Man spricht also von einer „gerichtsfesten“ Organisation, wenn jegliches Haftungs- und Strafrisiko für die Organisation und die darin handelnden Personen nach einem etwaigen Unfall oder Störfall durch die ordnungsgemäße und regelkonforme Ausübung der Führungspflichten „Auswahlen“, „Anweisen“ und „Überwachen“ und deren entlastenden, gerichtsverwertbaren Nachweis ausgeschlossen ist.
Ob eine Organisation diesen Reifezustand tatsächlich erreicht hat, lässt sich in der Praxis natürlich erst nach einer gerichtlichen Untersuchung anlässlich eines Unfalls oder Störfalls, der ja eigentlich durch ein wirksames Anweisungs- und Nachweissystem verhindert werden soll, zweifelsfrei feststellen. Insofern ist eine absolute „gerichtsfeste“ Organisation eher ein Idealzustand, der wohl in unerreichbarer Feme liegt; gleichwohl sollte jeder Verantwortungsträger in einer Organisation bestrebt sein, in seinem Verantwortungsbereich dem Zustand einer idealen absolut „gerichtsfesten“ Organisation möglichst nahezukommen.
Dies geht nur durch den Aufbau eines möglichst guten Anweisungs- und Nachweissystems.
Um eine Organisation „gerichtsfest“ zu machen, sind alle Organisationszustände zu berücksichtigen. Das heißt, es muss eine Normalorganisation für die Beherrschung von Standardaufgaben und -Situationen bestehen, es muss eine Beauftragten-Organisation zur Bewältigung von - meist gesetzlich geforderten - Zusatzaufgaben festgelegt sein, und es muss der Krisenfall durch eine Notfallorganisation bewältigt werden können.
Erst wenn für alle drei Zustände eine Aufbau- und Ablauforganisation in einem Anweisungs- und Nachweissystem „gelebt“ und dokumentiert wird, kommt man in die Nähe einer „gerichtsfesten“ Organisation.