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Führungspflichten

Führungspflichten

Die Führungspflichten von Unternehmern und Linienvorgesetzten spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherheit elektrischer Systeme und Anlagen

Es ist wichtig, dass Führungskräfte ein gutes Verständnis für elektrische Sicherheit haben und in der Lage sind, die Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifen. Die Führungskräfte müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter angemessen geschult und informiert sind, um elektrische Risiken zu erkennen und zu melden und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Führungskräftepflichten im Bereich der elektrischen Sicherheit

Auswählen

„Auswählen“ bedeutet, eine Person für bestimmte Arbeiten, Aufgaben oder Verantwortungsbereiche einzusetzen oder einzuteilen. Die auswählende Führungskraft muss sich dazu vorab darüber klar werden, welche persönlichen Eigenschaften die auszuwählende Person haben muss und welche Anforderungen an sie gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die Qualifikation, die Erfahrung, die gesundheitliche Eignung und ggf. den momentanen physischen und psychischen Allgemeinzustand. Diese vier Kriterien gelten grundsätzlich bei allen Auswahlvorgängen, gleichgültig, ob ein Mitarbeiter neu eingestellt werden (auch für höhere Managementaufgaben) oder ob ein Mitarbeiter eine noch so kleine Aufgabe erledigen soll (z. B. „Miss mal eben die Spannung an der Steckdose!“).

Die Führungskraft muss sich stets vorab die Frage stellen: „Ist das die richtige Person für die Aufgabe?“ Als fünftes Kriterium ist die Frage zu beantworten, ob es auf der Grundlage von Vorfällen in der Vergangenheit Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Mitarbeiters gibt.

Anweisen

„Anweisen“ bedeutet, Arbeiten und die Erfüllung von Aufgaben anordnen, unterweisen, Zuständigkeitsbereiche und Kompetenzen zuweisen und abgrenzen. Es fallen darunter generelle Anweisungen zur Erledigung von wiederkehrenden Aufgaben hinsichtlich Art und Umfang ebenso wie Einzelfallentscheidungen über die Durchführung bestimmter Arbeiten und Aufgaben.

Tätigkeiten unter den Oberbegriff „Anweisen“:

  • Festlegung der Aufbauorganisation mit Über- und Unterordnung der einzelnen Stellen für den Normalfall und den Notfall;

  • Festlegung von Abläufen (Ablauforganisation) für den Normalfall und den Störfall;

  • Festlegung eines Systems von Beauftragten (Beauftragten-Organisation);

  • Treffen von Investitionsentscheidungen;

  • Übertragung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten durch Aufgaben- und Stellenbeschreibung sowie schriftlicher Pflichtenübertragung;

  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Entscheidung darüber, ob eine Arbeit durchzuführen ist und wenn ja, welche Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung zu ergreifen sind;

  • Übertragung von Einzelaufgaben durch mündliche oder schriftliche Arbeitsaufträge;

  • Einweisung in Arbeitsstelle und Arbeitsaufgabe;

  • Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung und anderer Schutzmittel sowie Schulung in deren Benutzung;

  • Durchführung von Sicherheitsunterweisungen;

  • Erstellung von schriftlichen Verfahrens-, Arbeits-, Betriebs- und anderen Anweisungen.

Überwachen

„Überwachen“ bedeutet kontrollieren und ggf. eingreifen und/oder weitermelden. Der Vorgesetzte muss sich überzeugen, dass erteilte Anweisungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Ziel ist die Feststellung von Ist-Abweichen zum angewiesen Soll-Zustand mit anschließenden Korrekturmaßnahmen.

Das Erfordernis zu überwachen besteht auf jeder hierarchischen Ebene, auch wenn die Formen der Überwachung natürlich im höheren Management andere sind als beispielsweise auf der Ebene Meister/Monteur. Die Kontrolldichte ist dabei abhängig von der zu erwartenden Häufigkeit des Eingreifens. Sie kann im Extremfall als ständige und lückenlose Aufsicht ausgeprägt sein. Manchmal kann aber auch eine weitmaschige Stichprobenkontrolle als ausreichend gelten.

Ein elektrotechnischer Laie (z. B. Anstreicher), der in der Nähe unter Spannung stehender Teile arbeitet, muss beispielsweise ständig beaufsichtigt werden. Das heißt, die Aufsicht muss die Arbeit so beobachten, dass sie zu jeder Zeit in der Lage ist, den Arbeitsablauf zu beeinflussen oder zu unterbrechen. Bei einem erfahrenen Monteur, der mit einer Arbeit betraut ist, die er schon oft ordnungsgemäß durchgeführt hat, ohne dass ein Eingreifen erforderlich war, reicht es möglicherweise aus, wenn ihm der vorgesetzte Meister nur ab und an „über die Schulter guckt“. Die Kontrolldichte muss also in jedem Fall gewählt werden in Abhängigkeit des Ausbildungs- und Erfahrungsstands des Kontrollierten sowie auf Grundlage vergangener Erfahrungen des Vorgesetzten mit dem Kontrollierten. Liegen noch keine Erfahrungen vor, muss mit engmaschigem „Überwachen“ begonnen werden.

Die Formen der Überwachung sind sehr unterschiedlich und in der Regel abhängig von der Hierarchieebene. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt: einfaches „Über-Schulter-Gucken“, Ortsbegehungen von Arbeitsstellen, Durchführung von internen und externen Audits, Erstellung von Rechenschafts- oder Monitoring- Berichten.

Wenn vom Überwachen die Notwendigkeit des Eingreifens festgestellt wird, kann dieses sich z. B. vollziehen als

  • erneutes „Anweisen“ bzw. „Anweisen von Verhaltensänderungen“;

  • geltende Regeln in Erinnerung rufen;

  • Durchführung von Wiederholungsschulungen;

  • Durchführung von Änderungen in der Organisation;

  • Stoppen von Arbeiten, Außerbetriebnehmen von Betriebsmitteln.

Durch das Eingreifen ist in jedem Fall eine Verhaltensänderung zu bewirken. Fehlt dem Überwachen dazu die Kompetenz, weil er beispielsweise nur die Rolle eines Überwachungsgaranten einnimmt oder das Eingreifen nichts bewirkt hat, ist die festgestellte Soll-Ist-Abweichung an die entsprechend kompetente Stelle weiterzumelden („Melden macht frei.“).

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