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Aufbau und Fortführung einer rechtssicheren Organisation

Rechtssichere Organisation in der Elektrotechnik

Sorgfalt ist ein wesentlicher Bestandteil der Verantwortung von Unternehmern und Linienvorgesetzten in Bezug auf elektrische Sicherheit

Es ist wichtig, dass Unternehmer und Linienvorgesetzte die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass alle elektrischen Geräte und Anlagen sicher und zuverlässig sind. Das Durchführen von regelmäßigen Inspektionen und Wartungen kann dazu beitragen, potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bevor sie zu einem größeren Problem werden.

Verantwortung von Unternehmern und Linienvorgesetzten

Sorgfaltsmaßstab

Kommt es zu Unfällen beziehungsweise Unglücksfällen in Zusammenhang mit beruflichen oder beruflich veranlassten Tätigkeiten, bei denen Körperschäden eintreten, tritt neben der Berufsgenossenschaft nicht selten die Polizei oder die Staatsanwaltschaft auf den Plan. In solchen Fällen wird wegen des Tatverdachts wenigstens der fahrlässigen Körperverletzung oder gar fahrlässigen Tötung gegen Vorgesetzte beziehungsweise die im Unternehmen Verantwortlichen ermittelt. Ziel dieser Ermittlungen ist es zu klären, ob den Genannten ein (Fahrlässigkeits-) Schuldvorwurf zu machen ist. Unter Fahrlässigkeit verstehen die Juristen dabei die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt.

Der einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich dabei unter anderem nach den für den jeweiligen Bereich existierenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und technischen Normen. Für den Bereich der Arbeitssicherheit sind dies aus dem Bereich der Rechtsvorschriften beispielsweise das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitssicherheitsschutzgesetz sowie die Betriebssicherheitsverordnung. Aus dem Bereich der technischen Normen ist hier unter anderem die DIN VDE 100010 (VDE 1000-10):2009-01 sowie DIN VDE 0105-100:2015-10 zu nennen. Diese rechtlichen Vorgaben und technischen Normen konkretisieren die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers beziehungsweise jeder Person mit Vorgesetztenfunktion und Weisungsbefugnis im Unternehmen bei der Delegierung von Aufgaben. Diese lassen sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen:

  • Auswahl geeigneter, das heißt insbesondere fachlich hinreichend qualifizierter Mitarbeiter,

  • Schulung und Unterrichtung der Mitarbeiter,

  • Festlegung der Verantwortung durch Arbeitsanweisungen, Verfahrensanweisungen und Stellenbeschreibungen,

  • regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter.

Sorgfaltspflichtverletzung

Anders formuliert kann sich also eine Sorgfaltspflichtverletzung aus einem Auswahl-, Organisations- oder Kontrollverschulden des Arbeitgebers oder Vorgesetzten ergeben.

Beurteilung

Eine rechtssichere Organisation im Bereich der Elektrotechnik ist unabdingbar.

Festlegung von Spezialkenntnissen, Ableitung geeigneter Schulungsmaßnahmen sowie erforderliche Bestellungen

Es obliegt der Verantwortung des Unternehmers, innerhalb des Unternehmens Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Teilweise kann er sich dabei vorhandene Regeln und Richtlinien zu eigen machen. Das betrifft vor allem Bereiche in der Elektrotechnik, die aufgrund ihrer erhöhten Gefährdungslage in Regelwerke und Normen eingeflossen sind, und zu denen sich zahlreiche Beispiele und Hinweise finden lassen. Hierzu zählen z. B.:

  • Arbeiten unter Spannung (AuS),

  • Schaltbefähigung,

  • Befähigte Person (bP) zum Prüfen elektrischer Arbeitsmittel.

Es ist zu entscheiden, welche Arbeiten erlaubt und welche verboten sind. Für die zugelassenen Tätigkeiten sind Anweisungen festzulegen. Die Dokumentation innerhalb der Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht, nicht selten jedoch ergibt sich die Notwendigkeit, die Gefährdungsbeurteilung im Detail direkt vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Nicht jede Anlage ist gleich – ein Umstand, der Variationen in der Durchführung der Tätigkeiten mit sich bringt und demzufolge auch Unterschiede bezogen auf die Gefährdungslage sowie die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen erzeugt.

Hinzukommt eine Ausbildung in Theorie und Praxis inklusive Prüfung, deren Inhalte in der DGUV Regel 103-011 beschrieben sind. Es wird gefordert, dass im Theorieumfang auch betriebliche Vorschriften und Organisationsstrukturen enthalten sind. Im praktischen Teil soll dem Teilnehmer die Tätigkeit vermittelt werden, die er später (zeitnah) durchführen soll.

Je nach Größe des Unternehmens und Anzahl der elektrotechnisch tätigen Personen kann es sinnvoll sein, einen AuS-Pass (Arbeit unter Spannung), wie in der DGUV Regel 103-011 vorgeschlagen, zu erstellen.

  • grundsätzliche Qualifikation zur Elektrofachkraft,

  • Mindestalter 18 Jahre,

  • gesundheitliche Eignung; diese kann z. B. durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ nachgewiesen werden,

  • Erste-Hilfe-Ausbildung [einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)].

Schulung für die Erlaubnis „Arbeiten unter Spannung“ (AuS)

In der DGUV Regel 103-011 ist das Folgende zu finden:

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind:

Schulung für das Erlangen der Schaltberechtigung

Jede Schalthandlung birgt das Risiko von Fehlschaltungen durch menschliches oder technisches Versagen. Daher kann es zu Gefährdungen im Niederspannungs- und Hochspannungsbereich (Spannungen größer 1.000 V AC bzw. 1.500 V DC) kommen. Diese müssen innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung bewertet und darauf abstellende Maßnahmen ergriffen werden. Hierbei kommen technische, organisatorische sowie persönliche Maßnahmen infrage (TOP-Prinzip). Zu den organisatorischen Maßnahmen zählt auch die Auswahl geeigneter Fachkräfte, die Schalthandlungen ordnungsgemäß durchführen dürfen. Doch was macht sie zu geeigneten Fachkräften? Zum einen die persönliche, zum anderen die fachliche Eignung, die sich aus Wissen und Erfahrung zusammensetzt. Das hierfür erforderliche Wissen erwirbt der Schaltberechtigte in Schulungen:

  • über die möglichen Gefahren,

  • zu Vorschriften und Normen,

  • zu Verfahrensweisen,

  • zu Schutzmaßnahmen,

  • zur persönlichen Schutzausrüstung,

  • zu Erster Hilfe und

  • zur Durchführung von Schalthandlungen.

Zusätzlich muss er über Kenntnisse über die Funktionen und Besonderheiten der elektrischen Anlage verfügen, für die er die Schaltberechtigung erhält – eine Generalvollmacht zum Schalten wird bei großen Unternehmen mit vielen komplexen Anlagen nicht empfohlen.

Die dann notwendige betriebliche Praxis erfährt er durch das gewissenhafte Anlernen innerhalb des Unternehmens, bevor er sodann eigenständig schalten kann. Die Schulung kann folglich nicht ausschließlich extern durchgeführt werden.

Schulung für die befähigte Person (bP) zum Prüfen elektrischer Arbeitsmittel

Die Voraussetzungen für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel werden in der BetrSichV festgelegt und in der TRBS 1203 konkretisiert. Dennoch gewährt die TRBS 1203 weiterhin ausreichend Raum, um die Anforderungen an das jeweilige Unternehmen anpassen zu können. Die notwendigen Anforderungen an den Prüfer sind festlegen und Mitarbeiter für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel sind schriftlich zu benennen.

Als Richtlinie wird in der TRBS 1203 eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit gefordert. Im Ergebnis geht es darum, sicherheitstechnische Aspekte sicher beurteilen zu können und die notwendigen Fachkenntnisse zu erlangen. Die Schulung für eine befähigte Person zum Prüfen elektrischer Arbeitsmittel sollte Kenntnisse

  • zu den Normen und Prüfverfahren, nach denen später geprüft wird,

  • zur Nutzung der Prüfgeräte,

  • zu Auswertungsverfahren des Unternehmens,

  • zu Arbeitsschutzvorschriften und

  • zu den Anforderungen an die Beschaffenheit der Produkte vermitteln.

Unserer Ansicht nach sollte außerdem eine Erste-Hilfe-Schulung Teil der Ausbildung zur befähigten Person sein – dies gilt grundsätzlich, wenn mit einer erhöhten Gefahr zu rechnen ist. Es gibt externe Schulungsanbieter, die für die betreffenden Prüfnormen und -verfahren entsprechende Seminare anbieten.

Dabei auftretende Gefahren müssen sicher erkannt werden, um zu gewährleisten, dass der Prüfer selbst einer Gefahr nicht ausgesetzt wird. Im Anschluss hieran müssen die zukünftigen befähigten Personen durch die zeitnahe Teilnahme an Prüfungen ihre praktischen Erfahrungen sammeln. Zeitraum der Teilnahme an den Prüfungen und Anzahl dieser sind abhängig von der Komplexität der zu prüfenden Arbeitsmittel und der Auffassungsgabe des zukünftigen Prüfers.

Beurteilung

Sobald sich im Unternehmen Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungsgrad abzeichnen, steht der Geschäftsführer in der Pflicht, Verfahren festzulegen und Anforderungen an die tätigen Mitarbeiter zu definieren. Anhaltspunkte hierfür erhält er aus Richtlinien und Regeln, die zumindest einen Rahmen für die Umsetzung vorgeben können. Schulungsinhalte können anhand der späteren Aufgabe der Mitarbeiter auf Basis der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden, um einen bestmöglichen Schutz vor Gefahren sicherzustellen.

Erstellung einer Schulungsmatrix

Im Bereich der Elektrotechnik existieren zahlreiche Vorgaben aus Vorschriften, die den Anwender u. a. dazu auf fordern, diverse Schulungen und Unterweisungen durchzuführen. Mitunter kann es sich als ziemlich schwierig erweisen, hierbei den Überblick zu bewahren.

Sollte ein Datenschutzbeauftragter, ein Personal- oder Betriebsrat im Unternehmen implementiert sein, sollte dieser in die bzw. noch vor der Nutzung einer Schulungs- bzw. Qualifikationsmatrix einbezogen werden, da die Aufnahme personenbezogener Daten unter den Datenschutz fällt. Die Verschärfung des Datenschutzes durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die eine oder andere Diskussion innerhalb von Unternehmen im Umgang mit solchen Listen auf den Plan gerufen.

Beurteilung

Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen sind unerlässlich, damit Vorschriften bekannt sind und adäquat eingehalten werden können. Sich in diesem Zusammenhang eines Hilfsmittels zu bedienen ist nur ratsam und sinnvoll. Eine Schulungs- und Qualifikationsmatrix, die (überwiegend bzw. ausschließlich) die wesentlichen Informationen enthält, kann als ein solches Hilfsmittel betrachtet werden.

Erstellung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen mit dem Schwerpunkt „elektrische Gefährdungen“

Eine der zentralen Aufgaben des Unternehmers ist es, die Mitarbeiter vor Gefahren bei der Arbeit zu schützen. Hierfür muss er sie über mögliche Gefahren informieren und entsprechend unterweisen. Arbeitnehmer sind dazu angehalten, den Geschäftsführer hierbei zu unterstützen. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden Gefahren identifiziert, analysiert und technische Schutzmaßnahmen abgeleitet. Sollten Risiken übrigbleiben, stellen u. a. Betriebs- und Arbeitsanweisungen wichtige Hilfsmittel dar, um das geforderte Schutzziel mit einem akzeptablen Restrisiko zu erreichen.

Betriebs- und Arbeitsanweisungen sollen sinnvollerweise verständlich, eindeutig und in einer Sprache verfasst sein, die der Mitarbeiter versteht. Sollten Mitarbeiter im Unternehmen sein, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, hat der Geschäftsführer für entsprechende Übersetzungen zu sorgen.

Die Anweisungen sollten nach Arbeitsschutzgesetz regelmäßig Bestandteil der Unterweisung sein und dokumentiert werden. Verstöße gegen Anweisungen ziehen Konsequenzen nach sich, die Nicht-Ahndung käme einer Duldung gleich. Auch ein Mitarbeitergespräch, das aufgrund eines Verstoßes gegen eine Anweisung stattfindet, sollte dokumentiert werden.

Der (technische) Unterschied von Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Eine der zentralen Aufgaben des Unternehmers ist es, die Mitarbeiter vor Gefahren bei der Arbeit zu schützen. Hierfür muss er sie über mögliche Gefahren informieren und entsprechend unterweisen. Arbeitnehmer sind dazu angehalten, den Geschäftsführer hierbei zu unterstützen. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden Gefahren identifiziert, analysiert und technische Schutzmaßnahmen abgeleitet. Sollten Risiken übrigbleiben, stellen u. a. Betriebs- und Arbeitsanweisungen wichtige Hilfsmittel dar, um das geforderte Schutzziel mit einem akzeptablen Restrisiko zu erreichen.

Betriebs- und Arbeitsanweisungen sollen sinnvollerweise verständlich, eindeutig und in einer Sprache verfasst sein, die der Mitarbeiter versteht. Sollten Mitarbeiter im Unternehmen sein, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, hat der Geschäftsführer für entsprechende Übersetzungen zu sorgen.

Die Anweisungen sollten nach Arbeitsschutzgesetz regelmäßig Bestandteil der Unterweisung sein und dokumentiert werden. Verstöße gegen Anweisungen ziehen Konsequenzen nach sich, die Nicht-Ahndung käme einer Duldung gleich. Auch ein Mitarbeitergespräch, das aufgrund eines Verstoßes gegen eine Anweisung stattfindet, sollte dokumentiert werden.

Der Inhalt von Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Während zum Inhalt von Betriebsanweisungen einigermaßen einheitlich formulierte Informationen existieren, beispielsweise seitens der Berufsgenossenschaften, gehen die allgemeinen Ansichten über die Inhalte von Arbeitsanweisungen teilweise weit auseinander. Nicht selten kommt es aufgrund der mangelnden konkreten Vorgabe bezüglich der Arbeitsanweisung zu inhaltlichen Überschneidungen zwischen Arbeits- und Betriebsanweisungen.

Zur Betriebsanweisung gehören nach TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten – Technische Regel für Gefahrstoffe):

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit

  • Gefahrstoffe (Bezeichnung)

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrenfall

  • Erste Hilfe

  • Sachgerechte Entsorgung

Für eine Arbeitsanweisung wird oftmals eine ähnliche Gliederung verwendet:

  • Geltungs- und Anwendungsbereich

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten bei Unregelmäßigkeiten

  • Verhalten bei Unfällen

  • Konkreter Arbeitsablauf (Checkliste/„Kochrezept“)

  • Abschluss der Arbeiten

Umfang von Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Während die Betriebsanweisung in der Regel lediglich eine stichpunktartige Aufzählung der im Umgang mit dem Stoff oder Arbeitsmittel zu berücksichtigenden Themen wiedergibt, gilt für Arbeitsanweisungen die Empfehlung, diese so eindeutig wie möglich zu gestalten und um eine Checkliste oder ein sogenanntes „Kochrezept“ zu ergänzen.

Beurteilung

Betriebs- und Arbeitsanweisungen sind Anweisungen zur Information und Unfallvermeidung und vom Mitarbeiter einzuhalten. Betriebsanweisungen regeln den sicheren Umgang mit Stoffen und Arbeitsmitteln, während Arbeitsanweisungen den Arbeitsablauf festlegen, um eine gleichbleibende Qualität und Sicherheit zu gewährleisten. Bei der Erstellung kommt es weniger auf den Umfang, als vielmehr darauf an, dass die Inhalte klar und verständlich formuliert und Bestandteile der Unterweisungen sind. Für die Tätigkeiten als elektrotechnisch unterwiesene Person sowie als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist das Vorliegen einer Arbeitsanweisung zwingend erforderlich.

Erstellung und Fortführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG sowie BetrSichV

Wichtige Aspekte zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß ArbSchG

Das Zusammenspiel von Gefährdungsbeurteilung und Arbeits- oder Betriebsanweisung wurde kontrovers diskutiert. Welches Dokument steht verfahrenstechnisch am Anfang? Die Gefährdungsbeurteilung? Oder ist es rechtssystematisch angedacht, die Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage einer Arbeits- oder Betriebsanweisung zu erstellen? Die allgemeine rechtliche Grundlage für das Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung findet sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

„(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigung mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. “Gemäß § 6 ArbSchG sind sowohl das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung als auch die daraus abgeleiteten Maßnahmen zu dokumentieren:

§ 6 Dokumentation

„(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“

Arbeits- oder Betriebsanweisungen sind in diesem Sinne als Maßnahmen des Arbeitsschutzes einzuordnen. Das Arbeitsschutzgesetz sieht in Anweisungen ein Mittel des Arbeitgebers zur Unterweisung seiner Arbeitnehmer. Im ArbSchG heißt es hierzu auszugsweise:

§ 12 Unterweisung

„(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“ Daraus folgt sachlogisch, dass eine Gefährdungsbeurteilung einer Arbeitsanweisung vorausgeht und letztere als Produkt der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten ist, sich also aus dieser heraus entwickelt. Zugleich ergibt sich hieraus die Schlussfolgerung, dass eine Arbeitsanweisung eine Gefährdungsbeurteilung nicht ersetzen kann. Insoweit sei an dieser Stelle an die oben auf gezeigte Pflicht zur Dokumentation bezüglich der Gefährdungsbeurteilung (§ 12 ArbSchG) hingewiesen.

Weitere Informationen zum Verhältnis von Gefährdungsbeurteilung zur Arbeitsanweisung sowie Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen des ArbSchG lassen sich der Broschüre A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Sieben Schritte zum Ziel“ der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) sowie der „Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungsbeurteilung“ (ASI 10.0) der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) entnehmen. Es handelt sich hier jeweils um allgemeine, also nicht branchenspezifische Erläuterungen der rechtlichen Anforderungen und ihrer praktischen Umsetzung. Beiden o. g. Dokumenten ist überdies anschaulich zu entnehmen, wie umfassend die Gefährdungsbeurteilung ausgestaltet sein sollte und dass diese deutlich mehr er ordert, als sich in einer Anweisung abbilden lässt. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit zeitlich sowohl vor als auch hinter der Anweisung zu verorten. Auch den auf der Grundlage des ArbSchG ergangenen Verordnungen (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung) liegt dieses Verständnis zugrunde. Exemplarisch kann hierzu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zitiert werden:

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

„(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastung der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.“ Aus Kapitel 3 „Betriebsanweisung“ der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert, ergibt sich, was Gegenstand des folgenden Abschnitts ist.

Allgemeine Hinweise

In der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" wird folgendes ausgeführt: „Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung Rechnung trägt.“

Relevante Vorschriften/Normen:

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • TRGS 555

Beurteilung

Eine Arbeits- oder Betriebsanweisung unterscheidet sich von einer Gefährdungsbeurteilung. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird sich neben anderen zu treffenden Maßnahmen die Erstellung von Arbeits- oder Betriebsanweisungen regelmäßig als notwendig erweisen.

Wichtige Aspekte zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Arbeitsmittel gemäß BetrSichV

Arbeitsmittel, auch elektrische Arbeitsmittel (ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel), sind gemäß BetrSichV ordnungsgemäß und wiederkehrend zu prüfen.

Hierzu ein Auszug aus § 3 Absatz 1 sowie 6 bis 9 der BetrSichV:

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

„(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet noch von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Auszugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden. (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Diese Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung nach § 14 Absatz 4 dürfen die im Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden., es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anders bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzung die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind. (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmenbei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1. Sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht auseichend erforderlich sind.

Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken. (8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung von der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben 1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten, 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse abgewichen wird, und 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) und 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5. Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden. (9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 vorliegt, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ausreichend.“ Sofern es sich um Betriebsmittel gleicher Art mit gleichen Umgebungsbedingungen handelt, ist zudem eine Gruppenbildung möglich. Diese Festlegungen sollten jeweils den betrieblichen Änderungen entsprechend (neue elektrische Arbeitsmittel oder geänderte Einsatz- und Umgebungsbedingungen) sowie regelmäßig aktualisiert bzw. überprüft werden.

Relevante Vorschriften/Normen:

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • TRBS 1201

  • TRBS 1203

  • DGUV Vorschrift 3

Beurteilung

Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Darüber hinaus hat er Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung sind regelmäßig zu überprüfen – Empfehlung im Beispiel: spätestens jährlich.

Wichtige Aspekte zur Erstellung von Prüfberichten für ortsfeste elektrische Anlagen sowie elektrische Arbeitsmittel

Prüfberichte zwecks elektrischer Prüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen gemäß VDE 0100-600

Gemäß DIN VDE 0100-600:2017-06 ergeben sich an den oben genannten Prüfbericht folgende Mindestanforderungen:

1. Allgemeine Angaben

  • Name und Anschrift des Auftraggebers,

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers,

  • Bezeichnung der einzelnen Prüfprotokolle für die Dokumentation von Messwerten (Protokoll-Nr.) – optional,

  • Bezeichnung des Objekts, z. B. Anlage, Gebäude, Gebäudeteile, Verteiler, Stromkreise. Aus der Dokumentation müssen die geprüften Stromkreise mit deren Bezeichnungen und die zugehörigen Schutzeinrichtungen ersichtlich sein,

  • verwendete Mess- und Prüfgeräte.

2. Bewertung der Prüfung

Alle bei dem Besichtigen, Erproben und Messen ermittelten Informationen sowie die Ergebnisse von Berechnungen müssen vom Prüfer bewertet werden. Diese Bewertung ist das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung ist einschließlich der für die Bewertung relevanten Messwerte zu dokumentieren. Bei der Bewertung sollten auch Messwerte, die die Norman Forderungen erfüllen, aber auffällig von den zu erwarteten Werten abweichen, berücksichtigt werden. Eine Dokumentation aller einzelnen Messwerte ist nicht gefordert. Prüfstelle, Prüfer, Prüfdatum, Unterschrift

Prüfberichte zwecks elektrischer Prüfung von ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln (u. a. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel) gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Hierzu ein Auszug aus der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung:

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

„(7) Der Arbeitgeber ha dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

  • Art der Prüfung

  • Prüfumfang und

  • Ergebnis der Prüfung.

Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.“

Ergänzend hierzu findet sich in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (Ausgabe März 2019):

Dokumentation

Prüfungen nach Nummer 4.2

„(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV Müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Art der Prüfung

  • Prüfumfang

  • Ergebnis der Prüfung und

  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur. Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. (3) Prüfungen können auch in elektrischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.“ Gemäß DIN VDE 0701-0702:2008-06 ergeben sich für den oben genannten Prüfbericht folgende zu berücksichtigenden Hinweisen:

Auswertung, Beurteilung, Dokumentation

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle nach Abschnitt 5 geforderten Einzelprüfungen bestanden wurden. Das betreffende Gerät sollte entsprechend gekennzeichnet werden. Wird die Prüfung nicht bestanden, ist das Gerät deutlich als unsicher zu kennzeichnen, und der Betreiber ist zu informieren. Die Prüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren (z. B. in Form von Prüfplaketten oder elektronischer Aufzeichnung). Es wird empfohlen:

  • die Messwerte aufzuzeichnen;

  • anzugeben, welches Prüfgerät verwendet wurde.

Relevante Vorschriften/Normen:

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • TRBS 1201

  • DGUV Vorschrift 3 als Erkenntnisquelle

  • DIN VDE 0100-600

  • DIN VDE 0701-0702

Beurteilung

Ist der dokumentierte Datenbestand umfangreicher als in den Mindestanforderungen beschrieben, kann sich dies als situativ sinnvoll erweisen. Allerdings ist zu beachten, dass bei von den Mindestanforderungen abweichenden Angaben vor der Prüfung eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Prüfer (Auftragnehmer bzw. firmenintern zwischen den zuständigen Abteilungen) zu schließen ist. Ferner ist es ratsam, die „Spielregeln“ bei möglichen Angebotseinholungen bzw. Ausschreibungen eindeutig zu spezifizieren, sodass die Angebote in der anschließenden Auswertung vergleichbar sind. Im Rahmen der Angebotseinholung könnte beispielsweise ein Prüfberichtsmuster mit allen geforderten Daten und Messwerten sowie Erläuterungen beigefügt werden, wobei die Mindestanforderungen selbstverständlich nicht unterschritten werden dürfen.

Hilfsmittel zur Überprüfung von erstellten Dokumenten

Im Rahmen der Kontrolle durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen und Prüfungen sieht man sich im Berufsalltag nicht selten mit einer großen Anzahl an Dokumenten konfrontiert, für deren Überprüfung oftmals kaum Zeit vorhanden ist. Die nachfolgenden Abschnitte sollen aufzeigen, welches Mindestmaß an Informationen Gefährdungsbeurteilungen (nach BetrSichV und ArbSchG) und Prüfberichte aufweisen sollten und wie sich Auswertungen zügig durchführen lassen.

Gefährdungsbeurteilungen

Bei Gefährdungsbeurteilungen ist grundsätzlich nach Tätigkeiten, Arbeitsmitteln/Maschinen und Gefahrstoffen zu unterscheiden. Im Arbeitsschutz sind die Gesetze und Verordnungen des Gesetzgebers einzuhalten, die in der Regel durch die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben konkretisiert werden.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach § 5 ArbSchG

Für viele Betriebe, in denen Gefährdungsbeurteilungen für wechselnde Arbeitsorte zu erstellen sind, hat es sich als hilfreich erwiesen, eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die die Gefährdungen der Tätigkeiten betrachtet, sowie eine spezielle „ergänzende Gefährdungsbeurteilung“, die sich mit den Gefährdungen vor Ort befasst. So ist vor Aufnahme der Tätigkeit an einem neuen Arbeitsort lediglich die ergänzende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen:

  • Firma, Anschrift, Unterschrift des Erstellers in beratender Funktion und des Verantwortlichen, aktuelles Datum

  • Auflistung aller Arbeitsabläufe und Tätigkeiten – allem voran besondere Betriebsbedingungen, zum Beispiel Außerbetriebnahme, Störungsbeseitigung

  • Auflistung aller Arbeitsstellen

  • Bewertung der Gefährdung ohne eingeführte Schutzmaßnahmen. An dieser Stelle kommt es nicht selten zu Abweichungen hinsichtlich der Wortwahl bezogen auf den Grad der Gefährdung („gering, signifikant, hoch oder leicht, mittel, schwer“). Manchmal werden auch mehr als drei Stufen gewählt – fehlt es an Eindeutigkeit, sollte entsprechend nachgehakt werden.

  • Auswahl der Schutzmaßnahmen nach dem STOPP-Prinzip*:

    Substitution: Vermeiden von Gefahren durch Ersatz
    Technisch: Eine technische Schutzmaßnahme greift zuverlässig
    Organisatorisch: Zum Beispiel örtlich oder zeitlich versetzt arbeiten
    Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
    Persönlich

  • Bewertung der Gefährdung im Hinblick auf ein akzeptables Risiko nach Einführung der Schutzmaßnahme

  • Verantwortliche Person für die Umsetzung benennen

  • Datum festlegen, bis zu welchem die Umsetzung erfolgt sein soll

  • Nachweis der Wirksamkeitskontrolle

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Ist die Gefährdungsbeurteilung vollständig, erscheint die Prüfung zweckmäßig, ob eine Abweichung von den eigenen Maßstäben vorliegt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gefährdungen von jedem anderes beurteilt werden. Die A 017 der BG RCI bietet eine gute Übersicht über mögliche Gefährdungen.

Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV

Da der Schwerpunkt der verantwortlichen Elektrofachkraft im Bereich der elektrischen Arbeitsmittel und deren Prüfung liegt, wird diese Gefährdungsbeurteilung exemplarisch behandelt. Zu den wichtigsten Punkten zählen:

  • Der Prüfer ist zur befähigten Person (TRBS 1203) zu benennen, er sollte Erfahrung mitbringen und muss Elektrofachkraft sein.

* STOPP-Prinzip:

Die Substitution stammt aus dem Bereich der Chemie (TRGS 400), bei der durch den Arbeitgeber ermittelt werden muss, ob Stoffe oder Verfahren mit einer geringeren Gefährdung gewählt werden können. Die Möglichkeit der Substitution sollte auch im Bereich der Elektrotechnik geprüft werden.

Die Buchstabenreihen folge gibt die auf einander folge der durchzuführenden Schutzmaßnahmen vor. Eine technische Maßnahme folgt an erster Stelle und vor einer organisatorischen Lösung, da die technische Maßnahme in der Regel zuverlässiger wirksam wird. Die persönliche Schutzmaßnahme wird nur angewendet, wenn die technische oder organisatorische Maßnahme ausbleibt bzw. nicht zum Tragen kommt.

Ein Beispiel: Die persönliche Schutzausrüstung für „Arbeiten unter Spannung“ wird nicht benötigt, wenn freigeschaltet werden kann.

  • Vor der Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln sollte mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung begonnen werden.

  • Für die Ermittlung der Prüfristen auf Basis der eigenen Gefährdungsbeurteilung kann zur Orientierung die DGUV Vorschrift 3 Tabelle 1a und 1b sowie TRBS 1201 (gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse) herangezogen werden.

Daraus ergeben sich bereits die zu prüfenden Mindestbestandteile einer Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel:

  • Name des für die Gefährdungsbeurteilung Verantwortlichen, Datum der letzten Änderung.

  • Prüfart: Die Prüfart beschreibt Methode und Verfahren der durchzuführenden Prüfungen (Ordnungsprüfung, technische Prüfung).

  • Prüfumfang: Der Prüfumfang gibt an, was und wie tief zu prüfen ist.

  • Prüffrist: Mit der Prüffrist ist der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen gemeint. Sie ist auf Basis der Ergebnisse der letzten Prüfzyklen und des allgemeinen Erkenntnisstandes zu ermitteln, Herstellerangaben sind zu berücksichtigen.

  • Anforderungen an die befähigte Person, die mit den Prüfungen betraut ist.

  • Festlegung des Sollzustandes, unter anderem gemäß den normativen Vorgaben.

  • Der Istzustand ergibt sich als Ergebnis aus der Prüfung.

  • Bewertung der Gefährdungen durch den Vergleich von Soll- zu Istzustand und Festlegung abzustellender Maßnahmen.

Die Bestimmung einer Akzeptanzfehlerquote gestaltet sich in der Praxis mitunter als schwierig: Ist ein Prüfzyklus abgeschlossen, erfolgt eine Auswertung der Ausfälle. Doch welches Ergebnis kann als gut angesehen werden? Handelt es sich bei einer Fehlerquote von beispielsweise 3 % um ein schlechtes Ergebnis? Existiert eine Sollvorgabe, an welcher sich orientiert werden kann? Wir führen an dieser Stelle gerne die Angabe (2 %) an, die in der TRBS 1201 „Tabelle 2 – Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen“ als Kriterium für die Verdopplung oder Halbierung der Prüffrist von ortsveränderlichen Arbeitsmitteln genannt wird. Rechnerisch: Sind im letzten Intervall 3 % der Arbeitsmittel ausgefallen, bewirkt die Halbierung der Prüffrist regelmäßig eine Halbierung der Ausfallquote, wenn die Ausfälle innerhalbe des Intervalls gleichmäßig erfolgt sind. Ergebnis der Prüfristhalbierung im nächsten Prüfintervall: ~ 1,5 %. Sollte es bei der Erstprüfung eines Typs von Arbeitsmitteln zu systematischen Abweichungen kommen (zum Beispiel zu hoher Werter beim Schutzleiterwiderstand), sollte Kontakt mit dem Hersteller aufgenommen werden, um zu klären, ob es sich dabei um konstruktionsbedingte Werte handelt. Derlei Informationen sind in einer Gebrauchsanleitung im Allgemeinen nicht zu finden.

Beurteilung

Abhängig davon, nach welcher Vorschrift die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, unterscheiden sich die Inhalte, die anzugeben und damit zu überprüfen sind. Die Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG sowie GefStoffV befassen sich mit allen personenbezogenen Tätigkeiten, während die Gefährdungsbeurteilungen nach der BetrSichV sich mit den Anforderungen, der Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln befasst.

Prüfberichte

Der Umfang von Prüfungen soll genau definiert werden, da einige Normen Stichproben bei Messungen zulassen und die Vorstellung der prüfenden Firma und des Anlagenbetreibers über die Anzahl an durchzuführenden Stichproben unter Umständen weit auseinanderliegen können. Da die normativen Mindestangaben eventuell nicht ausreichen, ist es überdies ratsam, die Inhalte des Prüfberichts festzulegen. Der Vergleich von Prüfberichten mit bereits vorhandenen Berichten kann die inhaltliche Überprüfung dieser erleichtern. Es folgt eine Auflistung der Normenvorgaben.

Zur Betriebsanweisung gehören nach TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten – Technische Regel für Gefahrstoffe):

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit

  • Gefahrstoffe (Bezeichnung)

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrenfall

  • Erste Hilfe

  • Sachgerechte Entsorgung

Für eine Arbeitsanweisung wird oftmals eine ähnliche Gliederung verwendet:

  • Geltungs- und Anwendungsbereich

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten bei Unregelmäßigkeiten

  • Verhalten bei Unfällen

  • Konkreter Arbeitsablauf (Checkliste/„Kochrezept“)

  • Abschluss der Arbeiten

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