeit der Schutzleiterstromkreise,
- des Schutzes durch automatische Abschaltung für den Schutz bei indirektem Berühren,
- der weiteren Anforderungen an die Ausrüstung mit Erdableitströmen >10 mA,Isolationswiderstandsprüfung,
Spannungsfestigkeitsprüfung,
Schutz gegen Restspannung,
Funktionsprüfung.
Beurteilung
Bei der Überprüfung von Prüfberichten bleibt oft nichts anderes übrig, als gegen den regulär beauftragten Umfang zu kontrollieren. Die Spielräume, die Normen dabei lassen, zum Beispiel durch nicht vorgegebene Stichprobengrößen, sind teilweise sehr groß. Daher sollte bereits bei Auftragsvergabe feststehen, was und wie zu prüfen ist. Zudem bedarf es der Vorgabe, welche Messungen durchzuführen sind, wenn Verbraucher aus wirtschaftlichen Gründen nicht abgeschaltet werden sollen (z. B. bei der Prüfung von Serveranlagen).
Fremdfirmeneinsatz
Ist die verantwortliche Elektrofachkraft mit weiteren Umsetzungskompetenzen in ihrer Bestellung dazu verpflichtet, Fremdfirmen zu beauftragen bzw. einzusetzen, entfallen für sie verschiedene Pflichten des Arbeitsschutzes. Für eine verantwortliche Elektrofachkraft ohne Umsetzungskompetenzen verbleibt es bei der Kontrollfunktion des Unternehmers.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich im Werkvertrag um Leih- oder Fremdfirmenmitarbeiter handelt. Leiharbeiter sind wie eigene Mitarbeiter zu betrachten, während die Verantwortung über die Fremdfirmenmitarbeiter betreffend den Arbeitsschutz grundsätzlich beim Auftragnehmer verbleibt.
Die Frage danach, ob eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, kann unter Umständen zum Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung werden, z. B. bei einem Unfall. Urlaubsfreigaben, vollständige Eingliederung in das Unternehmen und direkte Anweisungen sind Indizien für eine Arbeitnehmerüberlassung. Die Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz, u. a. aus § 8 ArbSchG (Abstimmung mit dem Auftragnehmer, Vergewisserung, dass dessen Mitarbeiter angemessene Weisungen erhalten haben), sowie aus § 5 und § 6 der DGUV Vorschrift 1 (Abstimmung, Festlegen von Anforderungen, Gefährdungsbeurteilung und Aufsichtsführung und Zusammenarbeit von Unternehmern). Darüber hinaus ergibt sich aus § 618 BGB die Pflicht zu Schutzmaßnahmen bei zur Verfügung gestellten Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
Wahrnehmung der Auswahlverantwortung: Welche Fremdfirma ist geeignet, die Arbeit durchzuführen?
Herstellen der Anlagensicherheit (Abstimmung zwischen dem Anlagenverantwortlichem und dem Arbeitsverantwortlichen).
Schutz der Fremdbenutzer vor Gefahren bei zur Verfügung gestellten Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften.
Durchführung von Einweisungen und Unterweisungen (bei Fremdfirmenmitarbeitern nur Einweisung im Sinne eines Werkvertrages).
Verkehrssicherungspflicht (untereinander und im Verhältnis zur übrigen Belegschaft)
Pflicht der Zusammenarbeit
Festlegung von Anforderungen bezogen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
Überprüfung, ob die Fremdfirmenmitarbeiter sicherheitsrelevante Anweisungen erhalten haben.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung.
Festlegung eines Aufsichtsführenden (vor allem bei besonderen Gefahren).
Klären von Weisungsbefugnissen.
Regelmäßige Überwachung und Kontrolle der Fremdfirmenmitarbeiter.
Was die in der Aufzählung erstgenannte Aufgabe der Wahrnehmung der Auswahlverantwortung betrifft, raten wir wie folgt vorzugehen:
Erstellung eines Anforderungsprofils (Lasten-/Pflichtenheft) für die zu übertragenen Aufgabe und Abstimmung mit der in Frage kommenden Firma
Festlegung der notwendigen Qualifikation der Fremdmitarbeiter und Einforderung der entsprechenden Befähigungsnachweise
Gegebenenfalls Unterstützung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, hieraus lassen sich Erkenntnisse über mögliche Gefährdungen für eigene und fremde Mitarbeiter gewinnen (nicht selten tauchen in diesem Zusammenhang Informationen zu Mehrkosten, zum Beispiel für das Stellen von Gerüsten, die Weitervergabe von Teilaufträgen an SubGeschäftsführer etc. auf).
Da in der Praxis nicht selten der Fall auf tritt, dass ausgewählte Unternehmen die Anforderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht einhalten, sollte die Vergabe des Auftrages erst erfolgen, nachdem die oben genannten Schritte vollzogen sind.
Aufgaben einer verantwortlichen Elektrofachkraft ohne Umsetzungskompetenzen
Der verantwortlichen Elektrofachkraft ohne Umsetzungskompetenzen obliegt lediglich die Überwachungs- und Kontrollpflicht in Bezug auf die Einhaltung von elektrotechnischen sowie arbeitssicherheitstechnischen Vorschriften. Zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion beim Einsatz von Fremdfirmen empfehlt sich die Nutzung einer Checkliste, die die folgenden Themen abhandeln sollte:
Auflistung aller Tätigkeiten vor Auftragsvergabe
Übernahme der einzuhaltenden oder umzusetzenden Punkte aus der Gefährdungsbeurteilung – in Abstimmung mit dem Arbeitsverantwortlichen
Eintragung von Terminen, um Überschneidungen zur Vermeidung von Gefahren zu verhindern.
Berücksichtigung der Themen Anlagensicherheit, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, persönliche Schutzausrüstung
Erstellung von Einweisungslisten sowie deren Durchführung
Während der Ausführung: Kontrolle des Aufsichtsführenden
Während der Ausführung: Kontrolle der Wahrnehmung von Weisungsbefugnissen
Während der Ausführung: Kontrolle der eigenen und der Fremdfirmenmitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung von Schutzmaßnahmen, Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) usw.
Während der Ausführung: Kontrolle der Verkehrssicherungspflicht
Die erstellte Liste ist auf die betrieblichen Bedingungen anzupassen und ermöglicht das Wahrnehmen der Kontrollfunktion in angemessenen Zeitabständen. Weitere Information können der DGUV Information 215-830 „Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werksverträgen“ entnommen werden.
Beurteilung
Neben der Kontrollpflicht bezogen auf die eigenen Mitarbeiter trägt die verantwortliche Elektrofachkraft in vielen Fällen weitere umfassende Verantwortlichkeiten, wenn sie über die entsprechenden Umsetzungskompetenzen verfügt. Ohne Umsetzungskompetenzen beschränkt sich die Verantwortung auf die Kontrollpflicht. Bei offensichtlichen Sicherheitsverstößen ist sie allerdings zur Handlung angehalten.
Durchführung von Betriebsbegehungen
Im Rahmen von Begehungen nehmen verantwortliche Elektrofachkräfte ihre fachliche Kontrollfunktion wahr. In diesem Sinne ist dem Geschäftsführer das Ergebnis der Begehung mitzuteilen, damit sowohl dieser als auch die dafür bestellte verantwortliche Elektrofachkraft ihrer fachlichen Kontrollpflicht nachkommen können. Bei der Durchführung von Betriebsbegehungen stellen sich regelmäßig die folgenden Fragen:
Wie oft ist ein Bereich zu begehen?
Ist jeder Bereich/Raum zu begehen?
Auf was ist jeweils zu achten?
Wer sollte an der Begehung teilnehmen?
Welche Hilfsmittel sind zu empfehlen?
Wie ist die Begehung zu dokumentieren?
Wie ist eine Kontrolliste aufzubauen?
In welcher Frequenz ist über die Begehungen an die Geschäftsleitung zu berichten?
Durch die Begehungen der verantwortlichen Elektrofachkraft sollen Mängel verschiedenster Art im Bereich erkannt, dokumentiert, an die Geschäftsleitung berichtet und danach beseitigt werden. Wir empfehlen eine mindestens jährliche Begehung. Bereiche, in denen vermehrt Umbauten stattfinden, sind möglicherweise häufiger und umfassender zu begehen als Bereiche, in denen in der Regel keine Änderungen durchgeführt werden. Worauf im Einzelnen zu achten ist, ergibt sich aus dem Aufgabenumfang der kontrollierenden Person. Für die verantwortliche Elektrofachkraft beispielsweise empfehlt es sich, allem Beachtung zu schenken, was in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenbeschreibung als ihr Tätigkeitsfeld definiert worden ist. Folglich zählen hierzu nicht nur die Infrastruktur, Anlagensicherheit sowie die Prüfungen, sondern auch die Tätigkeiten der elektrotechnisch tätigen Personen. Dass diese regelmäßig nicht selbst anzutreffen sind, stellt dabei kein Problem dar, denn für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten existiert ein wichtiges Indiz: Das Arbeitsergebnis. Werden zum Beispiel Kabelkanäle nur durch Kabelbinder zusammengehalten, Wanddurch Führungen nicht wieder vollständig verschlossen, ergibt sich ein Anhaltspunkt, an welchem angesetzt werden kann.
Bei der Betrachtung von Problemen ist es sinnvoll, nach der Systematik zu suchen. Findet sich die Ursache dafür, dass Kabelkanäle nicht korrekt befestigt sind (zum Beispiel mangelndes Verständnis ob der abzuliefernden Qualität oder eine mangelhafte Abnahme von Projektarbeiten), lassen sich anhand einer abstellenden Maßnahme unter Umständen sogleich weitere Schwachpunkte beseitigen. Wurde die Begehung so koordiniert, dass die Mitarbeiter bei der Arbeit angetroffen werden können, kann zugleich die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen und die Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung kontrolliert werden. Besteht ein offensichtlicher (gravierender) Mangel, sind Linienvorgesetzte und Geschäftsführung umgehend zu informieren. Darüber hinaus sollten die Arbeiten bis zur Klärung des Sachverhaltes gestoppt werden. Wer an den Begehungen teilnehmen sollte, richtet sich neben der betrieblichen Praxis auch nach den Organisationsstrukturen im Unternehmen. In der Praxis hat es sich in der Regel als sinnvoll erwiesen, wurden die Begehungen gemeinsam mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten durchgeführt. Dies stärkt die Zusammenarbeit, fördert den Wissensaustausch und angedachte Verbesserungen lassen sich gemeinsam einfacher durchsetzen. Sind die Mitarbeiter des begangenen Bereiches nicht persönlich bekannt, sollte die Begehung auf jeden Fall dazu genutzt werden, die elektrotechnisch tätigen Mitarbeiter besser kennenzulernen. Bereits im Vorfeld eines Gespräches bietet sich die Möglichkeit, die Arbeitsweise und die Art der Nutzung der PSA zu beobachten. Während des Gespräches kann sodann die Aufforderung erfolgen, die aktuelle Tätigkeit zu erläutern und aufzuzählen, worauf es in Bezug auf den Arbeitsschutz besonders zu achten gilt. Und nicht vergessen: Ist es angebracht, dar und sollte gerne gelobt werden. Es hinterlässt keinen guten Eindruck und kann Unsicherheiten hervorrufen, wenn eine fachlich höher gestellte verantwortliche Elektrofachkraft nicht dazu in der Lage ist, auf angemessene Weise Feedback zu geben. In der heutigen Zeit sollte das Handy oder Tablet als Hilfsmittel bei der Begehung nicht fehlen. Die Aussage „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ ist zwar nach wie vor korrekt, aber für das Verfassen eines Mangelberichtes ist es oftmals von Vorteil, wenn bereits zum Zeitpunkt der Begehung entsprechende Stichworte und Ortsangaben (z. B. Raumnummern) vermerkt sind.
Die Frequenz, in welcher ein Bericht an die Geschäftsleitung erfolgt, ist individuell festzulegen. Eine Option könnte sein, neben den einzelnen Begehungsberichten, die ihr zugehen sollten, pro Quartal eine Beurteilung, die die entsprechenden Fortschritte der Mängelbeseitigung umfasst, an sie zu geben.
Beurteilung
Aufgrund der Übernahme der fachlichen Kontrollpflicht durch die verantwortliche Elektrofachkraft sind Begehungen durchzuführen, deren Ergebnisse an den Geschäftsführer zu berichten sind. Nur auf diese Weise wird gewährleistet, dass er seiner Kontrollpflicht nachkommt. Für die Umsetzung der Maßnahmen, die sich aus der Begehung ergeben, ist der Geschäftsführer verantwortlich, sofern keine Übertragung von Umsetzungskompetenzen und eines Budgets erfolgt ist.
Erhalt und Ausbau der Fachkunde für tätige Personen im Bereich der Elektrotechnik
Für die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen besteht die Pflicht zum Erhalt und Ausbau der Fachkunde – ein Umstand, der in der Fachwelt gerne thematisiert wird. Doch was genau ist damit gemeint und worauf basiert diese Verpflichtung? Für den folgenden Erklärungsversuch wird zunächst differenziert zwischen Elektrofachkräften [(verantwortliche) Elektrofachkräfte, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten] und elektrotechnisch unterwiesenen Personen.
Erhalt und Ausbau der Fachkunde: Elektrofachkräfte
Um gemäß DGUV Vorschrift 3 § 2 Abs. 3 den Berufsstatus der Elektrofachkraft zu erhalten, sind Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen notwendig, die sich aus aktuellen Vorschriften und Normen ergeben. Zu berücksichtigen sind folglich alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Regeln. Es lassen sich lediglich wenige Fundstellen nennen, die eindeutig festschreiben, dass die Kenntnisse entsprechend auf zu frischen sind. Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang auf § 7 DGUV Vorschrift 1 verwiesen, da die Befähigung, Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz einzuhalten, ein umfangreiches, fundiertes und aktuelles Fachwissen voraussetzt. Die Häufigkeit der Maßnahmen zum Zwecke des Erhalts und Ausbaus der Fachkunde hängt von der Gefährdungsbeurteilung des Verantwortlichen ab, und kann sich zusätzlich aus Beobachtungen oder Gesprächen ergeben. Da sich zwischen der Sicherheitsunterweisung und der sicherheitsrelevanten Fachkunde viele Schnittstellen ausmachen lassen, sollte beides gleichzeitig zu vermittelt werden.
Eine schriftliche Verständniskontrolle zum Schluss einer Unterweisungsveranstaltung ist zu befürworten. Eine solche kann auch für Dokumentationszwecke genutzt werden. Sollte es im Unternehmen keine zentral organisierte Anlaufstelle geben, die Informationen zu fachlichen Änderungen (Normen etc.) vermitteln kann, sehen wir fachbezogene Zeitschriften als das Mittel der Wahl an. In der Regel bieten diese einen guten Überblick über entsprechende Normenänderungen und setzen sich in Fachbeiträgen mit diesen auseinander. Die Fachkraft kann auf Basis der Informationen entscheiden, ob diese für sie von Relevanz sind und beim Vorgesetzten einen Antrag auf Schulung stellen. Eine solche Anfrage sollte dem Vorgesetzten willkommen sein, da grundsätzlich er für Erhalt und Ausbau der Fachkunde verantwortlich zeichnet. Ist diese Verantwortung im Wege der Aufgabendelegation auf die verantwortliche Elektrofachkraft übergegangen, so steht diese in der Pflicht, für den Erhalt und Ausbau zu sorgen. Damit der Geschäftsführer seiner Kontrollpflicht nachkommen kann, hat sie ihm gegenüber zu berichten.
Um den Überblick über Schulungen und Unterweisungen zu bewahren, bietet sich die Schulungsmatrix an. Um eine vollständige Bewertung über die Fachkunde des Mitarbeiters abgeben zu können, ist es notwendig, diesen auch in der Praxis kennenzulernen. Hierbei geht es einerseits um die persönliche (Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit), andererseits um die fachliche Eignung (Fachkunde, Qualität der Arbeiten, Umgang mit dem Werkzeug und der persönlichen Schutzausrüstung, Einhaltung von Vorschriften, Umsetzung von Fachwissen). Es bietet sich die folgende Vorgehensweise an:
Den/die Mitarbeiterin während der elektrotechnischen Tätigkeit aufsuchen.
Bereits vor Gesprächsbeginn erste Eindrücke sammeln
- Umgang mit Kollegen, Kunden, usw.
- Umgang mit dem Werkzeug und der PSA
- Sicherheit bei der Durchführung der Arbeit
- Bewertung des eigenoptimierten Verhaltens (zum Beispiel vorausschauendes Arbeiten, wodurch unnötige Wege oder Stillstands Zeiten vermieden werden)
- Ordnung und SauberkeitDen/die Mitarbeiterin den aktuellen Arbeitsvorgang mit eigenen Worten beschreiben, insbesondere erläutern lassen, worauf seiner bzw. ihrer Meinung nach in Bezug auf den Arbeitsschutz besonders zu achten ist.
Nachhaken: Welche Probleme gibt es? In welchem Zusammenhang tauchen diese auf? Achtung: An dieser Stelle ist es wichtig, aufmerksam hinzuhören. Sich wiederholende Probleme bieten nicht selten Anreiz zur Manipulation von Schutzeinrichtungen oder zum Umgehen von Schutzmaßnahmen.
Nachfragen: Welche Verbesserungsvorschläge unterbreitet er/sie?
Die Umsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Normen prüfen.
Nach ragen: Welche Unfallgefahren werden im Rahmen der Tätigkeit vermutet?
Fachliche Fragen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsanweisungen, Betriebsanweisungen usw. stellen.
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Fachwissens gemeinsam Verbesserungsvorschläge ausarbeiten.
Dokumentieren.
Erhalt und Ausbau der Fachkunde: Elektrotechnisch unterwiesene Personen
Die Pflicht zum Erhalt und Aufbau der Fachkunde trifft die elektrotechnisch unterwiesene Person lediglich indirekt, da sie ihre Tätigkeit nach Arbeitsanweisung unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführt. Sie selbst dar keine Änderung in ihrem Tätigkeitsablauf vornehmen. Vielmehr ist es an der für sie zugeordneten Elektrofachkraft, Änderungen der Fachkunde entsprechend in die Arbeitseinweisung einfließen zu lassen und sie bezogen auf die Abläufe zu unterweisen und zu schulen.
Beurteilung
Jede elektrotechnisch tätige Person (bei den elektrotechnisch unterwiesenen Personen indirekt) ist zum Erhalt und Ausbau der Fachkunde, die sich u.a. aus Vorschriften und Normen ergibt, verpflichtet. Der Geschäftsführer hat hierüber direkt oder indirekt die Kontrolle zu bewahren und die Teilnahme an entsprechenden Schulungen zu veranlassen. Eine Schulungs- und Unterweisungsungsmatrix, geführt durch eine dafür eingesetzte Person, die jeweils berichtet, stellt ein gutes Mittel dar, um den Überblick zu bewahren. Der praktische Teil der Bewertung entspringt der Überprüfung der Umsetzung von Normen und Vorschriften vor Ort. In diesem Zusammenhang ist sodann auch die persönliche und fachliche Eignung festzuhalten.
Durchführung von elektrischen Prüfungen sowie Hinweise zur Überprüfung von Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichnungen
Ist die Übertragung der Prüfflicht erfolgt, verbleibt die Kontrollverantwortung beim Unternehmer. Die verantwortliche Elektrofachkraft ist verpflichtet, regelmäßig Bericht über den aktuellen Stand von Organisation und Überwachung der Prüfungen von Arbeitsmitteln, Anlagen und Maschinen zu erstellen. Zu den Berichtsinhalten zählen Aussagen zu möglichen zeitlichen Verzögerungen, die die Wahrung der Prüffristen gefährden, zur aktuellen Prüfabdeckung, zu systematischen Auffälligkeiten bisheriger Prüfungen und zu etwaigen Abweichungen von der Zielvorgabe. Aufgrund von Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen Neuerungen kann sich die Notwendigkeit einer vom regulären Prüfzyklus abweichenden Prüfung ergeben. Zu den Auslösern für eine solche sich ergebende Notwendigkeit zählen beispielsweise die aktuellen Änderungen in den Vorgaben für AFDDs (Brandschutzschalter) oder RCDs (Fehlerstromschutzeinrichtung). Unter Umständen besteht die Möglichkeit, die im Rahmen der Sonderprüfung durchzuführenden Untersuchungen (z. B. Überprüfung des Anlagenbestands) in den regulären Prüfzyklus aufzunehmen.
Beispiel für das Erfordernis einer Sonderprüfung im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung für eine Maschine nach Maschinenrichtlinie:
Ein Unternehmen stellt fest, dass es über zahlreiche Maschinen verfügt, die nach 1995 gebaut wurden, jedoch nicht zertifiziert sind. Ältere Maschinen wurden aus Insolvenzmassen, Sondermaschinen von Unternehmen, die außerhalb von Europa ansässig sind, erworben. Es stellt sich die Frage, wie es schnellstmöglich an die Informationen zum Zustand des Maschinenparks gelangt und welche Kosten für eine mögliche Überarbeitung der Maschinen zu kalkulieren sind, damit diese den Anforderungen der CE-Kennzeichnung genügen. Zur Klärung bedarf es einer Sonderrunde, in welcher allen Führungskräften der Fabrik eine Kontrollliste zugesandt wird, anhand derer der Bestand zu bewerten ist. Zur Unterstützung kann die Expertise der verantwortlichen Elektrofachkraft hinzugezogen werden.
In der Kontrollliste könnten die folgenden Fragen erhoben werden:
Erfolgte die Durchführung einer Risikobeurteilung für die betreffende Maschine und existiert eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten der Mitarbeiter?
Liegt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache vor?
Ist die Maschine vor 1995 in Verkehr gebracht worden?
Falls Nr. 3 mit „Nein“ beantwortet wird:
Trägt die Maschine eine CE-Kennzeichnung?
Besteht eine Konformitätserklärung?
Falls b mit „Ja“ beantwortet wird:
Werden die angewandten Richtlinien in der Konformitätserklärung genannt?
Werden die aktuellen Normen mit entsprechendem Ausgabedatum zum Zeitpunkt der Erstellung in der Konformitätserklärung genannt?
Liegen Angaben zum Hersteller, Dokumentationsverantwortlichen, Bevollmächtigten oder Importeur vor?
Alle zurückgesandten Listen werden zu einer Gesamtliste, die an die Geschäftsleitung übermittelt wird, zusammengefasst. Für Maschinen, bei denen die Fragen 1 und 2 nicht bejaht werden konnten, sind Bedienungsanleitungen sowie Risiko- und Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Hieraus werden Anpassungen der Betriebsanweisungen abgeleitet. Es empfehlt sich, die intern erstellten Entwürfe der Bedienungsanleitungen durch externe technische Redakteure zu finalisieren. Liegen Bedienungsanleitungen vor, die nicht in Deutsch verfasst sind, sind diese zu übersetzen und ebenfalls dem technischen Redakteur vorzulegen.
Es ist ratsam, eine externe Firma zu beauftragen, die hausintern Mitarbeiter zu firmeninternen „CE-Koordinatoren“ schult, um den Anteil an Maßnahmen, die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens zu ergreifen sind und die zum Großteil über externe Firmen abgewickelt werden, gering zu halten. Unter Hinzuziehung von externen Beratern lassen sich Prozesse definieren, die die jeweiligen Aufgaben, die mit der CE-Kennzeichnung verbunden sind (Einkauf der Maschinen, Verfahrensweise bei fehlenden Anforderungen der CE-Kennzeichnung usw.) festlegen. Vereinzelt kann sich herausstellen, dass der Erwerb alter Maschinen oder der Import solcher nach Europa sowohl kostspieliger als auch langwieriger ist, als Maschinen mit bestehender CE-Kennzeichnung zu erstehen.
Hinweis zur Niederspannungsrichtlinie:
Innerhalb der Niederspannungsrichtlinie (im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie) ist der Hersteller oder Importeur nicht verpflichtet, die Konformitätserklärung an den Käufer auszuhändigen. Bei Bedarf ist eine privatrechtliche Vereinbarung vor dem Kau abzuschließen. Verpflichtend sind CE-Kennzeichnung, Bedienungs- und Montageanleitung sowie Sicherheitsdokumente – Anleitungen und Dokumente sind in der Amtssprache des Verwenderlandes zu verfassen. Bei der Überprüfung von neu erstellten Konformitätserklärungen ist darauf zu achten, dass Richtlinien und Normen in der aktuellen Version angewandt wurden.
Sicherheitstechnische Unterweisungen
In der Regel verfügen Geschäftsführer oder die von ihm eingesetzten disziplinarischen Vorgesetzten nicht über das notwendige Fachwissen, um im Bereich der Elektrotechnik Unterweisungen durchführen zu können. Es liegt sodann an der verantwortlichen Elektrofachkraft, die die fachliche Eignung besitzt, die Rolle des Unterweisenden einzunehmen. Im Idealfall zeichnet sie zusätzlich eine persönliche Befähigung zur Vermittlung von Wissen aus. Obwohl die Elektrofachkraft die fachliche Unterweisung durchführt, verbleibt die Verantwortung beim Vorgesetzten. Die Übertragung zur Durchführung der fachlichen Unterweisung sollte schriftlich erfolgen. Hierzu genügt ein Satz in der Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft mit Umsetzungskompetenzen, zum Beispiel: „Verantwortlich für die fachliche Unterweisung der in der Elektrowerkstatt tätigen Personen.
Die für die Organisation der Unterweisung verantwortliche Person sollte, obwohl sie diese nicht selbst durchführt, zu Kontrollzwecken bei der Unterweisung anwesend sein. Anderen falls wird sie nur schwer nachvollziehen können, ob Verständnisprobleme vorliegen. Darüber hinaus vermittelt ihre Präsenz den Mitarbeitern die Bedeutsamkeit der Unterweisung. Zum Nachweis der Durchführung der Unterweisung ist eine Teilnehmerliste zu erstellen, die von den Teilnehmern zu unterzeichnen ist. Sie sollte die folgenden Angaben enthalten:
Auszug aus der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ Dokumentation der Unterweisung
„Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Geschäftsführer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. […] Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.“
Sollte die Durchführung der Unterweisung anhand einer Präsentation oder von Dokumenten (z. B. Arbeits- oder Betriebsanweisungen) erfolgt sein, sollte(n) diese die Namen, den Ort der Verfügbarkeit, die Version und das Datum wiedergeben. Zum Mindestinhalt der Unterweisung zählen die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefahren, die Schutz- und Not allmaßnahmen sowie die relevanten Vorschriften. Die Gefährdungsbeurteilung ist als Grundlage zu verwenden. Überall dort, wo Gefahren nicht durch technische, sondern organisatorische (z. B. Arbeits- und Betriebsanweisungen) oder persönliche Maßnahmen beseitigt werden, verbleibt ein Restrisiko. Durch fehlerhafte Umsetzung der Maßnahmen werden Gefährdungen nicht gemindert. Es ist daher umso wichtiger, dass Arbeits- und Betriebsanweisungen Bestandtele der Unterweisung sind. Unterweisungen sind grundsätzlich einmal jährlich zu wiederholen. Bei Vorfällen, die eine Auffrischung oder Aktualisierung des Inhalts notwendig werden lassen, ist eine zusätzliche Wiederholung gefordert. Bei Jugendlichen (Personen, die unter das JArbSchG allen) ist eine Wiederholung mindestens halbjährlich fällig. Da dem Geschäftsführer die Pflicht zur Unterweisung obliegt, und es nicht am Mitarbeiter ist, sich das dort vermittelte Wissen anderweitig anzueignen, ist ein Selbststudium der Mitarbeiter grundsätzlich nicht zulässig. Eine Unterweisung unter Zuhilfenahme von elektronischen Hilfsmitteln ist möglich.
Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln
„Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass
diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,
eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.“
Der Geschäftsführer hat sich zu vergewissern, dass die Unterwiesenen den Inhalt verstanden haben. Wir sprechen die Empfehlung aus, zum Abschluss eine Überprüfung der Wissensvermittlung in Form einer Lernerfolgskontrolle durchzuführen. Gegebenenfalls kann bereits die Ankündigung eines solchen geplanten Tests zu einer Steigerung der allgemeinen Aufmerksamkeit führen, denn „durch allen“ möchte niemand. Im Quartalsbericht erfährt der Geschäftsführer die Teilnahmequoten und die Information, ob die Teilnahme der Mitarbeiter entsprechend erfolgreich war. Mitarbeiter, die der Unterweisung aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht beigewohnt haben, sind angehalten, die Unterweisung nachzuholen.
Relevante Vorschriften/Normen:
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 4 DGUV Vorschrift 1
§ 4 Abs. 1, 2 DGUV Regel 100-001
DGUV Information 211-005 "Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes"
Beurteilung
Auch nach erfolgter schriftlicher Delegierung der Unterweisungspflicht obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht zur Kontrolle. Um auf dem Laufenden zu bleiben, sollte er sich regelmäßig Berichte zukommen lassen. Die Gefährdungsbeurteilung, Betriebs- und Arbeitsanweisungen stellen die Basis für die Unterweisung dar und sollten mündlich vermittelt werden.
Die quartalsmäßige Berichterstellung
Ein Bericht auf Quartalsbasis vermittelt dem Geschäftsführer einen Überblick über alle relevanten Sachverhalte im elektrotechnischen Arbeitsschutz.
In einem solchen berichtet die verantwortliche Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und ermöglicht dem Geschäftsführer dadurch die Wahrnehmung seiner Kontrollpflicht. Aufkommenden Unklarheiten oder Bedenken kann mit zu vereinbarenden Aktionen entgegengewirkt werden. Auch der Zeitaufwand für die jeweiligen auf gaben zählt zum Inhalt des Berichts. Dieser ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass einzelne Aufgaben zählt zum Inhalt des Berichts. Dieser ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass einzelne Aufgaben mit Tätigkeiten aus dem Bereich des elektrotechnischen Arbeitsschutzes in Konflikt stehen können, von Bedeutung. Im Beispiels-Quartalsbericht wird der Zeitbedarf für die Themen der verantwortlichen Elektrofachkraft dem Gliederungspunkt „Sonderthemen“ zugeordnet.
Vorgehensweise der Berichterstellung
Als Basis für den Bericht dient die Aufgabenliste, die aus der Benennungsurkunde oder der separaten Aufgabenbeschreibung der verantwortlichen Elektrofachkraft hervorgeht. Der Bericht ist vorzugsweise mündlich vorzutragen. Nachfolgend eine mögliche Inhaltsangabe des Berichts:
Mitwirkung bei der Aufklärung von elektrischen (Beinahe-)Unfällen
Kooperation mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Regeln, Richtlinien
Projektabwicklung bezüglich elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen
Erstellung und Aktualisierung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen
Aufbau und Erhalt der elektrotechnischen Fachstruktur (euP, EF T, EF, VEF)
Festlegung und Nutzung der PSA und Schutzvorrichtungen
Feststellung fachlicher Eignung und Unterstützung schriftlicher Bestellungen
Feststellung fachlicher Eignung von Fremdfirmenmitarbeitern
Fachbezogene Unterweisungen
Einweisung vor Ort
Schulungsmaßnahmen zum Erhalt und Ausbau der Fachkunde
Erstellung Gefährdungsbeurteilungen (ArbSchG, BetrSichV)
Inbetriebnahme und Fehlersuche (Ex-Bereich, Hochspannungsmessplatz)
Prüfungen (ArbStättV und BetrSichV/DGUV Vorschrift 3)
Spezialmessungen (Thermografe, EN 50160, Netzanalyse)
Netzberechnungen
Kommunikation im Sinne eines Ansprechpartners
Sonderthemen (zum Beispiel CE, Not-Halt-Befehlseinrichtungen, Zeitaufwand)
Der letzte Punkt „Sonderthemen“ ergibt sich praktisch immer, da die verantwortliche Elektrofachkraft in der Regel auch bei Themen hinzugezogen wird, die über die Bestellung hinausgehen, insbesondere bei kritischen Sachverhalten. Über das laufende Quartal können entsprechende Gegebenheiten und Vorkommnisse notiert werden.
Beurteilung
Damit der Geschäftsführer seiner Kontrollpflicht in gebührender Weise nachkommen kann, bedarf es eines regelmäßigen Berichts über die den elektrotechnischen Arbeitsschutz betreffenden Gegebenheiten. Bestehen offensichtliche und oder gravierende Mängel, ist die unverzügliche Meldung dieser unerlässlich.