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Mängelbeseitigung

Prüfungen von elektrischen Anlagen sind ein wesentlicher Bestandteil der Beurteilung ihrer Sicherheit und Betriebsfähigkeit

Die Auswahl der Prüfmethoden und -intervalle sollte auf der Basis von Risikobewertungen und den spezifischen Anforderungen der Anlagen erfolgen. Es ist wichtig, dass Prüfungen von qualifiziertem Personal durchgeführt und dokumentiert werden, um eine effektive Überwachung der Anlagen zu gewährleisten. Die Überprüfung von Prüfergebnissen und die Einleitung geeigneter Maßnahmen bei Abweichungen oder Mängeln ist ebenfalls entscheidend, um die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der Anlagen langfristig zu gewährleisten.

Prüfstrategien für mehr Sicherheit elektrischer Anlagen

Hilfs- oder Prüf-Stromquelle

Wenn beim Erproben eine Hilfs- oder Prüf-Stromquelle verwendet wird, ist sicherzustellen, dass:

  • die Anlage von jeder möglichen Stromquelle freigeschaltet ist ;

  • die Anlage nicht von einer anderen Stromquelle unter Spannung gesetzt werden kann;

  • während der Erprobung Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen für alle anwesenden Personen wirksam sind;

  • die Trennstellen ausreichend isoliert sind für das gleichzeitige Anstehen der Prüfspannung auf der einen und der Betriebsspannung auf der anderen Seite.

Beurteilung:

Arbeiten mit Hilfs- oder Prüfstromquellen treten auf. Ein Übersicht über diesen „Prozess“ ist zu klären.

Anmerkung:

  • Bereiche Abfragen und beurteilen

Spezielle Erprobungen

Spezielle Erprobungen, z. B. in Hochspannungs-Versuchsanlagen, bei denen die Gefahr direkten Berührens unter Spannung stehender Teile besteht, müssen von Elektrofachkräften mit Zusatzausbildung durchgeführt werden. Je nach Erfordernis müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen nach EN 50191 und nach Abschnitt 6 von EN 50110-1 getroffen werden.

Beurteilung:

Arbeiten die ein spezielles Erproben beinhalten finden nicht statt. Dieser Stand sollte aber noch einmal in den betreffenden Abteilungen abgefragt werden.

Anmerkung:

  • Bereiche Abfragen und beurteilen

Der Zweck von Prüfungen besteht in dem Nachweis, dass eine elektrische Anlage den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entspricht; die Prüfungen können den Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage einschließen. Sowohl neue Anlagen als auch bestehende Anlagen nach Änderungen und Erweiterungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen werden. Elektrische Anlagen müssen in geeigneten Zeitabständen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.

Beurteilung:

Es wird lediglich bei der Prüfung von ortsveränderlichen Geräten von bestimmten Abteilungen ein Nachweis geführt. Als Terminierung der Wiederholungsprüfung dient lediglich der Prüfaufkleber. Nachweise gibt es nur von den Prüfungen des VdS-Sachverständigen.

Anmerkung:

  • Prüfkonzept erarbeiten

  • Dokumentation anpassen

Prüfschritte

Prüfungen können folgende Schritte umfassen:

  • Besichtigen;

  • Messen und/oder Erproben

Beurteilung:

Prüfschritte sind durch Art und Norm der Prüfung vorgegeben und werden durchgeführt. Eine Dokumentation über die einzelnen Schritte findet nicht statt.

Anmerkung:

  • Prüfer stichprobenartig kontrollieren

  • Dokumentation der Begehungen

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr bilden, müssen unverzüglich behoben oder fehlerhafte Teile außer Betrieb genommen und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.

Beurteilung:

Bei der Begehung und der Prüfung durch den, von der Versicherung geforderten, VdS-Sachverständigen wird ein Mängelprotokoll erstell. Dieses wird anschließend von einem externen Dienstleister abgearbeitet. Der Vollzug der Abarbeitung wird der Versicherung gemeldet.

Anmerkung:

  • Dokumentation der Mängelbeseitigung verbessern (Foto)

Fachpersonal

Prüfungen müssen von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben. Die Prüfungen müssen mit geeigneter Ausrüstung und so durchgeführt werden, dass Gefahren vermieden werden, wobei erforderlichenfalls Einschränkungen durch blanke unter Spannung stehende Teile zu berücksichtigen sind.

Beurteilung:

Prüfungen werden durch bekannt externe Dienstleister durchgeführt. Es wird jedoch nicht die Qualifikation geprüft.

Anmerkung:

  • Personal festlegen

  • Qualifikationen abfragen und dokumentieren

Das Prüfungsergebnis muss aufgezeichnet werden. Falls erforderlich sind entsprechende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu treffen, und die Ergebnisse sind in Übereinstimmung mit nationalen und betrieblichen Anforderungen aufzuzeichnen.

Beurteilung:

Eine Dokumentation der Prüfungen findet nicht oder nur sporadisch statt. Die Dokumentation ist im Aufbau. Software wurde bereits angeschafft und ist in einer Pilotphase im Einsatz.

Anmerkung:

  • Prüfkonzept erarbeiten

  • Dokumentationsrichtlinie festlegen

Wiederkehrende Prüfungen

Der Umfang wiederkehrender Prüfungen darf je nach Bedarf und nach den Betriebsverhältnissen auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile) als auch auf die durchzuführenden Maßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist.

Sind in besonderen Fällen Messungen an oder in elektrischen Anlagen mit technisch oder wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht durchführbar, z. B. bei ausgedehnten Erdungsanlagen, großen Leiterquerschnitten, vermaschten Netzen, so ist auf andere Weise nachzuweisen, dass die zu ermittelnden Werte eingehalten werden, z. B. durch Berechnung, mit Hilfe von Netzmodellen.

Betriebsmittel, die über Steckvorrichtung angeschlossen werden, sind nach DIN VDE 0702 (VDE 0702) zu prüfen.

Beurteilung:

Eine wiederkehrende Prüfung findet nur im Bereich der ortsveränderlichen Geräte statt. Diese wird aber von den einzelnen Abteilungen „angeschoben“. Ein Prüfkalender oder ähnliches gibt es nicht. Eine Prüfung ortsfester Anlagen findet nicht statt.

Anmerkung:

  • bei Schutzkleinspannung (SELV), Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung (PELV) und Schutztrennung die Stromquellen, die Leitungen und die übrigen Betriebsmittel in der nach den Errichtungsnormen getroffenen Auswahl noch vorhanden sind,

  • für Schutzkleinspannung (SELV) oder Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung (PELV) eingebaute Steckvorrichtungen nicht für andere Spannungen verwendet sind,

  • bei Schutzkleinspannungs-Stromkreisen (SELV) aktive Teile weder mit Erde noch mit Schutzleitern oder mit aktiven Teilen anderer Stromkreise verbunden sind sowie Körper nicht absichtlich mit Erde, mit dem Schutzleiter oder mit Körpern anderer Stromkreise verbunden sind,

  • bei Schutztrennung die aktiven Teile des Sekundärstromkreises weder mit einem anderen Stromkreis noch mit Erde verbunden und von anderen Stromkreisen sicher getrennt sind,

  • bei zwingend vorgeschriebener Schutztrennung nur ein Verbrauchsmittel angeschlossen werden kann,

  • bei Schutztrennung mit mehr als einem Verbrauchsmittel die Körper durch ungeerdete, isolierte Potentialausgleichsleiter untereinander verbunden sind,

  • leitfähige berührbare Teile von schutzisolierten Betriebsmitteln nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind,

  • bei nichtleitenden Räumen die Körper so angeordnet sind, dass ein gleichzeitiges Berühren von zwei Körpern oder von einem Körper und einem leitfähigen Teil nicht möglich ist.

Wiederkehrende Prüfung durch Besichtigen

1. Durch Besichtigen feststellen, ob elektrische Anlagen und Betriebsmittel äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel aufweisen.

2. Durch Besichtigen feststellen, ob elektrische Anlagen und Betriebsmittel den äußeren Einflüssen am Verwendungsort standhalten und den in Errichtungsnormen enthaltenen Zusatzfestlegungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art noch entsprechen.

3. Durch Besichtigen feststellen, ob der Schutz gegen direktes Berühren aktiver Teile elektrischer Betriebsmittel noch vorhanden ist.

4. Durch Besichtigen feststellen, ob die Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren noch den Errichtungsnormen entsprechen.

a. Bei Schutzmaßnahmen mit Schutzleiter darauf achten, dass

  • Schutzleiter, Erdungsleiter und Potentialausgleichsleiter mindestens den geforderten Querschnitt haben,

  • Schutzleiter, Erdungsleiter und Potentialausgleichsleiter richtig verlegt und noch zuverlässig angeschlossen sind,

  • Schutzleiter und Schutzleiteranschlüsse noch entsprechend den Errichtungsnormen gekennzeichnet sind,

  • Schutzleiter und Außenleiter nicht miteinander verbunden oder verwechselt sind,

  • Schutzleiter und Neutralleiter nicht verwechselt sind,

  • für Schutzleiter und Neutralleiter die Festlegungen über Kennzeichnung, Anschlussstellen und Trennstellen eingehalten sind,

  • die Schutzkontakte der Steckvorrichtungen wirksam sein können,

  • in Schutzleitern und PEN-Leitern keine Überstrom-Schutzeinrichtungen vorhanden und PEN-Leiter und Schutzleiter für sich allein nicht schaltbar sind,

  • Schutzeinrichtungen, z. B. Überstrom-, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Isolationsüberwachungseinrichtungen, Überspannungsableiter, in der nach den Errichtungsnormen getroffenen Auswahl noch vorhanden sind.

b. Bei Schutzmaßnahmen ohne Schutzleiter darauf achten, dass

    5. Durch Besichtigen feststellen, ob die Überstrom-Schutzeinrichtungen den Leiterquerschnitten entsprechend noch richtig zugeordnet sind.

    6. Durch Besichtigen feststellen, ob für Betriebsmittel erforderliche Überspannungs- oder Überstrom-Schutzeinrichtungen noch vorhanden und richtig eingestellt sind.

    7. Durch Besichtigen feststellen, ob verbindlich festgelegte Schaltpläne, Beschriftungen und dauerhafte Kennzeichnungen der Stromkreise, Gebrauchs- oder Betriebsanleitungen noch vorhanden und zutreffend sind.

    8. Besichtigen der Einrichtungen zur Unfallverhütung und Brandbekämpfung, z. B. Schutzvorrichtungen, Hilfsmittel, Sicherheitsschilder, Schottung von Leitungs- und Kabeldurchführungen, auf Vollständigkeit, Bemessung und Auswahl sowie auf Schäden und Mängel.

    9. Durch Besichtigen feststellen, ob die Festlegungen des Herstellers eines Betriebsmittels hinsichtlich der Montage noch eingehalten sind, z. B. Abstände wärmeerzeugender Betriebsmittel zur brennbaren Umgebung.

    10. Durch Besichtigen des Hauptpotentialausgleichs feststellen, ob

    • die zur Sicherstellung des Potentialausgleichs erforderlichen Leiter (Hauptpotentialausgleichsleiter, Hauptschutzleiter, Haupterdungsleiter und andere Erdungsleiter),

    • Erder, z. B. Fundamenterder, Blitzschutzerder, Erder von Antennenanlagen, Erder von Telefonanlagen,

    • metallene Rohrsysteme, z. B. Gasinnenleitungen, Wasserverbrauchsleitungen, Abwasserleitungen, Rohre von Heizungs- und Klimaanlagen, – Metallteile der Gebäudekonstruktion mit der Potentialausgleichsschiene oder Haupterdungsschiene (-klemme) noch verbunden sind und ob die Vorrichtungen zum Abtrennen der Erdungsleiter noch zugänglich sind.

    11. Durch Besichtigen des örtlichen zusätzlichen Potentialausgleichs feststellen, ob alle gleichzeitig berührbaren Körper, Schutzleiteranschlüsse und alle „fremden leitfähigen Teile“ noch einbezogen sind.

    12. Den Zustand von Erdungsanlagen nach DIN VDE 0101 (VDE 0101) an einigen Stationen und an einigen ausgewählten Masten eines Netzes durch Besichtigen feststellen.

    ANMERKUNG Hierfür ist eine Frist von etwa 5 Jahren angemessen. Im Allgemeinen genügt es, diese Feststellung durch Aufgraben einzelner Stellen zu treffen.

    Beurteilung:

    Eine turnusmäßige Besichtigung der elektrischen Anlagen findet nicht statt.

    Anmerkung:

    • Checkliste erstellen

    • Prüfkonzept erstellen

    Dokumentation

    • Erproben der Isolationsüberwachungsgeräte, z. B. in ungeerdeten Hilfsstromkreisen, im IT-System, sowie der RCD- und FU-Schutzeinrichtungen durch Betätigen der Prüftaste.

    • Erproben der Wirksamkeit von Stromkreisen und Betriebsmitteln, die der Sicherheit dienen, z. B. Schutzrelais, Not-Ausschaltung, Verriegelungen.

    • Erproben des Rechtsdrehfeldes bei Drehstrom-Wand- und Kupplungssteckdosen. Die Steckbuchsen werden dabei von vorn im Uhrzeigersinn betrachtet.

    • Erproben der Funktionsfähigkeit von erforderlichen Melde- und Anzeigeeinrichtungen, z. B. Rückmeldung der Schaltstellungsanzeige an ferngesteuerten Schaltern, Meldeleuchten.

    Beurteilung:

    Ein turnusmäßiges Erproben der Schutz- und Meldeeinrichtungen findet nicht statt. Es wird in unregelmäßigen Abständen die RCD-Prüfung durchgeführt.

    Anmerkung:

    • Prüfkonzept erstellen

    • Prüffristen festlegen

    Wiederkehrende Prüfung durch Messen

    1. In Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1 000 V/DC 1 500 V sind die Werte zu ermitteln, die eine Beurteilung des Schutzes unter Fehlerbedingungen ermöglichen. Dazu gehören z. B. Schleifenwiderstand, Schutzleiterwiderstand, Auslöse-Fehlerstrom, Ansprechwert von Isolationsüberwachungseinrichtungen.

    Der Nachweis ist unter Anwendung der in DIN VDE 0100-610 (VDE 0100-610) angeführten Messverfahren und Grenzwerte zu erbringen.

    2. Messen des Isolationswiderstandes in Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1 000 V, DC 1 500 V.

    a. Bei Messungen nach b), c) und d) wird der Isolationswiderstand festgestellt zwischen jedem aktiven Leiter (Außen- und Neutralleiter) und Erde oder Schutzleiter.

    ANMERKUNG In TN-C- und TN-C-S-Systemen darf die Messung auch gegen den PEN-Leiter durchgeführt werden. Für die Messung müssen jedoch die Verbindungen zu Neutralleitern aufgetrennt werden.

    Um den Messaufwand zu reduzieren und um Zerstörungen zu vermeiden, dürfen für die Messung alle aktiven Leiter miteinander verbunden werden.

    In feuergefährdeten Betriebsstätten und in explosionsgefährdeten Bereichen darf von dieser Erleichterung nicht Gebrauch gemacht werden.

    b. Sofern die Messungen mit angeschlossenen und eingeschalteten Verbrauchsmitteln durchgeführt wer-den, muss der Isolationswiderstand hinter den Überstrom-Schutzeinrichtungen einschließlich der angeschlossenen Verbrauchsmittel mindestens 300 Ω je Volt Nennspannung betragen (siehe jedoch d)).

    Wird der vorgeschriebene Wert bei der Messung nicht erreicht, so ist die Messung ohne angeschlossene Verbrauchsmittel zu wiederholen (siehe c)).

    c. Sofern die Messungen ohne angeschlossene Verbrauchsmittel durchgeführt werden, muss der Isolationswiderstand hinter den Überstrom-Schutzeinrichtungen, aber bei geschlossenen Schalteinrichtungen mindestens 1 000 Ω je Volt Nennspannung betragen (siehe jedoch d)).

    d. Bei Anlagen im Freien sowie in Räumen oder Bereichen, deren Fußböden, Wände und Einrichtungen zu

    • bei angeschlossenen Verbrauchsmitteln mindestens 150 Ω je Volt Nennspannung,

    • ohne angeschlossene Verbrauchsmittel mindestens 500 Ω je Volt Nennspannung betragen.

    e. Im IT-System ist in allen Fällen ein Isolationswiderstand von 50 Ω je Volt Nennspannung ausreichend.

    f. Für Schleifleitungen oder Schleifringkörper, die unter ungünstigen Umgebungsbedingungen betrieben werden müssen, z. B. Krananlagen im Freien, Kokereien, Gießereien, Sinteranlagen, brauchen die unter c) bis e) festgelegten Werte nicht eingehalten zu werden, wenn durch andere Maßnahmen, z. B. Erdung der nicht aktiven Befestigungsteile der Schleifleitung, Fernhalten brennbarer Stoffe von Schleifleitungen, dafür gesorgt ist, dass der Ableitstrom nicht zu gefährlichen Berührungsspannungen oder Bränden führt.

    g. Messungen des Isolationswiderstandes sind mit Gleichspannung durchzuführen. Die Messspannung muss bei Belastung des Messgerätes mit 1 mA mindestens gleich der Nennspannung der Anlage sein.

    h. Bei Schutzkleinspannung (SELV) und Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung (PELV) Isolations-widerstand der Leiter gegen Erde messen. Messgleichspannung 250 V, Mindest-Isolationswiderstand 0,25 MΩ.

    3. Bei Funktionskleinspannung ohne sichere Trennung (FELV) messen, ob die Körper ordnungsgemäß mit dem Schutzleiter des Stromkreises mit höherer Spannung bzw. mit dem Potentialausgleichsleiter des zugehörigen Stromkreises verbunden sind.

    Beurteilung:

    Eine turnusmäßige Prüfung durch Messen findet nicht statt. Bei der Prüfung durch den VdS-Sachverständigen findet stichprobenartig eine Isolationswiderstandsmessung statt. Diese wird aber nicht dokumentiert und die Messwerte werden nicht hinterlegt.

    Anmerkung:

    • Prüfkonzept erstellen

    • Dokumentation festlegen

    • Prüffristen festlegen

    Wiederkehrende Prüfungen sonstiger Art

    • Feststellen, ob die vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel gegebenenfalls erhöhten thermischen oder dynamischen Beanspruchungen durch den Kurzschlussstrom infolge Änderungen im Leitungsnetz oder in der Anlage noch genügen.

    • In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV feststellen, ob die der Planung zugrunde liegenden Bedingungen für die Erdungsspannung bzw. Berührungsspannung, z. B. Erdfehlerstrom, nach DIN VDE 0101 (VDE 0101) noch eingehalten sind.

    • Bei wiederkehrenden Prüfungen muss auch festgestellt werden, ob geforderte Anpassungen bei bestehenden elektrischen Anlagen durchgeführt sind.

    • In weiteren Teilen dieser Norm sind andere oder ergänzende wiederkehrende Prüfungen geregelt. Festlegungen für wiederkehrende Prüfungen sind auch in anderen Normen enthalten, z. B. in Normen für Krankenhäuser, Bauten für Menschenansammlungen, Batterieanlagen.

    Beurteilung:

    Prüfungen dieser Art finden nicht statt. Es sind Anlagen zu identifizieren die eine Besondere Aufmerksamkeit benötigen und ein Konzept zu erarbeiten.

    Anmerkung:

    • Anlagen identifizieren

    • Prüfungen und Bewertung

    • Begehungen planen

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