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Erstprüfung und wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln

Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln

Die Erstprüfung muss vor der erstmaligen Verwendung des elektrischen Arbeitsmittels durchgeführt werden und soll sicherstellen, dass das Arbeitsmittel sicher und ordnungsgemäß funktioniert

Die Erstprüfung und regelmäßige Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln sind wichtige Aspekte der Sorgfalt, die Unternehmen bei der elektrischen Sicherheit walten lassen müssen. Regelmäßige Prüfungen müssen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass das elektrische Arbeitsmittel in einem sicheren und zuverlässigen Zustand bleibt und den geltenden Sicherheitsstandards entspricht.

Erstprüfung und wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln (u. a. ortsveränderliche Betriebsmittel)

Durchführung und Umfang von Prüfungen für elektrische Arbeitsmittel

Die Betriebssicherheitsverordnung behandelt in § 14 die Prüfung der Arbeitsmittel. Danach hat der Arbeitgeber ausdrücklich nur Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Benutzung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen, vgl. § 14 Absatz 1 BetrSichV (2015). Durch diese Beschränkung sollen nach der Begründung zum Verordnungsentwurf Doppelprüfungen (durch den Hersteller beim Inverkehrbringen und durch den Arbeitgeber vor der erstmaligen Inbetriebnahme) entbehrlich sein. Dort heißt es: „Absatz 1 stellt klar, dass keine Doppelprüfung durchgeführt werden müssen. Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem ProdSG bzw. dem Binnenmarktrecht sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, sodass folglich eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme rechtssystematisch nicht erforderlich ist. Wird das Arbeitsmittel jedoch zusätzlich einer Montage unterzogen, z.B. in eine betriebliche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant, aber nicht Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Arbeitsmittels ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Über das Erfolgsergebnis der Prüfung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. “Weitere Beispiele für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, ergeben sich aus TRBS 1201:

  • Baustellenkrane,

  • Zentrifugen,

  • Arbeitsmittel, die vor Inbetriebnahme zusammengesetzt, montiert und aufgestellt werden (z. B. Hebezeuge, Baustromverteiler),

  • Gerüste.

Vorstehende Ausführungen machen deutlich, dass mit „Montagebedingungen“ nicht die Montage beim Hersteller gemeint ist. Dies ergibt insofern Sinn, als dass eine Erstprüfung eines jeden Arbeitsmittels praktisch wohl kaum zu bewerkstelligen wäre, da es im Zweifel an ausreichend befähigten Personen mangelt. Hinzukommt, dass hiermit die Grenzen des für den Arbeitgeber zumutbaren überschritten würden.

Jedoch hat der Arbeitgeber vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, vgl. § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 BetrSichV (2015) und diese auch zu dokumentieren, vgl. § 3 Absatz (BetrSichV (2015). In dieser Gefährdungsbeurteilung sind unter anderem die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Fristen für wiederkehrende Prüfungen festzulegen. Wiederkehrende Prüfungen sind nach § 14 Absatz 2 BetrSichV (2015) durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen (also z. B. äußeren Einflüssen, aber auch Verschleiß) ausgesetzt sind und die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. Ist für Arbeitsmittel eine Erstprüfung nicht erfolgt, obliegt es dem Arbeitgeber, zumindest die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden, vgl. § 4 Absatz 5 BetrSichV (2015).

Zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber die TRBS 1111 als Hilfsmittel zurate ziehen, die auch dem nicht fachkundigen Arbeitgeber verständlich erklärt, was eine Gefährdungsbeurteilung beinhaltet. Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber die Produktinformationen und Betriebsanleitungen als Ausgangspunkt heranziehen. Auch die Nutzung des „gesunden Menschenverstandes“ ist ein ihm zur Verfügung stehendes „Hilfsmittel“.

Hinweise zu wiederkehrenden Prüfungen

Bezüglich der wiederkehrenden Prüfungen können § 3 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung herangezogen werden.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

„(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach §§14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.“

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

„(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüsse ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigen Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.“

Relevante Vorschriften/Normen:

Beurteilung

Eine allgemeine Pflicht zur Erstprüfung durch eine befähigte Person aller (elektrischen) Arbeitsmittel, deren Sicherheit nicht von den Montagebedingungen abhängt, besteht nicht. Jedoch ist eine Kontrolle im Sinne einer Sichtprüfung und eventueller Funktionsprüfung des elektrischen Arbeitsmittels durch einen unterwiesenen Beschäftigten (siehe TRBS 1201) sowie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unabdingbar.

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