Sicherheitsabstände bei elektrischen Anlagen

Die Einhaltung von Sicherheitsabständen kann dazu beitragen, das Risiko von Stromschlägen, Kurzschlüssen und anderen Unfällen zu minimieren
Sicherheitsabstände sind ein wichtiger Aspekt der elektrischen Sicherheit bei der Beurteilung des Betriebs elektrischer Anlagen, der die Mindestabstände zwischen leitfähigen Teilen und nicht leitenden Materialien definiert. Die Festlegung von Sicherheitsabständen sollte auf der Grundlage von Standards und Vorschriften erfolgen, um sicherzustellen, dass sie den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen.
Beim Bewegen von Leitern oder sperrigen Gegenständen ist darauf zu achten, dass
diese in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten unter Spannung stehende Teile nicht berühren oder bei Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone nicht erreichen können,
in der Nähe von Freileitungen die Schutzabstände nach Tabelle 102 nicht unterschritten werden. Ausgenommen von dieser Festlegung ist die Benutzung von nichtmetallischen Leitern in der Nähe von Freileitungen mit Nennspannungen bis 1 000 V.
Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter entsprechender Aufsichtsführung durchgeführt werden.
Bedeutung korrekter Abstände bei der Betriebsbeurteilung elektrischer AnlagenAbstände
Tabelle – Schutzabstände
Netz-Nennspannung Un (Effektivwert) kV | Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) m |
---|---|
bis 1 | 0,5 |
über 1 bis 30 | 1,5 |
über 30 bis 110 | 2,0 |
über 110 bis 220 | 3,0 |
über 220 bis 380 | 4,0 |
2. In abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit Nennspannungen über 1 kV dürfen unter Spannung stehende Teile ohne Schutzvorrichtung mit Fahrzeugen und fahrbaren oder verschiebbaren Geräten unterquert werden, wenn bei Nennspannungen
- bis 45 kV ein Mindestabstand von 500 mm eingehalten wird,
- über 45 kV bis 380 kV die Abstände nach Tabelle nicht erreicht werden.
Dabei dürfen sich Personen auf den Fahrzeugen oder fahrbaren Geräten nur aufhalten, wenn durch entsprechende Schutzvorrichtungen am Fahrzeug oder fahrbaren Gerät, z. B. Kabinendach, sichergestellt ist, dass die vorgenannten Abstände nicht erreicht werden können.
3. Liegen bei Freileitungen mehrere Stromkreise (Systeme) mit Nennspannungen über 1 kV auf einem gemeinsamen Gestänge, so dürfen Arbeiten an einem Stromkreis nur vorgenommen werden, wenn die Schutzabstände nach Tabelle nicht unterschritten werden oder ein Erreichen der Gefahrenzone unter Spannung stehender Teile durch Bauart oder Schutzvorrichtungen verhindert ist.
Außerdem müssen Maßnahmen gegen ein Verwechseln der Stromkreise getroffen sein; dies sind genaue Anweisungen und Bezeichnungen, z. B. durch Nummern, Zeichen, Farbe.
Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung durchgeführt werden.
ANMERKUNG: Diese Maßnahmen können dadurch ergänzt werden, dass die Arbeitskräfte z. B. Armbinden mit dem gleichen Merkmal tragen, mit dem der abgeschaltete Stromkreis bezeichnet ist.
4. Sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen, dürfen Werkzeuge, Material und dergleichen nur außerhalb der Schutzabstände nach Tabelle 102 hochgezogen oder herabgelassen werden. Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung durchgeführt werden.
ANMERKUNG: Als Schutz werden üblicherweise Gerüste erstellt.
5. Beim Besteigen von Masten für Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV, an denen auch blanke Fernmeldeleitungen geführt sind, müssen letztere an der Arbeitsstelle oder in der Nähe geerdet und kurzgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die Starkstromfreileitungen schon freigeschaltet, geerdet und kurzgeschlossen sind. Die Fernmeldeleitungen dürfen nicht berührt werden, ehe sie geerdet sind.
6. Bei Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen sind von unter Spannung stehenden Teilen der Freileitung mit Nennspannungen über 1 kV die Schutzabstände nach Tabelle 102 einzuhalten. Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung durchgeführt werden.
7. Ist an allen Ausschaltstellen von Freileitungen oder eines Stromkreises (Systems) mit Nennspannungen von 110 kV und darüber entsprechend 6.2.4 geerdet und kurzgeschlossen, so darf für Anstricharbeiten an Masten vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle abgesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- An der Arbeitsstelle sind die Leitung und der Stromkreis eindeutig ermittelt, z. B. durch Leitungspläne, Bezeichnungen oder durch Verfolgen des Leitungsverlaufes von der Ausschaltstelle bis zur Arbeitsstelle.
- Es ist sichergestellt, dass beim Arbeiten in der Nähe des geerdeten und kurzgeschlossenen Stromkreises die Gefahrenzone dieses Stromkreises nach Tabelle 101 nicht erreicht wird und die Schutzabstände anderer Stromkreise nach Tabelle 102 nicht unterschritten werden.
- Die Arbeiten werden von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt.
8. Ist die Betriebsspannung der Freileitung niedriger als ihre Nennspannung, so darf für Arbeiten nach 6.4.3.106 und 6.4.3.107 der der Betriebsspannung entsprechende Wert für den Schutzabstand nach Tabelle 102 zugrunde gelegt werden.
9. In abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit Nennspannung über 1 kV dürfen Rasenmäharbeiten oder andere Tätigkeiten zur Bodenbearbeitung von Hand nur dann durchgeführt werden, wenn die maximale Arbeitshöhe von 2 m für Arbeitsgeräte nicht überschritten wird.
Durch Schutzvorrichtungen – z. B. Geländer, Ketten – vorgegebene Schutzabstände dürfen nicht unterschritten werden.
Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden. Die notwendige aufgabenspezifische Zusatzqualifikation für diese Arbeiten ist vom Anlagenbetreiber durchzuführen.
ANMERKUNG Der Anlagenbetreiber ist eine vom Unternehmer beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt.
Vor Beginn der Tätigkeiten hat eine örtliche Einweisung durch den Anlagenverantwortlichen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsverantwortlichen zu erfolgen.