Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten

Messungen von elektrischen Parametern sind ein wichtiger Bestandteil der Beurteilung des Betriebs elektrischer Anlagen
Die Verwendung geeigneter Messgeräte und Methoden ist entscheidend, um genaue Messergebnisse zu erzielen und potenzielle Risiken zu minimieren. Es ist wichtig, dass Messungen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden, um eine zeitnahe Erkennung von Abweichungen oder Problemen zu ermöglichen.
Umsetzung der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten im Umgang mit elektrischen Anlagen
Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten
Ein Unternehmer hat eine Vielzahl an gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn hier von Unternehmerpflichten die Rede ist, sind die Verpflichtungen zum Schutz von Mensch und Umwelt gemeint.
Die Unternehmerpflichten in diesem engeren Sinn lassen sich einteilen in die Fürsorgepflichten den eigenen Mitarbeitern gegenüber, die sich aus § 618 BGB herleiten lassen, und der Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Dritten, die sich aus § 823 BGB ergibt.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht hat der Unternehmer Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass seine Mitarbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat der Unternehmer, wenn er in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft oder bestehen lässt, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um Schaden nicht nur von den eigenen Mitarbeitern, sondern auch von anderen Personen (Dritten) abzuwenden. In der DGUV A1 werden die Unternehmerpflichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wie folgt konkretisiert, wobei die Kosten dafür nicht den Arbeitnehmern auferlegt werden dürfen:
Die Grundpflichten des Unternehmers bestehen aus der Verhinderung sicherheitswidriger Weisungen und der Durchführung von
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Gefahren auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen;
Anpassungsmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Gefahren auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen bei veränderten Gegebenheiten;
Maßnahmen zur Ersten Hilfe;
Maßnahmen zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschut¬zes nach § 4 ArbSchG:
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hy¬giene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Im Einzelnen bedeutet dies nach §§ 3 bis 9,11,12 DGUV V1:
Gefährdungsbeurteilungen: Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der Gefährdung, der ein Mitarbeiter durch die Arbeit ausgesetzt ist, festzulegen, welche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz durchzuführen sind. Diese Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren. Bei Änderung der betrieblichen Gegebenheiten sind die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen zu wiederholen.
Unterweisungen: Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter über Gefahren, die mit der Arbeit verbunden sind, und über die Maßnahmen zu deren Verhütung zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, wenn es erforderlich ist auch öfter. Unterweisungen sollten in verständlicher Sprache durchgeführt werden und inhaltlich auf den geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie auf dem einschlägigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk beruhen. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Unterweisungen besteht die Pflicht, diese schriftlich zu dokumentieren.
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes als Bestandteil von Fremdbeauftragungen: Sofern der Unternehmer Fremdfirmen mit der Planung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Einrichtungen oder Arbeitsverfahren beauftragt, ist der Fremduntemehmer schriftlich mit der Einhaltung der Vorschriften und Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beauftragen. Dasselbe gilt für Lieferaufträge, in denen der Fremduntemehmer zur Einhaltung der Anforderungen, die im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an die zu liefernden Ausrüstungsgegenstände, Arbeitsmittel und -Stoffe zu stellen sind, aufzufordern ist. Ferner ist der Fremdunternehmer vom beauftragenden Unternehmer bei betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilungen zu unterstützen. Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, d. h., Tätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines Schadens und der Umfang des Schadens hoch sind, sind durch einen speziellen Aufsichtführenden zu überwachen. Die Frage, wer diesen Aufsichtsführenden zu stellen hat, ist zwischen dem beauftragenden Unternehmer und dem beauftragten Fremdunternehmer einvernehmlich zu klären.
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer („Fremdfirmenkoordinator“): Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass fremde Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes angemessene Anweisungen erhalten haben. Sofern mehrere Unternehmer an einem Arbeitsplatz oder einer Arbeitsstelle tätig werden, besteht die Pflicht zur Zusammenarbeit, um für die Beschäftigten den erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Insbesondere haben sie zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen eine Person zu benennen, die die geplanten Arbeiten aufeinander abstimmt. Zu den Aufgaben dieses sog. Fremdfirmenkoordinators (nicht zu verwechseln mit dem sog. Baustellenkoordinator nach der Baustellenverordnung) „gehören neben der Abstimmung der Arbeiten der Kontraktoren typischerweise auch die Unterweisung der Fremdfirmenangehörigen über zu beachtende Vorschriften, den Einsatz notwendiger Schutzeinrichtungen und Informationen über betriebsspezifische Gefahren “.15 Darüber hinaus ist der Fremdfirmenkoordinator mit der zur Gefahrenabwehr notwendigen Weisungsbefugnis auszustatten.
Befähigung für Tätigkeiten: Der Unternehmer darf nur denjenigen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, die in der Lage sind, die Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Die Befähigung bezieht sich dabei sowohl auf den körperlichen (z. B. Seh- und Hörvermögen) als auch auf den geistigen Zustand (z. B. Auffassungsgabe) des Mitarbeiters.
Aufsicht bei gefährlichen Arbeiten: Der Unternehmer hat bei gefährlichen Arbeiten, die von mehreren Personen in Zusammenarbeit ausgeführt werden, dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige Person die Aufsicht führt. Der Aufsichtsführende hat dabei ständig vor Ort zu sein und die zur Gefahrenvermeidung notwendige Verständigung zwischen den ausführenden Personen zu gewährleisten. Sofern eine gefährliche Arbeit von einer Einzelperson ausgeführt wird, hat der Unternehmer technische und organisatorische Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung durchzuführen.
Zutritts- und Aufenthaltsverbote: Der Unternehmer hat den Zutritt zu Gefahrenbereichen zu verhindern. Die dazu erforderlichen Maßnahmen können in Abhängigkeit der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung von Verbotsschildern bis zur ständigen Bewachung reichen.
Maßnahmen bei Mängeln: Der Unternehmer hat Arbeitsmittel, Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen, aber auch Arbeitsverfahren und -abläufe, die aufgrund von Mängeln eine Gefahr hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes darstellen, einer Benutzung zu entziehen bzw. zu stoppen.
Dazu gehört auch, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, damit Mängel vorab erkannt werden und eine Gefährdung dadurch verhindert wird.
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Der Unternehmer hat das für seinen Betrieb relevante Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowohl für Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion als auch für Mitarbeiter ohne Vorgesetztenfunktion zugänglich zu machen.
Qualitätssicherheit sämtlicher technischer Systeme, Prozesse, Produkte |
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Systeme und Prozesse zur Herstellung von Produkten (und Dienstleistungen) Produkte (und Dienstleistungen) |
Anlagensicherheit |
Umweltsicherheit |
Brandsicherheit |
Explosionssicherheit |
Objektsicherheit |
Verkehrssicherheit |
Anlagensicherheit (Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit) |
Produktsicherheit im Hinblick auf Personen- und Umweltschutz |
Qualitätssicherheit im Hinblick auf Gebrauchsfähigkeit und Kundenerwartung |
Im Rahmen der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (§§ 19 bis 28 BGV Al) ist der Unternehmer verpflichtet
zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicher¬heitsbeauftragten;
Vorkehrungen für Notfälle zu treffen (Brand, Explosion, sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs);
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens zu treffen;
Vorkehrungen für eine schnelle Erste Hilfe zu treffen (Zurverfügungstellung der erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel, Ausbildung von Ersthelfern und Sanitätern);
zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen leitet der Unternehmer Fürsorgemaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrssicherung ab. Sämtliche in der DGUV V1 genannten Einzelpflichten lassen sich als Ergebnis einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung entweder unter organisatorische Maßnahme mit den Führungselementen „Auswählen“, „Anweisen“ und „Überwachen“ oder unter „Beschaffung von Schutzmitteln“ einordnen. Verständlicherweise ist es kaum möglich, dass sämtliche Unternehmerpflichten von einer einzelnen natürlichen Person erfüllt werden können. Dies scheitert zum einen an der großen Zahl der Verpflichtungen und zum andern daran, dass die erforderliche Fachkunde bei der Unternehmensführung fehlt. Es kommt daher der Unternehmensführung zu, die Erfüllung der Unternehmerpflichten durch die Übertragung auf geeignete Personen zu organisieren. In § 3 Abs. 2 ArbSchG heißt es dazu, dass der Arbeitgeber „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen hat“. Der Unternehmer kann also fachkundige Personen mit Aufgaben betrauen, die ihm als Unternehmer im Rahmen der Unternehmerpflichten obliegen.
Die DGUV V1 sieht für diese sog. Pflichtenübertragung die Schriftform vor. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass eine schriftliche Pflichtenübertragung nur dann erforderlich ist, wenn die Notwendigkeit zur Erfüllung von Unternehmerpflichten nicht ohnehin schon aus dem Arbeitsvertrag, der Stellen- oder Aufgabenbeschreibung oder der faktischen Stellung eines Mitarbeiters im Betrieb hervorgeht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Führungskraft - also jeder Mitarbeiter, der für mindestens einen weiteren Mitarbeiter Vorgesetztenfunktion ausübt - die Unternehmerpflichten für seinen Verantwortungsbereich zu erfüllen hat.
Gefährdungsbeurteilungen
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage aller Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Gesetzliche Grundlage für die Pflicht des Unternehmers, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, sind §§ 5 und 6 ArbSchG und § 3 BetrSichV. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung von Gefährdungen und bei der Ableitung notwendiger Gegenmaßnahmen ist in der TRBS 1111 konkretisiert.
Zunächst sind die Gefährdungen zu ermitteln. Grundlage dafür sind rechtliche Grundlagen, bereits vorliegende Gefährdungsbeurteilungen, Herstellerinformationen, Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung, Erfahrungen der Mitarbeiter, vergangene Unfälle bzw. Beinahe-Unfälle sowie die Fähigkeit und Eignung der Beschäftigten. Gefährdungen können sein: mechanische Gefährdungen; Gefährdung durch Absturz von Personen oder Lasten; elektrische Gefährdung; Gefährdungen durch Dampf, Druck, Explosion und Brand; Gefährdungen durch Wärme; Gefährdungen durch andere physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen.
Bei der Bewertung der Gefährdungen ist zu beurteilen, inwieweit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten beeinträchtigt sind und ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um die Gefährdungen zu vermeiden oder auf ein hinreichendes Maß zu begrenzen.
Bei der Festlegung von Maßnahmen ist hinsichtlich ihrer Priorität nachfolgender Rangfolge vorzugehen:
Vermeidung der Gefährdung
Verbleibende Gefährdung möglichst geringhalten
Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen
Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten
Schulen und Unterweisen
Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.
Substitution des gefährlichen Verfahrens/Arbeitsmittels
Diese Rangfolge, nach der eine Vermeidung der Gefahr möglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen und erst als letztes Mittel der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung zur Erreichung des gewünschten Schutzziels zu wählen ist, wird auch als STOP-Prinzip bezeichnet.
Nach der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer die Pflicht, die Maßnahmen ordnungsgemäß umzusetzen. Er hat für die erforderlichen Voraussetzungen zu sorgen und zu überwachen, ob die festgelegten Maßnahmen wie vorgesehen durchgeführt werden.
Zur Überwachung gehört die Kontrolle, ob die festgelegten Maßnahmen tatsächlich geeignet und ausreichend wirksam sind und ob aus den Maßnahmen keine neuen Gefährdungen resultieren. Gegebenenfalls muss die Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt werden. Abschließend sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Aus der Dokumentation sollte hervorgehen, welche Gefährdungen an welchem Arbeitsplatz oder bei welcher Tätigkeit durch welche Maßnahmen durch wen vermieden oder gemindert werden. Dazu eignen sich besonders Verfahrens-, Arbeits- und Betriebsanweisungen. Außerdem ist die Überwachung der Maßnahmen zu dokumentieren. Dazu eignen sich Aktennotizen und Tagebücher, in denen die Kontrollvorgänge dokumentiert werden. Um persönliche Tagebücher möglichst gerichtsverwertbar zu machen, sind sie so zu gestalten, dass eine nachträgliche Veränderung (z. B. durch nachträgliche Ergänzungen oder Entfernung von Seiten) ausgeschlossen ist. Dazu empfiehlt es sich, Bücher mit vorpaginierten Seiten zu verwenden und die Seiten fortlaufend ohne Absätze, ohne Leerstellen und ohne sonstige Möglichkeiten zu nachträglichen Ergänzungen zu beschreiben. Von elektronischen Tagebüchern ist abzuraten. Vor Gericht hat eine Papierdokumentation mit Datum und Original-Unterschrift die größte Beweiskraft.
Zu Gefährdungsbeurteilungen, die noch ohne Ergebnis sind oder bei denen die Wirksamkeit der abgeleiteten Maßnahmen noch nicht festgestellt wurde, ist zu dokumentieren, wer in welcher Frist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gefährdungsbeurteilung und die noch offenen Maßnahmen zuständig ist.
Prüfung von Arbeitsmitteln
Gemäß § 10 ArbSchG sind Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme an jedem neuen Standort sowie nach den in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermittelnden Fristen regelmäßig zu prüfen. Diese Prüfungspflicht wird in der TRBS 1201 und in einer Vielzahl von Vorschriften und technischen Regeln weiter konkretisiert - für den Bereich der Elektrotechnik beispielsweise u. a. in der DGUV-Vorschrift 3,DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0701-0702.
Grundsätzlich ist der Prüfungsprozess durchzuführen. Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung, in der das Erfordernis von Prüfungen an Arbeitsmitteln oder Anlagen festgestellt wird, ist zunächst der Sollzustand zu ermitteln. Hierbei sind zu berücksichtigen: Herstellerinformationen und Betriebsanleitungen; Rechtsvorschriften und technische Regeln, Betriebsbedingungen und -abläufe; Grenzbedingungen.
Es sind ferner auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen: Prüfart, Prüfumfang, Prüffrist und die prüfende Person. Bei der Prüfart wird unterschieden zwischen der sog. Ordnungsprüfung und der technischen Prüfung. Die Ordnungsprüfung dient dazu festzustellen, ob das Arbeitsmittel oder die Anlage bestimmungsgemäß eingesetzt wird und alle Unterlagen einschließlich Prüfunterlagen vollständig sind. Bei der technischen Prüfung wird durch Sicht-, Funktions- und Wirksamkeitsprüfung sowie durch Messung festgestellt, ob die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale vorhanden sind. Die Festlegung des Prüfumfangs bezieht sich auf die Auswahl der Prüfobjekte (z. B. welche Anlagenkomponenten, Strichprobe?) und die Prüftiefe.
Die Prüffrist legt den Zeitraum zwischen zwei Prüfungen fest. Die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Person muss die erforderliche Fachkunde besitzen. Sofern es sich um einfache Kontrollen handelt (nach Anhang 2 Nr. 2.4 BetrSichV), reicht dafür ein unterwiesener Mitarbeiter aus - beispielsweise bei einfachen Kontrollen unmittelbar vor Benutzung eines Arbeitsmittels. Sofern es sich um Prüfungen im Sinne des § 10 ArbSchG handelt, ist dafür eine hierzu befähigte Person erforderlich.
Der Begriff „befähigte Person“ ist dabei wie folgt definiert: „Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss [bei einer befähigten Person] ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgaben (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren. Bei Prüfungen der Explosionssicherheit und bei überwachungsbedürftigen Anlagen werden entweder befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen vorgeschrieben. Für die Durchführung der Prüfung hat der Arbeitgeber/Betreiber die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, wie Bereitstellung der notwenigen Hilfsmittel und Unterlagen, Zugänglichkeit zu den zu prüfenden Arbeitsmitteln und Anlagen, ausreichende Zeit und sichere Prüfbedingungen.
Ziel des Vergleichs zwischen Ist- und Soll-Zustand ist die Beantwortung der Fragen:
Kann das Arbeitsmittel/die Anlage weiter genutzt werden?
Ist vor der Weiterverwendung eine Instandsetzung erforderlich?
Ist eine Änderung der Prüffristen erforderlich?
Ist das Arbeitsmittel/die Anlage einer weiteren Nutzung zu entziehen?
Für den Bereich der Elektrotechnik werden in der DGUV-Vorschrift 3 Prüffristen und Prüfer empfohlen.
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
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elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | vier Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art
| ein Jahr | ||
Schutzmaßnahmen mit FehlerstromSchutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | ein Monat | auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte |
Fehlerstrom, Differenzstrom Und Fehlerspannungs-Schutzschalter o in stationären Anlagen, in nichtstationären Anlagen | sechs Monate arbeitstäglich | auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss | Richtwert sechs Monate, auf Baustellen drei Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
Prüfobjekt | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
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Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) | vor jeder Benutzung | auf augenfällige Mängel | Benutzer |
zwölf Monatesechs Monate für isolierende Handschuhe
| auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft | |
isolierende werkzeuge kabelschneidgeräte; isolierende schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und erdungsstangen | vor jeder Benutzung | auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel | Benutzer |
Spannungsprüfer phasenverfieicher | auf einwandfreie Funktion | ||
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und spanungsprutsusteme (kapazitive anzeigesysteme) für nannspannungen überIkV | sechs Jahre | auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft |